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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00491
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil
vom 6. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung eines durch Haft
erstandenen Tags). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht im
Umfang von 18 Monaten auf, die Probezeit setzte es auf drei Jahre fest. Im
Übrigen, das heisst im Umfang von sechs Monaten abzüglich des durch Haft
erstandenen Tags, ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das Urteil vom
6. Juli 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Schreiben vom 15. September 2021 wies Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A darauf hin, dass
die Möglichkeit bestünde, die Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform
der Halbgefangenschaft verbüssen zu können. In der Folge stellte A indes kein
entsprechendes Gesuch. Daraufhin lud das JuWe A mit Vollzugsbefehl vom
9. November 2020 für den 3. Februar 2021 zur Verbüssung von sechs
Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich des durch Haft erstandenen Tags) in den
Strafvollzug (Normalregime) vor. Nachdem A mit Eingabe vom 5. Januar 2021
um eine "alternative Option der Bestrafung" und/oder um einen
Aufschub des Strafantrittstermins ersucht hatte, nahm ihm das JuWe den Termin vom
3. Februar 2021 mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ab. Gleichzeitig
forderte es A auf, Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzureichen. Solche reichte A trotz
gewährter Fristerstreckung in der Folge jedoch nicht ein. Mit Verfügung vom 14. April
2021 wies das JuWe das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins ab und lud A
neu auf den 12. Mai 2021 in den Strafvollzug vor.
II.
Mit Eingabe vom 24. April
2021 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 14. April 2021, die Gewährung eines Strafaufschubs und/oder
die Abgeltung der Strafe zum Beispiel im Rahmen von Therapien. Die
Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 11. Juni 2021 ab und lud
A neu auf den 28. Juli 2021 in den Strafvollzug vor. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. Juli 2021
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 11. Juni 2021. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 beantragte die
Justizdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte das
JuWe mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2021. Die Parteien liessen sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 372
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen
Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [StPO]). Eine verurteilte Person verbüsst ihre
Freiheitsstrafe im Normalvollzug (offener oder geschlossener Vollzug), wenn
keine besondere Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung oder
Halbgefangenschaft) infrage kommt (§§ 38, 43 f. und 48 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]).
2.2
2.2.1
Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so
fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche
Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.2.2
Zu beachten ist, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts
schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 19. April
2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das Recht der
Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).
Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur
in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit
der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben
oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen
privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen
Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der
Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen,
psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die
Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug
in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend
darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit
grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber
weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche
Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine
Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016;
VGr, 16. Februar 2021, VB.2020.00849, E. 2.2; Surber, S. 103).
2.2.3
Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48
Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung
unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person
anerkannt. Dabei müssen die der verurteilten Person andernfalls entstehenden
Nachteile jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit
dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der
Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher
Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung
finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten
oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt
grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 19. April
2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Surber, S. 318 f.).
2.3 Gemäss § 96
Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal
abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die
körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 11. Juni 2021, aufgrund der vom
Beschwerdeführer zu verbüssenden Strafe bzw. deren Dauer kämen die
Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit sowie des Electronic Monitoring nicht
in Betracht. Für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft seien die
Voraussetzungen ebenso wenig erfüllt. Andere Vollzugsformen für rechtskräftige
Freiheitsstrafen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Mithin bestehe kein
Raum, Freiheitsstrafen in Form von ambulanten Therapien abzugelten. Der
Beschwerdegegner sei damit verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur
Strafverbüssung im Normalvollzug vorzuladen. Soweit der Beschwerdeführer
verlange, der Strafantritt sei aufzuschieben, sei dies als Gesuch um
Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit zu verstehen, was jedoch
nur in Ausnahmesituationen infrage käme. Hierfür müsste mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könne auch im
Strafvollzug ohne Weiteres Rechnung getragen werden, und es bestehe kein
Anlass, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen.
Auch sei eine psychologische Betreuung sichergestellt. Der Beschwerdeführer könne
anlässlich des Eintrittsgesprächs seine Anliegen formulieren und bei Bedarf
auch vor dem Strafantritt nähere Informationen bei seiner fallverantwortlichen
Person einholen. Seine Befürchtung, ein Gefängnisaufenthalt würde per se seine
gewonnene Stabilität zunichtemachen und ihm keine Perspektiven geben, erweise
sich als unbegründet. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers angehe, durch
den Strafvollzug würden ihm die IV-Leistungen gestrichen, sei zu betonen, dass
Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art regelmässige Folgen des
Strafvollzugs bildeten, welche jede verurteilte Person in mehr oder weniger
belastender Weise träfen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Staat für den
Unterhalt der Verurteilten im Strafvollzug aufkomme. Würde eine IV-Rente
während des Strafvollzugs nicht sistiert, läge eine Ungleichbehandlung
gegenüber gesunden Verurteilten vor, welche durch den Freiheitsentzug nicht in
der Lage seien, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb bestehe während der
Strafverbüssung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei
gegebenen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug mit der Wiederauszahlung der sistierten IV-Rente sowie der
Teilnahme an Integrationsprogrammen rechnen. Sodann seien zwar Gefängnisaufenthalte
von Kindern eine Belastung für deren Eltern. Dies vermöge einen Strafaufschub allerdings
nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Mutter
auch im Strafvollzug aufrechterhalten – telefonisch, brieflich, in Form von Gefängnisbesuchen
und allenfalls auch im Rahmen von Beziehungsurlauben. Im Licht dieser
Erwägungen, insbesondere in Ermangelung eines ärztlichen Attests, lägen keine
Hinweise dafür vor, dass beim Beschwerdeführer von einer beträchtlichen
Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit
dem Strafvollzug ausgegangen werden müsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
rechtfertigten keine Verschiebung des Strafantrittstermins. Folglich sei der
Rekurs abzuweisen.
3.2 Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf welche in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden
kann, nicht infrage zu stellen, zumal er sich nur oberflächlich mit der
angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. So ersucht er einerseits erneut
darum, die Freiheitsstrafe in einer anderen Vollzugsform als dem Normalvollzug
verbüssen zu können. Die Vorinstanz legte indessen korrekt und ausführlich dar,
dass die Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt sind. Andererseits
macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die Strafe aus gesundheitlichen
Gründen nicht antreten zu können. Dabei reichte er freilich wiederum keinerlei
Unterlagen ein, welche seine behaupteten Gebrechen belegen würden. Nachdem er
bereits vom Beschwerdegegner mehrfach aufgefordert worden war, entsprechende
Dokumente vorzulegen (vgl. vorn I.B.), und um deren Relevanz weiss, ist es nun
aber seitens des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer
diesbezüglich ein weiteres Mal Frist anzusetzen, wie er dies mit Beschwerde
beantragt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selber dafür besorgt sein
müssen, dem Verwaltungsgericht Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand
einzureichen. Zwar gilt auch im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz
bzw. die Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG, dies jedoch nur
in abgeschwächter Form. So unterliegen die Verfahrensbeteiligten hier einer
zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht, weswegen die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel beizubringen hat
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 3). Sodann legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde
nicht dar, inwiefern bzw. weshalb nicht auch die Vollzugseinrichtung seine
körperliche und geistige Gesundheit sicherstellen könnte. Schliesslich
rechtfertigen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er bedürfe mehr Zeit zur
Klärung von privaten Angelegenheiten, namentlich zur Regelung seiner
Wohnverhältnisse und der Betreuung seiner Landschildkröten, sowie, dass der
Strafvollzug seiner Mutter die geplante Reise "vermiesen" werde und
sein Lebenspartner, welcher in der gegenwärtigen Pandemiesituation weniger
verdiene, auf ihn angewiesen sei, ebenso keinen Aufschub. Es handelt sich dabei
um Nachteile, welche üblicherweise
mit dem Strafvollzug verbunden sind (vorn E. 2.2). Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits vor rund einem Jahr in Kenntnis
gesetzt, dass er die Freiheitsstrafe in Bälde wird antreten müssen, und hätte
er inzwischen ausreichend Zeit gehabt, im Hinblick darauf die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde von
der Vorinstanz auf den 28. Juli 2021 in den Strafvollzug vorgeladen. Da
dieser Termin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter
Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen
(statt vieler VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 4). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache
geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen
erweist es sich, ihn neu auf Mittwoch, 27. Oktober 2021, 9.00 Uhr, in
den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. April 2021 bleiben bestehen. Sollten insofern
Unklarheiten vorliegen, hätte sich der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner
zu wenden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch,
27. Oktober 2021, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom
14. April 2021.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …