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Geschäftsnummer: VB.2021.00497  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.05.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung


Die Eingabe der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte zwar über IncaMail und damit über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung. Der Eingabe fehlt jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur (E. 2.3 f.). Die handschriftlich unterzeichnete Beschwerde wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist versandt (E. 2.4). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist nicht hinreichend dargetan, da es diesbezüglich an substanziierten Angaben sowie an aussagekräftigen Belegen fehlt (E. 3). Kostenauflage an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (E. 5.1). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs. Abweisung UP/URB, soweit nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ELEKTRONISCHE EINGABE
ELEKTRONISCHE SIGNATUR
E-MAIL
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 2 VRG
§ 71 VRG
§ 130 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00497

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1966 geborene türkische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juni 2021 ab.

III.  

Mit per IncaMail übermittelter Beschwerde vom 14. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen; ausserdem liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Am 15. Juli 2021 wurde die Beschwerdeschrift auch per Post an das Verwaltungsgericht versandt. Gleichentags ersuchte die Vertreterin von A sinngemäss um Fristwiederherstellung. Am 17. Juli 2021 liess sie dem Verwaltungsgericht diesbezügliche Belege zukommen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 wurde vom Eingang der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2021 Vormerk genommen. Das Verwaltungsgericht hat weder die Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen.

Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 zugestellt; somit lief die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Juli 2021 ab. An diesem Tag reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde via IncaMail beim Verwaltungsgericht ein; am 15. Juli 2021 versandte sie die Beschwerdeschrift ausserdem mit der Schweizerischen Post. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

2.2 Gestützt auf § 71 VRG, der die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar erklärt (Art. 124–149 ZPO), nimmt das Verwaltungsgericht elektronische Eingaben entgegen, sofern sie über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung im Sinn der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1) erfolgen. Gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss die Eingabe bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen werden (VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00363, E. 1.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).

2.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin versandte die E-Mail vom 14. Juli 2021 via IncaMail der Schweizerischen Post; dabei handelt es sich um eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung (vgl. BGr, 20. Dezember 2019, 5A_503/2019, E. 3.2). Jedoch mangelte es der Eingabe an einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. wurde gar keine elektronische Signatur angebracht. Vielmehr wurde eine handschriftlich unterzeichnete Kopie der Beschwerde eingereicht. Demnach erfüllt die am 14. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde die Formerfordernisse des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht (VGr, 4. Dezember 2020, VB.2020.00821, E. 3 – 20. April 2018, VB.2018.00208, E. 1.3 Abs. 4; vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6).

Da die E-Mail am Abend des 14. Juli 2021 um 23.58 Uhr beim Verwaltungsgericht einging, bestand von vornherein keine Möglichkeit, die Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist anzuhalten (vgl. VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 4.2 f.). Des Weiteren ist das Fehlen der qualifizierten elektronischen Signatur vorliegend auch nicht auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen. Die rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin gab vielmehr ausdrücklich an, dass sie die Beschwerde nicht am 14. Juli 2021 der Post habe übergeben können; ebenso ersuchte sie das Verwaltungsgericht darum, auf das Eingangsdatum der E-Mail abzustellen, "morgen früh wird [die Beschwerde] per Einschreiben eingereicht".

2.4 Die formgültige Eingabe, welche der Post am 15. Juli 2021 übergeben wurde, erweist sich als verspätet. Mithin ging innert der Beschwerdefrist keine formgültige Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

3.  

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2). Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Plüss, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 47). Zu berücksichtigen sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung, die dafür verfügbare Zeit, die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen des bzw. der Einzelnen, wobei an Rechtskundige höhere Anforderungen zu stellen sind als an Laien bzw. Laiinnen (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1).

3.2 Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1 – 9. Januar 2020, VB.2019.00461, E. 3.1 Abs. 1 – 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2; Plüss, § 12 N. 88).

3.3 Die rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt in ihrem Fristwiederherstellungsgesuch vor, aufgrund einer "[m]edizinische[n] Situation (Unfall)" ihres Kindes habe die Beschwerde nicht rechtzeitig der Post übergeben werden können. In der Eingabe vom 17. Juli 2021 ergänzt sie, dass ihr Sohn C (geboren 2012) einen Unfall erlitten habe; aufgrund desselben und der "Unfallfolgen" habe sie die Beschwerde nicht rechtzeitig der Post übergeben können. Aus einem Arztzeugnis von Dr. med. D, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Juli 2021 geht Folgendes hervor: "Gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihr Sohn C aktuell einen Unfall erlitten hat und zudem Ihr Sohn E ebenfalls einen Unfall hatte, der zu wiederholten ärztlichen Kontrollen, inklusive Spitalbehandlung geführt hat." Ebenso reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ein Foto der Verletzung ihres Sohns C ein; darauf ist das Kinn eines Kindes zu sehen, welches mit einem Pflaster abgedeckt ist.

Weder aus dem zitierten ärztlichen Bericht noch aus den Eingaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. und vom 17. Juli 2021 geht ein hinreichend dargelegter Säumnisgrund hervor. Der Unfall von C, insbesondere das Datum desselben, die erwähnten "Unfallfolgen" und die dadurch notwendig gewordenen Behandlungen bzw. Arztbesuche etc. werden nicht näher beschrieben. Somit ist nicht erstellt, dass die rechtzeitige Beschwerdeerhebung der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht zumutbar war. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb Letztere ausser Stande gewesen wäre, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit dem Versand der Beschwerdeschrift zu betrauen. Was den von Dr. D erwähnte Unfall des Sohnes E angeht, so ist nicht klar, wann sich dieser ereignete und ob die erwähnten "wiederholten ärztlichen Kontrollen, inklusive Spitalbehandlung" auch während der hier interessierenden Beschwerdefrist stattfanden. Ohnehin bezieht sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Unfall ihres Sohnes E, sondern lediglich auf denjenigen des Sohnes C.

Nach dem Gesagten ist ein Wiederherstellungsgrund nicht hinreichend dargetan, da es diesbezüglich an substanziierten Angaben sowie an aussagekräftigen Belegen fehlt. Demnach ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen.

4.  

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Indes rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten ihrer Rechtsvertreterin, B, aufzuerlegen (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1 – 2. Mai 2018, VB.2017.00705, E. 3.1 – 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen, soweit es nicht durch Kostenauflage an die Rechtsvertreterin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 16 Abs. 1 f. VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    770.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, B, auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …