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VB.2021.00498
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Beschwerdegegnerin,
1. Universität Zürich, Tierspital,
2. Hochschulamt des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/UP,
hat sich ergeben: I. Am 18. August 2020 stellte das Tierspital der Universität Zürich A Rechnung über Fr. 435.95 für die Behandlung eines Hundes. II. A. Hiergegen erhob A am 20. August 2020 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 trat die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht auf den Rekurs ein und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 753.- (Dispositiv-Ziff. II f.). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. B. Am 2. März 2021 gelangte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, ihm sei für das Rekursverfahren rückwirkend die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter seien ihm die auferlegten Kosten von Fr. 753.- zu erlassen. Am 11. März 2021 teilte das Hochschulamt A mit, seinem Gesuch könne nicht entsprochen werden, da er es versäumt habe, während des Rekursverfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ersuchen, und die Voraussetzungen für einen nachträglichen Kostenerlass nicht erfüllt seien. C. Am 29. Juni 2021 stellte das Hochschulamt A die Rekurskosten von Fr. 753.- in Rechnung. D. Am 5. Juli 2021 gelangte A an das Hochschulamt und beantragte, ihm seien die mit Entscheid vom 27. Januar 2021 auferlegten Kosten von Fr. 753.- zu erlassen und es sei die Rechnung vom 29. Juni 2021 zu "annullieren"; eventualiter sei bezüglich seines Gesuchs eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und sei die Sache an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen "zum Erlass eines anfechtbaren und begründeten Entscheids" über sein Gesuch vom 2. März 2021 zu überweisen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies das Hochschulamt das Gesuch um Kostenerlass ab. III. Am 13. Juli 2021 erhob A Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei zu verpflichten, umgehend über sein Gesuch vom 2. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das Hochschulamt beantragten mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00366, E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterlassen habe, über sein Gesuch vom 2. März 2021 zu entscheiden (vorne III.). Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1999 [LS 415.11] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es ist demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Angesichts des Streitwerts von Fr. 753.- ist die Beschwerde gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG). 2. Es trifft zu, dass die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2021 entschieden hat. Dieses wurde formlos an das Hochschulamt weitergeleitet, da dieses nach Auffassung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen für die Behandlung des Gesuchs zuständig sei. Nach der Rechnungsstellung durch das Hochschulamt am 29. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer dieses ausdrücklich, die Rechnung zu annullieren, und bezüglich seines Gesuchs vom 2. März 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, zumal nach seiner Auffassung nicht das Hochschulamt, sondern die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen für dessen Behandlung zuständig sei. Am 7. Juli 2021 verfügte das Hochschulamt, dass das Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 753.- abgewiesen wird. Es liegt daher keine Rechtsverweigerung vor, da dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Hochschulamtes vom 7. Juli 2021 der Rekurs an die Bildungsdirektion offengestanden hat. Die Frage, ob das Hochschulamt oder die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zur Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 2. März 2021 zuständig ist, bildet mit anderen Worten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der genannten Verfügung. Indem eine nach Auffassung des Beschwerdeführers unzuständige Behörde über sein Gesuch vom 2. März 2021 entschieden hat, wird dem Beschwerdeführer nicht das Recht zur Beurteilung durch die gesetzlich zuständige Instanz verweigert. 3. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist aus Gründen der Billigkeit abzusehen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. 4. Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde des rechtsunkundigen Beschwerdeführers lässt sich allenfalls als Rekurs gegen die Verfügung des Hochschulamts vom 7. Juli 2021 auffassen, sodass es sich rechtfertigt, die Eingabe an die Bildungsdirektion als zuständige Rekursinstanz weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG). 5. Gegen dieses Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es um die Hauptsache ginge. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 28. Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4; BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2021 wird im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion weitergeleitet. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |