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Geschäftsnummer: VB.2021.00491  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.10.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug. Die Voraussetzungen, die Freiheitsstrafe in einer anderen Vollzugsform als dem Normalvollzug zu verbüssen, sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Strafe aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten zu können, unterliess er es weiterhin, Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Dabei legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern bzw. weshalb nicht auch die Vollzugseinrichtung seine körperliche und geistige Gesundheit sicherstellen könnte. Im Übrigen macht er lediglich Nachteile geltend, welche üblicherweise mit dem Strafvollzug verbunden sind (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHUB
NORMALVOLLZUG
STRAFANTRITT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VOLLZUGSFORM
VORLADUNG
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
§ 96 Abs. I JVV
§ 108 Abs. I JVV
§ 439 Abs. II StPO CH
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00491

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 6. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tags). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht im Umfang von 18 Monaten auf, die Probezeit setzte es auf drei Jahre fest. Im Übrigen, das heisst im Umfang von sechs Monaten abzüglich des durch Haft erstandenen Tags, ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das Urteil vom 6. Juli 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 15. September 2021 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A darauf hin, dass die Möglichkeit bestünde, die Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft verbüssen zu können. In der Folge stellte A indes kein entsprechendes Gesuch. Daraufhin lud das JuWe A mit Vollzugsbefehl vom 9. November 2020 für den 3. Februar 2021 zur Verbüssung von sechs Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich des durch Haft erstandenen Tags) in den Strafvollzug (Normalregime) vor. Nachdem A mit Eingabe vom 5. Januar 2021 um eine "alternative Option der Bestrafung" und/oder um einen Aufschub des Strafantrittstermins ersucht hatte, nahm ihm das JuWe den Termin vom 3. Februar 2021 mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ab. Gleichzeitig forderte es A auf, Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzureichen. Solche reichte A trotz gewährter Fristerstreckung in der Folge jedoch nicht ein. Mit Verfügung vom 14. April 2021 wies das JuWe das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins ab und lud A neu auf den 12. Mai 2021 in den Strafvollzug vor.

II.  

Mit Eingabe vom 24. April 2021 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2021, die Gewährung eines Strafaufschubs und/oder die Abgeltung der Strafe zum Beispiel im Rahmen von Therapien. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 11. Juni 2021 ab und lud A neu auf den 28. Juli 2021 in den Strafvollzug vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2021. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 beantragte die Justizdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2021. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe im Normalvollzug (offener oder geschlossener Vollzug), wenn keine besondere Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung oder Halbgefangenschaft) infrage kommt (§§ 38, 43 f. und 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]).

2.2  

2.2.1 Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2.2 Zu beachten ist, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016; VGr, 16. Februar 2021, VB.2020.00849, E. 2.2; Surber, S. 103).

2.2.3 Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Surber, S. 318 f.).

2.3 Gemäss § 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 11. Juni 2021, aufgrund der vom Beschwerdeführer zu verbüssenden Strafe bzw. deren Dauer kämen die Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit sowie des Electronic Monitoring nicht in Betracht. Für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft seien die Voraussetzungen ebenso wenig erfüllt. Andere Vollzugsformen für rechtskräftige Freiheitsstrafen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Mithin bestehe kein Raum, Freiheitsstrafen in Form von ambulanten Therapien abzugelten. Der Beschwerdegegner sei damit verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Strafverbüssung im Normalvollzug vorzuladen. Soweit der Beschwerdeführer verlange, der Strafantritt sei aufzuschieben, sei dies als Gesuch um Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit zu verstehen, was jedoch nur in Ausnahmesituationen infrage käme. Hierfür müsste mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könne auch im Strafvollzug ohne Weiteres Rechnung getragen werden, und es bestehe kein Anlass, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen. Auch sei eine psychologische Betreuung sichergestellt. Der Beschwerdeführer könne anlässlich des Eintrittsgesprächs seine Anliegen formulieren und bei Bedarf auch vor dem Strafantritt nähere Informationen bei seiner fallverantwortlichen Person einholen. Seine Befürchtung, ein Gefängnisaufenthalt würde per se seine gewonnene Stabilität zunichtemachen und ihm keine Perspektiven geben, erweise sich als unbegründet. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers angehe, durch den Strafvollzug würden ihm die IV-Leistungen gestrichen, sei zu betonen, dass Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art regelmässige Folgen des Strafvollzugs bildeten, welche jede verurteilte Person in mehr oder weniger belastender Weise träfen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Staat für den Unterhalt der Verurteilten im Strafvollzug aufkomme. Würde eine IV-Rente während des Strafvollzugs nicht sistiert, läge eine Ungleichbehandlung gegenüber gesunden Verurteilten vor, welche durch den Freiheitsentzug nicht in der Lage seien, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb bestehe während der Strafverbüssung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei gegebenen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit der Wiederauszahlung der sistierten IV-Rente sowie der Teilnahme an Integrationsprogrammen rechnen. Sodann seien zwar Gefängnisaufenthalte von Kindern eine Belastung für deren Eltern. Dies vermöge einen Strafaufschub allerdings nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Mutter auch im Strafvollzug aufrechterhalten – telefonisch, brieflich, in Form von Gefängnisbesuchen und allenfalls auch im Rahmen von Beziehungsurlauben. Im Licht dieser Erwägungen, insbesondere in Ermangelung eines ärztlichen Attests, lägen keine Hinweise dafür vor, dass beim Beschwerdeführer von einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit dem Strafvollzug ausgegangen werden müsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigten keine Verschiebung des Strafantrittstermins. Folglich sei der Rekurs abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er sich nur oberflächlich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. So ersucht er einerseits erneut darum, die Freiheitsstrafe in einer anderen Vollzugsform als dem Normalvollzug verbüssen zu können. Die Vorinstanz legte indessen korrekt und ausführlich dar, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt sind. Andererseits macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die Strafe aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten zu können. Dabei reichte er freilich wiederum keinerlei Unterlagen ein, welche seine behaupteten Gebrechen belegen würden. Nachdem er bereits vom Beschwerdegegner mehrfach aufgefordert worden war, entsprechende Dokumente vorzulegen (vgl. vorn I.B.), und um deren Relevanz weiss, ist es nun aber seitens des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein weiteres Mal Frist anzusetzen, wie er dies mit Beschwerde beantragt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selber dafür besorgt sein müssen, dem Verwaltungsgericht Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Zwar gilt auch im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG, dies jedoch nur in abgeschwächter Form. So unterliegen die Verfahrensbeteiligten hier einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, weswegen die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel beizubringen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 3). Sodann legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, inwiefern bzw. weshalb nicht auch die Vollzugseinrichtung seine körperliche und geistige Gesundheit sicherstellen könnte. Schliesslich rechtfertigen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er bedürfe mehr Zeit zur Klärung von privaten Angelegenheiten, namentlich zur Regelung seiner Wohnverhältnisse und der Betreuung seiner Landschildkröten, sowie, dass der Strafvollzug seiner Mutter die geplante Reise "vermiesen" werde und sein Lebenspartner, welcher in der gegenwärtigen Pandemiesituation weniger verdiene, auf ihn angewiesen sei, ebenso keinen Aufschub. Es handelt sich dabei um Nachteile, welche üblicherweise mit dem Strafvollzug verbunden sind (vorn E. 2.2). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits vor rund einem Jahr in Kenntnis gesetzt, dass er die Freiheitsstrafe in Bälde wird antreten müssen, und hätte er inzwischen ausreichend Zeit gehabt, im Hinblick darauf die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 28. Juli 2021 in den Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich, ihn neu auf Mittwoch, 27. Oktober 2021, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April 2021 bleiben bestehen. Sollten insofern Unklarheiten vorliegen, hätte sich der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner zu wenden.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 27. Oktober 2021, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April 2021.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …