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VB.2021.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, c/o F, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1975 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (andere Schreibweise: C) reiste am 5. August 1987 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Seit dem 1. Juli 1992 ist er im Kanton Zürich wohnhaft. A ist seit dem 8. Mai 2007 mit der ukrainischen Staatsangehörigen D verheiratet. Seine Ehefrau kehrte am 3. April 2009 in die Ukraine zurück, wo sie mit der gemeinsamen Tochter E (geboren am 2009) lebt. A ist eigenen Angaben zufolge seit 2011 mit der 1986 geborenen slowakischen Staatsangehörigen F (nachfolgend: Partnerin) liiert, mit welcher er die Reinigungsfirma G gegründet haben will. Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug ist F alleinige Geschäftsinhaberin. A ist gelernter Herrenkonfektionsverkäufer. Seit seinem Berufseinstieg arbeitete er in wechselnden Anstellungen im Tieflohnbereich, wobei er immer wieder während längerer Zeit arbeitslos oder lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war. Zwischen April 2008 und Ende September 2009 musste er mit rund Fr. 20'000.- (ohne KVG-Prämien) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zuletzt war er mit dem Aufbau der bereits erwähnten Plattform G beschäftigt bzw. in tiefem Arbeitspensum im gleichnamigen Reinigungsunternehmen seiner Partnerin beschäftigt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und erwirkte folgende Verurteilungen gegen sich: - Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2008; - Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und Busse von Fr. 500.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Dezember 2010; - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts und Busse von Fr. 700.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2012; - Busse von Fr. 600.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug gemäss Strafbefehl des Staathalteramts des Bezirks Zürich vom 15. Januar 2018. Zudem wurde A diverse Male betrieben und es liegen zahlreiche offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A am 24. Juni 2008 erstmals verwarnt. Am 5. Juni 2014, 10. Dezember 2015, 6. März 2017 und 17. April 2019 folgten weitere ausländerrechtliche Ermahnungen und Verwarnungen wegen seiner Schuldenwirtschaft. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren und sei er in Begleitung seiner Lebenspartnerin durch das Gericht zu seinen persönlichen Verhältnissen – insbesondere zu seiner hiesigen Integration und seinen Bemühungen zum Abbau seiner Schulden – anzuhören. Überdies ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Festsetzung der Parteientschädigung sei überdies eine Honorarnote bei seiner Rechtsvertreterin einzuholen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und der Beschwerdeführer im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege mitzuteilen sowie detaillierte Angaben zu den seit seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung neu hinzugekommenen Schulden, Betreibungen und Verlustscheinen zu machen. Überdies sollte er auch seine Wohnverhältnisse und diejenigen seiner Partnerin darlegen und mittels tauglicher Belege untermauern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte. Mit Eingabe vom 12. August 2021 liess A weitere Unterlagen nachreichen, welche die Beziehung und das Zusammenleben mit seiner Partnerin dokumentieren sollten. Weiter setzte er das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, am 29. Juli 2021 einen ersten Beratungstermin bei einer Schuldnerberatung wahrgenommen zu haben und seit 1. August 2021 in einem Vollzeitpensum im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin als Kundenberater angestellt zu sein. Sodann wurde beim Gericht darum ersucht, dass aus Kostengründen die Akten des Betreibungsamtes amtshilfeweise einzuholen oder ansonsten mit Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden sei. Während das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 dazu aufgefordert, detaillierte Angaben zu den seit seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung neu hinzugekommenen Schulden bzw. Betreibungen und Verlustscheinen zu machen. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beschränkte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weitgehend darauf, einen amtshilfeweisen Beizug der Akten des Betreibungsamtes zu fordern und auf die Beweislast des Migrationsamts hinzuweisen. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt wurde, obliegt der Nachweis einer mutwilligen Schuldenwirtschaft primär den Migrationsbehörden. Der betroffene Ausländer ist allerdings nach Art 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4, mit weiteren Hinweisen). Im Sinn nachfolgender Erwägungen hätte vom Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden können, detailliertere Angaben zu seinen Schulden zu machen. Insbesondere kann von einem ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemühten Schuldner verlangt werden, dass er zumindest über den Bestand, die Herkunft und die Entwicklung seiner Schulden Auskunft geben kann. Der Beschwerdeführer ist deshalb seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Dies wiegt umso schwerer, als er bereits vor Erlass der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung dazu aufgefordert worden war, nähere Angaben zu seinen Schulden zu machen und bereits damals seine entsprechende Mitwirkungspflicht verletzt hatte (vgl. dazu die migrationsamtlichen Erwägungen zur Verwarnung vom 17. April 2019). Auch weitere migrationsamtliche Anfragen zu seiner finanziellen Situation und seinen zur Schuldensanierung unternommenen Schritten vom 25. Februar 2020 und 26. März 2020 blieben unbeantwortet bzw. konnten dem Beschwerdeführer auch per Einschreiben nicht zugestellt werden, weshalb das Migrationsamt mit Schreiben vom 23. April 2020 und 5. Mai 2020 amtshilfeweise weitere Erkundigungen beim Betreibungsamt … einholte. Der Beschwerdeführer liess sich erst vernehmen, nachdem ihm mit Schreiben vom 24. Juli 2020 erneut Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen und insbesondere die Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft substanziiert zu bestreiten. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 den erneuten Schuldenanstieg nicht schlüssig zu erklären und erschöpften sich seine diesbezüglichen Ausführungen weitgehend auf seine Probleme, sich selbständig zu machen, der wegen der Corona-Pandemie angeblich schlechten Auftragslage und vage Absichtsbekundungen zum inskünftigen Schuldenabbau. Vom beantragten amtshilfeweisen Beizug weiterer Akten des Betreibungsamts kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, nachdem sich eine mutwillige Schuldenwirtschaft hinreichend aus den vorhandenen Akten ergibt und der Beschwerdeführer es trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung versäumt hat, die an sich bereits klare Sachlage substanziiert infrage zu stellen. 1.3 Auch von der beantragten Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da die mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers im nachfolgenden Sinn als erstellt gelten kann und der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, seine hiesige Integration und seine Beziehung zu seiner Partnerin darzulegen, soweit letztgenannte Aspekte für den vorliegenden Entscheid überhaupt relevant erscheinen. 1.4 Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerdeschrift beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts. 2. 2.1 Gemäss Art 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art 62 AIG vorliegen. Laut Art 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. 2.2 2.2.1 Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art 62 AIG N. 11) 2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Geldstrafen und Bussen verurteilt wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem ist er in den letzten Jahren lediglich noch wegen einer Übertretung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung. 2.3 2.3.1 Gemäss Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. …- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). 2.3.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist in den letzten Jahren stetig angestiegen: Der Betreibungsregisterauszug seines damaligen Betreibungskreises wies am 12. April 2018 neben mehreren laufenden Betreibungen 85 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. … aus. Gemäss Auszug vom 28. April 2020 lagen bereits 108 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. … und gemäss Auszügen vom 21. Dezember 2020 und 25. Februar 2021 total 115 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. …gegen ihn vor. Wie sich aus diesen Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der letzten Verwarnung vom 17. April 2019 zahlreiche neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ist dieser seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichen Ausmass nicht nachgekommen. Gemäss einer E-Mail-Auskunft des zuständigen Betreibungsamts vom 13. Mai 2020 handelte es sich zumindest bei vier im Betreibungsregisterauszug vom 28. April 2020 neu aufgelisteten Pfändungsverfahren ausschliesslich um neue Forderungen und nicht um erneute Betreibungen gestützt auf alte Verlustscheine. Allfällige Doppelbetreibungen derselben Forderungen vermögen überdies auch nicht den Anstieg der offenen Verlustscheinforderungen zu erklären. Soweit die effektive Neuverschuldung aufgrund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine gleichwohl etwas geringer ausfallen könnte, fehlen hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.1). 2.3.3 Der Neuverschuldung seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung ist jedoch nach dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere auch die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April 2019 weiter angestiegen sind. Wie sich aus dem erwirkten Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren vom 15. Januar 2018 und einer Stellungnahme des Betreibungsamts … vom 13. Mai 2020 erschliesst, zeigte sich der Beschwerdeführer bislang wenig kooperativ. So musste er nach betreibungsamtlicher Auskunft vom 13. Mai 2020 insgesamt 45 Mal polizeilich vorgeführt werden, da er entsprechenden Vorladungen des Betreibungsamtes keine Folge leistete. Ab März 2016 gingen keinerlei Tilgungszahlungen beim Betreibungsamt ein. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 – zwei Tage vor Beschwerdeeinreichung – zum ersten Mal bei einer Schuldenberatungsstelle angemeldet hatte, nahm er am 29. Juli 2021 erstmals einen Beratungstermin wahr. Wie sich aus der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2021 erschliesst, hat der Beschwerdeführer bis heute keinen wirklichen Überblick über seine Schulden, weshalb er sich trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung und anwaltlicher Vertretung ausserstande sah, zu diesen nähere Angaben zu machen. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bis mindestens Juli 2021 kaum ernsthaft um eine Regulierung seiner Schulden bemüht und lediglich unter dem Druck der drohenden Wegweisung bei einer Schuldnerberatung angemeldet hatte. Soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. 2.3.4 Der Beschwerdeführer führt seine Verschuldung auf seine Kokain- und Cannabis-Abhängigkeit, eine ADHS-Erkrankung, depressive Schübe und regelmässige Migräneattacken zurück. Die hierzu eingereichten Arztberichte stammen jedoch allesamt aus der Zeit vor der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April 2019 und attestieren ihm jedenfalls für die letzten Jahre keine erhebliche und dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zudem ist dem Beschwerdeführer zumindest der Einstieg in seine Drogensucht vorzuwerfen und sind aus den Akten kaum konkreten Bemühungen zur Überwindung der Drogensucht oder zur Behandlung der psychischen Probleme ersichtlich: Gemäss dem eingereichten Bericht seines Hausarztes vom 2. Oktober 2017 wurde eine Entzugstherapie dringend empfohlen. Einziger Beleg für einen Entzugsversuch ist jedoch die beiläufige Erwähnung einer Kokain-Entzugstherapie "ohne psychologische Unterstützung" in einem radiologischen Befund eines Röntgenzentrums vom 4. Juni 2018. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen ärztlichem Rat noch nie eine professionell begleitete Entziehungskur absolviert hat. Jedenfalls sind ernsthafte Bemühungen zur Suchtüberwindung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht dokumentiert. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer kaum mehr zum Arzt, "aus Furcht, neue Gesundheitskosten zu verursachen". Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer durch seine Sucht, seine Migräneattacken und seine psychischen Probleme entweder nicht massgeblich eingeschränkt wird oder sich zumindest in vorwerfbarer Weise nicht um die Verbesserung seines Gesundheitszustands bemüht. Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ist jedenfalls trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen weder belegt noch substanziiert dargelegt worden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen wieder voll erwerbstätig ist. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen ist, ohne weitere Neuverschuldung seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sodann ist ihm vorzuwerfen, dass er erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverfahrens die Dienste einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen und sich bis heute keinen Überblick über seine Schulden verschafft hat. Aus den Akten sind auch kaum Bewerbungsbemühungen ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in den letzten Jahren einer unrentablen Erwerbstätigkeit bei der von ihm aufgebauten Plattform G bzw. im weitgehend gleichnamigen Reinigungsunternehmen seiner Partnerin nachgegangen, was ihm im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen vorzuwerfen ist (vgl. dazu auch den vorinstanzlich angeführten BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Ein Vollzeitpensum (wiederum im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin) wurde vom Beschwerdeführer erst per 1. August 2021 aufgenommen. Seine Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind, lassen grundsätzlich keine gute Prognose für die Zukunft erwarten, weshalb auch inskünftig mit einem weiteren Anwachsen der Schulden zu rechnen ist (vgl. in Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit ist ohne Weiteres von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 3.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Verschuldung wiegt schwer: Wie bereits dargelegt wurde, hat er sich erst im Beschwerdeverfahren und nur unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist ernsthaft mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Hinzu kommt seine wiederholte Straffälligkeit, welche das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung weiter erhöht. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Arbeitsvertrag seit August 2021 wieder ein Einkommen erzielt, welches einen Abbau seiner Schulden ermöglicht. Zudem hat er sich im Juli 2021 bei einer Schuldenberatungsstelle gemeldet und damit – wenngleich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – erste Schritte zur Regulierung seiner Schulden unternommen. So hat er im August 2021 einzelne neu in Betreibung gesetzte Gläubigerforderungen beglichen und fällige Rechnungen bezahlt. Überdies soll ihm sein Bruder nun bei der Schuldenregulierung beratend zur Seite stehen. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist damit etwas tiefer zu veranschlagen, als dies noch vor Vorinstanz der Fall war. 3.3 3.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz entgegenzustellen. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art 8 Abs. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2 sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00853, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4). 3.3.2 Der überwiegend in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer lebt seit mehr als einem Jahrzehnt getrennt von seiner ukrainischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, welche beide in der Ukraine wohnhaft sind. Mit seiner slowakischen Partnerin ist er eigenen Angaben zufolge seit 2011 liiert. Derzeit ist er im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin angestellt. Sodann behauptet er, mit seiner Partnerin seit Februar 2013 – mit wenigen Unterbrüchen – einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist jedoch erst ab Dezember 2020 auch aus den offiziellen Meldeverhältnissen nachvollziehbar. Seit wann der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammenlebt, kann indes offenbleiben: Selbst wenn aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz und der partnerschaftlichen Beziehung von konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen auszugehen wäre, würde die mutwillige Schuldenwirtschaft und das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich auch Eingriffe in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. Art 8 Abs. 2 EMRK und Art 36 BV). Zudem musste das Paar aufgrund der zahlreichen ausländerrechtlichen Ermahnungen und Verwarnungen des Beschwerdeführers bereits vor der Verfestigung ihrer Beziehung damit rechnen, ihre Beziehung inskünftig allenfalls über die Distanz weiterleben zu müssen. Der Beschwerdeführer ist überdies immer noch mit seiner ukrainischen Ehefrau verheiratet, weshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass er seine slowakische Partnerin in naher Zukunft ehelichen wird. 3.3.3 Gleichwohl rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung mit Blick auf die jahrzehntelange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner inzwischen weiter verfestigten Beziehung zu seiner slowakischen Partnerin und seinen jüngsten Bemühungen um eine Regulierung seiner Schulden bzw. zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens derzeit nicht: Der Beschwerdeführer verfügt inzwischen wieder über eine pfändbare Quote und wird über Lohnpfändungen inskünftig Schulden abbauen können. Wenngleich von ihm weitere Anstrengungen zur Regulierung seiner Schulden erwartet werden können, wäre seine Wegweisung aus Sicht seiner bestehenden Gläubiger kontraproduktiv. Sodann dürfte ihn die Reintegration in Nordmazedonien vor ernsthafte Probleme stellen, nachdem er seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt und hier auch überwiegend sozialisiert wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde und dort die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht hatte, während ihm sein Heimatland Nordmazedonien kaum bekannt ist. Auch die albanische Sprache beherrscht er eigenen Angeben zufolge nur rudimentär. Eine Wegweisung erscheint deshalb in einer Gesamtwürdigung der Umstände derzeit noch knapp unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen Schuldenabbau, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art 96 Abs. 2 AIG). Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung ist die Beschwerde lediglich teilweise bzw. im Sinn des gestellten Subeventualantrags gutzuheissen. 4. Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht. 5. 5.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine Arbeitsstelle angetreten, welche ihm den Abbau seiner Schulden erlaubt. Sodann hat er sich auch erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid bei einer Schuldnerberatung angemeldet und damit erste Sanierungsbemühungen dargelegt. Die Interessenabwägung fällt erst aufgrund dieser jüngsten Bemühungen und nur äusserst knapp noch einmal zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb die vorinstanzliche Bewilligungsverweigerung aufgrund der damaligen Sachlage nicht zu beanstanden ist. Es besteht damit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern. 5.3 Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise bzw. im Sinn seines Subeventualantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die vorgängige Einholung einer Honorarnote verzichtet werden (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2) 6. 6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 124 I 304 E. 2.c; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. 6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals vor Verwaltungsgericht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie bereits dargelegt wurde, vermochten erst die jüngsten Bemühungen des Beschwerdeführers die Interessensabwägung zu seinen Gunsten zu verschieben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 8. Juli 2021 verfügte der Beschwerdeführer hingegen weder über eine Vollzeitstelle noch hatte er sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Schuldnerberatung beraten lassen (wenngleich er sich unmittelbar vor Beschwerdeeinreichung noch bei einer solchen angemeldet hatte) oder im massgeblichen Umfang Schulden bedient. Seine Beschwerde hätte deshalb selbst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kaum Aussichten auf Erfolg gehabt, weshalb zumindest die Aufwendungen zur Erstellung der Beschwerdeschrift nicht zu entschädigen sind. Inwieweit nachfolgende Aufwendungen seiner Rechtsvertretung entschädigungsfähig sind, kann sodann offenbleiben, da davon auszugehen ist, dass diese bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist damit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Hingegen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines nach wie vor geringen Verdienstes und laufender Lohnpfändungen nicht in der Lage ist, seine Gerichtskosten innert angemessener Frist zu begleichen und seine Rechtsbegehren im Urteilszeitpunkt nicht mehr offensichtlich aussichtslos erscheinen bzw. seine Beschwerde im Sinn seines Subeventualbegehrens teilweise gutzuheissen ist. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 3. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2021 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 4. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten werden einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
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