|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00487  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)


Rückweisung an das Migrationsamt zur Prüfung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung statt einer blossen Rückstufung. Allgemeine Rückstufungsvoraussetzungen und Begründetheit der Rückstufung (E. 2). Erfordernis eines hinreichend aktuellen Rückstufungsgrundes und Rückwirkungsverbot: Die beantragte Rückstufung aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erscheint grundsätzlich begründet, jedoch steht einer Rückstufung unabhängig von deren Verhältnismässigkeit entgegen, dass die rechtskräftigen Verurteilungen ganz überwiegend noch vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG erfolgten und damit nicht hinreichend aktuell sind. Rückweisung zur Prüfung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung (E. 3). Abweisung des Antrags auf Feststellung der Gehörsverletzung im Entscheiddispositiv, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist (E. 4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (Rückweisung, E. 7). Rückweisung.
 
Stichworte:
DROGENABHÄNGIGE/-R
FESTSTELLUNGSINTERESSE
INTEGRATIONSDEFIZIT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKSTUFUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
RÜCKWIRKUNG
RÜCKWIRKUNG, ECHTE
RÜCKWIRKUNG, UNECHTE
RÜCKWIRKUNGSVERBOT
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
ÜBERGANGSRECHT
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 93 BGG
§ 63 Abs. II VRG
Art. 77a Abs. I lit. a VZAE
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00487

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1984 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde am 16. September 1995 von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. Juli 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Februar 2009 heiratete er im Kosovo die Landsfrau C, welche er am 20. August 2009 in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat die zehnjährige gemeinsame Tochter D. Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Beschwerdeführers sind heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz gab A zu zahlreichen Klagen Anlass und ist bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-       Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 800.- wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2007;

-       Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 100.- wegen Gebrauchsentwendung und Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2008;

-       360 Stunden gemeinnützige Arbeit (als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 23. März 2007) wegen Diebstahl, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2009;

-       Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 500.- wegen Diebstahl, Gebrauchsentwendung und vorsätzliches Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November 2010;

-       Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und Busse von Fr. 800.- wegen mehrfachen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2011;

-       Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raub, Diebstahlversuch und Hausfriedensbruch gemäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2014;

-       Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und Busse von Fr. 300.- als Zusatzstrafe zu vorgenanntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2015;

-       Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Dezember 2018;

-       Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2020;

-       Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen Drohung und Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2020 (vgl. dazu aber auch Bemerkungen in E. 3.2 nachstehend);

Zudem wies A gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 11. August 2020 offene Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 49'253.15 auf.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A am 9. Mai 2007 ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 19. August 2015 widerrief das Migrationsamt erstmals seine Niederlassungsbewilligung, jedoch hiess das Bundesgericht am 7. September 2017 (2C_126/2017) letztinstanzlich eine hiergegen erhobene Beschwerde gut. Nachdem das Verhalten von A weiter Anlass zu Klagen gab, widerrief das Migrationsamt am 9. September 2020 erneut seine Niederlassungsbewilligung, unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Juni 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien in Gutheissung seiner Beschwerde die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei von einer Rückstufung abzusehen. Allenfalls sei er zu verwarnen. Weiter sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen im Entscheiddispositiv formell festzuhalten. Überdies wurde eine Parteientschädigung beantragt.

Ein mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Nachdem dem Verwaltungsgericht mehrere Polizeirapporte zugestellt worden waren, setzte es A unter Hinweis auf dessen Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren Frist an, um zum Stand der hängigen Strafverfahren Stellung zu nehmen und mittels geeigneter Belege zu dokumentieren. Zudem wurde er zur Einreichung aktueller Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister (inklusive Verlustscheinregister) sowie zur zeitnahen Mitteilung sämtlicher bewilligungsrelevanten Umstände aufgefordert.

Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2022 liess A über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass es ihm in den vergangenen zwei Jahren psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei, was zu diversen pendenten Strafverfahren geführt habe. Derzeit seien noch folgende aktenkundige Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und im Kanton Luzern pendent:

-       Körperverletzung vom 24. November 2020 zum Nachteil von E;

-       Tätlichkeiten und Drohungen vom 6. April 2021 (recte: 6. April 2020) zum Nachteil der Geschädigten F und G;

-       Hinderung einer Amtshandlung vom 14. August 2021;

-       Versuchte Körperverletzung etc. vom 6. Dezember 2021 zum Nachteil von H und I;

-       Drohung etc. vom 7. Januar 2022 zum Nachteil von J und K;

-       Gewalt und Drohungen gegen Behörden oder Beamte vom 30. April 2022;

-       Hinderung einer Amtshandlung vom 3. Mai 2022;

-       Drohung und Sachbeschädigung vom 19. Mai 2022 zum Nachteil von J und K.

Bei folgenden Verfahren haben die Geschädigten gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ihre Strafanträge zurückgezogen, weshalb mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen sei, die entsprechenden Einstellungsverfügungen jedoch noch ausstehend seien:

-          Hausfriedensbruch vom 11. August 2020 zum Nachteil von L und M GmbH;

-          Hausfriedensbruch vom 25. August 2021 zum Nachteil des N-Vereins;

Weitere Verfahren erschlossen sich zu diesem Zeitpunkt aus den eingereichten Polizeirapporten etc., ohne dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu näher vernehmen liess:

-          Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Sicherheitspersonal der SBB) und Verletzung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vom 10. November 2021 (Polizeirapport vom 19. November 2021)

-          Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Crystal Meth und Poppers) vom 3. Mai 2022 (Polizeirapport vom 11. Mai 2022)

In den verschiedenen Polizei- und Verhaftrapporten wurde der Beschwerdeführer wiederholt als psychisch auffällig, drogenabhängig, gewalttätig und gewaltbereit beschrieben. Zudem wurden gemäss Rapportangaben auch Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verfügt.

Da der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine aktuellen Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister nachgereicht hatte, setzte ihm das Verwaltungsgericht hierfür am 25. Juli 2022 eine Nachfrist an. Zugleich forderte es ihn auf, einen fachärztlichen Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand und den Verlauf seiner aktuellen Entzugstherapie einzureichen und bewilligungspflichtige Umstände zeitnah mitzuteilen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte.

Am 11. August 2022 reichte das Migrationsamt einen Verhaftrapport der Stadtpolizei Zürich vom 31. Juli 2022 nach, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht steht, am 31. Juli 2022 einen Passanten angegriffen und bei der anschliessenden Auseinandersetzung selbst verletzt worden zu sein.

Mit Eingaben vom 25. August 2022 und 16. September 2022 liess der Beschwerdeführer aktuelle Betreibungs- und Strafregisterauszüge und mehrere medizinische Berichte nachreichen. Ein aktuelles Verlustscheinregister wurde auflagewidrig nicht nachgereicht, jedoch erhöhen sich allein die offenen Verlustscheinforderungen gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2022 auf insgesamt Fr. 58'822.95 und wurde der Beschwerdeführer auch während hängigen Rechtsmittelverfahrens mehrfach betrieben. Zudem räumte er ein, dass er erneut Kokain konsumiert habe. Weiter verwies er auf laufende Abklärungen betreffend einer ambulanten Therapie und auf seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Regelung von Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Der Zweck der Rückstufung besteht nach der parlamentarischen Beratung darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Die Rückstufung kann dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, 2.3.3 und 2.5, mit weiteren Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien und die bisherige Gerichtspraxis). 

2.1.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im genannten Sinn ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.1.3 Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

2.2  

Selbst unter Ausblendung der zahlreichen hängigen Strafverfahren ist der Beschwerdeführer wiederholt und in teilweise schwerwiegender Weise straffällig geworden. Mit der Verurteilung zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe erwirkte er eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Insgesamt summieren sich auch die von ihm über die Jahre hinweg erwirkten Geldstrafen auf insgesamt 440 Tagessätze (exklusiv den Strafbefehl vom 8. April 2020, vgl. dazu E. 3.2 nachstehend). Hinzu kommen die zahlreichen Bussen und die Verurteilung zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, womit selbst ohne Berücksichtigung der erwähnten Freiheitsstrafe vom Äquivalent einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann und zusammen mit seiner Verschuldenssituation damit auch von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ausgegangen werden muss. Somit erscheint grundsätzlich auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE erfüllt.

Sind selbst aufenthaltsbeendende Widerrufsgründe erfüllt, kann grundsätzlich erst recht von einem Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG ausgegangen werden. Damit kann die Begründetheit einer Rückstufung grundsätzlich ohne Weiteres bejaht werden. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die Rückstufung zufolge Strafffälligkeit und Schuldenwirtschaft im nachfolgenden Sinn auch auf einem hinreichend aktuellen Rückstufungsgrund im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis beruht.

3.  

3.1 Aus dem Gesetzeszweck und der Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung sowie den Materialien ergibt sich, dass nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen sollen, wobei praxisgemäss nicht ausschliesslich auf Sachverhaltselemente abgestellt werden darf, die vor dem Inkrafttreten der Integrationsbestimmungen am 1. Januar 2019 eingetreten sind. Die Rückstufung muss unter dem neuen Recht vielmehr an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3 mit Hinweisen). 

3.2 Vorliegend erscheint fraglich, inwieweit die vom Beschwerdeführer verwirklichten und in Rechtskraft erwachsenen Geld- und Freiheitsstrafen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend aktuell zur Begründung einer Rückstufung sind, nachdem lediglich die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2020 und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2020 nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufung gefällt wurden und die übrigen abgeurteilten Taten sich allesamt vor dem 1. Januar 2019 ereigneten. In Bezug auf den letztgenannten Strafbefehl kommt hinzu, dass dieser weder im Strafregisterauszug vom 8. Juli 2020 noch im Strafregisterauszug vom 26. August 2022 verzeichnet ist, weshalb zweifelhaft erscheint, ob die diesbezügliche Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. Offenbar handelt es sich dabei um den Vorfall vom 6. April 2020, dessen finale Beurteilung gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 weiterhin ausstehend sein soll. Sodann sind in Bezug auf die zahlreichen hängigen Strafverfahren noch keine rechtskräftigen Strafentscheide gefällt worden, wenngleich der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Delinquenz – unter Verweis auf seinen Drogenkonsum und psychische Probleme – teilweise nicht substanziiert in Abrede stellt und die strafrechtlichen Vorhaltungen keineswegs nur Bagatelldelikte betreffen, sondern auch schwerwiegende Gewaltdelikte etc. umfassen. Insbesondere ist auch nicht geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm neu vorgeworfenen Delikte unter Drogeneinfluss bzw. in verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit begannen hat.

3.3 Nach dargelegten Ausführungen ist die beantragte Rückstufung aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich begründet, jedoch steht einer Rückstufung unabhängig von deren Verhältnismässigkeit entgegen, dass die rechtskräftigen Verurteilungen ganz überwiegend noch vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG erfolgten und damit nicht hinreichend aktuell sind. Die hängigen Strafverfahren sind sodann noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden und können deshalb derzeit eine Rückstufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Jedoch sind allenfalls die weitergehenden Voraussetzungen für einen aufenthaltsbeendenden Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erfüllt, zumal sich da die dargelegte übergangsrechtliche Rückwirkungsproblematik nicht stellt und auch die vor dem 1. Januar 2019 verwirklichten Straftaten vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Damit waren die Voraussetzungen für eine Rückstufung aufgrund von Straffälligkeit zumindest zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht erfüllt, jedoch ist aufgrund der persistenten Straffälligkeit (und der Schuldenwirtschaft) des Beschwerdeführers heute allenfalls sogar eine Wegweisung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Sodann erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers prima facie auch nicht unverhältnismässig, wenngleich sich die Parteien hierzu bislang nicht substanziiert äusserten bzw. äussern mussten.

3.4 Ist vor Vorinstanzen lediglich eine Rückstufung beantragt worden, steht das in § 63 Abs. 2 VRG statuierte Verbot der reformatio in peius einem darüberhinausgehenden aufenthaltsbeendenden Bewilligungsentzug durch das Verwaltungsgericht allerdings selbst dann entgegen, wenn eine Wegweisung begründet und verhältnismässig wäre (BGr, 12. April 2022, 2C_222/2021, E. 3.6.1). Praxisgemäss ist es jedoch zulässig, das Verfahren diesfalls zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die erstinstanzlich verfügende Behörde zurückzuweisen, die dadurch in den Zustand vor Erlass der Verfügung zurückversetzt wird und entsprechend auch – unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine reformatio in peius vornehmen darf (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 29 f.).

3.5 Entsprechend ist vorliegend (noch) keine Rückstufung auszusprechen, sondern die Sache zur Prüfung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird dabei prüfen müssen, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund von dessen persistenten kriminellen Verhaltens und dessen Verschuldungssituation auch unter Würdigung von dessen persönlichen Lebensumständen (Suchterkrankung, Gesundheitszustand, langjährige Landesanwesenheit, familiäre und persönliche Beziehungen etc.) verhältnismässig erscheint, wobei dem Beschwerdeführer zur Gehörswahrung vor Verfügungserlass Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sollte eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch aufgrund von dessen jüngsten Integrationsmisserfolgen nicht in Betracht kommen, ist sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 und dem Erlass des Rekursentscheids miteinzubeziehen und erneut eine Rückstufung zu prüfen.

3.6 Hingegen kann auf eine eingehende Prüfung des vorinstanzlich ebenfalls vorgebrachten Rückstufungsgrunds der Schuldenwirtschaft nach dargelegter Sach- und Rechtslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden: Da ein Bewilligungswiderruf mit Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, ergibt eine vertiefte Prüfung allfälliger Rückstufungsgründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozessökonomisch keinen Sinn mehr und wäre eine Rückstufung im dargelegten Sinn allenfalls – unter Einbezug der neu angehäuften Schulden und allfälliger neuen Verurteilungen – erneut durch das Migrationsamt auszusprechen, sollte es von einer Wegweisung des Beschwerdeführers absehen. Hierdurch wird überdies auch eine Verkürzung des Instanzenzugs verhindert.

4.  

Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen rügt, da diese den Beizug weiterer Akten vor Entscheidfällung nicht angezeigt hätten, entfällt mit vorliegendem Rückweisungsentscheid an das Migrationsamt sein diesbezügliches Feststellungsinteresse. Dies zumal im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass zumindest die vom Migrationsamt nachträglich bezogenen Akten nur teilweise entscheiderheblich waren und eine diesbezügliche Gehörsverletzung ansonsten im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Entsprechend ist sein Antrag auf Feststellung der Gehörsverletzung im Dispositiv abzuweisen, soweit dieser (aufgrund des nunmehr entfallenen Feststellungsinteresses) nicht gegenstandslos geworden ist.

5.  

5.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon abgewichen werden, wenn der vorinstanzliche Entscheid im Entscheidzeitpunkt grundsätzlich rechtsfehlerfrei gefällt wurde und die Rückweisung nur erfolgt, weil Noven eine weitere Untersuchung und Neubeurteilung erfordern (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

5.2 Vorliegend stützten die Vorinstanzen ihren Entscheid massgeblich auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ab, obwohl dessen bisherige Verurteilungen nach dargelegter Rechtslage entweder nicht hinreichend aktuell oder nicht hinreichend erheblich zur Begründung einer neurechtlichen Rückstufung sind. Auch eine Rückstufung aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers liess sich zumindest zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids nicht ohne weiteres begründen, nachdem ein Grossteil der Schulden bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG angehäuft wurde oder erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid in Betreibung gesetzt wurde. Damit erscheint prima facie zweifelhaft, ob die Rückstufungsvoraussetzungen (bereits) zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids erfüllt waren, während die im dargelegten Sinn in Betracht zu ziehende Wegweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der vor­instanzlichen Verfahren bildete. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht aus Billigkeitsgründen, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren Kosten zu überbinden: Obwohl die Rückweisung an das Migrationsamt letztlich nur aufgrund des im Beschwerdeverfahrens geltenden Schlechterstellungsverbots und zur Gehörswahrung erfolgt, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nebenfolgen als obsiegend zu betrachten, nachdem sich die vorinstanzlichen Entscheide nicht als rechtsfehlerfrei erwiesen haben. Sodann rechtfertigt auch die Abweisung bzw. Abschreibung seines Gesuchs um Feststellung einer Gehörsverletzung im Entscheiddispositiv keine abweichende Regelung der Kostenfolgen.

5.3 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu. Anders als bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hat die Parteientschädigung nicht sämtliche erforderlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters zu decken und lediglich angemessen zu sein, wobei auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2).

Das vorliegende Verfahren ist etwas überdurchschnittlich aufwendig ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer mit der teils verspäteten oder unvollständigen Einreichung angeforderter Unterlagen selbst für Zusatzaufwand sorgte. Zudem sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem grossen Teil wortwörtlich aus der Rekursschrift übernommen worden. Auch wenn sich die Beschwerdeschrift gerade noch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sind diese Umstände bei der Festsetzung der Entschädigung mitzuberücksichtigen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand angemessen (vgl. auch § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

6.  

Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

7.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. September 2020 und Dispositiv-Ziffern I und III sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Juni 2021 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Der Antrag auf Feststellung einer Gehörsverletzung wird abgewiesen, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'395.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 6).