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Geschäftsnummer: VB.2021.00489  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.07.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Strafantritt. [Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übergab den Rekurs zwar noch innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist der ausländischen Post, diese gab die Sendung indes erst nach Fristablauf an die Schweizerische Post weiter.] Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls einzugehen (E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3). Da die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Beschwerdegegners keinen Hinweis auf § 11 Abs. 2 VRG – namentlich auch nicht auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel im Ausland einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben – enthielt, kann dem Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung enthaltene Regel gemäss der zur StPO ergangenen, hier analog anzuwendenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegengehalten werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auf andere Weise auf § 11 Abs. 2 VRG aufmerksam gemacht worden wäre, ebenso wenig, dass er aufgrund von früheren Verfahren bzw. Entscheiden oder seiner – im Ausland genossenen – juristischen Ausbildung Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätte (E. 2.3 f.). Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 BGG (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FRISTWAHRUNG
NICHTIGKEIT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTZEITIGKEIT
REKURSFRIST
WOHNSITZ IM AUSLAND
Rechtsnormen:
§ 91 Abs. II StPO CH
§ 2 Abs. I VRG
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00489

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, c/o RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (01) bestrafte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016, welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.- auferlegt hatte.

B. Am 29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) A Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) wies den dagegen von A erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ab. Mit Urteil vom 14. November 2018 (VB.2018.00353) wies das Verwaltungsgericht die anschliessend von A erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 (6B_19/2019) ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das JuWe den Strafantrittstermin von A neu auf den 7. Januar 2020 fest (Strafantritt im Normalregime). Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (VB.2019.00777) wies das Verwaltungsgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde ab. Auf die in der Folge von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2020 (6B_107/2020) nicht ein.

D. Mit Verfügung vom 14. April 2021 lud das JuWe A erneut zum Strafantritt im Normalvollzug vor, dieses Mal per 15. Juni 2021.

II.  

Auf den von A mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs trat die Justizdirektion wegen Verspätung mit Verfügung vom 15. Juni 2021 nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 7. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 15. Juni 2021 sei aufzuheben, und der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (vorn I.A.) sei für nichtig zu erklären. Sodann sei er für die ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren 03 und 01 entstandenen Schäden zu entschädigen. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Justizdirektion und des JuWe bei. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 reichte A den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden, ebenso auf den – vom Beschwerdeführer beantragten – Beizug der Akten des Verfahrens VB.2019.00777.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 sei für nichtig zu erklären, wobei er zur Begründung im Wesentlichen auf seine Rekursschrift vom 7. Mai 2021 verweist, womit er denselben Antrag stellte. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist zwar jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 2.4), kann jedoch vorliegend seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der Nichtigkeit einzugehen. Dem Beschwerdeführer erwächst dadurch kein Nachteil, könnte er doch gegen den neu zu treffenden Rekursentscheid, sollte er denn zu seinen Ungunsten ausfallen, wiederum Beschwerde erheben (zu den hohen Hürden der Nichtigkeit bei rechtskräftigen Strafbefehlen und zur diesbezüglichen Einschätzung mit Bezug auf den infrage stehenden Strafbefehl vom 2. Februar 2017 vgl. im Übrigen bereits VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2, und BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.3.4).

1.3 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Gemäss § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Nach § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.

Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, soweit es sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle handelt. Eine im Ausland aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten (VGr, 18. August 2020, VB.2020.00368, E. 2.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 48).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

2.2 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 15. Juni 2021, der [aus den früheren Verfahren bekannte] Zustellempfänger des zurzeit im Land D lebenden Beschwerdeführers habe die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April 2021 am 15. April 2021 entgegengenommen. Demnach habe die Rekursfrist am Freitag, 16. April 2021, zu laufen begonnen und am Montag, 17. Mai 2021, geendet. Der Beschwerdeführer habe den Rekurs am 10. Mai 2021 im Land D aufgegeben, und am 24. Mai 2021 sei dieser der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit sei der Rekurs verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer stellt die Richtigkeit der genannten Daten – zu Recht – nicht infrage, macht aber geltend, für die Verspätung des Rekurses nicht verantwortlich zu sein. Es handle sich offensichtlich um einen "Transportfehler" der Post des Landes D, nachdem der Rekurs bereits am 10. Mai 2021 aufgegeben und am 12. Mai 2021 für den internationalen Transport vorbereitet worden, indes erst am 24. Mai 2021 an der Schweizer Grenzstelle angekommen bzw. der Inlandsortierung übergeben worden sei.

2.3 In einem neueren Entscheid, welcher eine Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Verspätung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte, erwog das Bundesgericht, die Rechtsmittelbelehrung solle die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies sei ohne Kenntnis des in Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) geregelten Fristenlaufs – wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen – unter Umständen nicht möglich. Angesichts der teils kurzen Fristen der StPO und der Dauer der postalischen Zustellung in gewissen Staaten sei es zudem wichtig, dass die rechtsuchende Person auch über die Möglichkeit informiert sei, ihr Rechtsmittel im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Die Rechtsmittelbelehrung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO müsse, wenn der Zustellempfänger im Ausland wohnhaft sei, grundsätzlich daher auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten. Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürften den Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese unter anderem in Art. 49 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) verankerte Regel gelte auch für die StPO und entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 konkretisiere. Habe die rechtsuchende Person keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe der Eingabe im Ausland gehabt, weil er darauf weder in der Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen worden sei, könne ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Pflicht, das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der ausländischen Post zu übergeben (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 f.; ebenso BGr, 25. Februar 2021, 6B_1104/ 2020, E. 2.2).

2.4 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die zur StPO ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auch analog auf das vorliegende Verfahren Anwendung finden sollte. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übergab den Rekurs unbestrittenermassen noch innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist der Post des Landes D. Da die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April 2021 keinen Hinweis auf § 11 Abs. 2 VRG – namentlich auch nicht auf die Möglichkeit, das Rechtsmittel im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben – enthielt, kann dem Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung enthaltene Regel nicht entgegengehalten werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auf andere Weise auf § 11 Abs. 2 VRG aufmerksam gemacht worden wäre, ebenso wenig, dass er aufgrund von früheren Verfahren bzw. Entscheiden oder seiner – im Land E genossenen – akademischen Ausbildung Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätte.

Demzufolge trat die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein und ist die Verfügung vom 15. Juni 2021 aufzuheben. Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie namentlich auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 zu beurteilen haben (vgl. vorn E. 1.2).

3.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00908, E. 4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer zur Hauptsache als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen trägt der Beschwerdeführer jenen Teil der Kosten, welcher auf das Nichteintreten (vorn E. 1.3) zurückzuführen ist. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

4.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; statt vieler VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00621, E. 6). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im Übrigen ist auf Art. 48 Abs. 1 BGG hinzuweisen, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Justizdirektion vom 15. Juni 2021 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5     Mitteilung an …