{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00489_2021-07-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221474&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8df4b82ea67afd0184ba1ff87d350a9f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00489"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.07.2021  VB.2021.00489"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.07.2021  VB.2021.00489"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.07.2021  VB.2021.00489"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Strafantritt. [Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbergab den Rekurs zwar noch innerhalb der 30-t\u00e4gigen Rekursfrist der ausl\u00e4ndischen Post, diese gab die Sendung indes erst nach Fristablauf an die Schweizerische Post weiter.] Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen ist, kann seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls einzugehen (E. 1.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren entstandenen Sch\u00e4den ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierf\u00fcr nicht zust\u00e4ndig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3). Da die Rechtsmittelbelehrung der Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners keinen Hinweis auf \u00a7 11 Abs. 2 VRG \u2013 namentlich auch nicht auf die M\u00f6glichkeit, das Rechtsmittel im Ausland einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu \u00fcbergeben \u2013 enthielt, kann dem Beschwerdef\u00fchrer die in dieser Bestimmung enthaltene Regel gem\u00e4ss der zur StPO ergangenen, hier analog anzuwendenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegengehalten werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer vom Beschwerdegegner auf andere Weise auf \u00a7 11 Abs. 2 VRG aufmerksam gemacht worden w\u00e4re, ebenso wenig, dass er aufgrund von fr\u00fcheren Verfahren bzw. Entscheiden oder seiner \u2013 im Ausland genossenen \u2013 juristischen Ausbildung Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt h\u00e4tte (E. 2.3 f.). Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 BGG (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung und R\u00fcckweisung der Sache zur Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:36", "Checksum": "fc91ef7c0c5ce18d4f6c690c69fa22b7"}