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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00509
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November
2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
vorsorglicher Führerausweisentzug
(Wiederherstellung aufschiebende Wirkung),
hat sich
ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am
4. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis ab sofort und auf unbestimmte
Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich ordnete es eine
Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A am 29. Juni
2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in
prozessualer Hinsicht, die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 wies die Sicherheitsdirektion diesen Antrag ab.
III.
Dagegen
reichte A am 16. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diesen
aufzuheben und dem Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
4. Juni 2021 aufschiebende Wirkung zu verleihen. Sodann sei ihm der Führerausweis wieder
auszuhändigen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen wieder zu gestatten.
Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 21. Juli 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
Am 16. August
2021 reichte A die Resultate verschiedener Urinproben ein und hielt an seinen
Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern er nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beurteilung
durch die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2 Gegen
Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, zumal der
Beschwerdeführer als selbständiger … beruflich auf den Führerausweis angewiesen
ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin entzog dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs
in Anwendung von § 25 VRG die aufschiebende Wirkung "für die
Sicherheit des Strassenverkehrs". Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Rekursinstanz aus Gründen
der Verkehrssicherheit ab. Sie begründete
ihren Entscheid damit, dass das öffentliche Interesse an einem sicheren
Strassenverkehr das Interesse des Rekurrenten an der Teilnahme als
Motorfahrzeuglenker überwiege. Der Rekurrent sei mit Verfügung vom
30. Juni 2020 zur Betäubungsmittelabstinenz verpflichtet worden. Aufgrund
einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung gehe das Strassenverkehrsamt
davon aus, dass die Abstinenz nicht eingehalten wurde.
2.2 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, er stelle für die Sicherheit des
Strassenverkehrs keine Gefahr dar. Zudem sei eine solche nicht luzide begründet
worden; der Verweis auf die Sicherheit des Strassenverkehrs genüge nicht für
den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Er könne sich die
unterschiedlichen Resultate der verschiedenen Haaranalysen nicht erklären. Er
lasse seit vielen Monaten regelmässig in kurzen Abständen seien Urin auf
illegale Substanzen überprüfen. Es waren und seien sämtliche Resultate negativ
bzw. positiv für ihn ausgefallen.
2.3 Hinsichtlich
der Vorgeschichte, welche zum vorsorglichen Führerausweisentzug gestützt auf
Art. 14, Art. 15d und Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) führte, kann vorab auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2021 verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Im vorliegenden
Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom
30. Juni 2021 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der vorsorgliche
Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden,
ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.
3.
3.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die
anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige
Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige
Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe
sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil
bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird,
bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass
ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung
hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als
verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer
summarischen Prüfung (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).
3.2 Der Führerausweis
wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss
Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf
(BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises aus
medizinischen oder charakterlichen Gründen ist im Interesse der
Verkehrssicherheit grundsätzlich sofort zu vollstrecken. Daher verlangt die
erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGE 115
Ib 158 E. 2). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem
Grundsatz abzuweichen:
3.2.1
Aufgrund des anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 12. Oktober 2020
festgestellten Kokainkonsums wurde die Gefahr eines Vorfalls im Strassenverkehr
als erhöht erachtet (Bericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin vom
16. November 2020). Die Haaranalysen wurden von zwei verschiedenen Laboren
durchgeführt und das Ergebnis der Wiederholungsanalyse schliesst eine
fehlerhafte Analyse aus (Stellungnahme des rechtsmedizinischen Instituts C
vom 15. April 2021), weshalb diese prima vista nicht anzuzweifeln ist.
Nachdem die negativen Ergebnisse der Urinproben demgemäss nicht
notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen und zudem der Verdacht auf
verdünnten Urin aufkam, vermag auch der Hinweis auf die negativen Urinproben
das positive Resultat der Haarproben und der sich daraus ergebende Verdacht,
dass die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge Drogenkonsums eingeschränkt
sein kann, nicht zu zerstreuen.
3.2.2
Die von einer möglichen
Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr unter Einfluss von Kokain ausgehende
schwere Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer
rechtfertigt demnach den angefochtenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da nach wie vor ein nicht unerhebliches
Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer unter Betäubungsmitteleinfluss
ans Steuer setzt, liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung überdies eine zeitliche Dringlichkeit
zugrunde. Dabei fällt auch die mehrfache Vorbelastung des Beschwerdeführers mit
vorangegangenen alkohol- und drogenbezogenen Vorfällen im Strassenverkehr ins
Gewicht.
3.2.3
Damit ist ein besonderer Grund
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Sodann
überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am sofortigen Entzug des
Führerausweises das geltend gemachte entgegenstehende berufliche bzw.
finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Anordnung. Denn
angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit
ist der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht bereits dann unverhältnismässig,
wenn der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, zur Ausübung seines angestammten
Berufs auf das Auto angewiesen ist (vgl. BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019,
E. 3.2).
3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in
zulässiger Weise nicht entsprochen. Ihre knappen Erwägungen genügten sodann der
erforderlichen Begründungsdichte, zumal der Beschwerdeführer diese ohne
Weiteres substanziiert begründet anfechten konnte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 25). Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet. Der
vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu oben E. 1.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …