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VB.2021.00505
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch B Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1984 geborene tunesische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 28. Juni 2012 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geb. 1969. Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste sie am 4. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, zuletzt befristet bis 3. Mai 2020. Aus der Ehe gingen die Tochter D, geb. 2014, und der Sohn E, geb. 2016, hervor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Januar 2014 Sozialhilfe (Stand 8. März 2021: Fr. 395'295.65). Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2017 und 20. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 2. Februar 2021 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 10. März 2021 ihre Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. Juni 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos wurde, und setzte der Beschwerdeführerin zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 11. September 2021. III. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid vom 15. Juni 2021 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen zu stoppen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mit vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gegenstandslos. 2. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt. Entsprechende Aufenthaltsansprüche erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. 2.2 Gemäss Art. 62 lit. e AIG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen (und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren. Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht gemeinsam mit ihrer Familie seit 2014 Fürsorgegelder. Der bezogene Betrag belief sich am 8. März 2021 auf Fr. 395'295.65, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und der erforderlichen Dauer entspricht. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar neu per 31. Mai 2021 einer Anstellung in einem 90%-Pensum nachgehe, er hingegen selbst bei dauerhaftem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage sei, den Bedarf der Familie zu decken. Darüber hinaus befinde er sich noch in der Probezeit und sei gemäss eigenen Angaben nicht ganz gesund, weshalb es fraglich erscheine, ob das Arbeitsverhältnis als Nachtschichtarbeiter nach deren Ablauf fortbestehen werde. Zudem spreche die Beschwerdeführerin nur unzureichend Deutsch, habe weder weitere Deutschkurse besucht, noch genügende Arbeitsbemühungen vorweisen können. Selbst ihre geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer vorübergehenden Augenerkrankung habe sie nicht rechtsgenügend belegen können, weshalb die Vorinstanz von einer zumindest teilweisen selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit ausgehe. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der Vorinstanz. Sie wendet dagegen ein, dass ihre Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht anerkannt worden sei, dies obwohl sie über einen Vertrag mit Funktion verfügt und einen Lohn erzielt habe. Weiter führt sie aus, dass ihr Ehemann in der Zwischenzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe und einen guten Lohn generiere. Auch sei die Probezeit ihres Ehemanns bald vorüber. Darüber hinaus habe sie am 5. Juli 2021 einen Arbeitsvertrag als Logistikerin bei der F AG unterschrieben, bei welcher sie einen Bruttolohn von Fr. 24.50 pro Stunde verdiene. Sie gehe seither ebenfalls einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Ferner habe sich die Familie bereits von der Sozialhilfe ablösen können und zeichne sich die Ablösung auch längerfristig ab. 3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal auch ihre jüngst und unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe nicht nachhaltig erscheint: So kann den Akten entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Einstellung seiner IV-Rente im Januar 2014 nie einer existenzsichernden Arbeit nachging, weshalb sie Fürsorgegelder beanspruchen mussten. Schliesslich fand er eine Anstellung per 31. Mai 2021 in einem 90%-Pensum, was positiv zu werten ist, zumal das Erwerbsverhalten der Ehegatten aufgrund der Unterstützungspflicht auf den jeweils anderen Partner durchschlägt. Dennoch hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Ehemann selbst im Falle des dauerhaften Fortbestands des neuen Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage ist, den Bedarf der Familie zu decken. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann einen guten Lohn generiere und sie sich per 30. Juni 2021 von der Sozialhilfe abgemeldet hätten, hingegen wendete sie weder etwas gegen die Berechnung der Vorinstanz betreffend die Deckung des Familienbedarfs ein, noch reichte sie Lohnabrechnungen des Ehemanns zu den Akten. Folglich kann auf die Berechnung der Vorinstanz abgestellt werden – auf welche im Übrigen zu verweisen ist –, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen im Umfang von Fr. 4'059.71 erzielt. Diesem sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie in der Höhe von Fr. 4'365.10 gegenüberzustellen, was eine monatliche Unterdeckung von Fr. 305.95 zur Folge hat. Sodann weist der Ehemann der Beschwerdeführerin darüber hinaus Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'588.05 auf, was es in Anbetracht des Umstands der Unterdeckung ebenfalls zu berücksichtigen gilt und im Rahmen von Art. 166 ZGB auch der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Wohl hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihren Rahmenarbeitsvertrag als Logistikmitarbeitende bei der F AG einreichen lassen. Ob diese Tätigkeit aber tatsächlich ausgeübt wird, ist indessen im Dunkeln geblieben – es sind keine Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht worden. Dass sie durch ihre Erwerbstätigkeit zudem genügend erwirtschaftet, damit keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten der Familie mehr vorliegt, hat sie ebenfalls nicht nachgewiesen. Darüber hinaus handelt es sich bei ihrer Anstellung lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag auf Abruf mit einer Einsatzdauer vom 12. Juli 2021 bis 30. November 2021, welcher keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung vorsieht. Dass sie nach dem befristeten Zeitrahmen ihren Vertrag verlängern kann oder eine neue Anstellung in Aussicht hat, hat sie weder geltend gemacht, noch entsprechende Belege eingereicht. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Pensumserhöhung ihres Ehemannes. Dabei wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere Beweismittel zu den Akten zu legen, welche eine die Lebenshaltungskosten deckende Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen würden. Entgegen ihrem Einwand kann von einer günstigen Prognose und einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe in Anbetracht der Gesamtumstände nicht die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. 4. 4.1 4.1.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr. 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). 4.1.2 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt. 4.1.3 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme weder verhältnismässig sei noch würde eine selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen. Sie begründet ihre Fürsorgeabhängigkeit einerseits damit, dass sie in der Vergangenheit durch Betreuungspflichten gegenüber ihren zwei Kindern mit den Jahrgängen 2014 und 2016 sowie ihrer gesundheitlichen Verfassung massiv belastet gewesen sei. So habe sie seit Oktober 2017 an einer massiven proliferativen diabetischen Retinopathie sowie einer Makulabeteiligung im Sinne einer diabetischen Makulopathie gelitten, weshalb sie im Alltag stark eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Diagnose zu einer starken psychischen Belastung geführt, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass sie sich während des Zeitraums von 2014 bis 2018 ungenügend um ihre wirtschaftliche Integration bemüht habe. Andererseits habe ihr Ehegatte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht ausreichend zum Familieneinkommen beitragen können, zumal er nach einem Unfall nicht mehr zu seinem Beruf als Lagerist habe zurückkehren können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie mehrere Deutschkurse besucht habe und entsprechende Kursbestätigungen bereits zu den Akten gereicht worden seien. Zudem spreche auch ihre jüngste Anstellung für genügende Deutschkenntnisse, zumal im Rahmen von Vorstellungsprächen besonders auf die Sprachkenntnisse der Bewerber geachtet werde. Weiter wendet sie ein, dass sie vom 9.11.2020 bis zum 30.06.2021 bei der Institution G auf dem zweiten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum arbeitstätig gewesen sei und einen Lohn erwirtschaftet habe. Auch liessen sich aus dem daraus resultiertem Arbeitszeugnis gute Arbeitsleistungen und ein gutes Arbeitsverhalten erschliessen, was für eine gute Integration in die hiesige Arbeitswelt spricht. Ferner seien ihre Kinder in der Schweiz geboren und hätten keinen Bezug zu Tunesien. Überdies seien sie hier bereits eingeschult, weshalb sie eine allfällige Ausreise mit ihrer Mutter aus ihrem schulischen Umfeld reissen würde. Ihr Ehemann sei zudem wieder erwerbstätig und hätte deshalb keine Zeit, sich um die Kinder zu kümmern, weshalb eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führen würde. In den Jahren ihrer hiesigen Landesanwesenheit habe sie auch nie gegen Gesetze verstossen und weise einen guten Leumund auf. 4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind nicht geeignet, die langjährige und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen: Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2013 übte die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Dies, obwohl die Familie seit der Einstellung der IV-Rente des Ehemanns im Januar 2014 bis zur selbständig erfolgten Abmeldung per 30. Juni 2021 von der Fürsorge abhängig war. Zwar war die Beschwerdeführerin vom 9. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 bei der Institution G auf dem zweiten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum tätig, was positiv zu werten ist. Auch reichte sie gemäss Bericht des Sozialamts vom 6. Mai 2020 Arbeitssuchbemühungen ein, jedoch erfolgten diese erst nach dem Rekursentscheid vom 17. September 2019 und wurden damit erst unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigebracht. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass lediglich die Absageschreiben der Zeitspanne von Oktober 2019 bis Juli 2020 erfolglose Bewerbungen beweisen können. Geschmälert wird dieser Effort indessen durch den Umstand, dass es sich bei diesen 19 eingereichten Absageschreiben fast ausschliesslich um Blindbewerbungen handelte. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wurden hingegen weder von einem Mitarbeiter des RAV visiert, noch wurde bei der Mehrzahl der Bewerbungen der Grund der erhaltenen Absage aufgeführt, weshalb sie nicht überprüfbar sind und damit nicht als Beleg für eine tatsächliche Bewerbung angesehen werden können. Selbst die jüngste Anstellung der Beschwerdeführerin in einem über wenige Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Lagermitarbeiterin auf Abruf auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheint fraglich, zumal keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung vorgesehen ist. Überdies wurden auch keine entsprechenden Lohnabrechnungen, welche eine effektiv erfolgte Arbeitstätigkeit bestätigen, ins Recht gelegt. Ferner ist für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.32). Im Licht der jahrelangen Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit, welche hingegen lediglich befristet ist, aufgenommen hat, kommt der Erwerbsaufnahme in Bezug auf das Verschulden kein grosses Gewicht zu. 4.2.3 Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 2. Februar 2021 nach knapp acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt, dass auch die sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich war. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt H vom 6. Mai 2020 seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nur rudimentär gewesen, weshalb sie mit ihr eine Vereinbarung zum Besuch von Deutschkursen getroffen hätten, welcher die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen sei. Dies, obwohl sie mit Schreiben vom 20. Mai 2015 durch den Beschwerdegegner ermahnt und sodann mit Verfügungen vom 11. Juli 2017 und 20. November 2018 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs und mangelnder Deutschkenntnisse ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen informiert. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 in der Schweiz lebt, konnte sie erst am 3. September 2015 und damit erst nach der ersten Mahnung vom 20. Mai 2015 ein Zertifikat für den Deutschkurs Niveau A1.1 vorlegen. Auch den nachfolgenden Kurs A1.3 startete sie erst am 24. September 2018 während sie den Deutschkurs für das Niveau A 2.1 erst nach der zweiten Verwarnung vom 20. November 2018 absolvierte. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe den Dolmetscher lediglich sicherheitshalber und aufgrund von komplizierten rechtlichen Sachverhalten beigezogen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom 2. Februar 2021 weder um rechtliche Sachverhalte noch um komplexe Fragen gehandelt hat. Vielmehr handelte es sich um gewöhnliche Fragen zur Person, deren Verstehen von jedem aufenthaltsberechtigen Ausländer erwartet werden kann. Darüber hinaus vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben ebenfalls erwartet werden können (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3). Hätte sich die Beschwerdeführerin schon ab ihrer Einreise um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht, hätte sie – wofür keine Ausbildung notwendig gewesen wäre – ohne Weiteres eine Teilzeitstelle in einem niedrig qualifizierten Bereich des ersten Arbeitsmarktes antreten und so gemeinsam mit ihrem Ehemann den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Ihre unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, welche sie in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2018 an das Migrationsamt selbst darlegt, sind ihr ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können. 4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin ihre langjährige Erwerbslosigkeit bzw. das Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten begründet, so ist ihr grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Mai 2014 und im Juni 2016) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung seiner IV-Rente im Januar 2014 während mehrerer Jahre nur unregelmässig und in einem relativ kleinen Pensum arbeitstätig war und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Zwar ist der Wille der Beschwerdeführerin, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung bzw. den grösseren Teil davon zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen. Dass die Kinder der gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedurft hätten, wurde nicht substanziiert geltend gemacht. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor der Anstellung bei der Institution G auf dem zweiten Arbeitsmarkt ohne Weiteres Zeit gehabt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse zu besuchen, um ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. 4.2.5 Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit nicht zu entschuldigen vermögen: So kommt dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ihres Arztes nur beschränkte Beweiskraft zu, zumal das augenärztliche Attest keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten darstellt (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Zwar ist dem Befund eine Erkrankung der Augen der Beschwerdeführerin mit anschliessender Rekonvaleszenz zu entnehmen. Hingegen hält dieser keine ausdrückliche Arbeitsunfähigkeit für die geltend gemachte Zeitspanne vom Oktober 2017 bis Ende 2018 fest und wurde eine solche auch nicht anderweitig belegt. 4.2.6 Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin in der Interessenabwägung teilweise als selbstverschuldet zu gelten hat und nur am Rande mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten etc. erklärbar ist. Die Beschwerdeführerin ist erst 37 Jahre alt und wäre auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft hat. 4.3 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen: 4.3.1 Mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Die Beschwerdeführerin ist im Mai 2013 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt folglich seit rund acht Jahren hier. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer ungenügenden Integration auszugehen. Trotz der im Juli 2021 aufgenommenen und bis Ende November 2021 befristeten Erwerbstätigkeit auf Abruf kann aufgrund der nicht nachhaltig erscheinenden Ablösung von der Sozialhilfe und den Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 15'588.05, Stand 22. Juni 2020), welche aus den laufenden Bedürfnissen beider Ehegatten resultieren und daher auch der Beschwerdeführerin anzulasten sind, von einer guten wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. Auch in sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse integrieren, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben über kaum Kontakte. Ihre Freizeit verbringe sie hauptsächlich mit der Familie. Wie bereits dargelegt, weist die Beschwerdeführerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts bescheidene Deutschkenntnisse auf und war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2021 auf einen Übersetzer angewiesen. Ihre Deutschkurse besuchte sie zudem erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs. Zwar konnte sie ihre Deutschkenntnisse in der Zwischenzeit etwas verbessern und ist nun fähig, sich auf Deutsch auszudrücken. Insgesamt bleibt die Integrationsleistung dennoch hinter den Erwartungen zurück, weshalb nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein kann. 4.3.2 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen. 4.3.2.1 Die Wegweisung ist für die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch hat sie ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht und dort neben der Matura auch eine Ausbildung als Sekretärin abgeschlossen. Zu ihrem Heimatland hat sie weiterhin enge Beziehungen, besuchte sie dieses vor der Covid-19-Pandemie mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern jedes Jahr für etwa vier Wochen. Sodann befinden sich dort ihre Mutter und ihre Geschwister, mit welchen sie zudem regen Kontakt mittels Telefonaten pflegt, sowie auch die Angehörigen ihres Ehemanns. Trotz ihrer achtjährigen Landesanwesenheit ist die Beschwerdeführerin damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit den soziokulturellen Gegebenheiten ihrer Heimat weiterhin vertraut und ihr die dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keinerlei Unterstützung durch ihre Angehörigen erhalten sollte, ist ihr aufgrund ihrer ursprünglichen Sozialisation in Tunesien und ihres dortigen Abschlusses zuzumuten, sich nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales und berufliches Netz in ihrer alten Heimat aufzubauen. 4.3.2.2 Was den Ehemann der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder anbelangt, so wären auch diese von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin betroffen. Unbestritten ist, dass die Eheleute eine intakte Beziehung führen und mit ihren gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben. Der Ehemann stammt wie die Beschwerdeführerin aus der Stadt I, wo die beiden im Juni 2012 geheiratet haben. Seit der Aufhebung seiner IV-Rente im Januar 2014 konnte er keine existenzsichernde Anstellung finden, was zur Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung führte. Sodann konnte er sich auch in sozialer Hinsicht nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse integrieren, verfügt er doch gemäss eigenen Angaben über kaum Kontakte und verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit der Familie. Folglich ist er ebenfalls noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat nicht mehr zumutbar erscheinen würde. 4.3.2.3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 122 II 289 E. 3c). Das ausländische minderjährige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei ohne nähere Abklärungen davon ausgegangen, die Kinder seien in einem anpassungsfähigem Alter und es sei ihnen zuzumuten mit der Beschwerdeführerin in die Heimat auszureisen, ist der Vorinstanz auch in ihren diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen. So ist vor obgenanntem Hintergrund davon auszugehen, dass die niederlassungsberechtigten Kinder der Beschwerdeführerin durch die Eltern und Familie, aber auch durch den Kontakt mit Landsleuten besonders während der Ferienbesuche mit der tunesischen Kultur vertraut sind. Auch wurde nicht bestritten, dass sich die Kinder mit der Beschwerdeführerin hauptsächlich in der Muttersprache unterhalten und dieser Sprache demzufolge mächtig sind. Zwar könnte sie die Ausreise aufgrund ihrer schulischen Integration in der Schweiz hart treffen, diese würde jedoch aufgrund der soziokulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in Tunesien nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen und ihre Entwicklung nicht im behaupteten Mass beeinträchtigen, zumal beide Kinder sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und das älteste Kind erst gerade mit der Grundschule begonnen hat. Auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes gewähren keinen weitergehenden Schutz und keinen eigenen Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Da es den Familienmitgliedern zumutbar ist, ihre Beziehung im Ausland zu leben, ist auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt. Zwar soll der Ehemann gemäss Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 in der Schweiz verbleiben wollen, hingegen gab er in der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2021 an, dass er bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihr zusammen nach Tunesien zurückkehren würde. Letztlich kommt jedoch der Familie die Wahl zu, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz bleibt oder ob die ganze Familie nach Tunesien zurückkehren will. Dies auch in Anbetracht dessen, dass gemäss der Beschwerdeschrift selbst der Aufenthalt des Ehemanns aufgrund des Sozialhilfebezugs sowie der Schuldenwirtschaft als prekär erscheine und er bereits verwarnt worden sei. Sofern der Ehemann tatsächlich mit den Kindern in der Schweiz verbleiben sollte, würde die Wegweisung der Beschwerdeführerin zur Trennung von ihrer Familie führen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern durch eine Wegweisung stark belastet und diese hart treffen wird. Hingegen liegt es im Einflussbereich der Beschwerdeführerin, für eine Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung mittels engmaschigen Besuchen und der elektronischen Kommunikationsmittel zu sorgen, zumal die Beziehung auch über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führe, da der Kindsvater nicht imstande sei, die Kinder hinreichend zu betreuen, so fehlt es diesbezüglich an Hinweisen, welche eine konkrete Gefährdung des Kindswohls darlegen. 4.3.2.4 Auch das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der betroffenen ausländischen Person ausgehen zu lassen (BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin trotz jahrelangem Aufenthalt auch in der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte. 4.4 Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend. Zusammenfassend erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen verhältnismässig und auch mit Art. 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK vereinbar. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |