{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00486_2022-02-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222101&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3bafe7f95621629fae46ea5d0d8e193"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00486"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.02.2022  VB.2021.00486"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.02.2022  VB.2021.00486"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.02.2022  VB.2021.00486"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung (Wiederaufnahme von VB.2020.00651) | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung] Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde wiederholt straff\u00e4llig und hat auch nach langer Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich Tritt gefasst. Die Beendigung ihres Anwesenheitsrechts verletzt deshalb ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht (E. 3.2). S\u00e4mtliche betroffenen Familienmitglieder sprechen sich f\u00fcr eine Ausreise der Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin mit der Mutter und gegen einen Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz aus. Ein ausnahmsweiser Anwesenheitsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin aus umgekehrtem Familiennachzug f\u00e4llt deshalb ausser Betracht (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde unter anderem wegen gewerbsm\u00e4ssigen Betrugs mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; der damit erf\u00fcllte Widerrufsgrund steht einer Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung entgegen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG; E. 4). Aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde erweisen sich die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Tochter an einem Verbleib in der Schweiz bzw. am Aufwachsen mit beiden Elternteilen zwar als gewichtig, verm\u00f6gen indes das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse nicht zu \u00fcberwiegen; die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin zu verl\u00e4ngern, ist deshalb nicht rechtsverletzend (E. 5). Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Rechtspflege. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:25", "Checksum": "b0fb36b88f2577be3c8d66a28290c8e5"}