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Geschäftsnummer: VB.2021.00494  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug


Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 2.1 f.). Insbesondere weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der ehelichen Wohnung hat und im Kosovo eine Parallelbeziehung mit seiner Ex-Ehefrau führt, lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 3.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 3.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
PARALLELBEZIEHUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00494

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1978 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 6. Juni 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juli 2018 die österreichische Staatsbürgerin C, geboren 1963. Am 10. Juli 2018 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt mit Gültigkeit bis zum 22. Februar 2022. Am 13. Juli 2020 beantragte D, die Ex-Ehefrau von A, die Erteilung eines Visums an E, den Sohn von A, für den langfristigen Aufenthalt zum Verbleib bei seinem Vater.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und setze ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. April 2021. Das Gesuch um Einreiseermächtigung für E vom 13. Juli 2020 wies es ab.

II.  

Einen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Juni 2021 ab unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. August 2021.

III.  

Hiergegen erhob A am 12. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Ferner sei E die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., und BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Demnach verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich über einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zur Ermöglichung des familiären Zusammen­lebens.

2.3 Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1).

2.4 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

3.  

3.1 Mit der Vorinstanz können hier folgende Umstände als Indizien für eine Scheinehe angesehen werden: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist fast 15 Jahre älter als er. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

3.2 Ein klares Indiz für eine Scheinehe ist auch, dass anlässlich der Kontrollen der ehelichen Wohnung durch die Kantonspolizei vom 9. November 2018 und 22. Oktober 2020 kaum Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass der Beschwerdeführer dort lebt. Dass anlässlich einer Nachkontrolle einige einer männlichen Person zuzuordnende Kleidungsstücke in der Wohnung aufgefunden wurden, ändert daran nichts. Dazu kommt, dass der Vermieter und Nachbar der ehelichen Wohnung gegenüber der Kantonspolizei aussagte, er habe die Ehefrau des Beschwerdeführers noch nie mit einem Mann gesehen und er habe nicht das Gefühl, dass diese einen Partner habe.

3.3 Diese Umstände deuten darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung befindet. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor im Kosovo. Sie begründete dies insbesondere mit den mehrmals jährlich erfolgenden Reisen des Beschwerdeführers in den Kosovo und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine im Kosovo wohnhaften Familienangehörigen finanziell unterstützt. Des Weiteren wohnt die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin in dessen Haus im Kosovo. Daraus schloss die Vorinstanz sinngemäss, dass die Ehe mit seiner Ex-Ehefrau trotz zivilrechtlicher Scheidung faktisch weiterbestehe. Ob diese Umstände zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor im Kosovo hat, kann offenbleiben. Auch wenn dem nicht so wäre, ist angesichts des kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers als Scheineheindiz zu werten, dass seine Familienangehörigen offenbar nach wie vor im selben Haushalt oder zumindest im selben Haus wie seine Ex-Ehefrau leben. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau eine Parallelbeziehung führt.

3.4 Als weiteres Indiz für eine Scheinehe ist die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Kennenlernens keine gemeinsame Sprache sprachen, nur mithilfe einer Übersetzung kommunizieren konnten und der Ehemann noch im November 2020 angab, dass er nicht problemlos mit seiner Ehefrau kommunizieren könne. Vor diesem Hintergrund sind auch die Umstände des Kennenlernens als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Der Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau über seinen Onkel kennengelernt, wobei das Kennenlernen nur indirekt mit Übersetzung durch den Onkel des Beschwerdeführers möglich war.

3.5 Diese Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geheiratet hat. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Vermutung, dass er eine Scheinehe eingegangen ist, nicht umzustossen. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Fotos zeigen zwar, dass der Beschwerdeführer sporadisch etwas mit seiner Ehefrau unternimmt. Dies lässt allerdings noch keinen Schluss auf eine tatsächlich gelebte Ehe zu. Ähnlich verhält es sich mit den Chat-Nachrichten, welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einander wiederholt schreiben. Der Inhalt dieser Nachrichten beschränkt sich zum Grossteil auf ein- und dieselben Texte (z. B. "Ich komme bald") und auf den Versand von Emojis. Insgesamt sind weder die Fotos noch der Chatverlauf geeignet, die gewichtigen Indizien für eine Scheinehe ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen und hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG grundsätzlich erloschen ist.

4.  

4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

4.2 Der Beschwerdeführer reiste 2018 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein. Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Im Kosovo leben seine Eltern, seine Schwester und seine Kinder. Der Beschwerdeführer besucht sein Heimatland mehrmals jährlich. Damit hat der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Verbindung zu seinem Heimatland. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz kaum Deutschkenntnisse erlangt. Seine soziale Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung beschränken sich zum grössten Teil auf seine hier wohnhafte Verwandtschaft. Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe und wurde nicht straffällig, was indes praxisgemäss erwartet wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 43-jährigen gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

4.3 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

5.  

Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen ist, ist auch das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs an den Sohn des Beschwerdeführers abzuweisen.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …