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VB.2021.00499
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und B führten bis ca. April 2021 eine mehrjährige Beziehung. Bis zum Auszug von B am 18. Juni 2021 lebten sie gemeinsam in einer Wohnung in C (Gemeinde D). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in C, ein Rayonverbot betreffend diese sowie den Arbeitsort von B in E sowie ein Kontaktverbot zu B an. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 [recte: 2021] ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Bülach um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 verlängerte der Haftrichter antragsgemäss die Wegweisung und das Rayonverbot bis 18. Juni 2021 sowie das Kontaktverbot bis 10. September 2021 – dies vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung von A oder B. Die Kosten auferlegte der Haftrichter A. C. Mit Einsprache vom 11. Juni 2021 beantragte A beim Bezirksgericht Bülach die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2021 bzw. der Schutzmassnahmen. Am 16. Juni 2021 hörte die Haftrichterin die Parteien getrennt an. Mit Urteil vom 17. Juni 2021 verlängerte die Haftrichterin das Kontaktverbot bis 10. September 2021. Davon ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden (Dispositivziffer 2). Die Wegweisung und das Rayonverbot verlängerte die Haftrichterin demgegenüber nicht (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm sie auf die Gerichtskasse, Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffern 5 und 6). II. In der Folge wandte sich A mit als "Gesuch um: Erläuterung und Berichtigung" bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2021 abermals an das Bezirksgericht Bülach und ersuchte dieses um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 17. Juni 2021 sowie um Akteneinsicht. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wies die Haftrichterin sowohl das Begehren um Berichtigung (Dispositivziffer 1) als auch das Begehren um Erläuterung (Dispositivziffer 2) des Urteils vom 17. Juni 2021 ab. Zugleich setzte sie A eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um zu erklären, ob seine Eingabe vom 20. Juni 2021 ebenfalls als Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 entgegenzunehmen sei. Bei Säumnis würde die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (Dispositivziffer 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 300.- (Dispositivziffer 4) auferlegte die Haftrichterin A (Dispositivziffer 5), Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6). III. A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Juni 2021 (Datum des Poststempels vom 14. Juli 2021, Eingang am 15. Juli 2021) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: " 2.1 a) Punkt 2 des Dispositivs sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz bereits eine Erläuterung abgegeben hat und folglich das Gesuch nicht abgewiesen wurde. b) Eventualiter sei der
angefochtene Punkt aufzuheben, weil das Dispositiv vom 17. Juni 2021 Widersprüche
enthält und folglich die Voraussetzungen für das Eintreten erfüllt sind. Zur
Behandlung sei die Sache an die c) Subeventualiter sei das Gesuch um Erläuterung als Beschwerde entgegenzunehmen und weiterzuleiten. 2.2 Punkt 1 des Dispositivs sei aufzuheben und zur Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Punkt 5. des Urteils vom 17. Juni 2021 "Kosten- und Entschädigungsfolgen" sei der Wortlaut zu korrigieren in: Vorliegend wird die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. 01) ausgesprochene Wegweisung und das Betretverbot (Rayonverbot gemäss Planbeilage der Verfügung vom 27. Mai 2021) nicht verlängert, lediglich das Kontaktverbot ist zu verlängern. Die Korrektur der Redaktionsfehler sei dann vorzunehmen, wenn auf Punkt 2.1 oder 2.2 in irgendeiner Form eingetreten wurde und der Entscheid ohnehin überarbeitet werden muss. 2.3 Punkt 4. des Dispositivs sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. 2.4 Für gewöhnlich werden Beschwerden gegen Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche kassatorisch behandelt, die Rechtsbegehren sind dahingehend formuliert. Für den Fall einer reformatorischen Behandlung würden sie sinngemäss gelten. 2.5 Unter Kostenfolge der Gesuchsgegnerin" Daneben ersuchte A auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei, unter Hinweis darauf, dass das Bezirksgericht Bülach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2021 bis dato nicht weitergeleitet habe. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gegen die Abweisung eines Erläuterungs- und/oder Berichtigungsbegehrens ist dasjenige Rechtsmittel zulässig, welches gegen die zugrundeliegende Anordnung gegeben gewesen wäre (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26 f.). Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes das Verwaltungsgericht zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Die Haftrichterin erwog in der Verfügung vom 5. Juli 2021, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Eine solche Verletzung sei jedoch nicht mittels Begehren um Erläuterung oder Berichtigung, sondern mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 auch Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 erheben wolle, für deren Behandlung das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Dem Beschwerdeführer sei daher Frist anzusetzen, um sich hierzu zu äussern. Bei Säumnis sei die Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen sei der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Dass sich der Beschwerdeführer daraufhin gegenüber der Haftrichterin hätte vernehmen lassen, kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden. Dennoch leitete die Haftrichterin die Eingabe vom 20. Juni 2021 – entgegen der angedrohten Säumnisfolge – nach Ablauf der mit Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzten Frist nicht an das Verwaltungsgericht weiter (vorn III.). 2.2 Abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung ergeben sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 keinerlei Anhaltspunkte, dass er damit mehr als die blosse Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 17. Juni 2021 anbegehrte, nämlich auch Beschwerde gegen dieses Urteil erheben wollte. Augenfälligste Indizien hierfür sind die gewählte Bezeichnung als "Gesuch um: Erläuterung und Berichtigung" und die gestellten Rechtsbegehren ("Berichtigung und Erläuterung nach Art. 334 ZGB [recte: ZPO] des Urteils vom 17. Juni 2021"). Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er über keine juristische Ausbildung zu verfügen scheint, in den vorliegenden Verfahren jeweils gut zurechtfand bzw. zurechtfindet, wie seine verschiedenen Rechtsschriften zeigen, und er sich offenkundig ganz bewusst an die Haftrichterin wandte und nicht (auch) – entsprechend der korrekten und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 17. Juni 2021 – an das Verwaltungsgericht. Sodann führt der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vom 14. Juli 2021 aus, er habe mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 nicht die Absicht gehabt, "das Urteil anzufechten, sondern immer nur den Willen der urteilenden Behörde klarzustellen, so dass die präzise Anfechtung mit Beschwerde überhaupt ermöglicht wird". Der Eingabe vom 20. Juni 2021 mangelte es damit an einem Beschwerdewillen des Beschwerdeführers, weshalb sie, wenn sie denn von der Haftrichterin weitergeleitet worden wäre, vom Verwaltungsgericht auch nicht als Beschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 19). Die Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 zugestellt. Weshalb die Haftrichterin die Eingabe vom 20. Juni 2021 entgegen ihrer Ankündigung daraufhin nicht an das Verwaltungsgericht weiterleitete, ist nicht klar. Der Beschwerdeführer kam ihr indes gleichsam zuvor, indem er im Rahmen seiner Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021 darauf verwies. Wenn der Beschwerdeführer damit nun – mindestens subeventualiter – beantragt, das Verwaltungsgericht möge seine Eingabe an die Haftrichterin vom 20. Juni 2021 (ebenfalls) als Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 behandeln, wobei ihm eine Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen sei (vgl. Antrag 2.1c sowie Rz. 3.6), ist darauf jedoch nicht einzutreten. Wie dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt über keinen Beschwerdewillen. Dass die Begehren um Erläuterung und Berichtigung in der Folge abgewiesen wurden, ändert daran nichts, und der Beschwerdeführer kann seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 aufgrund dieses Umstands bzw. "im Nachhinein" nun nicht eine andere Bedeutung geben. Dabei konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund der Verfügung vom 5. Juli 2021 im Sinn einer Vertrauensgrundlage darauf verlassen, das Verwaltungsgericht werde seine Eingabe vom 20. Juni 2021 in jedem Fall als Beschwerde entgegennehmen, zumal schon die Haftrichterin berechtigte Zweifel am Beschwerdewillen hegte (vorn E. 2.1). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Lauf der Beschwerdefrist gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 aufgrund des Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens vom 20. Juni 2021 nicht gehemmt wurde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26). Ginge man also davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2021 sowohl gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021 als auch gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 Beschwerde erheben wollte, erwiese sich diese in Bezug auf das Urteil vom 17. Juni 2021 als deutlich verspätet. 2.3 Nach dem Gesagten, ist das Urteil der Haftrichterin vom 17. Juni 2021 vorliegend in der Sache nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist einzig, ob die Haftrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2021 die beabsichtigte Berichtigung bzw. Erläuterung des Urteils vom 17. Juni 2021 zu Recht verwehrte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26 f., je am Ende). 3. Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen in analogen Fällen zu geben. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler (VGr, 22. Oktober 2020, EG.2020.00003, E. 2.1 f. und VGr, 3. Dezember 2019, EG.2019.00002, E. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 und 27; einlässlich: Martin Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozess, in: ZZZ 2017 S. 9 ff.). 4. 4.1 4.1.1 Die Haftrichterin erwog in der Verfügung vom 5. Juli 2021, das Berichtigungsbegehren setze ein schutzwürdiges Interesse voraus. Bei den vom Beschwerdeführer gewünschten grammatikalischen Anpassungen in den Erwägungen des Urteils vom 17. Juni 2021 handle es sich um einfache Schreibfehler ohne Einfluss auf den Inhalt des Dispositivs. Dem Beschwerdeführer sei daher das schutzwürdige Interesse an einer Berichtigung der Erwägungen im beantragten Sinn abzusprechen. Weiter erblicke der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv darin, dass gemäss Erwägung 5 die Wegweisung und das Rayonverbot aufgehoben, gemäss Dispositiv jedoch die Wegweisung und das Rayonverbot nicht verlängert würden. Auch diesbezüglich fehle es dem Beschwerdeführer indes an einem schutzwürdigen Interesse. Er zeige nicht auf, weshalb ihm durch den angeblichen Widerspruch ein Nachteil entstehe bzw. entstanden sei. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich, da die Wegweisung und das Rayonverbot ohnehin nicht mehr gälten. Das Berichtigungsbegehren sei somit abzuweisen. 4.1.2 Sodann erwog die Haftrichterin, Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2021 sei klar, vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Erläuterung betreffend das Kontaktverbot. Zudem verkenne er, dass das Kontaktverbot nicht orts- sondern personenbezogen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Mai 2021 gemäss § 3 Abs. 1 lit. c GSG verboten worden, mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dieses Kontaktverbot sei bis 10. September 2021 verlängert worden. Dispositivziffer 2 sei damit klar, vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei, und das Begehren um Erläuterung sei somit abzuweisen. 4.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die angefochtene Verfügung nicht infrage zu stellen. 4.2.1 Soweit er geltend macht, die Haftrichterin hätte das Begehren um Erläuterung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 5. Juli 2021 nicht abweisen dürfen, weil sie – in den Erwägungen – "bereits eine Erläuterung abgegeben" habe, verkennt er, dass die Haftrichterin die Voraussetzungen für eine Erläuterung aus den genannten Gründen bzw. unter Bezugnahme auf die Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Mai 2021 und des darin umschriebenen Kontaktverbots gemäss § 3 Abs. 1 lit. c GSG gerade verneinte und das entsprechende Begehren deshalb abwies (vorn E. 4.1.2). Dies ist nicht zu beanstanden. So ist Dispositivziffer 2 des Urteils vom 17. Juni 2021 weder unklar noch unvollständig oder zweideutig, und es weist auch keine Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen auf (vorn E. 3). Dass ein Kontaktverbot personen- und nicht ortsbezogen ist ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, und dass das Kontaktverbot im konkreten Fall auch ausserhalb des Kantons Zürich gilt, kann ohne Weiteres auch den Erwägungen der Haftrichterin entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00505 vom 26. August 2020 die Rechtmässigkeit der Verlängerung dieser Schutzmassnahme an und für sich infrage stellt, namentlich deren ausserkantonale Geltung, hätte er dies mit Beschwerde tun müssen und ist darauf vorliegend nicht einzugehen (vorn E. 2). Im Übrigen scheint dem Beschwerdeführer mittlerweile klar zu sein, "was unter Androhung der Ungehorsamsstrafe verboten ist". 4.2.2 Sodann ist zwar richtig, dass mit Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2021 die Wegweisung und das Rayonverbot nicht verlängert wurden, während in Erwägung 5 des Urteils festgehalten wird, diese Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Tatsächlich ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf die von ihm anscheinend angestrebte Staatshaftungsklage – ein schutzwürdiges Interesse an der mit Beschwerde nunmehr beantragten Anpassung bzw. Berichtigung der entsprechenden Erwägung 5 an das Dispositiv haben könnte. Dies umso weniger, als Erwägung 5 lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Gegenstand hat, während die Haftrichterin im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen erwog, die Wegweisung und das Rayonverbot seien gemäss den übereinstimmenden Parteianträgen nicht zu verlängern, und die Anordnung dieser Schutzmassnahmen dementsprechend auch nicht mehr einer materiellen Prüfung unterzog. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Haftrichterin hätte ungeachtet der Parteianträge die Rechtmässigkeit der Anordnung der Wegweisung und des Rayonverbots (materiell) beurteilen müssen, hätte er dies mit Beschwerde geltend machen müssen (vorn E. 2). Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2021 an und für sich ist im Übrigen ebenfalls weder unklar noch unvollständig oder zweideutig. 4.2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – in aller Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr, 31. Juli 2019, RG.2019.00005, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 58). Dementsprechend muss auch anlässlich eines im Anschluss an einen Entscheid gestellten Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehrens, welches ein – wenn auch ausserordentliches und nicht devolutives – Rechtsmittel darstellt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 25) ebenso ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 enthält unbestrittenermassen kein solches Gesuch. Entgegen seiner Ansicht war die Haftrichterin damit aber auch nicht verpflichtet, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen, und durfte sie ihm in Konsequenz des – zu Recht – abgewiesenen Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens die Verfahrenskosten auferlegen. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil vom 17. Juni 2021 Gehörsverletzungen seitens der Haftrichterin rügt, ist darauf – wie bereits dargelegt (vorn E. 2) – vorliegend nicht einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung käme bereits mangels Vertretung vor Verwaltungsgericht nicht infrage. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm aufgrund seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist schon mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |