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VB.2021.00495
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F, Beschwerdeführende, Nrn. 2–6 vertreten durch Nr. 1, dieser vertreten durch RA G,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1974, stammt aus dem Kosovo und reiste am 5. Februar 1994 in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In zweiter Ehe war er mit H verheiratet gewesen. Sie verstarb 2017. Aus der Ehe gingen die Kinder B, geboren 2002, C, geboren 2003, D, geboren 2005, E, geboren 2007 und F, geboren 2010, hervor. Die Mutter und die gemeinsamen Kinder lebten bzw. leben im Kosovo. B. Am 20. Dezember 2017 stellte A ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Gleichentags erging seitens des Migrationsamts ein negativer Vorentscheid. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wiederholte A das Nachzugsgesuch. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 verlangte das Migrationsamt die Beantwortung diverser Fragen bzw. Einreichung von Unterlagen. Am 28. März 2018 teilte das Migrationsamt mit, das Nachzugsgesuch sei zufolge Nichtbeantwortens des Schreibens vom 17. Januar 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden. C. Am 21. November 2019 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Ein ablehnender Vorentscheid erging am 13. Dezember 2019. Am 20. März 2020 verlangte der inzwischen rechtskundig vertretene A eine rekursfähige Verfügung und wiederholte das Nachzugsgesuch. Das Migrationsamt forderte am 30. März 2020 bzw. am 3. August 2020 weitere Angaben bzw. Unterlagen ein. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab. II. Ein gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 von A und den fünf Kindern am 25. März 2021 erhobener Rekurs wurde von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2021 abgewiesen. III. Am 14. Juli 2021 gelangten A (Beschwerdeführer 1) und die fünf Kinder B, C, D, E und F (Beschwerdeführende 2–6) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Juni 2021 und es sei den Beschwerdeführenden 2–6 die Einreise zwecks Verbleibs beim Vater zu gestatten und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 20. Juli 2021 verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet und es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Ausländische ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG). Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die in Art. 47 AIG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. auch zum Folgenden, BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Abs. 1 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2). 2.3 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Tods oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; zum Ganzen BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend ist das Gesuch vom 21. November 2019, aber auch jenes vom 20. Dezember 2017, nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb der Fristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. der Übergangsbestimmung nach Art. 126 Abs. 3 AIG eingereicht worden. Es steht daher unstreitig nur zur Diskussion, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Insoweit gilt dies auch für den nach der Gesuchstellung mündig gewordenen Sohn B, obgleich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV für ihn nicht mehr besteht und auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater zu verneinen ist (vgl. BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1-3.3, mit Hinweisen u. a. auf BGE 145 I 227 und BGE 136 II 497 E. 3). 3.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Kinder stets im Heimatland gelebt hätten und von der Mutter als Hauptbetreuungsperson bzw. nach deren Tod von Angehörigen betreut worden seien. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 später geltend gemacht habe, die Unterstützungsbekundungen und Hilfsangebote der Angehörigen hätten nicht lange angedauert und die überwiesenen Gelder seien nicht angekommen, sei die Betreuung der Kinder im Heimatland nach wie vor gewährleistet. Sie würden über eine Unterkunft verfügen und es lebten dort zahlreiche nahe Angehörige. Insbesondere sei der Beschwerdeführer 2 (B) volljährig und auch der Beschwerdeführer 3 (C) werde in wenigen Monaten 18 Jahre alt sein. Selber würden sie daher kaum der Betreuung bedürfen, sondern könnten vielmehr die jüngeren Geschwister betreuen. Auch die Beschwerdeführerin 4 (D) brauche angesichts ihres Alters keine umfassende Betreuung. Der 14-jährige Beschwerdeführer 5 (E) und die bald 11-jährige Beschwerdeführerin 6 (F) benötigten zwar noch einer gewissen Betreuung, ohne aber denselben Aufwand zu verursachen, wie dies bei Kleinkindern der Fall wäre. Es sei daher dem Beschwerdeführer 2 zuzumuten, sich um die jüngeren Geschwister zu kümmern und es könne ihm der bald volljährige Beschwerdeführer 3 dabei beistehen. Unterstützung könne er sich durch die im Heimatland lebenden Angehörigen holen. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen, die nur wenig belegt seien, sei diesen zuzumuten, sich zumindest teilweise um die Kinder zu kümmern. Überdies könne der Beschwerdeführer 1 während Ferienaufenthalten und mit erzieherischem Rat von der Schweiz aus seine Erziehungsfunktion wahrnehmen. Auch könne er von hier aus die Kinder finanziell unterstützen. Wenn er geltend mache, seine Geldüberweisungen seien im Heimatland von den übrigen Angehörigen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet worden, sei dem entgegenzuhalten, dass er die Überweisungen zumeist an den Beschwerdeführer 2 getätigt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass andere Angehörige die finanzielle Unterstützung zweckentfremdet hätten. Der Beschwerdeführer Nr. 1 könne die Geldüberweisungen weiterhin an den Beschwerdeführer Nr. 2 machen. Die Betreuung der Beschwerdeführenden 2–6 sei im Heimatland ausreichend gewährleistet. Sie seien mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut. Es sei davon auszugehen, dass sie sich dort besser zurechtfänden als mit den hiesigen Lebensverhältnissen. Dies gelte namentlich für die vier ältesten Kinder. Die schwierige Integration älterer ausländischer Kinder in die schweizerischen Lebensverhältnisse sowie die mit einem Nachzug verbundene Entwurzelung in sprachlicher und kultureller Hinsicht sprächen überdies für einen weiteren Verbleib im Heimatland. Es könne daher offengelassen werden, ob die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG überhaupt erfüllt wären. 3.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, mit dem Tod der Mutter sei die Hauptbetreuungsperson weggefallen, was für die Beschwerdeführenden 2–6 ein gravierender und traumatisierender Schicksalsschlag gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich Angehörige der Familie zumindest teilweise um die Beschwerdeführenden 2–6 kümmern könnten, werde ohne eingehende Abklärungen der tatsächlichen Lebensumstände der Kinder im Heimtatland gemacht. Die Vorinstanz verkenne, dass vorpubertierende bzw. pubertierende Kinder nicht ohne den Beistand und die Erziehung durch Erwachsene, und zwar nicht durch ältere, adoleszente Geschwister, aufwachsen können, ohne mit Sicherheit schwere Nachteile in ihrer Entwicklung zu erleiden. Die beiden ältesten Söhne würden auf dem Bau arbeiten, um Geld für die Geschwister zu verdienen. Die älteste Tochter sehe sich mit Aufgaben und vor allem mit einer Rolle konfrontiert, die ihre Fähigkeiten deutlich überstiegen. Die beiden jüngsten Kinder würden ohne elterliche Bezugsperson leben, was ihre Entwicklung stark gefährde. Der Beschwerdeführer 1 versuche zwar, die Not der Kinder zu lindern. Doch das monatliche Geld, das er überweise, und die regelmässigen Telefonate und Besuche vermöchten in den Ferien die örtliche Distanz und die daraus resultierende Not keineswegs zu kompensieren. Es stehe fest, dass das Kindeswohl einzig mittels Familiennachzug gewahrt werden könne. Es sei offensichtlich, dass damit eine gewisse kulturelle Entwurzelung inhärent sei. Daraus könne allerdings nicht gefolgert werden, dass dies dem Kindeswohl widerspreche. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe einen Vergleich der Lebensperspektiven der Kinder in der Schweiz mit jenen im Ausland unberücksichtigt gelassen. Gerade, dass die älteren Kinder in der Schweiz eine Lehre absolvieren wollten und der älteste Sohn eine Stelle in Aussicht habe, spreche für den Nachzug. 3.4 Soweit die Anhörung der Kinder bzw. eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) geltend gemacht wird, ist vorab festzuhalten, dass die Vertragsstaaten gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die gleichen Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Gleiches gilt in Bezug auf die Anhörung von Erwachsenen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Beschwerdeführenden 2–6 hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Es erschliesst sich bei dieser Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert hervor, dass eine Befragung etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Der Antrag auf Anhörung ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz hat zu Recht auf ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 16. Januar 2018 verwiesen. Dort hatte er ausgeführt, dass die Kinder von seiner älteren Schwester betreut würden, der es gesundheitlich nicht so gut gehe. Jedenfalls wurden die Kinder nach dem Tod der Mutter in der Heimat von der Tante, trotz deren gesundheitlicher Beeinträchtigung, betreut, während der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz arbeitete. Die gesundheitliche Situation der Tante war klar kein Hinderungsgrund für die Betreuung der Kinder, ebenso wenig die Unterkunft an der I-Strasse 01 in J, wo sie schon mit ihrer verstorbenen Mutter lebten. Die Arztzeugnisse, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tante belegen sollen, datieren denn auch vom 13. Januar 2017 bzw. 5. August 2016, also noch vor dem Tod von H. Der Beschwerdeführer 1 verfolgte, gerade weil die Kinder in der Heimat betreut wurden, auch das erste eingeleitete Nachzugsgesuch nicht mehr aktiv weiter. Somit stand nach dem Tod von H die Familienzusammenführung nicht im Vordergrund. Es ist nicht ersichtlich, warum die Betreuung der Kinder in der Heimat jetzt bzw. seit Sommer 2019 nicht mehr möglich sein soll. Die drei älteren Kinder verursachen angesichts ihres Alters weniger Aufwand bzw. bedürfen kaum mehr einer Betreuung. Sie können sich vielmehr bei der Betreuung der jüngeren Geschwister unterstützend einbringen, was sie denn auch tun. Die beiden ältesten, mittlerweile erwachsenen Söhne arbeiten auf dem Bau und tragen auf diese Weise zum Unterhalt bei. Das geschwisterliche Zusammenleben und die Wahrnehmung unterstützender Funktionen seitens der älteren Geschwister ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden mit dem Kindeswohl durchaus vereinbar, insbesondere jenem der jüngeren Geschwister. So leben weitere ältere Verwandte, die bei der Erziehung unterstützend wirken können, vor Ort. Namentlich leben in der Liegenschaft an der I-Strasse 01 auch die Brüder des Beschwerdeführers 1, K und L. Zudem leben die Kinder seit jeher in ihrer Heimat und getrennt vom Beschwerdeführer 1. Sie sind mit den Begebenheiten im Heimatland bestens vertraut, besuchten bzw. besuchen dort die Schule und sind entsprechend verwurzelt. Die beiden älteren Söhne arbeiten und haben insoweit wirtschaftlich Fuss fassen können. Mit den Mitteln der modernen Kommunikation stehen die Kinder in regem Kontakt zum Beschwerdeführer 1. Dieser verbringt seine Ferien regelmässig im Kosovo. Somit kann er sich weiterhin erzieherisch einbringen, so wie er dies schon früher, das heisst vor Mitte 2019, getan hat. Dass das von ihm überwiesene Geld von den Verwandten zweckentfremdet werde, macht er vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, sodass der finanzielle Unterhalt der Kinder gewährleistet erscheint. Sodann haben sich auch andere Verwandte nach dem Tod von H um die Kinder gekümmert. Stichhaltige Argumente, weshalb sie dies nicht mehr tun könnten, liegen nicht vor. Auffallend ist, dass die Verwandten insbesondere auf die prekäre wirtschaftliche Situation im Heimatland hinweisen, was aber eine betreuerische Unterstützung der Kinder nicht ausschliesst. Auch die Beschwerdeführenden 2–6 verweisen teilweise auf die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die schlechte wirtschaftliche Situation im Heimatland vermag jedoch nicht zur Bewilligung des Nachzugsgesuchs zu führen, jedenfalls nicht bei den vor dem Schulabschluss stehenden bzw. bereits arbeitstätigen Beschwerdeführenden 2–4 (siehe dazu E. 2.2). Auch für die Beschwerdeführenden 5 und 6 wäre eine Übersiedlung in die Schweiz zum Beschwerdeführer 1, von dem sie immer schon getrennt gelebt haben, mit erheblichen integrativen Nachteilen verbunden. So würde die im Heimatland aufgenommene und funktionierende Schulbildung jäh unterbrochen und sie würden von ihrem vertrauten Beziehungsnetz, schlimmstenfalls auch von den älteren Geschwistern, getrennt. Ein Nachzug nur der jüngeren Geschwister, welche mit einer Trennung von den älteren Geschwistern verbunden wäre, wurde denn auch nicht beantragt. Hinzu kommt, dass unklar ist, wie der Empfangsraum für die Kinder im Fall eines Nachzugs in die Schweiz ausgestaltet wäre: Unklar ist, wer für die Kinder sorgen würde, wenn der Beschwerdeführer 1, der voll berufstätig ist (gemäss Arbeitsvertrag an 60 Stunden pro Woche), bei der Arbeit ist. Inwieweit für die Betreuung der Kinder auf das "grosse soziale Netzwerk" und auch die "Nachbarn" zurückgegriffen werden könnte, bleibt im Dunkeln. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der Kinder in der Schweiz mit jenen im Ausland erübrigt sich daher. Es bedarf auch keiner weiteren Abklärungen der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden 2–6 im Kosovo, zumal das Getrenntleben vom Beschwerdeführer 1 auch nach dem Tod der Mutter unstreitig bis Mitte 2019 funktionierte und die Verfolgung des ersten Nachzugsgesuchs gerade nicht forciert wurde. 3.6 Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich demnach, dass wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2–6 zu verneinen sind. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG nicht weiter geprüft hat. 3.7 Die Voraussetzungen für einen Härtefall sind aufgrund des Gesagten ebenfalls zu verneinen. Im Rahmen der Prüfung der wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug wurden vorstehend die relevanten Elemente berücksichtigt und es besteht insoweit kein Raum für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00328, E. 2.1, mit Hinweis auf BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Entsprechend erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG) und nicht willkürlich. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden. Die Gerichtskosten wären grundsätzlich den Unterliegenden aufzuerlegen, denen vorliegend auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten dem prozessierenden Elternteil überbinden (vgl. zum Beispiel VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6). Anlässlich der Gesuchstellung waren die Beschwerdeführenden 2–6 alle minderjährig. Deshalb – und auch aus Billigkeitsgründen – rechtfertigt sich hier, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch für die Beschwerdeführenden 2–6 geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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