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VB.2021.00486
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung (Wiederaufnahme von VB.2020.00651),
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis 25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. März 2010 gebar sie ihre Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde festgestellt, dass D, ein 1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der Vater von C ist. B. A ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2014 wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Fr. 1'200.- Busse bestraft; - mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April 2018 wurde sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. März 2019 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit Fr. 100.- Busse bestraft (fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57 Abs. 3 PBG); - mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 16. April 2019 wurde sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis mit Fr. 1'200.- Busse bestraft; - mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. Juli 2020 wurde sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis mit Fr. 1'100.- Busse bestraft. C. Mit Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni 2019 angesetzt. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit Rekursentscheid Nr. 2019.0260 vom 17. Juli 2019 schützte, hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2020 teilweise gut (VB.2019.00602). Es hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass das private Interesse von A an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermöchte (E. 5.3 und 5.4.1), aus den Akten indes nicht hervorgehe, ob C durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland genügend vertraut bzw. dieser eine Übersiedlung dorthin zusammen mit der Mutter zumutbar sei (E. 5.4.2). Sodann sei nicht geklärt, ob C tatsächlich beim sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob solches eine dem Kind zumutbare Alternative darstelle (E. 5.4.3, auch zum Folgenden). Unter diesen Umständen sei eine rechtsgenügende Berücksichtigung der Interessen von C nicht möglich bzw. ein neuer Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Nr. 2020.0382 wieder auf und wies die Angelegenheit mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ihrerseits ans Migrationsamt zurück. D. Das Migrationsamt verweigerte A nach Durchführung ergänzender Abklärungen – namentlich der Befragung ihrer selbst sowie von D – mit Verfügung vom 25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. Juli 2020. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2020 mit Entscheid vom 14. August 2020 (Nr. 2020.0552) in der Hauptsache (die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein Armenrechtsgesuch von A ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 835.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V). III. A. A führte dagegen am 16. September 2020, vertreten durch Rechtsanwalt E, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zwecks Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Sie leistete am 26. Oktober 2020 fristgerecht eine ihr mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 auferlegte Kaution. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und das Armenrechtsgesuch mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00651) ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 3), setzte die Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 2'570.- fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte sie A (Dispositiv-Ziff. 4). B. A liess dagegen am 7. Januar 2021, vertreten durch Rechtsanwältin F, Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Das Bundesgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Juni 2021 (2C_17/2021) gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 2020 auf und wies die Sache "zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid" an das Verwaltungsgericht zurück. C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft (VB.2021.00486), zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei und forderte A zur ergänzenden Darlegung des aktuellen Sachverhalts sowie das Migrationsamt zur Einreichung zwischenzeitlich ergangener, A betreffender Akten sowie der Migrationsakten von C auf. Das Migrationsamt kam dieser Aufforderung am 20. August 2021 nach und brachte am 24. August sowie am 10. Dezember 2021 weitere Unterlagen bei. A hatte sich am 12. Oktober 2021 geäussert. Am 1. Dezember 2021 hörte das Verwaltungsgericht – einer entsprechenden Aufforderung des Bundesgerichts folgend – C an. Während sich A am 13. Dezember 2021 zum ihr zur Stellungnahme zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung vernehmen liess, verzichtete das Migrationsamt stillschweigend auf Äusserung. Rechtsanwältin F reichte am 29. Dezember 2021 eine Honorarnote ein. Am 3. Januar 2022 teilten Rechtsanwältin F und Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht mit, dass A ab dem 14. Januar 2022 durch Letzteren vertreten werde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verfahren VB.2020.00651 ist als Geschäft VB.2021.00486 wiederaufzunehmen. 2. 2.1 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 18. Juni 2021 zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht in Nachachtung des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) C selbst hätte bezüglich ihrer Interessen hinsichtlich des zukünftigen Aufenthalts befragen müssen, nachdem die Befragungen ihrer Eltern sowohl einen Verbleib des Kinds in der Schweiz als auch dessen Ausreise nach Bolivien als möglich erscheinen liessen (E. 3.6). Nach Klärung des Kindesinteresses bezüglich des künftigen Aufenthaltsorts von C sei in Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrer Tochter geltend gemachten Aufenthaltsanspruch aus umgekehrtem Familiennachzug – sofern der umgekehrte Familiennachzug angesichts der im Rahmen der Kindesanhörung gewonnenen Erkenntnisse überhaupt noch eine Rolle spiele – eine umfassende Interessenabwägung entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen; gegebenenfalls seien namentlich die Kriterien der wirtschaftlichen Integration bzw. des Vorwurfs der Sozialhilfeabhängigkeit einer differenzierteren Prüfung zu unterziehen, als dies in den verwaltungsgerichtlichen Urteilen vom 25. März und 3. Dezember 2020 geschehen sei (E. 3.7). Es wies die Angelegenheit zur Nachholung der Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Verwaltungsgericht unter Einreichung geeigneter Nachweise darzulegen, wie sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in den vergangenen zwei Jahren entwickelt hatte, namentlich hinsichtlich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin und von C, der Erwerbssituation oder allfälliger Bemühungen um wirtschaftliche und/oder berufliche Integration der Beschwerdeführerin, der Höhe und Dauer des allfälligen Sozialhilfebezugs, der Regelung der Sorge- und Obhutsberechtigung über C sowie des Kindesunterhalts, des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie der tatsächlichen Ausübung desselben; weiter wurden die Einreichung aktueller Auszüge aus dem Betreibungsregister der Beschwerdeführerin sowie eines die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszugs und eines aktuellen Berichts der Kindesbeiständin verlangt. 2.3 Am 1. Dezember 2021 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. C gab dabei insbesondere zu Protokoll, sie sei vor wenigen Wochen in eine Wohnung gezogen, welche nicht mehr so nahe bei ihrem Schulhaus sei, habe aber zum Glück die Schule nicht wechseln müssen. Sie lebe dort mit der Beschwerdeführerin und deren Bruder zusammen; sie hätten es gut miteinander. Vor drei Jahren habe sie mit ihrer Mutter zusammen die Grossmutter (mütterlicherseits) sowie den jetzt bei ihnen wohnhaften Onkel in Bolivien besucht. Es habe ihr in Bolivien an sich gefallen, es sei aber traurig, dass es dort so viele arme Leute und auch viele gefährliche Personen gebe. Sie glaube, bereits mehrfach in Bolivien gewesen zu sein, wisse aber nicht mehr, wann. In den bevorstehenden Weihnachtsferien werde sie zusammen mit ihrer Mutter und dem Onkel erneut die Grossmutter in Bolivien besuchen. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, mit der Beschwerdeführerin zusammen in Bolivien zu leben, antwortete C, wenn die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde, würde sie mit ihr mitgehen; sie wolle am liebsten immer mit der Mutter zusammen sein. Ihr Vater sei vor weniger als einem Jahr in den Kanton Aargau gezogen. Er lebe dort mit seiner Freundin zusammen, welche ein Kind erwarte. Von den bisherigen Freundinnen ihres Vaters finde sie die aktuelle Partnerin am nettesten. Diese passe auch auf sie (C) auf und sei lustig. In der Wohnung habe sie (C) ein eigenes Kinderzimmer. Es habe auch noch Platz für ein weiteres Kinderzimmer. Sie besuche ihren Vater jedes zweite Wochenende. Manchmal komme er auch bei ihr zu Hause vorbei; die Eltern kämen inzwischen gut miteinander aus. Ferien habe sie mit ihrem Vater noch nicht verbracht. C gab an, sie könne sich nicht vorstellen, dauerhaft beim Vater zu leben. Sie liebe ihren Vater zwar, aber sie fände es besser, wenn sie bei der Beschwerdeführerin bleiben würde. Sie sei immer bei der Mutter gewesen, und die Beziehung zu ihr sei sehr eng. 3. 3.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, einer Rechtskontrolle standhält: 3.2 Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 25. März 2020, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) werde durch die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz der rund 16-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht tangiert, weil ihr Integrationsgrad mit Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer korreliere (VB.2019.00602, E. 3.1). Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2020 bestätigt (VB.2020.00651, E. 4 Abs. 2), und eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration bzw. ein unzulässiger Eingriff in das geschützte Privatleben ist auch vorliegend zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor weder beruflich noch wirtschaftlich Tritt gefasst. Nach eigener Darstellung absolvierte sie zuletzt von August 2020 bis August 2021 ein Praktikum als "Mitarbeiterin Hauswirtschaft und Pflege" in einem Alters- und Gesundheitszentrum der Stadt G. Seitens der Arbeitgeberin liegen demgegenüber einzig Arbeitsbestätigungen über einen Einsatz vom 24. August 2020 bis 14. Mai 2021 als "freiwillige Mitarbeiterin" bzw. im Rahmen einer Massnahme der Arbeitsintegration in den Akten. Eine neue Anstellung oder seitherige Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle sind nicht substanziiert dargetan oder belegt. Gemäss einer Bestätigung der Stadt G vom 8. September 2021 bezieht die Beschwerdeführerin, welche dort bereits von März 2018 bis Mai 2019 durch die Fürsorge unterstützt wurde, seit Mai 2020 erneut Leistungen der Sozialhilfe für ihren Lebensunterhalt, wobei sich der zwischen März 2018 und Mai 2021 ausgerichtete Betrag auf rund Fr. 80'000.- beläuft. Im September 2019 hatte die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen Wohngemeinde H um wirtschaftliche Sozialhilfe ersucht; jedenfalls im November 2019 erhielt sie dort auch Fürsorgegelder. Die Beschwerdeführerin ist zudem hoch verschuldet; gegen sie liegen gemäss Auszügen aus den Betreibungsregistern der Betreibungsämter G und I rund ein Dutzend Betreibungen sowie 45 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 100'000.- vor. Eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation ist nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich wiederholt straffällig, dies selbst dann noch, nachdem sie – am 20. Februar 2018 – darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Beschwerdegegner wegen ihrer Straffälligkeit und Verschuldung beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern. So liegt den Strafbefehlen vom 18. März 2019, 16. April 2019 und 7. Juli 2020 zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2018 und Februar 2020 insgesamt 47 Mal ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzte, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Fahrausweises zu sein. Diese Delikte wiegen zwar an sich nicht schwer, deren fortgesetzte Verwirklichung während des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens zeigt aber auf, dass die Beschwerdeführerin nicht zu regelkonformem Verhalten gewillt oder in der Lage ist. Es kann mithin nicht angenommen werden, dass sich die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse seit dem Urteil vom 3. Dezember 2020 vertieft habe. 3.3 Nachdem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch D gegen einen Verbleib von C in der Schweiz bzw. beim Vater ausgesprochen hatten, erklärte auch das Kind selbst, es wolle gegebenenfalls lieber mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien ausreisen, als mit dem Vater in der Schweiz zu verbleiben. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (sowie D) geäusserten Interessen sind somit gleichläufig. Ein ausnahmsweiser Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt deshalb entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen von vornherein ausser Betracht. Ohnehin erwiese sich ein allfälliger Eingriff in das geschützte Familienleben angesichts der hier infrage stehenden Interessenlage als gerechtfertigt (E. 5). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 4.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 5.2 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. März 2020 zum aus der Straffälligkeit der Beschwerdeführerin herzuleitenden öffentlichen Fernhalteinteresse Folgendes erwogen: "Das Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig […]. Den Sachverhaltsfeststellungen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. März 2017 bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 24. August 2016 zufolge richtete sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 24. Oktober bis 6. Dezember 2014, vom 14. März bis 9. April 2015 sowie vom 18. Mai bis zu ihrer Verhaftung am 5. Juni 2015 darauf ein, mittels unrechtmässigen Einsatzes von Kundenkarten und durch Täuschung des Verkaufspersonals relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welchen einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhalts darstellten. Diese Kundenkarten sowie die zugehörigen PIN-Codes wurden ihr wie folgt zugänglich gemacht: Eine Mitarbeiterin von J gab Kundenadressen an einen Dritten heraus, welcher zusammen mit einer weiteren Person Briefe mit Kundenkarten sowie solche mit den entsprechenden PIN-Codes aus den Briefkästen der Kundinnen und Kunden entwendete. Solche Karten bzw. Angaben wurden dann der Beschwerdeführerin überlassen. Diese signierte die erhaltenen, noch nicht unterschriebenen Kundenkarten (mit dem Namen der Kundin) und kaufte damit in der Folge in diversen Geschäften ein. Dabei unterzeichnete sie den Rechnungsbeleg jeweils in Nachahmung der auf der Kundenkarte bereits angebrachten 'Unterschrift'. Weil die Unterschriften auf den Karten und den Belegen folglich weitgehend identisch waren bzw. die Beschwerdeführerin eine falsche Identität vortäuschte, konnte das Verkaufspersonal nicht feststellen, dass die Kundenkarten missbräuchlich verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin verursachte auf diese Weise einen Vermögensschaden von Fr. 96'313.35. Sie setzte die Kundenkarten auch in Verwendung der ihr bekannten PIN sowie durch Bezahlen ohne zusätzliche Eingabe der PIN (blosses Vorhalten am Lesegerät) ein und verursachte damit einen zusätzlichen Schaden von Fr. 2'957.35. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die verübten Delikte und den Schadensbetrag als erheblich zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 19. September 2014 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden war, welche Delikte ebenfalls regelmässig ein gewichtiges Fernhalteinteresse begründen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BV sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e [des Strafgesetzbuchs] StGB [SR 311.0]). Dem genannten Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, welche für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an sie zuständig waren, gefälschte Lohnabrechnungen einreichte und dadurch unrechtmässige Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 8'525.30 erwirkte […]. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin schon kurz nach der Anlass für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gebenden Verurteilung vom 2. März 2017 erneut straffällig. Wie dem Strafbefehl vom 12. April 2018 zu entnehmen ist, gab sie im Juli 2017 unter Vorweisen eines zuvor gefundenen Kaufbelegs sowie aus der Verkaufsauslage genommener Parfümflaschen gegenüber dem Kassenpersonal an, sie habe diese Artikel zuvor erworben und wolle sie retournieren, und erwirkte so eine Auszahlung von Fr. 248.- in bar. Sie machte sich mithin erneut eines Betrugsdelikts schuldig. Im März 2018 stahl sie sodann in einem Verkaufsgeschäft, das ihr zuvor ein Hausverbot erteilt hatte, Kosmetikartikel im Wert von knapp Fr. 30.- […]. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um geringfügige Vermögensdelikte und wird der gemeinübliche Ladendiebstahl in Verbindung mit dem durch Verletzung des Hausverbots verwirklichten Hausfriedensbruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nicht erfasst (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Hier ist aber zuungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie während laufender Bewährungsfrist und einschlägig delinquierte. Hinsichtlich des Ladendiebstahls kommt noch hinzu, dass sie diesen nur knapp einen Monat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vom Beschwerdegegner beabsichtigten ausländerrechtlichen Massnahme beging. Die wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin zeugt unter diesen Umständen von erheblicher Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von Unbelehrbarkeit und fehlender Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten. Entsprechend ist von einem grossen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen" (VB.2019.00602, E. 5.3). 5.3 Diese Einschätzung ist – wie bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00651, E. 6.2) – zu bestätigen, zumal insbesondere in Anbetracht des nunmehr in den Akten enthaltenen Strafbefehls vom 7. Juli 2020 weiterhin bzw. umso mehr angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin weder durch strafrechtliche Sanktionen noch das laufende ausländerrechtliche Verfahren zu einem regelkonformen Verhalten bewegt werden konnte (vgl. oben E. 3.2 Abs. 3). 5.4 5.4.1 Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer der im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin ist von einem gewichtigen privaten Interesse an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Anwesenheitsdauer korreliert (oben E. 3.2). Namentlich ist ihr die berufliche und wirtschaftliche Eingliederung nicht gelungen. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert. Wann sie zuletzt auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, und die Beschwerdeführerin macht hierzu auch keine substanziierten Angaben. Sie bringt zwar einen undatierten Arbeitsvertrag mit dem Betreiber eines Imbisslokals in K bei, welcher ihre Beschäftigung als Serviceangestellte im Umfang von 50 % ab dem 1. Mai 2019 vorsieht. Dass sie die entsprechende Stelle angetreten hat bzw. hätte antreten können, ist aber nicht anzunehmen. Sodann liegt ein auf Oktober 2018 bis März 2019 befristeter Vertrag mit L über ein Vollzeitpraktikum im Pflegebereich in den Akten. Ob die Beschwerdeführerin das Praktikum angetreten hat, bleibt mangels entsprechender Nachweise wie einer Arbeitsbestätigung oder Lohnabrechnungen unklar, vermag indes die vorliegende Interessenabwägung nicht wesentlich zu beeinflussen. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin musste infolge ihrer mangelnden beruflichen und wirtschaftlichen Integration seit 2010 wiederholt von der Fürsorge unterstützt werden. Diesbezüglich gilt es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie bereits im Alter von 17 Jahren Mutter wurde, von Anbeginn an alleinerziehend war und dass der Kindsvater soweit ersichtlich während Jahren weder Kindesunterhalt ausrichtete noch sich in nennenswerter Weise an der Betreuung von C beteiligte. Sodann verliess die Mutter der Beschwerdeführerin die Schweiz im Januar 2012 und lebt seither in Bolivien. Über familiäre Unterstützung verfügte die Beschwerdeführerin mithin ab diesen Zeitpunkt nicht mehr. C wurde ab Januar 2012 vollzeitlich in einer Kindertagesstätte betreut, und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich offerierten der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsangebote wie sozialpädagogische Familienbegleitung und "Basisbeschäftigung" zur Verbesserung ihrer beruflichen und persönlichen Situation. Die zuständige Sozialarbeiterin hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin wenig Bereitschaft bekunde, diese Hilfen anzunehmen; sie halte etwa die Hälfte der vereinbarten Termine nicht ein und komme ihrer Schadenminderungspflicht auch hinsichtlich der Erledigung von ihr möglichen administrativen Arbeiten sowie Arbeitsbemühungen nur mangelhaft nach, wobei mit Blick auf ihre persönliche Reife noch Entwicklungspotenzial bestehe. Die für die Beschwerdeführerin und C bis zum 3. Geburtstag des Kindes ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungen beliefen sich auf rund Fr. 89'000.-. Von Mitte 2012 bis Ende 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin als Buffet- und Servicemitarbeiterin in einer Kaffeebar und kam ihrer Schadensminderungspflicht jedenfalls aus ausländerrechtlicher Sicht nach. Mitte Januar 2014 schritt der Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Verwarnung mehrere Gäste nach Darlehen gefragt habe und dem Sozialamt manipulierte Lohnabrechnungen eingereicht hatte. Es gelang der Beschwerdeführerin indes im Februar 2014, eine neue Anstellung als Verkäuferin bei M anzutreten, und sie konnte sich im Frühjahr 2014 von der Sozialhilfe ablösen. Ende September 2014 wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig aufgelöst. Nachdem auch ein weiteres Anstellungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden war, bezog die Beschwerdeführerin ab September 2015 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Insbesondere nach der Ablösung von der Sozialhilfe bzw. in den Jahren 2014 und 2015 verschuldete sich die Beschwerdeführerin erheblich. Bis zu ihrer Verhaftung Anfang Juni 2015 dürfte sie sodann ihren Lebensunterhalt auch wesentlich durch die fortgesetzte deliktische Tätigkeit bestritten haben (oben E. 5.2). Ab Beginn des Jahres 2017 war die Beschwerdeführerin erneut sozialhilfeabhängig. Der Unterstützungsbetrag wuchs bis Juli 2017 auf rund Fr. 150'000.- an; auch die Verschuldung nahm zu. Per September 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut von der Sozialhilfe abgelöst; ab Ende 2017 war sie ohne Erwerb; Leistungen der Arbeitslosenversicherung wurden ihr nach eigener Darstellung nicht ausgerichtet. Wie die Beschwerdeführerin bis zum erneuten Sozialhilfebezug ab März 2018 bzw. Mai 2020 ihren Lebensunterhalt bestritt, bleibt unklar. Die zwischen März 2018 und Mai 2021 ausgerichteten Unterstützungsleistungen belaufen sich wie erwähnt auf rund Fr. 80'000.-; der Fürsorgebezug dauert an. 5.4.3 Während der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt von C nicht angelastet werden kann, hat sie sich mit Bezug auf den erneuten Sozialhilfebezug seit März 2018 bzw. Mai 2020 ungenügende Bemühungen um eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Situation vorwerfen zu lassen: Gemäss einer Bestätigung der Fachstelle Arbeitsintegration der Stadt G vom 29. Oktober 2020 hatte die Beschwerdeführerin den Lehrgang Pflegehelfer/-in des Schweizerischen Roten Kreuzes zur Pflegehelferin antreten wollen und beim Alters- und Gesundheitszentrum der Stadt G eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als "Assistentin Gesundheit und Soziales" eingereicht. Dass sie den Lehrgang in der Folge absolviert hätte, macht sie nicht geltend; auch finden sich hierfür keine Hinweise in den Akten. Der Antritt einer Ausbildung oder eines Pflegepraktikums im Alters- und Gesundheitszentrum der Stadt G im Anschluss an die dort bis Mitte Mai 2021 absolvierte Integrationsmassnahme dürfte schon aufgrund des getrübten strafrechtlichen Leumunds der Beschwerdeführerin gescheitert sein. Hinweise auf weitere konkrete Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt oder eine Verbesserung ihrer Erwerbschancen lassen sich den Akten nicht entnehmen. 5.4.4 Die Beschwerdeführerin spricht nebst deutsch auch spanisch und portugiesisch. Ihr Heimatland Bolivien hat sie jedenfalls 2017 und zuletzt im Dezember 2021 besucht. Dort lebt ihre Mutter, mit welcher sie auch in regelmässigem telefonischem Kontakt steht und die ihr bei der Wiedereingliederung zumindest beratend beistehen könnte. Zweifelsohne trifft eine Rückkehr nach Bolivien die Beschwerdeführerin hart. Mit Blick auf die wiederholte, teils schwere Delinquenz und die auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhafte Integration überwiegt indes das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme dasjenige der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. 5.4.5 C wurde in der Schweiz geboren und hat soweit ersichtlich mit Ausnahme eines mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien im Jahr 2019 stets hier gelebt. Wiewohl Deutsch ihre Erstsprache sein dürfte, ist sie auch mit dem Spanischen sehr gut vertraut und benutzt diese Sprache in ihrem Alltag bzw. ihrer Familie. Bolivien und ihre dort lebende Grossmutter hat sie vor einigen Jahren sowie im Dezember 2021 besucht. Sie besucht aktuell die 5. Klasse der Primarstufe und befindet sich gerade noch in einem Alter, in dem ihr die Ausreise nach Bolivien zusammen mit der Beschwerdeführerin angesichts der Sprachkenntnisse zumutbar ist, zumal sie auch mit den kulturellen Gegebenheiten aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen und von Ferienaufenthalten hinreichend vertraut ist. Zwar mag es zutreffen, dass C ausserhalb der Familie (noch) über keine eigenen Kontakte in Bolivien verfügt. Dies dürfte sich indes bei einer Übersiedelung mit der Aufnahme des Schulbesuchs rasch ändern. Die Beschwerdeführerin stellt sodann sowohl gemäss der Aussage von C als auch aus Sicht ihrer Beiständin sowie der Beschwerdeführerin und von D die wichtigste Bezugsperson des Kindes dar. Die Beziehung von C zu ihrem Vater erfährt bei einem Wegzug nach Bolivien eine gravierende Beeinträchtigung. Immerhin ist C in einem Alter, in dem sie ihren Vater und dessen Familie (unter Nutzung des Begleitservices der Fluggesellschaft) auch selbständig besuchen kann, zumal es ab dem internationalen Flughafen von Santa Cruz, woher die Familie der Beschwerdeführerin stammt, Flugverbindungen mit Umstieg (nur) in Madrid gibt (vgl. die online verfügbaren Informationen einschlägiger Buchungsportale wie bookings.com oder der Fluggesellschaften [z. B. aireuropa.com]). Sie gab zwar an, noch nie Ferien mit ihrem Vater verbracht zu haben, hat aber nebst den Besuchswochenenden auch schon wochenweise bei ihm gewohnt (so etwa während Haft- oder Ferienaufenthalten der Beschwerdeführerin). Die räumlichen Verhältnisse erlauben sodann ohne Weiteres auch längere Besuche bzw. Ferienaufenthalte bei D. Wie bis anhin können C und ihr Vater schliesslich Kontakt über Telefon/WhatsApp halten. Zusammenfassend ergibt sich, dass C ein sehr gewichtiges Interesse daran hat, in der Schweiz zu verbleiben und hier mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Angesichts der fortgesetzten und teils schweren Delinquenz der Beschwerdeführerin sowie deren mangelhafter Integration und mit Blick auf die Zumutbarkeit der Ausreise zusammen mit der Mutter vermag es jedoch die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht entscheidend zu beeinflussen bzw. überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Verbleibeinteressen. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, nicht rechtsverletzend. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 7.3 Die Beschwerdeführerin ist mittellos und ihr Armenrechtsgesuch entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2021 gutzuheissen (2C_17/2021, E. 4.2). Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren VB.2020.00651 Rechtsanwalt E als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; für das vorliegende Verfahren VB.2021.00486 ist ihr unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin F zu gewähren. Die Abweisung ihres Armenrechtsgesuchs durch die Vorinstanz im Rekursverfahren Nr. 2020.0552 hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. September 2020 nicht beanstandet, weshalb für eine diesbezügliche Überprüfung bzw. Abänderung des Rekursentscheids vom 14. August 2020 kein Raum bleibt. 7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91). 7.5 Mit Blick auf die Bemessung der Entschädigung von Rechtsanwalt E ist zunächst festzuhalten, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Rechtslage war sodann bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 25. März 2020 dargetan worden, ebenso im Rekursentscheid Nr. 2020.0552 der Vorinstanz. Im Beschwerdeverfahren VB.2020.00651 reichte Rechtsanwalt E, welcher die Beschwerdeführerin bereits im genannten Rekursverfahren vertreten hatte, eine vierseitige Rechtsschrift ein, wobei der Text in nicht unwesentlichem Umfang aus der Rekursschrift übernommen wurde. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands für das Studium des verwaltungs-gerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2020 rechtfertigt es sich, den notwendigen Zeitaufwands auf insgesamt 3 ½ Stunden festzusetzen; der Baraufwand ist pauschal mit Fr. 20.- abzugelten. Rechtsanwalt E ist somit mit total Fr. 790.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.6 Die Honorarnote für das vorliegende Verfahren vom 29. Dezember 2021 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 9,2 Stunden aus, was in etwa dem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht üblichen Aufwand – im ersten Rechtsgang – entspricht (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 6.3). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich aber in verschiedener Hinsicht als deutlich zu hoch: Zunächst entfallen davon 1,2 Stunden auf den Zeitraum vor Versand der ersten Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren und fehlt es insoweit am erforderlichen Zusammenhang mit Letzterem. Auch bei weiteren Positionen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw. fraglich, ob ihnen nicht administrative Handlungen zugrunde liegen (etwa "Schreiben an Kl." am 29. Juli 2020). Hier galt es zunächst, die Entwicklung des entscheidwesentlichen Sachverhalts darzutun und entsprechende Nachweise einzureichen. Die entsprechende Eingabe vom 12. Oktober 2021 umfasst gut zwei Seiten, wovon lediglich ein Seitendrittel auf Ausführungen zum Sachverhalt entfällt. Schliesslich sind administrative Tätigkeiten, wie das Erstellen von Kopien oder Begleitschreiben für die Klientschaft oder die Terminvereinbarung mit dieser sowie die blosse Einreichung der Honorarnote, nicht entschädigungspflichtig. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (inklusive Studiums des vorliegenden Urteils) von sechs Stunden, welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- zu entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 39.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) erscheinen noch als vertretbar. Insgesamt ist die Entschädigung von Rechtsanwältin F somit auf Fr. 1'463.65 festzusetzen. 7.7 Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Verfahren VB.2020.00651 wird als Geschäft VB.2021.00486 wiederaufgenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren VB.2020.00651 in der Person von Rechtsanwalt E und für das Verfahren VB.2021.00486 in der Person von Rechtsanwältin F unentgeltliche Rechtsbeistände beigegeben. Rechtsanwalt E wird mit Fr. 790.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. Rechtsanwältin F wird mit Fr. 1'463.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die von der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 geleistete Kaution von Fr. 2'570.- wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückerstattet. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 9. Mitteilung an … |