{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00478_2022-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222040&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab2050b149981e8bef79a0f36b3dda7e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00478"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00478"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00478"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00478"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI210030-L) | Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Verl\u00e4ngerung einer bisher insgesamt zweij\u00e4hrigen Eingrenzung; Dauer der Beschwerdefrist. Die anordnende Beh\u00f6rde kann bei besonderer Dringlichkeit die Beschwerdefrist von grunds\u00e4tzlich 30 Tagen bis auf f\u00fcnf Tage abk\u00fcrzen. Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt, ist aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu bestimmen. Die sich gegen\u00fcberstehenden Interessen \u2013 insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der Gew\u00e4hrung eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits \u2013 sind sorgf\u00e4ltig gegeneinander abzuw\u00e4gen (E. 2.2). Vorliegend ist kein \u00f6ffentliches Interesse an der durch das Zwangsmassnahmengericht vorgenommenen Beschwerdefristverk\u00fcrzung ersichtlich. In Ab\u00e4nderung des vorinstanzlichen Dispositivs ist eine Beschwerdefrist von 30 Tagen festzusetzen. Auf die somit rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten (E. 2.4). Die Eingrenzung darf nicht \u00fcber das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Gr\u00f6sse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 6.3.1). Vorliegend geht es um die Verl\u00e4ngerung einer insgesamt bereits zweij\u00e4hrigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren, was unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (E. 6.3.4). Eine derartige Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung \u00fcberwiegt, was mit Blick auf die mehrfache Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu bejahen ist (E. 6.3.5 f.). Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht abzuweisen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:14", "Checksum": "0c78b9a14f86df755924515ea194a8c4"}