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VB.2021.00475
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I. A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 12. August 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 30. August 2002 ab und A aus der Schweiz weg. Am 30. April 2004 heiratete er in C die Schweizerin D und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 2004 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Am 1. September 2006 wurde A verhaftet und anschliessend in Sicherheitshaft genommen, nachdem er in der Nacht zuvor seine Frau mit Messerstichen verletzt hatte. Am 22. August 2007 stellte das Bezirksgericht C fest, dass A den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe, das Strafverfahren indes zufolge vollständiger Schuldunfähigkeit einzustellen sei und ordnete eine stationäre Massnahme zur Behandlung der gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an. Dasselbe Strafgericht verlängerte die stationäre Massnahme am 3. Juli 2012 und 20. Juni 2018 je um weitere fünf Jahre bis zum 19. August 2022. A hatte am 3. März 2008 den Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik F angetreten; seit dem 15. September 2015 befindet er sich in der Pension G in H. Bereits im Februar 2008 wurde A eine volle IV-Rente zugesprochen. Am 29. Juni 2009 war die Ehe mit D geschieden und dieser die alleinige elterliche Sorge für E übertragen worden. Der Scheidungsrichter hatte A ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Am 23. November 2010 hat das Migrationsamt As Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und ihn per Massnahmenende aus der Schweiz weggewiesen. Die Sicherheitsdirektion hat einen dagegen erhobenen Rekurs am 25. Oktober 2012 teilweise gutgeheissen, weil mit dem migrationsrechtlichen Entscheid zuzuwarten sei bis das Ende des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme absehbar sein werde. Ab dem 13. April 2018 prüfte das Migrationsamt die Wegweisung erneut. Am 1. März 2021 verfügte es As Wegweisung aus der Schweiz, sobald er die Massnahme beendet haben werde, und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr. II. Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs As am 3. Juni 2021 ab, wies ihn unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg, auferlegte ihm die Rekurskosten, welche sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Kantonskasse nahm, und versagte ihm eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt B entschädigte sie mit Fr. 2'159.15 für seinen Aufwand als unentgeltlichen Rechtsbeistand. III. A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 5. Juli 2021, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'449.95 zuzusprechen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Er ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege. Die Abteilungspräsidentin untersagte am 7. Juli 2021 As Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, jedoch am 22. September 2021 die Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) vom 13. September 2021, mit welcher eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme abgelehnt wurde. Am 15. März 2022 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine aktualisierte Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 2. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die aktuelle Gesetzesfassung massgeblich, denn mit Bezug auf das intertemporale Recht ist massgebend, wann die betroffene Person über das Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.1.2). Das im 2010 angestrengte Wegweisungsverfahren war mit dem Rekursentscheid vom 25. Oktober 2012 abgeschlossen worden. Das Migrationsamt hat zwar am 13. April 2018 noch unter altem Recht eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in Angriff genommen, allerdings wurde der Beschwerdeführer erst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs Anfang des Jahres 2021 über die beabsichtigte Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Damit ist vorliegend das aktuell geltende AIG anwendbar. Entgegen der Beschwerde würde es aber hier für das Erfüllen eines Widerrufsgrunds ohnehin keine Rolle spielen, welche Fassung des Ausländergesetzes anwendbar ist, denn auch nach dem AuG und dem ANAG setzte der Widerruf der Bewilligung alternativ entweder die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme voraus (BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 4.3; BGE 125 II 521 E. 3). 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Entscheidend ist bei Letzterem, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 3.2 Diese nachehelichen Ansprüche erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt mit seiner Verurteilung zu einer stationären Massnahme zufolge versuchter schwerer Körperverletzung den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. 3.3 Die am 30. April 2004 geschlossene, aufenthaltsvermittelnde Ehe des Beschwerdeführers wurde am 29. Juni 2009 geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens seit dem 1. September 2006 nicht mehr gelebt, wobei die Ehe bereits seit Sommer 2006, nach dem Ausbruch der schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers ungefähr ab Anfang 2006, belastet war. Die Dreijahresfrist ist unbestritten nicht erreicht. Zu prüfen ist im Folgenden, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen und wenn ja, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer stationären Massnahme zufolge versuchter schwerer Körperverletzung dennoch angezeigt ist. 4. 4.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393, E. 6). Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. 4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AIG führt nicht automatisch zur Wegweisung. Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung kann nur erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, wobei bei einem grundsätzlichen Anwesenheitsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung besondere Beachtung zu schenken ist. Die Interessenabwägung kann jedoch in einem "Schritt" erfolgen. 4.3 Bei schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist grundsätzlich aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2). 4.4 Zu berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen und -tätern, die – wie hier – aufgrund einer Geisteskrankheit eine stationäre Massnahme angetreten haben. Solche strafrechtlichen Massnahmen haben keine feste Länge; die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erfolgt, wenn das Ziel der Massnahme erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 3.3.3). Das sonst ausschlaggebende Element der "Längerfristigkeit" der Strafe kommt damit nur begrenzt zum Tragen. Nebst anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden Therapie- und Vollzugsberichten im Hinblick auf die Wegweisung eine eigenständige Rolle zukommt (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2; VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 3.3.1 ff.). 4.5 Das heisst jedoch nicht, dass die Migrationsbehörde vor dem Entscheid über den weiteren Aufenthalt den Massnahmenvollzug in jedem Fall abwarten muss (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.; BGr, 21. September 2018, 2C_144/2018, E. 5.3). Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt im Fall eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug gültig. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung neu zu regeln. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der das Aufenthaltsrecht betreffenden Verfügung und der Entlassung aus dem Vollzug geachtet werden soll (BGE 131 II 329). Ein Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des Massnahmenvollzugs sei (nur) dann angezeigt, wenn die Entwicklung für den Entscheid massgeblich sein könne (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 3.3.2 ff.; vgl. auch BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017). 4.6 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. März 2008 zur Behandlung seiner psychischen Störung ununterbrochen im Massnahmenvollzug. Der Beschwerdegegner prüfte bereits 2010 die Wegweisung, wartete dann nach dem Rekursentscheid vom Oktober 2012 jedoch zu und verfügte erst im 2021 erneut, nachdem die Massnahme bereits zweimal verlängert worden war und das JuWe am 21. September 2020 zu erkennen gab, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus nicht sicher sei. Es liegt damit ein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen dem Vollzug der stationären Massnahme seit 2008 und der am 1. März 2021 ergangenen Wegweisungsverfügung vor. Die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ist damit nicht abzuwarten. 5. 5.1 Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. August 2007 wurde das Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer eingestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer war in der Nacht vom 1. September 2006 in Gegenwart seiner Tochter und Stieftochter mit zwei Messern auf seine damalige Ehefrau losgegangen und hatte sie verletzt. Nur durch das Eingreifen eines Nachbarn konnte Schlimmeres verhindert werden. Das Strafgericht ging von einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, da dieser sich gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I vom 27. Februar 2007 zum Tatzeitpunkt in einem psychotischen Wahn aufgrund einer akuten Ausprägung einer schweren paranoiden Schizophrenie befunden habe. 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Tat in Haft und seit dem 3. März 2008, mithin seit 14 Jahren, im bereits zweimal verlängerten stationären Massnahmenvollzug in einem hoch strukturierten Behandlungssetting. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J vom 15. März 2018 bestätigte die Diagnose der chronisch paranoiden Schizophrenie der Gutachterin von 2007. Gemäss seiner Einschätzung waren bisher auch höhere Dosen an Neuroleptika nicht in der Lage, die wahnhafte Problematik (Grössen- und Vergiftungswahn) merklich zu beeinflussen. Es sei nur eine Restabilisierung erreicht worden, sodass die wahnhaften Inhalte unter Medikation und den geschützten Betreuungsbedingungen nicht mehr handlungsrelevant zum Tragen kommen würden. Der Versuch seit 2008 im Rahmen der stationären Massnahme, auch psychotherapeutisch wahnhaft bedingte Denkverzerrungen zu bearbeiten, einen höheren Realitätsbezug zu erzielen und auch eine konkrete Deliktsbearbeitung durchzuführen, sei nachhaltig gescheitert. Krankheitseinsicht, Problembewusstsein, Medikamentencompliance sowie rückfallpräventives Wissen liessen sich nicht internalisieren, wodurch die Legalprognose durch die Schizophrenie stark belastet sei. Der Beschwerdeführer reagiere auf Medikamentensenkungen und -veränderungen mit Psychosen. Nur unter geschützten, professionell betreuten Bedingungen und stressarmer Alltagsstrukturierung sowie bei Sicherstellung der Medikamenteneinnahme liege eine günstige Prognose vor. Hingegen bestehe ohne deliktpräventive Einbettung in Freiheit eine ausgeprägte Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen. Die Behandlung der Schizophrenie des Beschwerdeführers müsse lebenslang erfolgen. Der Gutachter Dr. J empfahl aus diesen Gründen die Weiterführung der stationären Massnahme, welche er weiterhin als geeignet und notwendig erachtete. Zwar wären nächste Lockerungsschritte denkbar, jedoch sperre sich der Beschwerdeführer und fordere die komplette Freiheit. Liefere dafür aber keine realistischen Zukunftsperspektiven, sondern verweise auf seine wahnhaft verzerrten Pläne und sei derzeit unfähig, in einem weniger strukturierten Rahmen zu leben. Denn auch in seiner Freizeit ziehe er sich zurück und bleibe beschäftigt mit seinen Wahninhalten, indem er vermeintlich chiffrierte Botschaften im italienischen Fernsehen suche. Die Aussicht, in Freiheit auf freiwilliger Basis Therapie und Medikation adäquat fortzuführen, sei nicht gegeben. Auch eine ambulante Massnahme sei nicht zu empfehlen, nachdem medikamentöse und psychotherapeutische Ansätze bereits ausgereizt seien, sei die Bedeutung der Sicherstellung der Medikamenteneinnahme und des stabilisierenden Betreuungssettings als hoch einzustufen. 5.3 Gestützt auf dieses Gutachten verlängerte das Bezirksgericht C mit Beschluss vom 20. Juni 2018 die stationäre Massnahme bis am 19. August 2022, das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde am 25. September 2018 vom Obergericht abgewiesen. Das Bundesgericht trat am 15. November 2018 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (6B_1071/2018). 5.4 Aus den Akten ergibt sich zur seitherigen Entwicklung Folgendes: Dem Bericht der Pension G vom 30. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch unter Medikation weiterhin ein wahnhaftes Erleben zeige, daraus jedoch für den Alltag keine deliktrelevanten Handlungsimpulse resultieren würden. Sein Freizeitverhalten habe sich verbessert, zwar verfolge er immer noch ausländische Radio- und Fernsehsendungen und glaube dadurch Botschaften zu empfangen, er interessiere sich nun aber auch für Kultur und besuche Theatervorstellungen. Er habe keine Mühe, die Regeln und Auflagen der Institution sowie die Tagesstruktur einzuhalten. Der Beschwerdeführer zeige eine imponierte psychische Stabilität. Durch die fehlende Krankheitseinsicht gelinge es ihm jedoch nicht, eine Verbindung zwischen seiner Erkrankung und allfälligen Delikten bzw. sozialen Problemsituationen zu erkennen. Aus dem Jahresbericht der psychiatrischen Klinik K vom 27. Mai 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich gut im offenen Setting der Pension G eingelebt habe. Er nehme seine Umgebung zunehmend positiver und ihm freundlich gesinnter war. Er sei jedoch zunehmend ungeduldig und wolle endlich an die Wallstreet gehen, da dort alle Akteure (Weltbank, UNO usw.) auf ihn warten würden und ihn in seiner Aufgabe, die Welt gerechter zu machen und zu retten, unterstützen würden. Insgesamt sei der Behandlungsverlauf und Gesundheitszustand als unverändert zu bewerten. Das komplexe Wahnsystem sei grundsätzlich omnipräsent. Wenn er beispielsweise einen Theaterbesuch mache, gehe er davon aus, dass das Stück nur für ihn aufgeführt werde und die Leute auf dem Heimweg ihm zujubeln würden. In der Medikation sehe der Beschwerdeführer weiterhin keinen Sinn und er möchte diese komplett absetzen. Der Beschwerdeführer nehme die Symptome seiner Krankheit als berauschend und lebenserfüllend wahr. Er bleibe in seiner Wahnwelt gefangen, in welcher er sich als einflussreichen Staatsmann und allseits beliebten Politiker wahrnehme. Die aktuelle Situation erkläre er sich als feindliches Gebaren des Schweizer Staates, welcher ihn blockieren wolle. Es gebe erst sehr wenige positive Anzeichen, dass er "das beeinflussende System" weniger feindlich wahrnehme. Vor dem Hintergrund der dauerhaft bestehenden erheblichen psychiatrischen Erkrankung sei eine Zukunft ohne extrinsische Kontrolle und Begleitung kaum vorstellbar und würde schnell zu Konflikten mit der Aussenwelt führen. Das Wahnsystem sei weiterhin unbeeinflussbar und es fehle vollständig an Krankheitseinsicht. Am 3. Juni 2019 lehnte das JuWe daraufhin eine bedingte Entlassung aus der Massnahme ab. 5.5 Dem Bericht der Pension G vom 15. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich seit dem letzten Bericht keine Veränderungen in Bezug auf die Massnahmefähigkeit und -willigkeit ergeben hätten. Der Beschwerdeführer lebe weiterhin in seinem Wahnsystem und habe keine Krankheitseinsicht und keine intrinsische Medikamentencompliance. Er fühle sich ungerecht behandelt und unschuldig eingesperrt, obwohl er die Welt retten müsste. Die psychiatrische Klinik K schloss sich in ihrem Jahresbericht vom 16. Juni 2020 den Einschätzungen der Verantwortlichen des Wohnheims an. Die Einbildung sei weiterhin nicht beeinflussbar und es bestehe keine Krankheitseinsicht. Es müsse im Rahmen der Verlängerung der Massnahme weiterhin versucht werden, eine längerfristige Akzeptanz der aktuellen Lebenssituation durch den Beschwerdeführer zu erarbeiten. Eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme lehnte das JuWe am 24. Juli 2020 wiederum ab. Eine solche wurde mit Verfügung vom 13. September 2021 zuletzt wiederum abgewiesen. 5.6 Wenn die Vorinstanzen mit Blick auf diese Evaluationen von einer relevanten Rückfallgefahr bzw. einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgehen, liegt darin keine Rechtsverletzung. Die bisherigen Therapien zeigen offenbar keinen wirklichen Erfolg und es kann auch keine positive Entwicklung in Aussicht gestellt werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. 5.7 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 20 Jahren auf; aus der langen Anwesenheit ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer ist allerdings auf den Massnahmenvollzug zurückzuführen und deshalb zu relativieren. Er hat sein Heimatland letztmals im August 2005 für drei Wochen besucht. In Nigeria leben acht oder neun Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte im Gebiet L. Mit den Geschwistern steht er monatlich in telefonischem Kontakt. Seine Mutter, mit welcher er aus der Massnahme auch telefonischen Kontakt gepflegt hatte, ist zwischenzeitlich verstorben. Seitens seiner Verwandtschaft besteht offenbar kein Verständnis für seine Situation. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 12 Jahre die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend während zweier Jahre Wirtschaft studiert. Das Studium habe er aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, als sein Vater im Jahr 2000 gestorben sei. Grundeigentum in Nigeria besitzt er eigenen Angaben zufolge nicht. Aufgrund der langen Heimatabwesenheit und des letztmaligen Besuchs dort vor 17 Jahren ist von einer nicht nur leichten Heimatentfremdung auszugehen. Allerdings hielt der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen dort lebenden nächsten Verwandten immer aufrecht, sodass davon auszugehen ist, dass er sich dort – bei Ausklammerung seiner Krankheit – grundsätzlich wieder zurechtfinden könnte und ihn seine Geschwister in der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen würden. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer zunächst Sprachunterricht und einen Computerkurs besucht. Von 2004 bis 2005 hat er im Restaurant M als Küchenhilfe gearbeitet. Nach der Kündigung im August 2005 hat er sich gemäss Aussagen seiner ehemaligen Ehefrau stark um Arbeit bemüht und sich während der Arbeitslosigkeit um die Tochter und Stieftochter und den Haushalt gekümmert sowie den Führerschein gemacht. Ab Sommer 2005 bis zum Ausbruch der Erkrankung hat der Beschwerdeführer nur noch kürzere Arbeitseinsätze geleistet. Er bezieht seit 2008 eine volle IV-Rente. Sprachlich ist der Beschwerdeführer integriert. Zur Tochter und Stieftochter hatte er bis zur Tat eine enge Beziehung. Seit 2009 unterhält der Beschwerdeführer wieder einen regelmässigen Kontakt (mittels begleiteter Besuche) zu seiner nunmehr fast volljährigen Tochter. Seit 2020 kommunizieren die Tochter und der Beschwerdeführer auch ausserhalb der monatlichen persönlichen Treffen mittels Telekommunikation. In einem Schreiben vom 20. Juni 2021 erwähnte der Beschwerdeführer zwei Freunde. Andere direkte enge(re) Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht. Aus familiären und sozialen Banden ergibt sich somit kein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beziehung zur erwachsenen Tochter könnte auch von Nigeria aus gelebt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch invalid ist und seine Rente ihm mangels Sozialversicherungsabkommen mit Nigeria nicht dorthin ausbezahlt würde, besteht ein sehr gewichtiges wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.8 Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die seit 15 Jahren im Kern therapieresistent ist. Würde die Krankheit des Beschwerdeführers nicht weiterbehandelt werden, gehen die oben zitierten Experten einhellig davon aus, dass das Funktionieren des Beschwerdeführers, wie es in einem stabilisierenden Setting mit Medikation vorhanden ist, rasch zusammenbrechen und es sehr bald zu einer psychotischen Entgleisung kommen würde. Es würde dann in einem stark dynamisierenden Wahngeschehen mit paranoider Verarbeitung zu einer Gefährdung von sich selber und anderen Personen kommen, Gewaltdelikte im sozialen Umfeld wären wahrscheinlich. Es ist sodann auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer sein Alltagsleben selbständig organisieren kann. Am 21. September 2020 hielt das JuWe gegenüber dem Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer dauerhaft auf ein strukturiertes, unterstützendes Setting angewiesen sei, unabhängig davon, ob er in der Schweiz verbleiben könne oder in sein Heimatland weggewiesen würde. Einem vom Migrationsamt beim SEM eingeholten medizinischen Consulting mit dem Titel "Nigeria: chronische paranoide Schizophrenie mit dominierendem Wahnsystem sowie weiteren, somatischen Leiden" vom 5. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass in Nigeria auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierte Krankenhäuser bzw. Krankenabteilungen vorhanden seien. In diesen Spitälern bestehe die Möglichkeit, psychotische Patienten zwangseinzuweisen und langdauernd, stationär zu behandeln. Ebenso seien Medikamente zur Behandlung von Schizophrenie erhältlich. Eine psychiatrische Behandlung im Rahmen eines betreuten Wohnens sei auf privater Basis möglich. Allerdings hat gemäss dem Anhang dieses Berichts die grosse Mehrheit der Nigerianerinnen und Nigerianer aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu einer (staatlichen) medizinischen Behandlung, da nur Personen, welche im formellen Sektor arbeiten, krankenversichert sind. Psychiatrische Behandlungen werden sodann grundsätzlich ambulant angeboten. Eine stationäre Aufnahme von Mittellosen werde höchstens in einer akuten Phase vorgenommen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in ihrem Länderbericht betreffend die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Nigeria vom 10. November 2017 (abrufbar auf www.fluechtlingshilfe.ch, besucht am 17. März 2022), dass arme und arbeitslose Personen keinen Zugang zur staatlichen Krankenversicherung hätten (S. 4 f.). Das SFH geht gar davon aus, dass psychiatrische Behandlungen, insbesondere Medikamente dafür, generell nicht vom staatlichen Versicherungsschutz gedeckt seien, weil psychische Erkrankungen stigmatisiert würden (S. 8, 10). Medikamente zur Behandlung von Schizophrenie seien sehr teuer in Nigeria (S. 10 f.; vgl. auch SFH-Länderbericht "Nigeria: Behandlung von Schizoprenie, Asthma bronchiale Hepatitis B" vom 18. Januar 2010, S. 2). Wegen der hohen Kosten einer professionellen und medikamentösen Behandlung einer psychischen Erkrankung sowie aus Unwissen würden deshalb psychisch erkrankte Personen von ihren Familienmitgliedern zu spirituellen oder traditionellen Heilern oder in sogenannte Gebetslager gebracht, wo sie oft an Bäumen angekettet würden oder sie anderen Misshandlungen ausgesetzt seien (S. 9). 5.9 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen und ihm seine IV-Rente nicht nach Nigeria überwiesen würde, wäre es ihm nicht möglich, ein Einkommen in Nigeria zu generieren, welches ihm den Zugang zum Gesundheitssystem ermöglichen könnte. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte in Nigeria, allerdings reicht mangels Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers dessen familiäre Betreuung nicht aus, um seine Schizophrenie "in Schach" zu halten. Vielmehr besteht gar für Familienangehörige die grösste Gefahr, Teil seines Wahns und Gewaltopfer zu werden. Da seine Familie sodann weder Verständnis für seine Krankheit aufbringt noch über das Geld für eine professionelle Behandlung in einem strukturierten Umfeld verfügt, den Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr gesehen und ihn auch noch nie krank erlebt hat sowie dieser sich nicht freiwillig behandeln lassen würde, ist in Nigeria eine zuverlässige psychiatrische Versorgung des Beschwerdeführers nicht realistisch. Die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die nigerianische Gesellschaft ist deshalb als sehr stark gefährdet einzustufen, nachdem der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nicht auf ein professionelles Umfeld zählen könnte und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit psychotisch entgleisen würde. Der Beschwerdeführer hat damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Die dargelegten gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz überwiegen die öffentlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer bei engmaschiger Betreuung eine geringe Gefahr für die Gesellschaft darstellt, und vor allem finanzielle Interessen der Schweiz für eine Wegweisung sprechen. Die Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist zu verlängern. 6. 6.1 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann. 6.2 Ebenso erübrigt sich bei diesem Ausgang eine Rückweisung zur Abklärung, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu dessen unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV in Nigeria führen würde (BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4; BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 5.2.1 ff.; BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 f.; Fanny de Weck/Stephanie Motz, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK, in: Asyl 3/17, S. 9 ff.) und ob er gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen wäre (BVGr, 26. Februar 2018, E-4760/2016, E. 6.2.2 ff.; BVGr, 27. März 2018, F-838/2017; BVGr, 22. August 2012, D-5708/2010; BVGr, 19. Dezember 2013, D-4612/2009, E. 4.2.3; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7). Das Migrationsamt hat zwar einen allgemeinen Amtsbericht beim SEM eingeholt, hat es jedoch unterlassen, aufgrund der konkreten Umstände des Falls die spezifische Gesundheitsgefahr in Nigeria für den Beschwerdeführer (durch die Schweizer Botschaft vor Ort) abklären zu lassen, obwohl angesichts des Ausgeführten eine Misshandlung des Beschwerdeführers oder eine dramatische gesundheitliche Verschlechterung bei einer Rückführung als "real risk" erscheinen und eine Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung gemäss den Fachberichten nicht zu verantworten ist. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Juni 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. März 2021 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 7.2 Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht als überwiegend obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und dieser zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigungen sind direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten und an dessen Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen. Damit werden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 35.80 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'187.36 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist an die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter anzurechnen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und Rechtsanwalt B dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'187.35 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |