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Geschäftsnummer: VB.2021.00480  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Datenauskunft / Kosten


[Rechtsschutz gegen eine vom Handelsregisteramt verfügte Kostenauflage] Das Handelsregisteramt stützte die hier umstrittene Gebührenauflage nicht auf handelsregisterrechtliche Bestimmungen, sondern auf § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 IDV sowie § 2 lit. f. der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden. Der Rechtsschutz richtet sich deshalb nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz, und es muss zunächst Rekurs bei der Justizdirektion geführt werden (E. 2). Nichteintreten mangels funktioneller Zuständigkeit und Überweisung an die Justizdirektion.
 
Stichworte:
FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT
INSTANZENZUG
RECHTSCHUTZ
RECHTSWEG
Rechtsnormen:
Art. 39a Abs. III IDG
Art. 942 Abs. II OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00480

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Datenauskunft / Kosten,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 14. Januar 2020 um "die vollständige Liste der Bestellungen für unsere Gründungsdokumente". Das Handelsregisteramt antwortete A am 20. Januar 2020, die entsprechenden Anfragen über die Datenbank würden nicht gespeichert, weshalb eine Auskunft darüber, welche Personen sich Einsicht in gewisse Dokumente verschafft hätten, nicht möglich sei. Abklärungen des Leiters Projekte und Informatik des Handelsregisteramts mit der zuständigen Informatikdienstleisterin brachten in der Folge jedoch zu Tage, dass es technisch durchaus möglich sei, die von A gewünschte Liste zu erstellen. Weil das Handelsregisteramt aber in Erwägung zog, dass eine entsprechende Auskunftserteilung möglicherweise nicht zulässig sei, ersuchte es den Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich am 24. Januar 2020 um eine diesbezügliche Einschätzung der Rechtslage.

A verlangte am 5. Februar 2020 erneut Auskunft über die Bestellerinnen und Besteller ihrer Gründungsdokumente bzw. einen Entscheid über ihr Ersuchen in Form einer anfechtbaren Verfügung. Das Handelsregisteramt teilte A am 13. Februar 2020 mit, dass der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich vertieft abkläre, ob die Bekanntgabe der nachgesuchten Informationen zulässig sei; eine erneute Kontaktaufnahme erfolgte nach Eingang der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Am 23. Dezember 2020 und am 13. Januar 2021 verlangte A sinngemäss, über ihr Ersuchen sei umgehend zu entscheiden.

Das Handelsregisteramt entsprach dem Ersuchen von A am 29. Januar 2021 und gab ihr die gewünschte Liste heraus; die Rechnung werde separat zustellt. Am 16. Februar 2021 stellte es A Fr. 403.90 in Rechnung.

II.  

Gegen diese Kostenauflage rekurrierte A am 23. Februar 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion), wobei sie in prozessualer Hinsicht die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte. Die Justizdirektion eröffnete in der Folge das Rekursverfahren Nr. 2021/724 sowie den Schriftenwechsel.

III.  

Am 6. Juli 2021 überwies die Justizdirektion die Sache mitsamt den Verfahrensakten an das Verwaltungsgericht, weil sie (die Justizdirektion) "weder sachlich noch funktionell zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes Zürich zuständig" sei. Hierauf wurde das vorliegende Verfahren VB.2021.00480 angelegt sowie A und dem Handelsregisteramt mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 Gelegenheit eingeräumt, zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Weder A noch das Handelsregisteramt liessen sich vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aufgrund des Streitwerts von rund Fr. 400.- ist die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).

2.  

2.1 Das Bundesrecht lässt seit Inkrafttreten der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) am 1. Januar 2008 für die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innerkantonal nur mehr einen einstufigen Instanzenzug an ein oberes kantonales Gericht zu, wobei die Übergangsbestimmung des Art. 181 HRegV den Kantonen bis zum 31. Dezember 2009 Zeit gab, ihr Rechtsmittelverfahren an die geänderten bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 165 Abs. 2 HRegV sowie den per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 942 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Innerkantonal entscheidet mithin nur eine einzige gerichtliche Instanz über Beschwerden in Handelsregistersachen (BGE 137 III 217 E. 2.4.2).

Soweit ein kantonales Handelsregisteramt in Anwendung des Handelsregisterrechts, namentlich der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebV HReg, SR 221.411.1), für seine Leistungen Kosten erhebt, folgt auch die Anfechtung dieser Anordnungen dem bundesrechtlich vorgeschriebenen einstufigen innerkantonalen Instanzenzug (vgl. Rino Siffert, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927–943 OR, 2021, Art. 942 N. 7 mit Hinweis auf die Praxismitteilung 1/09 des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister vom 12. März 2009, Ziff. 8).

2.2 Die hier angefochtene Gebührenauflage wurde vom Beschwerdegegner indessen nicht in Anwendung handelsregisterrechtlicher Bestimmungen verfügt. Der Beschwerdegegner erhob die streitbetroffene Gebühr für seine ausserhalb des Anwendungsbereichs der Handelsregistergebührenverordnung bzw. in Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Informationszugang erbrachten Leistungen gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) in Verbindung mit § 35 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz (LS 170.41) sowie § 2 lit. f der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682). Der Rechtsschutz richtet sich deshalb nach dem (kantonalen) Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 39a Abs. 3 IDG).

Gegen die streitbetroffene Anordnung ist demnach zunächst Rekurs bei der Justizdirektion zu führen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG sowie § 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 über die Organisationverordnung des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.1] in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung vom 18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]). Erst danach bzw. gegen den Rekursentscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 VRG).

2.3 Nach dem Gesagten fehlt es dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit für die Behandlung der Streitsache und ist diese deshalb gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zwecks Wiederaufnahme und Fortsetzung des Rekursverfahrens Nr. 2021/724 an die Justizdirektion zurückzuweisen.

3.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Justizdirektion aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 54).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Rechtsmittel vom 23. Februar 2021 wird nicht eingetreten. Die Sache wird unter Beilage der Akten des Rekursverfahrens Nr. 2021/724 zur Wiederaufnahme und Fortsetzung des nämlichen Verfahrens an die Justizdirektion zurücküberwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Justizdirektion auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …