{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00485_2021-08-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221510&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f597c0269dc2d038016e825de443ce88"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.08.2021  VB.2021.00485"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.08.2021  VB.2021.00485"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.08.2021  VB.2021.00485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Dublin-Haft; Feststellungsbegehren (G.-Nr. GI210070-L) | Dublin-Durchsetzungshaft nach Art. 76a Abs. 4 AIG; V\u00f6lkerrechtskonformit\u00e4t. Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung darf eine Person nach der (stillschweigenden oder ausdr\u00fccklichen) Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme sowie nach dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die \u00dcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, nur mehr f\u00fcr maximal sechs Wochen in Haft gehalten werden, wobei von den zwei genannten Fristen (sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme bzw. ab Verlust der aufschiebenden Wirkung) jene relevant ist, die sp\u00e4ter beginnt. Zumal ein Entscheid \u00fcber die Wegweisung in einen Dublin-Staat nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erst ergehen darf, wenn das Einverst\u00e4ndnis des ersuchten Staats vorliegt, kommt es jeweils auf die letztere Frist an. Dieses Verst\u00e4ndnis von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Dieser qualifizierte eine im schwedischen Recht vorgesehene zweimonatige Haft zur \"Vorbereitung der Durchf\u00fchrung und Durchf\u00fchrung einer Entscheidung \u00fcber eine Zur\u00fcck- oder Ausweisung\" als grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, die Verl\u00e4ngerung der Haft bei \"schwerwiegenden Gr\u00fcnden\" bzw. \"mangelnder Kooperation des Ausl\u00e4nders oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit braucht\" auf 3 bzw. 12 Monate indes als unzul\u00e4ssig. Dabei hielt er fest, dass die Haftdauer nicht mehr als sechs Wochen dauern d\u00fcrfe vom Zeitpunkt, an dem der Rechtsbehelf oder die \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit keine aufschiebende Wirkung mehr habe (E. 4.2). Es kann keine Rede davon sein, dass von der Bundesversammlung \"bewusst\" und \"in klarer Auseinandersetzung mit den Folgen des hervorgerufenen Normverstosses\" im Sinn der Schubert-Praxis von der Dublin-III-Verordnung abgewichen wurde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:25:05", "Checksum": "578fce4d7d708c21b010bade25b8902a"}