|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00502  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Nichtgenehmigung von Plänen zur Auflagenerfüllung


Frage der Befangenheit des Vorsitzenden der betreffenden vorinstanzlichen Abteilung sowie der Erfüllung von Auflagen im Zusammenhang mit einer geplanten Aufstockung eines unter Schutz stehenden Wohnhauses. Soweit sich die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten vorinstanzlichen Zwischenentscheid richtet, mit welchem das vor Vorinstanz gestellte Ausstandsbegehren betreffend einen ihrer Vorsitzenden abgelehnt wurde, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2.1). Der Rekursentscheid erweist sich nicht als nichtig (E. 1.2.2). Die zur Auflagenerfüllung eingereichten Pläne sowie das Farb- und Materialkonzept weisen nicht den von der Denkmalpflege mit Auflagen zur Baubewilligung gemäss den (unangefochten gebliebenen) Gesamtverfügungen aus den Jahren 2017 und 2019 geforderten Massstab bzw. Detaillierungsgrad auf. Diesen Unterlagen sind - entgegen der Beschwerdeführerin - die verlangten Angaben auch sonst nicht zu entnehmen. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Auflagen seien damit nicht erfüllt worden, erweist sich als nicht rechtsverletzend (E. 4). Sodann ist auch ihr Schluss nicht zu beanstanden, das eingereichte Farb- und Materialkonzept sei mit Blick auf die Frage der Einordnung zu überarbeiten (E. 5). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGEN
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
DENKMALPFLEGE
NICHTIGKEIT
PLÄNE
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VORBEFASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00502

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Gemeinderat Schwerzenbach,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Nichtgenehmigung von Plänen zur Auflagenerfüllung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Schwerzenbach. Mit Verfügung vom 25. August 2020 stellte die Baudirektion des Kantons Zürich fest, dass die am 10. Juli 2020 eingereichten Unterlagen die Nebenbestimmungen der Baubewilligung gemäss den Gesamtverfügungen der Baudirektion vom 4. September 2017 und 23. Juli 2019 für eine Aufstockung des Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 03) auf der erwähnten Parzelle nicht erfüllten und daher nicht genehmigt würden; die Baufreigabe könne nicht erteilt werden. Zu deren Erhalt seien weiterhin (die in der Folge aufgelisteten) Unterlagen einzureichen.

II.  

Hiergegen erhob A am 9. November 2020 Rekurs an das Baurekursgericht, wobei sie insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge zulasten der Baudirektion deren Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Nebenbestimmungen gemäss Gesamtverfügung vom 4. September 2017 vollumfänglich erfüllt seien. Des Weiteren stellte sie ein Ausstandsbegehren betreffend den Vorsitzenden der 3. Abteilung des Baurekursgerichts für den Fall, dass diese über das eingereichte Rechtsmittel befinden sollte.

Das Ausstandsbegehren wurde mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 abgewiesen.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 wies das Baurekursgericht auch den Rekurs ab.

III.  

Am 12. Juli 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen mit folgenden Anträgen:

"      1.

Das Anfechtungsobjekt sei wegen erstellter Befangenheit des vor­instanzlichen Präsidenten, D, sowie dessen politisch motivierter Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung des vor­instanzlichen Spruchkörpers, für nichtig zu erklären, zumindest aber aus erwähnten Gründen vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz, zu neuem Entscheid, unter neuem und unbefangenem Spruchkörper, zurückzuweisen;

 

2.

       Evt. sei das Anfechtungsobjekt vollumfänglich aufzuheben und es sei, allenfalls unter Beizug eines externen Fachgutachtens, festzustellen, dass mit Eingabe der B. vom 10. Juli 2020 an den Mitbeteiligten zuhanden der Bg (R-Beilagen 04), die Nebenbestimmungen [...] gemäss GRB Nr. 05 des Mitbeteiligten vom 11. September 2017 [...] sowie gemäss Gesamtverfügung der Bg vom 4. September 2017 [...], vollumfänglich erfüllt wurden;

      

3.

       Alles unter KuEF zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Das Baurekursgericht schloss am 6. September 2021 unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 7. September 2021 die Abweisung der Beschwerde; im erwähnten Mitbericht stellte das Amt für Raumentwicklung seinerseits den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei es zur Begründung auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie auf seine Rekursantwort vom 7. Dezember 2020 verwies. Mit Eingabe vom 27. September 2021 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte, den Rekursentscheid vom 2. Juni 2021 wegen Befangenheit des Abteilungsvorsitzenden "für nichtig zu erklären, zumindest aber aus erwähnten Gründen vollumfänglich aufzuheben". Zur Begründung führte sie aus, der Vorsitzende der 3. Abteilung des Baurekursgerichts, welche den Rekursentscheid gefällt habe, sei befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen. Er sei in dieser Sache zum einen zufolge seiner Mitgliedschaft in der Partei der Grünen und zum anderen aufgrund seiner früheren Befassung mit diesem Bauvorhaben – nämlich in den mit Rekursentscheid vom 31. August 2016 abgeschlossenen baurekursgerichtlichen Verfahren BRGE III Nrn. 06 und 07 (vgl. diesbezüglich das Verfahren VB.2016.00596) – voreingenommen; er sei der Urheber des diesem Urteil angefügten Minderheitsvotums, wonach der damalige Rekurs abzuweisen gewesen wäre. D habe bewirkt, dass im vorliegenden Verfahren der Spruchkörper statt in der ordentlichen Besetzung unter Mitwirkung einer Ersatzrichterin geurteilt habe, die der gleichen Partei angehöre wie er selbst. Damit habe er die Zusammensetzung des Spruchkörpers politisch motiviert beeinflusst bzw. diesen politisch motiviert besetzt.

1.2.1 Vorliegend hatte die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 über das mit Rekurs vom 9. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend den Abteilungsvorsitzenden D (ohne dessen Mitwirkung) im abweisenden Sinn befunden. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Zwischenentscheid war der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Wie diese in der Beschwerde selbst ausführte, verzichtete sie in der Folge jedoch – "aus prozessualen und naheliegenden prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen" – auf eine Anfechtung dieses Zwischenentscheids.

Nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Wer einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und über den Ausstand nicht fristgerecht nach dessen Erlass anficht, verwirkt gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG die Befugnis zur Anfechtung. Damit unterscheiden sich solche Zwischenentscheide von anderen Vor- und Zwischenentscheiden, die gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können. Art. 92 BGG ist anwendbar, soweit sich die Beschwerde auf Fragen der Zuständigkeit bzw. des Ausstands bezieht (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a Rz. 35 f.; ferner BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 2, sowie VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 1.2 [einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zur Zuständigkeit betreffend]).

Beim Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 handelt es sich um einen solchen im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG. Hiergegen hätte die sofortige Beschwerde offengestanden, auf welche Anfechtungsmöglichkeit, wie erwähnt, im Entscheid hingewiesen worden war; mit dem Rekursentscheid vom 2. Juni 2021 kann dieser Zwischenentscheid daher nicht mehr angefochten werden.

Soweit sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde auf den Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 bezieht bzw. sich in der Sache gegen diesen richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten.

1.2.2 Betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit des Rekursentscheids vom 2. Juni 2021 zufolge Verletzung von Ausstandsregeln, die sich auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers ausgewirkt habe, ist Folgendes festzuhalten:

1.2.2.1 Mangelhafte Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 sowie 1102 ff., und insbesondere Rz. 1111 ff. [auch zum Folgenden]; BGE 137 I 273 E. 3.1, 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1). Die Verletzung der Ausstandsregeln kann lediglich ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit eines Entscheids zur Folge haben, etwa bei einer Mitwirkung eines Amtsträgers trotz direkter Betroffenheit in persönlichen Interessen (BGE 136 II 383 E. 4.1 mit Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 54). Die unrichtige Zusammensetzung der entscheidenden Kollegialbehörde bildet grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1112).

Schwerwiegende Verfahrensfehler im dargelegten bzw. hier massgeblichen Sinn wurden vorliegend nicht geltend gemacht.

1.2.2.2 Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. oben 1.2) ist im Übrigen Folgendes festzuhalten: Vorliegend handelte es sich von vornherein nicht um eine Vorbefassung im hier massgeblichen Sinn (zur Vorbefassung als eine der Grundkonstellationen im Zusammenhang mit dem Auffangtatbestand der persönlichen Befangenheit nach § 5a Abs. 1 zweiter Teilsatz VRG vgl. Kiener, § 5a Rz. 18 sowie insbesondere 25 f.): Im vorliegenden Verfahren geht es um inhaltlich andere Rechtsfragen als im abgeschlossenen früheren Verfahren (BRGE III Nrn. 06 und 07 bzw. VB.2016.00596): Streitig ist vorliegend die Frage der Erfüllung der Auflagen gemäss der Gesamtverfügung vom 4. September 2017, im früheren Verfahren ging es um die Frage der Unterschutzstellung bzw. der Schutzwürdigkeit des Objekts respektive der – grundsätzlichen – Zulässigkeit einer Aufstockung (so auch die Vor­instanz im Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020. Die beschwerdeführerische Behauptung, der Abteilungspräsident sei der Urheber des erwähnten Minderheitsvotums (vgl. in diesem Zusammenhang § 18 Abs. 5 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 [OV BRG, LS 700.7]), stellt sodann eine Spekulation dar; am Gesagten änderte sich indes selbst dann nichts, wenn sie zuträfe.

Gemäss § 15 OV BRG bestimmt der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin für jedes Geschäft den Spruchkörper. Gemäss § 12 Abs. 2 OV BRG sorgen die Abteilungspräsidenten/-innen für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder. Diese stehen gemäss § 12 Abs. 1 OV BRG für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Berufung des betreffenden Ersatzmitglieds in den Spruchkörper durch den Abteilungspräsidenten ist damit nicht zu beanstanden. Aus persönlichen Eigenschaften wie Geschlecht, Konfession, weltanschaulich-politischer Grundhaltung oder (sprach-)re­gionaler Herkunft lassen sich sodann keine Festlegungen hinsichtlich eines Verfahrens ableiten. Namentlich begründet eine bestimmte weltanschaulich-politische Grundhaltung, wie sie sich in der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer ideellen Vereinigung äussert, für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit. Von Richtern und Richterinnen wird die insoweit erforderliche Distanz erwartet (Kiener, § 5a N. 24 [auch zum Folgenden]; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 30 Rz. 18; BGr, 24. November 2014, 1C_426/2014, E. 3.3 mit Hinweis). Wenn somit die Mitgliedschaft eines Richters bzw. einer Richterin in einer Partei grundsätzlich keine Befangenheit bewirkt, kann auch keine Rolle spielen, wenn zwei derselben Partei angehörende Richter/-innen im gleichen Spruchkörper mitwirken (was im Übrigen bei der ordentlichen Besetzung ebenso der Fall sein kann).

1.2.2.3 Nach dem Gesagten sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, welche für die Nichtigkeit des unter Mitwirkung des betreffenden Abteilungspräsidenten zustande gekommenen Rekursentscheids vom 2. Juni 2021 sprechen würden. Eine Verletzung von Ausstandsregeln oder sonstige Verfahrensfehler sind nicht auszumachen.

1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten.

2.  

Das Grundstück der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01) liegt in der Wohnzone W1L (vgl. hierzu bereits das Verfahren VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 2, zwischen den gleichen Parteien).

Das auf diesem Grundstück in den Jahren 1973/1974 errichtete Flachdachgebäude des Architekten E weist strassenseitig ein Geschoss und seeseitig deren zwei auf. Die Grundstückseigentümerin möchte das Gebäude auf der Strassenseite um ein weiteres Geschoss aufstocken, um darin eine Einliegerwohnung unterzubringen (vgl. das Baugesuch vom 24. August 2010). Die Frage der Zulässigkeit einer Aufstockung des betreffenden Gebäudes wurde im erwähnten Verfahren VB.2016.00596 mit Urteil vom 4. Mai 2017 im bejahenden Sinn beantwortet (vgl. E. 2 sowie 3.7 ff.).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Auflagen gemäss Gesamtverfügungen der Baudirektion vom 4. September 2017 (Stammbaubewilligung) bzw. 23. Juli 2019 erfüllt wurden. Mit Letzterer war eine (dritte) Projektänderung betreffend die Erstellung zweier Garagen bewilligt worden, je einer im Nordwesten und im Nordosten des Wohnhauses; die im Nordwesten des Wohnhauses geplante soll dabei an das neu zu erstellende Treppenhaus gemäss dem ursprünglichen Baugesuch angebaut werden. Hinsichtlich dieser Garage waren ebenfalls Nebenbestimmungen statuiert worden.

3.  

Die Beschwerdeführerin beanstandete vorab die aus ihrer Sicht übermässig lange Verfahrensdauer. Ein entsprechendes (Feststellungs-)Begehren stellte sie indes nicht.

In diesem Zusammenhang ist ohnedies nicht auf die seit der Einreichung des Baugesuchs am 24. August 2010 insgesamt verstrichene Zeit abzustellen. Die Dauer des Verfahrens beträgt somit nicht elf Jahre, wie geltend gemacht wurde.

Zur vorliegend insgesamt 6¾-monatigen vorinstanzlichen Behandlungsdauer (vgl. § 339a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]) beigetragen hat im Übrigen auch der Zeitaufwand (bzw. -verlust) im Zusammenhang mit dem vorinstanzlich ursprünglich vorgesehenen Augenschein: Für diesen war bereits ein Termin angesetzt worden, welcher in der Folge auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wieder abgesagt wurde.

4.  

4.1 Das Gebäudeäussere war im Rahmen des ersten Rechtsgangs für im mittleren Umfang schutzwürdig erklärt worden (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 3.7). In der daraufhin (neu) erlassenen Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 wurden im Zusammenhang mit dem Gebäudeäusseren unter anderen folgende Elemente als erhaltenswert definiert und unter Schutz gestellt: "das gesamte Gebäudeäussere in der bauzeitlichen Materialität (schalungsroher Sichtbeton)" sowie "die bauzeitlichen Tor-, Fenster- und Türöffnungen".

In der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 erwog die Beschwerdegegnerin, die Bauweise der Aufstockung sei aus den Baueingabeplänen zu wenig ersichtlich; es liege keine Präzisierung der Materialisierung vor. Nicht erkennbar seien in den Plänen auch die Leitungsführungen für die technische Erschliessung der Einliegerwohnung sowie deren bauliche Auswirkungen auf das Bestandsgebäude. Verschiedene, konkret zu erwartende und mögliche Auswirkungen der Aufstockung seien in der Ausführungsplanung aufzuzeigen und, soweit sie den Schutzumfang des Bestandsgebäudes beträfen, der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen; dies betreffe namentlich die dann im Dispositiv aufgeführten Punkte (s. sogleich). Der Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung der Neubauteile sei sodann im Sinn des gestalterischen Respekts und der Unterordnung gegenüber dem Bestandsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken; das vorgeschlagene, erst summarisch umschriebene Materialkonzept (mit der – damals noch – vorgesehenen Metallverkleidung) sei bezüglich der erwähnten Punkte im Rahmen der Ausführungsplanung im engen Einvernehmen mit der Denkmalpflege zu konkretisieren. Entsprechend wurde die erteilte Bewilligung insbesondere mit der Nebenbestimmung versehen, dass der kantonalen Denkmalpflege rechtzeitig vor Baufreigabe "im Sinne der Erwägungen die Detail- und Ausführungspläne" namentlich betreffend statische Ertüchtigungen am Bestandsgebäude, Leitungsführungen für die technische Erschliessung der Einliegerwohnung (Heizung, Wasser, Elektrik, Dachentwässerung usw.) sowie vertikale Anschlüsse des neu zu erstellenden Treppenhauses an die Fassade des Bestandsgebäudes zur Genehmigung einzureichen seien (Dispositiv-Ziff. III lit. b). Weiter sei auch ein detailliertes Farb- und Materialkonzept (inklusive der Absturzsicherung) zur Genehmigung einzureichen (Dispositiv-Ziff. III lit. c).

Diese Gesamtverfügung vom 4. September 2017 wie auch die Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 wurden damals auch seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sind dementsprechend längst in Rechtskraft erwachsen, wie auch die Beschwerdeführerin selbst einräumt. Die sich auf diese Verfügungen bzw. deren Inhalt beziehenden Rügen in der Beschwerdeschrift sind damit verspätet. Dies gilt für die erhobenen grundlegenden Einwände gegen jene wie namentlich für das sich gegen die verfügten Auflagen richtende Vorbringen im Speziellen, es sei angesichts des Stands des Bauvorhabens und insbesondere auch mit Blick auf die Höhe der dabei anfallenden Kosten unverhältnismässig, definitive Pläne im erwähnten Massstab bzw. Detaillierungsgrad zu verlangen (in gleicher Weise äussert sich der Projektverfasser in seiner Stellungnahme vom 5. November 2020).

Die Gesamtverfügung vom 23. Juli 2019 betreffend die dritte Projektänderung (vgl. vorne 2 Abs. 3) enthält hinsichtlich der danach im Nordwesten des Wohnhauses neu zu erstellenden Garage im Wesentlichen die gleichen Nebenbestimmungen (nämlich: rechtzeitig vor Baufreigabe seien Detail- und Ausführungspläne mit Angaben zu Materialität und Farbigkeit zur Genehmigung einzureichen [Dispositiv-Ziff. I lit. d]). Diesbezüglich erwog die Beschwerdegegnerin, Materialisierung, Farbigkeit und Ausgestaltung der neu zu erstellenden Anbauten seien aus den eingereichten Plänen ungenügend ersichtlich. Es seien hierzu detaillierte Angaben erforderlich. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.2  

4.2.1 Der kantonalen Denkmalpflege kam bzw. kommt die denkmalpflegerische Beurteilung des Vorhabens zu (vgl. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV, LS 700.6], Ziff. 1.4.1.5). Dass und warum sie im Hinblick hierauf die erwähnten Pläne (mit hohem Detaillierungs- bzw. Konkretisierungsgrad) sowie ein detailliertes Farb- und Materialkonzept verlangte, legte sie in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 einlässlich dar (vgl. in diesem Zusammenhang § 310 Abs. 1 f. PBG; ferner Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 372 sowie insbesondere S. 378 f.; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 116 [Rzn. 244 f.]).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich, wie erwähnt, gegen diese Verfügung und die darin auflageweise festgelegten Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Wehr gesetzt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es hierum nicht gehen.

4.2.2 Von den von der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 10. Juli 2020 zur Auflagenerfüllung eingereichten sechs Plänen handelt es sich lediglich bei zweien um Detailpläne, nämlich bei denjenigen betreffend den Dachrand und die Absturzsicherung (je im Massstab 1:5). Diese beiden Pläne wurden denn auch von der Beschwerdegegnerin als bezüglich Plandarstellung den denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechend beurteilt. Mit den übrigen vier Plänen (von der Beschwerdeführerin als "provisorische Ausführungspläne" bezeichnet) werden die erwähnten Auflagen (formell) nicht erfüllt (vgl. sogleich sowie unten 4.2.3).

In der von der Beschwerdeführerin zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärten "Stellungnahme" des Projektverfassers vom 5. November 2020 wird dies denn auch eingeräumt. Es wird (im dargelegten Sinn verspätet) ausgeführt, es sei "vollständig unzumutbar", zum jetzigen Zeitpunkt einen Bau- und Haustechnikingenieur mit der Anfertigung entsprechender Pläne zur Haustechnik zu beauftragen (mit entsprechender Kostenfolge). Die Konstruktionen seien seiner Auffassung nach hinreichend beschrieben und dann erstellte Ausführungspläne eines Bau- und Haustechnikingenieurs könnten "allenfalls später, vor der Ausführung der Arbeiten", eingereicht werden. Bei den vertikalen und horizontalen Anschlüssen handle es sich um Standarddetails, zu denen der Architekt üblicherweise keine Pläne zeichne; solche seien vom Unternehmer im Rahmen der Submission zu erbringen. In der Beschwerde wird vornehmlich argumentiert, dass die Nebenbestimmungen gemäss der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 auch mit den am 10. Juli 2020 eingereichten Plänen und dem "Beschrieb Farb- und Materialkonzept/Baukon­struk­tion" erfüllt würden bzw. worden seien. Denn diesen Unterlagen liessen sich sämtliche im Hinblick auf eine Beurteilung erforderlichen Details betreffend die Ausführung der bewilligten Auf- und Anbauten entnehmen.

4.2.3 Die Vorinstanz hielt – zu Recht – fest (so auch die Beschwerdegegnerin in der Ausgangsverfügung), bezüglich der statischen Ertüchtigung des Bestandsgebäudes sowie der technischen Erschliessung der Einliegerwohnung lägen keine Planunterlagen vor. Solche Pläne seien jedoch für die denkmalpflegerische Beurteilung zwingend notwendig. Nach den Ausführungen im Beschrieb des Projektverfassers vom 10. Juli 2020 blieben verschiedene Punkte unklar, so etwa, inwieweit durch den im Hinblick auf die statische Ertüchtigung offenbar geplanten Eingriff in das bestehende Mauerwerk die bestehenden Mauern verändert bzw. beeinträchtigt würden (gemäss dem Beschrieb Farb- und Materialkonzept/Baukonstruktion sollen "[e]rforderliche Verstärkungen im Erdgeschoss und Gartengeschoss [...] so in das bestehende Mauerwerk eingebaut [werden], dass diese raumseitig nicht sichtbar sind"). Dasselbe gelte hinsichtlich der Leitungsführungen: Im Beschrieb werde ausgeführt, dass alle Leitungsführungen in der Doppelgarage im Erdgeschoss angeordnet würden. Es bleibe jedoch unklar, wie die Leitungen geführt würden; ein Durchbruch der bestehenden Wände sei zu vermuten. Ebenso fehlten die verlangten Ausführungspläne betreffend die Anschlüsse des neu zu erstellenden Treppenhauses sowie der nordwestlichen Garage an den Bestandsbau; aus den eingereichten Plänen (Fassaden sowie "Grundriss EG neues Treppenhaus/Anbau Garage West 1:50") sowie dem Beschrieb gehe nicht hervor, wie in die bestehende Struktur eingegriffen werden solle.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Ermessensmissbrauch und/oder -überschreitung sowie unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor. Sie führt aus, die von der Vor­instanz angestellten Vermutungen bzw. getroffenen Annahmen seien unzutreffend und willkürlich. Den eingereichten (sechs) Plänen und dem Beschrieb vom 10. Juli 2020 in Verbindung mit den detaillierten Ausführungen des Architekten in dessen Begleitschreiben vom selben Tag sowie in der Stellungnahme vom 5. November 2020 liessen sich alle zur Beurteilung massgeblichen Details betreffend Ausführung der bewilligten Neubauteile entnehmen.

4.2.4 Mit der (angeblichen) Möglichkeit, sich die im Hinblick auf eine Beurteilung notwendigen Angaben aus verschiedenen anderweitigen – ihrerseits nicht den verlangten Massstab bzw. Konkretisierungsgrad aufweisenden – Plänen, Unterlagen und Schreiben "zusammenzusuchen", werden die infrage stehenden, rechtskräftigen Auflagen nicht erfüllt. Zudem vermochten die eingereichten Unterlagen nach dem Dargelegten just nicht, die nötige Klarheit bzw. Eindeutigkeit betreffend das Projekt zu verschaffen; dies zeigt sich an der wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägung bzw. den dort aufgeworfenen Fragen und (beschwerdeführerischerseits beanstandeten) getroffenen, durchwegs nachvollziehbar erscheinenden Annahmen. Dass Anlass bestand, solche Vermutungen anzustellen, hat sich die Beschwerdeführerin damit selbst zuzuschreiben: Hätte sie die verlangten Pläne eingereicht, wären die entsprechenden Angaben ohne Weiteres daraus ersichtlich gewesen und hätten sich damit Mutmassungen erübrigt. Auch die Ausführlichkeit der Erläuterungen in der Beschwerdeschrift zeugt vom verbliebenen (Er-)Klärungs­bedarf.

4.2.5 Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die zur Auflagenerfüllung eingereichten Pläne zu Recht als ungenügend erachtet, ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht zu beanstanden. Aus dem am 28. September 2020 auf den Plänen angebrachten Stempel der Gemeinde kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss des Gemeinderats Schwerzenbach vom 28. September 2020).

4.3 Im Wesentlichen Gleiches gilt mit Bezug auf das Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020:

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Farb- und Materialkonzept falle im Verhältnis zur Gewichtigkeit des Projekts zu wenig detailliert aus, namentlich, weil auf eine planliche und somit farbliche Darstellung verzichtet worden sei. Wie bereits erwähnt, ist gemäss der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 der Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung der Neubauteile im Sinn des gestalterischen Respekts und der Unterordnung gegenüber dem Bestandsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken und war das damalige "summarische Materialkonzept" gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010 im Rahmen der Ausführungsplanung im engen Einvernehmen mit der Denkmalpflege zu konkretisieren.

Das Konzept vom 10. Juli 2020 enthält einige wenige Angaben zur Materialisierung und Farbgestaltung des Bauvorhabens. Diese fallen allerdings sehr spärlich und wenig konkret aus. Den beiden – provisorischen – "koloriert[en] und strukturiert[en]" Ausführungs- bzw. Fassadenplänen im Massstab 1:50, auf die die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist, sind die geforderten detaillierten Angaben ebenso wenig zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 auf der Grundlage der Angaben im Baugesuch von einer Aufstockung in Leichtbauweise, nämlich in Form eines Holzrahmenbaus mit Metallverkleidung, sowie mit Holz-/Metallfenstern ausgegangen und dieses "summarische Materialkonzept" – unter der erwähnten Nebenbestimmung – bewilligt worden war. Es war erwogen worden, mit dem vorgeschlagenen Materialkonzept und der vorgesehenen Metallverkleidung werde eine "wünschenswerte Differenzierung von der Fassadengestaltung des Bestandsbaus" angestrebt; jedoch sei "dieses bezüglich der genauen Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung (Einteilung, Anschlüsse etc.) im Rahmen der Ausführungsplanung [...] zu konkretisieren". Nach dem Beschrieb Farb- und Materialkonzept/Baukonstruk­tion vom 10. Juli 2020 und gemäss der Stellungnahme des Projektverfassers vom 5. November 2020 soll indes von diesen Konstruktionsmerkmalen bewusst abgewichen und sollen stattdessen andere Materialien verwendet werden: Die Projektverfasserin sei nämlich "dezidiert nicht der Meinung", dass eine Metallverkleidung eine im Hinblick auf eine angemessene Unterordnung geeignete Verkleidung sei. Sodann sollen statt der ursprünglich geplanten und den am Bestandsbau verwendeten Holz-/Metallfenster nunmehr Kunststofffenster eingesetzt werden. Angesichts dieser geplanten Abweichungen vom im Grundsatz gutgeheissenen Materialkonzept gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 ausdrücklich bezog, hätte sich umso mehr die Einreichung detaillierter Unterlagen aufgedrängt.

4.4 Zusammenfassend erweist sich als nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die Auflagen gemäss Gesamtverfügung vom 4. September 2017 als nicht erfüllt erachteten.

Zur Beurteilung der Frage der Auflagenerfüllung ist deshalb kein Gutachten einzuholen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff.).

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge gestützt insbesondere auf das Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 auch zur Einordnung (zum Folgenden). Sie erwog, anstelle der Metallverkleidung gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010 sehe das zur Auflagenerfüllung eingereichte Farb- und Materialkonzept für das projektierte Treppenhaus und die Aufstockung verputzte und gestrichene Fassadenflächen vor; auch die neuen Garagen würden verputzt und gestrichen. Statt der bewilligten Holz-/Metallfenster seien im Farb- und Materialkonzept neu weisse Kunststofffenster vorgesehen, das Flachdach solle neu nicht mehr extensiv begrünt, sondern mit einem Kiesbelag versehen werden, und die Absturzsicherung auf dem Flachdach des Bestandsbaus sei sodann als Verbundsicherheitsglas mit Mattfolie projektiert. Die Metallverkleidung sei als wünschenswerte Differenzierung von der Fassadengestaltung des Bestandsbaus beurteilt worden; demgegenüber zeige das neue bzw. abgeänderte Vorhaben (Verputz, weisse Kunststofffenster und Verbundsicherheitsglas mit Mattfolie) keinerlei spezifische gestalterische Reaktion auf den Bestandsbau, sondern habe den Charakter einer Standardlösung, wie sie auch bei einem beliebigen Neubau zur Anwendung kommen könnte. Die vormals durch die Metallverkleidung der Neubauteile entstehende Differenzierung zwischen Bestand und Neubau und eine mit dem Bestand in Einklang stehende Materialwertigkeit sei bei der Verwendung von Abrieb nicht mehr gegeben. Der Einbau weisser Kunststofffenster zeige keinerlei Bezug zur Qualität der verbauten Materialien und der Ausführungsqualität am Schutzobjekt. Die Mattfolie der gläsernen Absturzsicherung unterbinde die Transparenz, vermindere die Lesbarkeit des Volumenverhältnisses von Bestand und Aufbau und weise ebenfalls keinen (Material- oder Gestaltungs-)Bezug zum Bestand auf. Das Farb- und Materialkonzept sei daher gemäss dem bewilligten Baugesuch und der erfolgten denkmalpflegerischen Beurteilung zu überarbeiten.

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdegegnerin könne hierin gefolgt werden. Denn eine gute Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG lasse sich vorliegend mit einer verputzten Fassade nicht erreichen. Ein solcher Anbau setze sich mit der Materialität der Bestandsbaute nicht auseinander, sondern erscheine vielmehr als Fremdkörper und lasse den Bezug zum bestehenden Gebäude stark vermissen. Der Zusammenhang der Aufstockung zum Hauptgebäudekörper liesse sich dadurch nicht erschliessen. Was die geplanten Kunststofffenster anstelle von Holz-/Metallfenstern anbelange, sei festzuhalten, dass aufgrund des Farb- und Materialkonzepts unklar bleibe, welcher Fenstertyp eingesetzt werden solle. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob damit im vorliegenden Fall eine gute Gesamtwirkung zu erzielen sei, zumal es bei solchen Fenstern erhebliche Unterschiede gebe. Bezüglich der gemäss dem Farb- und Materialkonzept bei der Absturzsicherung zu verwendenden Mattfolie erwog die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine blickdichte Folie handle: Dass es sich um eine hauchdünne, nur für Vögel sichtbare Folie handeln solle, habe die Beschwerdeführerin nämlich lediglich in der Rekursschrift erklärt; den eingereichten Unterlagen lasse sich dies nicht entnehmen. Eine blickdichte Folie würde indes der geforderten Leichtigkeit und Transparenz der Aufstockung widersprechen. Der Aufbau würde dadurch optisch zu stark ins Gewicht fallen, wodurch die Lesbarkeit des Volumenverhältnisses von Bestand und Aufbau vermindert würde.

5.2 Auf diese zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich bei der "Mattfolie" gemäss dem Farb- und Materialkonzept um eine bestimmte "vogelschützende Folie" ("Ornilux") handle, die vollständig transparent bzw. für das menschliche Auge nicht sichtbar sei. Wie bereits die Vorinstanz erwog, sind jedoch den eingereichten Unterlagen entsprechende Angaben nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung "Mattfolie" im Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 legt in der Tat vielmehr nahe, dass es sich dabei um eine blickdichte Folie handelt.

Betreffend die neu vorgesehenen Kunststofffenster (statt der Holz-/Metallfenster gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010 sowie beim Bestandsbau) ist Folgendes festzuhalten: Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte verwaltungsgerichtliche Urteil vom 8. April 2017 im Verfahren VB.2016.00082 lässt sich nicht in allgemeiner Weise dahingehend verstehen, dass mit jedwelchen Kunststofffenstern stets eine gute Gesamtwirkung erreicht werde. Die Kammer kam in jenem Urteil vielmehr zum Schluss, dass in jenem konkreten Fall aufgrund der gewählten Gestaltung der dort verwendeten Kunststofffenster die gute Einordnung (auch) nicht gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG verneint werden könne (VGr, 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2). In einem anderen Fall etwa wurden – im Zusammenhang mit dem bei der Renovation von Baudenkmälern geltenden Gebot der Materialkontinuität – die dort neu eingebauten Kunststofffenster als dem Schutzziel der Inventarisierung entgegenstehend beurteilt: Sie würden aufgrund diverser Eigenschaften (Oberfläche, Glanzgrad, Gummidichtungen) als Fremdkörper erscheinen; zudem würden sie sich zufolge der unterschiedlichen jeweiligen Abnützungs- und Verwitterungserscheinungen im Lauf der Zeit zunehmend von den bislang verwendeten Holzfenstern unterscheiden (vgl. VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 4.3.2 Abs. 3; ferner VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.4, und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2 Abs. 1). Vorliegend fällt zudem in Betracht, dass unter anderem die "bauzeitlichen Tor-, Fenster- und Türöffnungen" am Bestandsbau zum Schutzumfang gemäss der Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 gehören. Die Beschwerdeführerin erklärte, die für die Aufstockung vorgesehenen Kunststofffenster würden sich von den am Bestandsbau verwendeten optisch nicht unterscheiden; dies lässt sich jedoch auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen nicht beurteilen bzw. bestätigen. Zu bedenken ist im Übrigen, dass, selbst wenn sich die Fenster optisch zum Zeitpunkt des Einbaus nicht unterscheiden (sollten), solche Unterschiede, wie erwähnt, im Lauf der Zeit grundsätzlich zunehmend zu Tage treten dürften (vgl. VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 4.3.2 Abs. 3 gegen Ende, sowie 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.4; im dem dem erwähnten Verfahren VB.2016.00082 zugrunde liegenden Fall sollte diesen unterschiedlichen Verwitterungserscheinungen mit einem bestimmten Anstrich der Kunststofffenster entgegengewirkt bzw. vorgebeugt werden [vgl. VGr, 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2 Abs. 2 f.]).

5.3 Eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliessenden Begründungspflicht durch die Vorinstanz, wie sie von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gerügt wird, ist schliesslich ebenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz gab die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammenhang massgeblichen Begriffe korrekt wieder, um in der Folge darzulegen, auf welche Überlegungen sie sich stützte (vgl. Plüss, § 10 N. 15 ff. und insbesondere N. 24 ff., sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 4 f.).

5.4 Der Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, das Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 sei zu überarbeiten, erweist sich nach dem Dargelegten als ebenso wenig zu beanstanden.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 4'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …