{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00503_2021-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221889&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "591c5787fc6dfc1e7093ff04464cba7e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00503"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2021  VB.2021.00503"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2021  VB.2021.00503"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2021  VB.2021.00503"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung; vorsorgliche Massnahme | Baubewilligung; aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen. Anfechtung von Zwischenentscheiden; bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Ergeht ein vorinstanzlicher Zwischenentscheid und wird dieser angefochten, fixieren dieser und das vorinstanzliche Begehren den Streitgegenstand; auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die erhobenen R\u00fcgen den Streitgegenstand betreffen (E. 1). W\u00e4hrend eines Rechtsmittelverfahrens darf von einer angefochtenen Baubewilligung kein Gebrauch gemacht bzw. d\u00fcrfen die Arbeiten am angefochtenen Projekt infolge der aufschiebenden Wirkung nicht ausgef\u00fchrt werden. Der Baubeginn und -fortgang wird insoweit gehindert, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausf\u00fchrung beeinflussen kann. Auf Gesuch wird \u00fcber den Umfang der aufschiebenden Wirkung und \u00fcber den Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden (E. 3.1, E. 4.1).  Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Sie ist darauf gerichtet, wichtige \u00f6ffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu sch\u00fctzen. Der Entscheid bzw. dessen \u00dcberpr\u00fcfung im Rechtsmittelverfahren erfolgt mit einem reduzierten Pr\u00fcfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Pr\u00fcfung (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag die f\u00fcr den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Voraussetzungen nicht gen\u00fcgend glaubhaft zu machen; namentlich ist es gerichtlichen Bauverfahren inh\u00e4rent, dass finanzielle Nachteile infolge andauernder Bauarbeiten anfallen k\u00f6nnen. Weiter hat sich die Vorinstanz mit der R\u00fcge einer allf\u00e4lligen offenkundigen Haltlosigkeit des Rekurses infolge mangelnder Legitimation auseinandergesetzt und zu Recht entschieden, dass die Legitimation trotz fehlenden Gesuchs um Zustellung des Bauentscheids nicht vorab klar verneint werden k\u00f6nne; im Hauptverfahren stellt sich denn auch die Frage, ob dasProjekt neu ausgesteckt und bekanntgemacht h\u00e4tte werden m\u00fcssen (E. 4.3).\rDer vorinstanzlich festgelegte Umfang der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind nicht erf\u00fcllt.\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:34", "Checksum": "2a9a192d90659e9d911272fa583402a6"}