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Geschäftsnummer: VB.2021.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Vorsorglicher Führerausweisentzug (Wiederherstellung aufschiebende Wirkung)


Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgewiesenes Begehren im Rekursverfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug). Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer summarischen Prüfung (E. 3.1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises aus medizinischen oder charakterlichen Gründen ist im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich sofort zu vollstrecken. Daher verlangt die erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
SCHWERER NACHTEIL
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
SUMMARISCHE PRÜFUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00509

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
(Wiederherstellung aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 4. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis ab sofort und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 29. Juni 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 wies die Sicherheitsdirektion diesen Antrag ab.

III.  

Dagegen reichte A am 16. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diesen aufzuheben und dem Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juni 2021 aufschiebende Wirkung zu verleihen. Sodann sei ihm der Führerausweis wieder auszuhändigen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen wieder zu gestatten.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 21. Juli 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Am 16. August 2021 reichte A die Resultate verschiedener Urinproben ein und hielt an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern er nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer als selbständiger … beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin entzog dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs in Anwendung von § 25 VRG die aufschiebende Wirkung "für die Sicherheit des Strassenverkehrs". Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Rekursinstanz aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Sie begründete
ihren Entscheid damit, dass das öffentliche Interesse an einem sicheren Strassenverkehr das Interesse des Rekurrenten an der Teilnahme als Motorfahrzeuglenker überwiege. Der Rekurrent sei mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zur Betäubungsmittelabstinenz verpflichtet worden. Aufgrund einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung gehe das Strassenverkehrsamt davon aus, dass die Abstinenz nicht eingehalten wurde.

2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er stelle für die Sicherheit des Strassenverkehrs keine Gefahr dar. Zudem sei eine solche nicht luzide begründet worden; der Verweis auf die Sicherheit des Strassenverkehrs genüge nicht für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Er könne sich die unterschiedlichen Resultate der verschiedenen Haaranalysen nicht erklären. Er lasse seit vielen Monaten regelmässig in kurzen Abständen seien Urin auf illegale Substanzen überprüfen. Es waren und seien sämtliche Resultate negativ bzw. positiv für ihn ausgefallen.

2.3 Hinsichtlich der Vorgeschichte, welche zum vorsorglichen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 14, Art. 15d und Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) führte, kann vorab auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2021 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2021 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden, ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.

3.  

3.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer summarischen Prüfung (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.2 Der Führerausweis wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises aus medizinischen oder charakterlichen Gründen ist im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich sofort zu vollstrecken. Daher verlangt die erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGE 115 Ib 158 E. 2). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen:

3.2.1 Aufgrund des anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 12. Oktober 2020 festgestellten Kokainkonsums wurde die Gefahr eines Vorfalls im Strassenverkehr als erhöht erachtet (Bericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin vom 16. November 2020). Die Haaranalysen wurden von zwei verschiedenen Laboren durchgeführt und das Ergebnis der Wiederholungsanalyse schliesst eine fehlerhafte Analyse aus (Stellungnahme des rechtsmedizinischen Instituts C vom 15. April 2021), weshalb diese prima vista nicht anzuzweifeln ist. Nachdem die negativen Ergebnisse der Urinproben demgemäss nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen und zudem der Verdacht auf verdünnten Urin aufkam, vermag auch der Hinweis auf die negativen Urinproben das positive Resultat der Haarproben und der sich daraus ergebende Verdacht, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge Drogenkonsums eingeschränkt sein kann, nicht zu zerstreuen.

3.2.2 Die von einer möglichen Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr unter Einfluss von Kokain ausgehende schwere Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer rechtfertigt demnach den angefochtenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da nach wie vor ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer unter Betäubungsmitteleinfluss ans Steuer setzt, liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung überdies eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde. Dabei fällt auch die mehrfache Vorbelastung des Beschwerdeführers mit vorangegangenen alkohol- und drogenbezogenen Vorfällen im Strassenverkehr ins Gewicht.

3.2.3 Damit ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Sodann überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am sofortigen Entzug des Führerausweises das geltend gemachte entgegenstehende berufliche bzw. finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Anordnung. Denn angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit ist der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht bereits dann unverhältnismässig, wenn der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, zur Ausübung seines angestammten Berufs auf das Auto angewiesen ist (vgl. BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019, E. 3.2).

3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise nicht entsprochen. Ihre knappen Erwägungen genügten sodann der erforderlichen Begründungsdichte, zumal der Beschwerdeführer diese ohne Weiteres substanziiert begründet anfechten konnte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu oben E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …