{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00495_2021-10-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221702&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86367dab4f46d278210e62736f7269f9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00495"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.10.2021  VB.2021.00495"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.10.2021  VB.2021.00495"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.10.2021  VB.2021.00495"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Wichtiger Grund (Tod der Kindsmutter) f\u00fcr nachtr\u00e4glicher Familiennachzug? [Die allein mit den f\u00fcnf Kindern des Beschwerdef\u00fchrers Nr. 1 im Kosovo wohnhafte Mutter verstarb im Jahr 2017. Die Beschwerdef\u00fchrenden ersuchen um nachtr\u00e4glichen Familiennachzug der Kinder mit den Jahrg\u00e4ngen 2002, 2003, 2005, 2007 und 2010 zum Vater in die Schweiz.] Ein wichtiger Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist (E. 2.3). Verzicht auf eine Kindesanh\u00f6rung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK (E. 3.4). Nach dem Tod der Mutter wurden die Kinder von der Tante betreut; deren gesundheitliche Situation war kein Hinderungsgrund f\u00fcr die Betreuung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Betreuung der Kinder in der Heimat jetzt bzw. seit Sommer 2019 nicht mehr m\u00f6glich sein soll. Die drei \u00e4lteren Kinder verursachen angesichts ihres Alters weniger Aufwand bzw. bed\u00fcrfen sowieso keiner Betreuung mehr. Die beiden \u00e4lteren, erwachsenen und arbeitst\u00e4tigen S\u00f6hne k\u00f6nnen zum Unterhalt beitragen. Weshalb das geschwisterliche Zusammenleben und die Wahrnehmung unterst\u00fctzender Funktionen seitens der \u00e4lteren Geschwister dem Kindeswohl, insbesondere jenem der j\u00fcngeren Geschwister, seit Sommer 2019 abtr\u00e4glich sein soll, ist unerfindlich, zumal weitere \u00e4ltere Verwandte, die bei der Erziehung unterst\u00fctzend wirken k\u00f6nnen, vor Ort leben. Zudem leben die Kinder seit jeher in ihrer Heimat und getrennt vom Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1. Im Kosovo sind sie verwurzelt (E. 3.5). Wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug liegen damit nicht vor (E. 3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:44", "Checksum": "449b917a14a31d36089ba584306d7c8d"}