{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00484_2021-11-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221792&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1959d8589f1e9ada20602d5461d9c3d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00484"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.11.2021  VB.2021.00484"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.11.2021  VB.2021.00484"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.11.2021  VB.2021.00484"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer, ein Staatsangeh\u00f6riger Afghanistans, reiste Anfang August 2015 mit seiner Ehefrau und den vier Kindern in die Schweiz; w\u00e4hrend des Asylverfahrens trennte sich seine Ehefrau von ihm. Sie und die Kinder erhielten 2019 Asyl, w\u00e4hrend der Beschwerdef\u00fchrer weggewiesen wurde. Gest\u00fctzt auf die Beziehung zu seinen Kindern verlangt der Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltsbewilligung.] Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK sind nicht erf\u00fcllt, namentlich da zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Kindern in affektiver Hinsicht keine hinreichend enge Beziehung besteht (E. 4). Gr\u00fcnde, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen, sind bei einer H\u00e4rtefallpr\u00fcfung zwar ebenfalls (mit) zu ber\u00fccksichtigen, allerdings im Allgemeinen nur insofern, als es sich um solche pers\u00f6nlicher bzw. humanit\u00e4rer Art handelt; die Frage, ob eine ausl\u00e4ndische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu sch\u00fctzen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorl\u00e4ufige Aufnahme Ber\u00fccksichtigung zu finden (E. 5.2). Hier ist das Vorliegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls zu verneinen (E. 5.3). Aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan rechtfertigt es sich allerdings, dem SEM die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers zu beantragen (E. 5.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde sodann vor Vorinstanz zu Unrecht das Armenrecht verweigert (E. 6). Gutheissung des Gesuchs um UP, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:18", "Checksum": "5b63b078e8ec8de61e4eb0d3b8f538d6"}