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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00480
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Datenauskunft / Kosten,
hat sich ergeben:
I.
A ersuchte das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 14. Januar 2020 um
"die vollständige Liste der Bestellungen für unsere
Gründungsdokumente". Das Handelsregisteramt antwortete A am
20. Januar 2020, die entsprechenden Anfragen über die Datenbank würden
nicht gespeichert, weshalb eine Auskunft darüber, welche Personen sich Einsicht
in gewisse Dokumente verschafft hätten, nicht möglich sei. Abklärungen des
Leiters Projekte und Informatik des Handelsregisteramts mit der zuständigen
Informatikdienstleisterin brachten in der Folge jedoch zu Tage, dass es
technisch durchaus möglich sei, die von A gewünschte Liste zu erstellen. Weil
das Handelsregisteramt aber in Erwägung zog, dass eine entsprechende
Auskunftserteilung möglicherweise nicht zulässig sei, ersuchte es den
Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich am 24. Januar 2020 um eine
diesbezügliche Einschätzung der Rechtslage.
A verlangte am
5. Februar 2020 erneut Auskunft über die Bestellerinnen und Besteller
ihrer Gründungsdokumente bzw. einen Entscheid über ihr Ersuchen in Form einer
anfechtbaren Verfügung. Das Handelsregisteramt teilte A am 13. Februar
2020 mit, dass der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich vertieft abkläre,
ob die Bekanntgabe der nachgesuchten Informationen zulässig sei; eine erneute
Kontaktaufnahme erfolgte nach Eingang der entsprechenden Abklärungsergebnisse.
Am 23. Dezember 2020 und am 13. Januar 2021 verlangte A sinngemäss,
über ihr Ersuchen sei umgehend zu entscheiden.
Das Handelsregisteramt
entsprach dem Ersuchen von A am 29. Januar 2021 und gab ihr die gewünschte
Liste heraus; die Rechnung werde separat zustellt. Am 16. Februar 2021
stellte es A Fr. 403.90 in Rechnung.
II.
Gegen diese Kostenauflage rekurrierte A am
23. Februar 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend:
Justizdirektion), wobei sie in prozessualer Hinsicht die Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragte. Die Justizdirektion eröffnete in der Folge das
Rekursverfahren Nr. 2021/724 sowie den Schriftenwechsel.
III.
Am 6. Juli 2021 überwies die Justizdirektion die
Sache mitsamt den Verfahrensakten an das Verwaltungsgericht, weil sie (die
Justizdirektion) "weder sachlich noch funktionell zur Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes Zürich zuständig"
sei. Hierauf wurde das vorliegende Verfahren VB.2021.00480 angelegt sowie A und
dem Handelsregisteramt mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 Gelegenheit
eingeräumt, zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Weder
A noch das Handelsregisteramt liessen sich vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Aufgrund des Streitwerts von rund Fr. 400.- ist die Angelegenheit durch
den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 e contrario VRG).
2.
2.1 Das
Bundesrecht lässt seit Inkrafttreten der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) am 1. Januar 2008 für die
Überprüfung der Rechtmässigkeit von Verfügungen der kantonalen
Handelsregisterämter innerkantonal nur mehr einen einstufigen Instanzenzug an
ein oberes kantonales Gericht zu, wobei die Übergangsbestimmung des
Art. 181 HRegV den Kantonen bis zum 31. Dezember 2009 Zeit gab, ihr
Rechtsmittelverfahren an die geänderten bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen
(vgl. den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 165 Abs. 2
HRegV sowie den per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 942
Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
Innerkantonal entscheidet mithin nur eine einzige gerichtliche Instanz über
Beschwerden in Handelsregistersachen (BGE 137 III 217 E. 2.4.2).
Soweit ein kantonales Handelsregisteramt in Anwendung des
Handelsregisterrechts, namentlich der Verordnung über die Gebühren für das
Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebV HReg, SR 221.411.1), für
seine Leistungen Kosten erhebt, folgt auch die Anfechtung dieser Anordnungen
dem bundesrechtlich vorgeschriebenen einstufigen innerkantonalen Instanzenzug
(vgl. Rino Siffert, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927–943
OR, 2021, Art. 942 N. 7 mit Hinweis auf die Praxismitteilung 1/09 des
Eidgenössischen Amts für das Handelsregister vom 12. März 2009,
Ziff. 8).
2.2 Die hier
angefochtene Gebührenauflage wurde vom Beschwerdegegner indessen nicht in
Anwendung handelsregisterrechtlicher Bestimmungen verfügt. Der Beschwerdegegner
erhob die streitbetroffene Gebühr für seine ausserhalb des Anwendungsbereichs
der Handelsregistergebührenverordnung bzw. in Zusammenhang mit dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Informationszugang erbrachten Leistungen gestützt auf
§ 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die
Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) in Verbindung mit
§ 35 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Mai 2008 über die Information
und den Datenschutz (LS 170.41) sowie § 2 lit. f der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(LS 682). Der Rechtsschutz richtet sich deshalb nach dem (kantonalen)
Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 39a Abs. 3 IDG).
Gegen die streitbetroffene Anordnung ist demnach zunächst
Rekurs bei der Justizdirektion zu führen (§ 19 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG sowie
§ 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 über die
Organisationverordnung des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
[LS 172.1] in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der
Verordnung vom 18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und
der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]). Erst danach bzw. gegen den
Rekursentscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden
(§ 41 Abs. 1 VRG).
2.3 Nach dem
Gesagten fehlt es dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit für
die Behandlung der Streitsache und ist diese deshalb gestützt auf § 5
Abs. 2 VRG zwecks Wiederaufnahme und Fortsetzung des Rekursverfahrens
Nr. 2021/724 an die Justizdirektion zurückzuweisen.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der
Justizdirektion aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 54).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf das
Rechtsmittel vom 23. Februar 2021 wird nicht eingetreten. Die Sache wird
unter Beilage der Akten des Rekursverfahrens Nr. 2021/724 zur
Wiederaufnahme und Fortsetzung des nämlichen Verfahrens an die Justizdirektion
zurücküberwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Justizdirektion auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …