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Geschäftsnummer: VB.2021.00476  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.07.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich Scheinehen fallen (E.2.3). Sowohl die Umstände des Eheschlusses als auch die wiederholte Landesabwesenheit der Ehefrau deuten klar auf eine Scheinehe hin. Dazu kommen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, irgendwelche stichhaltigen Belege für eine tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen (E. 2.5 f.). Die Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos, womit die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (E.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 3 Abs. 1 lit. a FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 23 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00476

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste am 22. März 2004 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 17. August 2004 verheiratete er sich mit C, einer in der Schweiz niedergelassenen dominikanischen Staatsangehörigen. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 19. August 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung wurde A mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich entzogen, wobei diese Verfügung mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2012 rechtskräftig wurde. Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung war das Vorliegen einer Scheinehe zwischen A und C. A verliess daraufhin die Schweiz, und seine Ehe mit C wurde mit Urteil vom 18. September 2012 des Bezirksgerichts Zürich geschieden.

Am 17. Juli 2015 heiratete A in Dänemark die aus der Dominikanischen Republik stammende spanische Staatsbürgerin D (geboren 1994). D war nach Vorlage eines Arbeitsvertrags mit E am 3. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit, gültig bis 3. Mai 2020, erteilt worden. Gestützt auf seine Heirat mit D wurde A am 17. September 2015 eine ebenfalls bis 3. Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Arbeitsstelle von D um ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, stellte es mit Verfügung vom 24. Juni 2019 fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von D erloschen war, widerrief die Aufenthaltsbewilligung von D und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 24. August 2019 an.

II.  

Gegen diese Verfügung liessen D und A am 25. Juli 2019 Rekurs erheben. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 schrieb die Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren infolge Wiedererwägung in Bezug auf D teilweise ab; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. September 2021 an (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Sicherheitsdirektion im Umfang von Fr. 682.50 D und A je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander; die weiteren Fr. 682.50 nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., und BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Demnach verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.

2.3 Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1, und 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Weil bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, und 139 II 393 E. 2.1).

2.4 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b, und BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3 – 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3 – 17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3 – 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2 – BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen – VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

2.5  

2.5.1 Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2004 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Kurz bevor er die Schweiz hätte verlassen müssen, heiratete er eine hier aufenthaltsberechtigte Frau, wodurch er eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei um eine Scheinehe, und seine Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen.

2.5.2 Auch in Bezug auf die zweite, hier gegenständliche Ehe des Beschwerdeführers bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer heiratete in Dänemark, wo zum damaligen Zeitpunkt nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat bestanden, wie der Beschwerdeführer auch selbst bestätigte. Die Heirat erfolgte nach einer kurzen Kennenlernphase von rund vier Monaten und wenigen persönlichen Treffen. Abgesehen von einer Trauzeugin waren an der Trauung keine Gäste zugegen; bei der Trauzeugin handelte es sich um eine den Brautleuten unbekannte Mitarbeiterin des Zivilstandsamts. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten zwar aus, dass Eheringe ausgetauscht worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers merkte indes an, dass sie diesen "zuhause in Spanien am Wohnort meiner Mutter" aufbewahre.

2.5.3 Die geschilderten Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die eingangs geschilderten zeitlichen Abläufe der Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers stellen ein gewichtiges Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich motivierten Eheschluss dar. Die entsprechende Vorgehensweise ist dem Verwaltungsgericht bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006, E. 3.2.1 f. – 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.2.1 – 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.1 – 21. Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.3.1 – 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2 – 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3 ff. [und das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.2] – 6. März 2019, VB.2019.00046, E. 6.2 und 6.5 [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.6.2]; ferner VGr, 2. März 2019, VB.2019.00044, E. 5.2 – 20. Februar 2019, VB.2018.00769, E. 3.4 [beide nicht publiziert]; BGr, 22. August 2019, 2C_327/2019 – 29. November 2018, 2C_381/2018 – 8. März 2018, 2C_292/2017). Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer schon einmal eine Scheinehe eingegangen ist, um eine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern.

2.6 Sodann sprechen weitere Umstände für das Vorliegen einer Scheinehe:

2.6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin entstammen unterschiedlichen Kulturen. Letztere verfügt über keine Berufsausbildung. Sie entspricht deshalb einer im Hinblick auf die Eingehung von Scheinehen typischen Zielgruppe (VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.6 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 6. März 2019, VB.2019.00046, E. 6.6; vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Diese Feststellung wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau besonders in den ersten Ehejahren finanziell unterstützte und ihr so das Leben in der Schweiz ermöglichte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die einen Altersunterschied von 17 Jahren aufweisen, überdies keine gemeinsame Sprache auf gutem Niveau sprechen, dürfte auch eine Verständigung zwischen den Ehegatten erschwert (gewesen) sein, was ebenfalls auf eine Scheinehe hindeutet (vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.2.3). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

2.6.2 Bei den im Laufe des Jahres 2017 wiederholt am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen und den polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben sich sodann Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten:

-          Bezüglich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer seine Ehefrau kennenlernte, hatte der Beschwerdeführer noch im August 2015 behauptet, er habe seine Ehefrau in einer Bar in Madrid kennengelernt. In der polizeilichen Befragung vom 20. April 2017 gab er dagegen an, er habe seine Ehefrau in Zürich kennengelernt.

-          Auch nachdem der Beschwerdeführer seine Aussage in Bezug auf sein erstes Treffen mit seiner Ehefrau geändert hatte, fallen die Unterschiede zu den Aussagen seiner Ehefrau auf. Während er nun behauptete, seine Ehefrau sei auf seine Initiative hin nach Zürich gekommen, um ihn kennenzulernen, behauptete sie, im gleichen Gebäude gewohnt zu haben.

-          Die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptete im Mai 2017, dass das Ehepaar Weihnachten 2016 und Silvester 2016/2017 gemeinsam in Madrid gefeiert habe, während der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Feiertage in Zürich, seine Ehefrau dagegen in Madrid verbracht.

2.6.3 Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch deren wiederholte längerfristige Abwesenheit ihren gemeinsamen Haushalt zwischenzeitlich aufgaben. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. Mai 2017 gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, sie habe sich zwischen Dezember 2015 und Mai 2016 sowie Februar und April 2017 in Spanien bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie erklärte, dass sie die Schweiz während dieser Zeit verliess, da sie keine Arbeit hatte und nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte. In diesen Kontext passt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aussagte, sie bewahre ihren Ehering "zuhause in Spanien am Wohnort meiner Mutter" auf. Der einzige Grund für ihre Rückkehr in die Schweiz scheint die Vorladung der Stadtpolizei Zürich zur Einvernahme gewesen zu sein. Auch gab die Ehefrau des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer erst ab Februar 2017 bewohnte Wohnung an der F-Strasse 01 in Zürich als ihre erste gemeinsame Wohnung an. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. August 2017 gegen seine Ehefrau tätlich geworden war, lebten die Eheleute bis Februar 2018 nicht mehr im gleichen Haushalt. Diese wiederholten und längerfristigen Abwesenheiten zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zumindest in den ersten zweieinhalb Jahren nach der Eheschliessung weder örtlich noch finanziell einen gemeinsamen Haushalt führte oder dass ein solcher nur zeitweise bestand. Dies wiederum ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab März 2018 mit diesem zusammen an G-Strasse 02 in Winterthur wohnte, vermag am Eindruck einer Scheinehe nichts zu ändern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte hierzu, sie habe keine andere Wahl gehabt, als wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuziehen, da sie sich selbst keine Wohnung leisten könne. Die finanzielle Abhängigkeit der hier anwesenheitsberechtigten Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2).

2.7 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Vermutung, dass er eine Scheinehe eingegangen ist, nicht umzustossen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er teile mit seiner Ehefrau "Tisch und Bett". Er habe den gleichen Wohnsitz wie seine Ehefrau. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Fotos, die zeigen, wie er seine Ehefrau umarmt.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 zusammen mit seiner Ehefrau lebt, würde dies nicht bedeuten, dass zwingend von einer tatsächlichen Ehegemeinschaft auszugehen wäre. Im Gegenteil sprechen eine Vielzahl von Indizien gegen eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zuvor wegen einer Scheinehe widerrufen worden war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines gewissen Lerneffekts geschickter darin geworden ist, eine Scheinehe zu verbergen.

Die bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahmen von Bekannten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau können zwar bestätigen, dass diese miteinander Zeit verbringen; dies vermag die vorhandenen Indizien für eine Scheinehe indes nicht zu entkräften, zumal Personen aus dem näheren Umfeld erfahrungsgemäss gerne bereit sind, entsprechende Gefälligkeitsschreiben zu verfassen. Stichhaltige Belege, welche für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechen, vermochte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2021 nicht vorzulegen.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, womit sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

4.  

4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

4.2 Der Beschwerdeführer reiste 2015 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein, nachdem er bereits von 2004 bis 2012 in der Schweiz gelebt hatte. Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist genauso wie das Aufenthaltsrecht für seinen ersten Aufenthalt in der Schweiz auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. In Bangladesch lebt seine Schwester mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland in den Jahren 2016 und 2018 besucht. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz und in Italien nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage in Bangladesch schlechter ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für seine soziale Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe, was indes praxisgemäss erwartet wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 44-jährigen, gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

4.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Sowohl die Umstände des Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als auch deren Wohnsituation bis März 2018 deuten klar auf eine Scheinehe hin. Dazu kommen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Eheleute und in deren Verhalten, welche diesen Schluss noch einmal bestätigen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, stichhaltige Belege für eine tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel seiner Ehefrau - mittellos ist, kann damit offenbleiben.

5.4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …