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VB.2021.00481
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1974 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Mai 1991 in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis zum 17. Juli 2023. Seit dem 26. August 1994 ist A mit der kosovarischen Staatsangehörigen C, geboren 1973, verheiratet. C reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein, seit dem 26. Oktober 2000 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. A und C haben fünf gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 1995, 1997, 2002, 2009 und 2016. Aufgrund seiner Verschuldung verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 28. März 2019 und stellte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. September 2020 die Niederlassungsbewilligung von A, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist an. II. A erhob dagegen am 19. Oktober 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 2. Juni 2021 wies sie den Rekurs ab, setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet. III. Am 7. Juli 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung. A reichte mit Eingabe vom 29. September 2021 zusätzliche Unterlagen ein. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und stellte dem Gericht mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 eine Kopie eines A betreffenden Strafbefehls zu. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist gegeben, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Dies kann nicht leichthin angenommen werden (BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.3 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht etwa bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019), Fr. 188'000.- (Verlustscheine; BGr, 4. Juli 2018, 2C_517/2017), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.-; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013) an. 2.3 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von zentraler Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dann zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt – in der Regel zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.3). 3. 3.1 Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts L vom 28. April 2021 waren auf den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt 81 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 264'861.67 registriert. Angesichts der Höhe der Schulden kann, sofern es sich dabei um mutwillig unbezahlt gebliebene Verpflichtungen handelt, von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Verschuldung mutwillig erfolgt ist. 3.2 Gemäss Angabe des Beschwerdeführers ist der Grund für die Verschuldung in seiner nicht erfolgreich verlaufenen selbständigen Berufstätigkeit zu sehen. 3.3 Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau gingen in der Vergangenheit zunächst mit der D GmbH, anschliessend mit der E GmbH und schliesslich mit der F GmbH einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nach. Am 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft. Angesichts dieser Verurteilung des Beschwerdeführers ist die Verschuldung, auch wenn sie durch die selbständige Tätigkeit verursacht wurde, als mutwillig verursacht zu bezeichnen. Dass eine selbständige unternehmerische Tätigkeit immer ein finanzielles Risiko birgt, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hätte sich über die geltenden Gesetze informieren und sich an diese halten müssen. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers deutet auch darauf hin, dass dieser zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht ernsthaft an der Befriedigung seiner Gläubiger interessiert gewesen war (vgl. BGr, 6. Oktober 2021, 2C_670/2021, E. 3.4). Nachdem über die E GmbH der Konkurs eröffnet worden und damit auch der zweite Versuch des Beschwerdeführers, selbständig erwerbstätig zu sein, gescheitert war, entschied sich der Beschwerdeführer wiederum zum Kauf eines Aktienmantels. Dies obschon es ihm offenbar bislang an den notwendigen Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen mangelte, um ein eigenes Unternehmen gewinnbringend betreiben zu können. Auch aus diesem Grund sind die damals angehäuften Schulden des Beschwerdeführers als mutwillig verursacht einzustufen (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.3 – 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.1). 3.4 Am 28. März 2018 verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verschuldung und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an. In der entsprechenden Verfügung hielt der Beschwerdegegner fest, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zum aktuellen Zeitpunkt unverhältnismässig, weshalb darauf verzichtet werde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte, stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach seiner Verwarnung am 28. März 2018 weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat und ob er sich um eine Sanierung bemühte. 3.5 Der Beschwerdeführer machte Sanierungsbemühungen geltend und reichte diesbezüglich verschiedene Unterlagen ein. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 7. Oktober 2020 einer Lohnpfändung unterlag. Wird auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen abgestellt, ergibt sich, dass auf diesem Weg dem Betreibungsamt bis und mit August 2021 mindestens Fr. 8'200.- zuflossen. Dabei erhöhte sich die pfändbare Quote in dieser Zeit gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen mehrfach, im August 2021 wurde vom Einkommen des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'447.- gepfändet. In den Akten finden sich zudem Unterlagen, die annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer, seitdem der Beschwerdegegner am 18. September 2020 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, zusätzlich zur Lohnpfändung Schulden im Umfang von knapp Fr. 20'000.- abbezahlte. Der Beschwerdeführer reichte überdies Dokumente ein, welche ihm einen Besuch der Schuldenberatung attestieren und darauf hindeuten, dass er sich um die Vereinbarung von Ratenzahlungen bemüht hat. 3.6 Die geltend gemachten Sanierungsbemühungen nahm der Beschwerdeführer jedoch erst nach Erlass der Widerrufsverfügung auf. Im Betreibungsregisterauszug vom 28. April 2021 sind zudem zahlreiche Betreibungen verzeichnet, die nach der Verwarnung des Beschwerdeführers am 28. März 2019 angehoben wurden. Einige dieser neu eingeleiteten Betreibungen beziehen sich nachweislich auf Forderungen, die mehrere Jahre zuvor entstanden sind und für welche bereits ein Verlustschein ausgestellt worden war. Eine doppelte Berücksichtigung dieser Verlustscheine bzw. Schulden ist nicht sachgerecht. Weitere der neu betriebenen Forderungen wurden zwar erstmalig betrieben, entstanden jedoch noch vor der Verwarnung des Beschwerdeführers. Auch diese Betreibungen vermögen eine fortdauernde mutwillige Anhäufung von Schulden nach der Verwarnung nicht zu belegen. Es finden sich aber auch Betreibungen auf dem Betreibungsregisterauszug vom 28. April 2021 für Forderungen, die erst nach dem 28. März 2019 entstanden sind. Zu erwähnen sind insbesondere die Betreibungen für die Krankenkassenprämien der Familie für die Monate April 2019 bis August 2019 sowie für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020. Folglich missachtete der Beschwerdeführer auch nach der Verwarnung für mindestens elf Monate seine finanziellen Verpflichtungen. Dies obschon er und seine Ehefrau in dieser Zeit ein ausreichendes Erwerbseinkommen hätten erzielen können bzw. ein solches gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten erzielten. Die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien nach der Verwarnung ist daher als mutwillige Anhäufung weiterer Schulden durch den Beschwerdeführer zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach Erlass der Widerrufsverfügung geltend gemachten Abzahlungsbemühungen vermögen daran nichts mehr zu ändern – unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer diese tatsächlich durch Lohn finanzierte, welchen er für verrichtete Arbeit als angestellter Fassadenbauer erhalten hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6). 3.7 Dementsprechend ist der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bei der heutigen Aktenlage zu bejahen. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wenn der Widerruf auch das Recht auf Achtung des Familienlebens und/oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, ergibt sich dies auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV. 4.2 Landes- wie konventionsrechtlich sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl besondere Beachtung zu schenken. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Interesse von Kindern, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer lebt bereits seit 30 Jahren in der Schweiz. Er wohnt zusammen mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau, mit welcher er seit 27 Jahren verheiratet ist, sowie mit mindestens zwei seiner Kinder in einer gemeinsamen Wohnung. Das Familienleben wird tatsächlich gelebt und die Beziehung ist intakt. Seine hier niederlassungsberechtigten Töchter G, geboren 2009, und H, geboren 2016, sind noch minderjährig. Sie haben ein grosses Interesse daran, weiterhin gemeinsam mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Während die Tochter H noch in einem anpassungsfähigen Alter ist, könnte eine Ausreise nach Kosovo zumindest der Ehefrau sowie der Tochter G nicht ohne Weiteres zugemutet werden. Folglich könnten die minderjährigen Töchter im Fall einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht mehr mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen. Ebenfalls gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers spricht, dass er als sprachlich gut integriert zu bezeichnen ist und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer angewiesen war. Er und seine Familie beziehen keine Sozialhilfe und haben auch in der Vergangenheit keine bezogen. Zudem leben nicht nur die Ehefrau und die zwei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers im Kanton Zürich, sondern auch seine drei volljährigen Kinder, seine Eltern sowie sieben seiner acht Geschwister. Insbesondere da eine Wegweisung des Beschwerdeführers seinen zwei minderjährigen Töchtern die Möglichkeit nehmen würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen, sowie aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bedeutend. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, am 1. Juli 2017 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben und seither durchgehend arbeitstätig gewesen zu sein. Er reichte einen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen ein, welche eine Anstellung des Beschwerdeführers als Fassadenbauer bei der I GmbH ab September 2018 und ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 4'800.- bescheinigen sollen. 4.5 Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich sei dem 1. Juli 2017 als Arbeitnehmer das von ihm geltend gemachte Einkommen verdiente, ohne dabei indirekt über die I GmbH neue Schulden zu generieren, erwiese sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. Durch das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, seine Bemühungen um Schuldensanierung und seine erfolgreiche wirtschaftliche Integration würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung erheblich relativiert, weshalb die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Interessen von ihm und seiner Familie ausfallen würde. 4.6 Im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bestehen jedoch offene Fragen, die gestützt auf die Akten nicht abschliessend geklärt werden können. 4.6.1 Die I GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit September 2018 als Arbeitnehmer tätig sein soll, ist gemäss Handelsregisterauszug im Jahr 2015 von der damals zwanzigjährigen Tochter des Beschwerdeführers gegründet worden. Diese ist im Handelsregister auch als Geschäftsführerin sowie einzige Gesellschafterin der I GmbH aufgeführt. Ende 2019 publizierte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau die Aufforderung, alle Gesellschafter und Gläubiger der I GmbH sollten ihr mitteilen, sofern sie ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft hätten, da die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigenen Angaben bereits seit über einem Jahr bei der I GmbH angestellt. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers war er zuvor von Januar bis August 2018 bei der J GmbH sowie von Juli bis Dezember 2017 bei der K GmbH als angestellter Gipser arbeitstätig. Dabei fällt auf, dass über die J GmbH am 23. Oktober 2018 und über die K GmbH am 13. Dezember 2017 der Konkurs eröffnet wurde. Der Geschäftsführer der J GmbH war gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht zudem Angestellter der F GmbH und wies damit schon vor der Anstellung des Beschwerdeführers eine Verbindung zu diesem auf. 4.6.2 Gestützt auf die Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowohl bei der E GmbH, welche auf seine Ehefrau eingetragen war, als auch bei der F AG entgegen den Angaben im Handelsregister eine Position als Geschäftsführer innehatte, wobei der Geschäftsgang nicht erfolgreich verlief und zahlreiche Forderungen ungedeckt blieben. Wie es sich diesbezüglich mit der J GmbH und der K GmbH und deren Konkursen verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 4.6.3 Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Fassadenbauer arbeitet und dadurch ein Einkommen aus unselbständiger Arbeitstätigkeit erzielt. Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist nicht ausgeschlossen, dass das von ihm geltend gemachte Einkommen wiederum auf Kosten der Gläubiger der I GmbH generiert wird, wobei dem Beschwerdeführer allenfalls faktisch die Rolle des Geschäftsführers zukommt. Um die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt – von welcher die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung abhängt – beurteilen zu können, sind daher weitere Abklärungen notwendig. Insbesondere ist abzuklären, ob und in welcher Höhe die I GmbH Sozialversicherungsbeiträge leistet und gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz abrechnet. 5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Diese hat unter anderem bei der zuständigen Ausgleichkasse Auskunft über die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die I GmbH sowie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Auskunft betreffend die Mehrwertsteuer einzuholen. 6. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |