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Geschäftsnummer: VB.2021.00485  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Dublin-Haft; Feststellungsbegehren (G.-Nr. GI210070-L)


Dublin-Durchsetzungshaft nach Art. 76a Abs. 4 AIG; Völkerrechtskonformität. Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung darf eine Person nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme sowie nach dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, nur mehr für maximal sechs Wochen in Haft gehalten werden, wobei von den zwei genannten Fristen (sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme bzw. ab Verlust der aufschiebenden Wirkung) jene relevant ist, die später beginnt. Zumal ein Entscheid über die Wegweisung in einen Dublin-Staat nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erst ergehen darf, wenn das Einverständnis des ersuchten Staats vorliegt, kommt es jeweils auf die letztere Frist an. Dieses Verständnis von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Dieser qualifizierte eine im schwedischen Recht vorgesehene zweimonatige Haft zur "Vorbereitung der Durchführung und Durchführung einer Entscheidung über eine Zurück- oder Ausweisung" als grundsätzlich zulässig, die Verlängerung der Haft bei "schwerwiegenden Gründen" bzw. "mangelnder Kooperation des Ausländers oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit braucht" auf 3 bzw. 12 Monate indes als unzulässig. Dabei hielt er fest, dass die Haftdauer nicht mehr als sechs Wochen dauern dürfe vom Zeitpunkt, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung mehr habe (E. 4.2). Es kann keine Rede davon sein, dass von der Bundesversammlung "bewusst" und "in klarer Auseinandersetzung mit den Folgen des hervorgerufenen Normverstosses" im Sinn der Schubert-Praxis von der Dublin-III-Verordnung abgewichen wurde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
DUBLIN
DUBLIN VERORDNUNG
DUBLIN-ASSOZIERUNGSABKOMMEN
DUBLIN-ERSTSTAAT
DUBLIN-HAFT
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
DURCHSETZUNGSHAFT
VÖLKERRECHT
VÖLKERRECHTSVERSTOSS
Rechtsnormen:
Art. 64a AIG
Art. 76a AIG
Art. 76a Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00485

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 11. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bestätigung Dublin-Haft;
Feststellungsbegehren (G.-Nr. GI210070-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Mai 2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

Am 25. Mai 2021 verfügte das Migrationsamt die Aufhebung der Dublin-Vorbereitungshaft und ordnete stattdessen in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG Dublin-Ausschaffungshaft bis 6. Juli 2021 an. Im von A anbegehrten Haftentlassungsverfahren bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil und Verfügung vom 3. Juni 2021 die Anordnung der Haft, befristete sie aber einstweilen bis 28. Juni 2021.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt schliesslich bis 8. August 2021 Dublin-Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 4 AIG an.

II.  

Nachdem A am 29. Juni 2021 die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, hielt das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil und Verfügung vom 2. Juli 2021 fest, dass das Haftentlassungsgesuch in Folge der Überstellung des Antragstellers zuhanden des Justizvollzugsdienstes des Kantons Zürich gegenstandslos geworden sei und stellte fest, dass die Anordnung der Dublin-Haft gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG rechtmässig war.

III.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dublin-Haft; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren verlangte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch MLaw C, als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

Am 13. Juli 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 teilte A mit, dass gegen ihn erneut Dublin-Haft angeordnet wurde und ergänzte die Beschwerde um das Rechtsbegehren, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 21. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 31. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 9. August 2021 hielt auch das Migrationsamt an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

Im Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 28. Juni 2021 in Dublin-Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 4 AIG, sondern – inzwischen – gestützt auf die Verfügung vom 16. Juli 2021.

Indes können sich die gerügten EMRK- und Dublin-III-Verordnungs-Verletzungen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr, 1. März 2017, 2C_101/2017, E. 1.2).

Einzutreten ist im vorliegenden Fall auch auf das Haftentlassungsgesuch, nachdem sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung vom 16. Juli 2021 inzwischen wieder aus denselben Gründen und mit identischer Begründung wie mit der Verfügung vom 28. Juni 2021 in Dublin-Durchsetzungshaft befindet.

3.  

Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer war am 28. Juli 2011 erstmals in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt, das am 29. Januar 2014 vom – damals zuständigen – Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 30. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Am 18. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Kabul/Afghanistan ausgeschafft.

Am 30. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer am Schalter des Migrationsamts, wobei er sich möglicherweise bereits seit längerer Zeit wieder in der Schweiz aufhielt. Ein erneutes Asylgesuch vom 11. Januar 2017 wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 30. Mai 2017 abgelehnt. Mit Urteil vom 17. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Ab dem 3. Oktober 2017 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Offensichtlich ersuchte er am 17. Oktober 2017 in Deutschland um Asyl. Die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ging in der Folge auf Deutschland über.

Am 7. September 2018 sprach der Beschwerdeführer wiederum am Schalter des Migrationsamts vor. Er reichte am 10. September 2018 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Nichteintretensentscheid vom 23. November 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer in den für ihn inzwischen zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland aus. Am 18. Januar 2019 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 31. Januar 2019 bis 30. Januar 2022. Am 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Düsseldorf/Deutschland ausgeschafft.

Im September 2019 reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wieder in die Schweiz ein. Er wurde am 3. Mai 2021 verhaftet. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 nahm das Migrationsamt den Beschwerdeführer in Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG. Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen (abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft) bestraft. Am 6. Mai 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen hiessen die deutschen Behörden am 17. Mai 2021 gut. Mit Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 eröffnet. Gemäss Art. 64a Abs. 2 AIG ist sie seit dem 2. Juni 2021 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hob das Migrationsamt die Dublin-Vorbereitungshaft auf und ordnete stattdessen bis am 6. Juli 2021 die Dublin-Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG an. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Anordnung der Haft mit Verfügung und Urteil vom 3. Juni 2021, befristete sie aber einstweilen bis zum 28. Juni 2021. Zumal der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Covid-19-PCR-Tests verweigerte, mussten die Flugbuchungen vom 10. und 24. Juni 2021 nach Düsseldorf annulliert werden.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 nahm das Migrationsamt den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 4 AIG bis 8. August 2021 in Dublin-Durchsetzungshaft. Am 1. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung des Strafvollzugs aus der Dublin-Durchsetzungshaft entlassen Am 16. Juli 2021 ordnete das Migrationsamt für die Zeit nach der Verbüssung der Haftstrafe vom 19. Juli 2021 bis am 26. August 2021 wiederum Dublin-Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 4 AIG an.

4.  

4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, nach Art. 76a Abs. 4 AIG in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate.

4.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die Dublin-Verordnung an. Inzwischen steht die so genannte Dublin-III-Verordnung in Kraft.

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten – zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren – im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; indes nur im Falle, dass die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung hat die Haft so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung besagt, dass wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befindet, die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 der Dublin-III-Verordnung hält fest, dass wenn der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht einhält oder die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 stattfindet, die Person nicht länger in Haft gehalten wird.

Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung darf eine Person somit nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme sowie nach dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, nur mehr für maximal sechs Wochen in Haft gehalten werden, wobei von den zwei genannten Fristen (sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme bzw. ab Verlust der aufschiebenden Wirkung) jene relevant ist, die später beginnt. Zumal ein Entscheid über die Wegweisung in einen Dublin-Staat nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erst ergehen darf, wenn das Einverständnis des ersuchten Staats vorliegt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH], 31. Mai 2018, Hassan, Rs. C-647/16, Rn. 75), kommt es jeweils auf die letztere Frist an. Dieses Verständnis von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Dieser qualifizierte eine im schwedischen Recht vorgesehene zweimonatige Haft zur "Vorbereitung der Durchführung und Durchführung einer Entscheidung über eine Zurück- oder Ausweisung" als grundsätzlich zulässig (Urteil des EuGH, 13. September 2018, Khir Amayry, Rs. C-60/16, Rn. 11 und Rn. 46), die Verlängerung der Haft bei "schwerwiegenden Gründen" bzw. "mangelnder Kooperation des Ausländers oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit braucht" auf 3 bzw. 12 Monate indes als unzulässig (a.a.O., Rn. 12 und insb. Rn. 47). Dabei hielt er fest, dass die Haftdauer nicht mehr als sechs Wochen dauern dürfe vom Zeitpunkt, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung mehr habe (a.a.O, Rn. 49 erstes Lemma, Rn. 51 und Rn. 54 f.; vgl. Sarah Progin-Theuerkauf/Constantin Hruschka in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, Bern 2018 [Jahrbuch für Migrationsrecht], S. 329; Sarah Progin-Theuerkauf/Andrea Egbuna-Joss, Europäisches Asylrecht – Rechtsrahmen und Funktionsweise, Bern 2019, S. 182; Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019 [Kommentar Migrationsrecht], Art. 76a AIG N. 6). In der schweizerischen Literatur wird sodann die Vereinbarkeit von Art. 76a Abs. 4 AIG mit der Dublin-III-Verordnung teilweise generell verneint (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 137 f.; Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a AIG N. 30 f.); – oder zumindest, soweit damit eine Inhaftierung über die von der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen sechs Wochen ab Wegfall der aufschiebenden Wirkung hinausgeht (Progin-Theuerkauf/Hruschka, Jahrbuch Migrationsrecht, S. 330; vgl. Peter Uebersax/Roswitha Petry/Constantin Hruschka/Nula Frei/Christoph Errass, Migrationsrecht in a nutshell, S. 219 und insb. S. 281 f.; Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG N. 6).

Die Ausführungen des Migrationsamts zum Urteil des EuGH vom 13. September 2018 (Khir Amayry) vermögen an dieser Rechtsauffassung keine Zweifel zu wecken. Die vom EuGH – unter dem Vorbehalt der Einhaltung der sechswöchigen Frist nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung – akzeptierte Inhaftierungsmöglichkeit für zwei Monate betrifft entgegen dem Migrationsamt insgesamt die Gesamtdauer jeglicher Art der Inhaftierung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung. Es kommt mithin nicht darauf an, um welche Art der Dublin-Haft gemäss Art. 76a AIG (z.B. Dublin-Vorbereitungs- oder Dublin-Ausschaffungshaft) es sich handelt. Von der effektiven Möglichkeit der Überstellung spricht der EuGH allein im Zusammenhang mit der Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. a.a.O., Rn. 45 f.), es geht nicht um das Verhalten der inhaftierten Person. Eine besondere Möglichkeit der Inhaftierung bei mangelnder Kooperation sieht die Dublin-III-Verordnung gerade nicht vor.

4.3 Art. 76a Abs. 4 AIG wurde im Rahmen einer Gesetzesrevision geschaffen, bei der es ausdrücklich um die Anpassung des Gesetzes an die Dublin-III-Verordnung ging (vgl. Amtliches Bulletin des Nationalrats [Amtl. Bull. N] 2014 S. 1252, Votum Bundesrätin Sommaruga; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBl 2014 2675 [Botschaft], S. 2676 ff.). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen äusserte sich die zuständige Bundesrätin ausdrücklich dahingehend, dass man bei der Haft bei unkooperativem Verhalten "noch immer im Rahmen dieser Dublin-III-Verordnung" sei bzw. dass sich dies "mit Dublin III vereinbaren" lasse (Amtl. Bull. N 2014 S. 1319 f., Votum Bundesrätin Sommaruga). Man habe sich bei anderen Mitgliedstaaten erkundigt und gesehen, dass sie in ihrem Rechtssystem diese Möglichkeit auch vorgesehen hätten (Amtliches Bulletin des Ständerats [Amtl. Bull. S] 2014 S. 833, Votum Bundesrätin Sommaruga). Im Übrigen wurde die Haft gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG in den Räten thematisiert, ohne dass die (fehlende) Vereinbarkeit mit der Dublin-III-Verordnung angesprochen worden wäre (vgl. Amtl. Bull. N 2014 S. 1247, Votum Berichterstatter Pfister; vgl. kritisch einzig Amtl. Bull. N 2014 S. 1317, Votum John-Calame); Thema war wiederholt bloss, dass die Regelung weiter gehe, als dies die Dublin-III-Verordnung verlange (Amtl. Bull. N 2014 S. 1317, Votum Friedl; vgl. Amtl. Bull. N 2014 S. 1320, Votum Pfister). Auch in der Botschaft hiess es zwar, dass die Regelung nach Art. 76a Abs. 4 AIG "über die Vorgaben der Dublin III-Verordnung hinaus" gehe. Indes wurde sie nicht als über das Zulässige hinausgehend und damit mit der Dublin-III-Verordnung unvereinbar, sondern als für einen "effizienten Vollzug des Dublin-Wegweisungsentscheids" notwendig betrachtet (Botschaft, S. 2704). Ausdrücklich führte der Bundesrat aus, dass die Revision mit den "internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar" sei (Botschaft, S. 2724).

Das bereits in E. 4.2 zitierte Urteil des EuGH vom 13. September 2018 (Khir Amayry) erging erst nach den parlamentarischen Beratungen zu Art. 76a Abs. 4 AIG. Es kann keine Rede davon sein, dass von der Bundesversammlung "bewusst" und "in klarer Auseinandersetzung mit den Folgen des hervorgerufenen Normverstosses" im Sinn der Schubert-Praxis von der Dublin-III-Verordnung abgewichen wurde (vgl. BGE 138 II 524 E. 5.3.2; vgl. auch Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016, § 9 Rz. 33).

Soweit ein Normkonflikt besteht, geht somit der unmittelbar anwendbare Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung Art. 76a Abs. 4 AIG vor.

4.4 Nachdem gegen die Wegweisungsverfügung nach Art. 64a AIG keine Beschwerde nach Abs. 2 – der grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt – erhoben wurde, womit sie bereits am 2. Juni 2021 rechtskräftig war (vgl. E. 3), befand sich der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juni 2021 seit bereits 3 Wochen und 5 Tagen in Dublin-Haft. Zulässig war eine Dublin-Haft – unabhängig, ob unter dem Titel von Art. 76a Abs. 3 lit. c oder Art. 76a Abs. 4 AIG – nur noch für die Dauer von 2 Wochen und 2 Tagen. Die Anordnung der Dublin-Durchsetzungshaft bis 8. August 2021 war damit rechtswidrig, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 2. Juni 2021 überstieg. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Mit der am 19. Juli 2021 erneut angeordneten Dublin-Durchsetzungshaft ist die genannte Frist inzwischen klarerweise überschritten (vgl. E. 3). Nachdem diese Haft gleich begründet wurde wie die Haft vom 28. Juni 2021 und vor Verwaltungsgericht vom Migrationsamt nichts Neues geltend gemacht wurde, ist der Beschwerdeführer umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

5.  

Dass die Haft unverhältnismässig gewesen wäre, ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich auch durch ein Einreiseverbot nicht von einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess und sich hier anscheinend über längere Zeit an einem unbekannten Ort aufhielt, erscheinen mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 5.2.3). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand ändern nichts an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers war es ihm in Dublin-Haft denn auch möglich, nicht bloss einen Allgemeinmediziner, sondern auch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst zu konsultieren.

Schliesslich ist zu bemerken, dass – zumal gerade hinsichtlich Nachbarländern auch Rückführungen auf dem Landweg, die keine Covid-19-Tests benötigen, denkbar sind – bei der Weigerung, einen Covid-19-Test vorzunehmen, nicht generell davon auszugehen ist, dass ein Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ausgangsgemäss ein Betrag von Fr. 2'000.-. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Juli 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 8. August 2021 rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 2. Juni 2021 überstieg.

       Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                                        Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG                                       Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                                          Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

Dublin-Abkommen                Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)

Dublin-III-Verordnung          Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (L 180/31).

EMRK                                    Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG                                       Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)