{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00508_2021-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221546&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "206f599f11695158fec76631fd58126e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2021  VB.2021.00508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2021  VB.2021.00508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2021  VB.2021.00508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Vor\u00fcbergehende Verkehrsanordnung: Rekursberechtigung einer Ortspartei (Beschwerde der Gemeinde). [Vor Vorinstanz war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin in eigenem Namen oder namens der (politischen) Ortspartei, deren Pr\u00e4sidentin sie ist, Rekurs erhoben hat.] Das streitige, zeitlich begrenzte Teilfahrverbot stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung dar, womit die Gemeinde gest\u00fctzt auf Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde berechtigt ist (E. 1.2). Die Umst\u00e4nde (Briefpapier, Grussformel, Formulierung des Rekurses) deuten darauf hin, dass der Rekurs durch die Ortspartei erhoben werden sollte, und nicht durch die Beschwerdegegnerin als Privatperson (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin unterliess es im Rekursverfahren, die Legitimation ihrer Partei darzulegen; weder zeigte sie auf, inwiefern eine Grosszahl der Mitglieder besonders betroffen und selber zum Rekurs berechtigt sein sollte (E. 2.4), noch legte sie dar, inwieweit die Ortspartei \u00fcberhaupt zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in Verkehrsfragen berufen w\u00e4re, was bei politischen Parteien regelm\u00e4ssig nicht der Fall ist (E. 2.5). Aber auch als Privatperson w\u00e4re die Beschwerdegegnerin nicht zum Rekurs legitimiert gewesen, da sie es unterliess darzulegen, dass sie die von der Anordnung betroffenen Strassen nicht nur gelegentlich, sondern regelm\u00e4ssig bef\u00e4hrt und die f\u00fcr sie aus dem Fahrverbot resultierende Beeintr\u00e4chtigung eine gewisse Intensit\u00e4t aufweist. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich um ein umfassendes Fahr- und Parkverbot in der Gemeinde handle, von welchem alle Bewohner, und damit auch die Beschwerdegegnerin, betroffen seien, kann nicht gefolgt werden (E. 2.7).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:25:29", "Checksum": "505cd01c996507110ea81b137c4942fe"}