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VB.2021.00510
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Verbleib in der Sicherheitsabteilung, hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons C vom 21. Oktober 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 23. Januar/7. Februar 2020 wurde vom Obergericht des Kantons C die nachträgliche Verwahrung angeordnet. B. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies wies A mit Verfügung vom 2. Juni 2020 in die Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) ein; eine Überprüfung werde nach drei Monaten stattfinden. Mit Verfügungen vom 2. September 2020 und 2. Dezember 2020 wurde die weitere Unterbringung in der Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) jeweils bestätigt. Am 2. März 2021 bestätigte der Stab der JVA Pöschwies den weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) abermals. Eine Überprüfung finde nach drei Monaten (spätestens am 2. Juni 2021) statt. II. Gegen die Verfügung vom 2. März 2021 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Rekurs vom 31. März 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 10. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die Kosten A (Dispositiv-Ziffer III) und gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziffern II und IV). III. A. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 liess A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2021 sowie die Entlassung aus der Sicherheitsabteilung (SI 1) und Überführung in den Normalvollzug. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. B. Die Justizdirektion beantragte am 23. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 unter Verweis auf die Stellungnahme der JVA Pöschwies. A liess am 19. August 2021 mitteilen, dass er auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. C. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um im Hinblick auf die ihm entzogene Handlungsfähigkeit zu seiner Prozessfähigkeit und Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14. September 2021 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer sei urteilsfähig. D. Am 14. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; unabhängig davon, ob die Zuständigkeit der vorinstanzlichen Behörden gegeben war (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 11). Weil sich vorliegend die Frage nach der Anordnungskompetenz der Vollzugsanstalt für die Verlängerung der Einzelhaft stellt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Die Prozessführung vor Verwaltungsgericht setzt die Prozessfähigkeit voraus. Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und urteilsfähig ist, gilt zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und damit als prozessfähig (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] und Art. 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Laut Art. 398 Abs. 3 ZGB entfällt die Handlungsfähigkeit von umfassend verbeiständeten Personen von Gesetzes wegen (vgl. auch Art. 17 ZGB). Urteilsfähige Handlungsunfähige müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung führen lassen. Allerdings sind sie im Bereich der höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen Prozessführung befugt (Art. 19c Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit des vernunftgemässen Handelns (Art. 16 ZGB). Sie ist relativ, d. h. sie ist nicht abstrakt, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung zum jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu beurteilen (BGr, 25. September 2020, 5A_556/2020, E. 3.1.1; BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 9 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführer steht unter umfassender Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB, womit er von Gesetzes wegen handlungsunfähig ist (Art. 398 Abs. 3 ZGB sowie Art. 17 ZGB). Er legt glaubhaft dar, dass er – bezüglich seiner rechtlichen Vertretung in diesem Verfahren – seinen Willen klar und bindend äussern könne und damit als urteilsfähig zu betrachten sei. Es gibt aufgrund der Akten keine Anzeichen, dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf seine Unterbringung im Massnahmenvollzug anders zu beurteilen wäre. Da die Art der Unterbringung im Rahmen des Massnahmenvollzugs seine höchstpersönlichen Rechte tangiert, kann der urteilsfähige Beschwerdeführer auch als verbeiständete Person einen solchen Prozess selber führen und dafür selbständig einen Rechtsvertreter bevollmächtigen (Urs Vogel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 416/417 N. 34; vgl. BGr, 4. März 2014, 5A_967/2013, E. 3). Damit ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und der gültigen Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters auszugehen. Die vorliegend streitige Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. März 2021 wies den Beschwerdeführer in die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies ein. Eine Überprüfung werde nach drei Monaten (spätestens am 2. Juni 2021) stattfinden. Mit Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Eine Überprüfung werde wiederum nach drei Monaten stattfinden. Da die am 2. März 2021 angeordnete Einzelhaft des Beschwerdeführers inzwischen abgelaufen ist bzw. durch die Verfügung vom 2. Juni 2021 ersetzt wurde, steht die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde im Raum. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsabteilung könnte im Einzelfall, da sie jeweils für die Dauer von drei Monaten befristet ist, kaum je rechtzeitig (gerichtlich) überprüft werden. Nachdem dieselbe Anordnung erneut getroffen wurde und von einer seitherigen Rücküberführung in den Normalvollzug nichts bekannt ist, weshalb vorliegend keine bloss theoretischen Rechtsfragen zu beantworten sind, rechtfertigt es sich, weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, weil das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug weiterhin vom Ringen um Stabilität – insbesondere aufgrund der auftretenden Stimmungsschwankungen und seiner geringen Frustrationstoleranz mit unberechenbaren Ausbrüchen – gekennzeichnet sei. Angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs, der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der Anlassdelikte sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner bei der Unterbringung des Beschwerdeführers eine möglichst enge Betreuung und Beobachtung sowie die Möglichkeit des Rückzugs als unabdingbar erachte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Einzelhaft keineswegs auf unbestimmte Dauer angeordnet worden, sondern jeweils nur für drei Monate. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nun schon seit Juni 2020 in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies befinde, und damit seit über 13 Monaten. Ein weiterer Verbleib in der Sicherheitsabteilung würde sich als menschenunwürdig erweisen und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere Art. 3 EMRK verstossen. Daran ändere auch die dreimonatige Überprüfung nichts, da die nicht absehbare Unterbrechung faktisch einer Anordnung auf unbeschränkte Zeit gleichkomme. Die Isolationshaft scheine nicht die gewünschte Wirkung zu zeigen und es müssten mindestens gewisse Lockerungen oder Überführungsversuche unternommen werden. Die vom Beschwerdegegner angestrebte enge Betreuung und Beobachtung könne ebenfalls im Normalvollzug erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug befinde, stünden ihm liberale und humane Haftbedingungen zu. Dazu stehe die Isolationshaft im Widerspruch, da sie den regelmässigen Kontakt zu anderen Häftlingen verunmögliche. 2.3 Die JVA Pöschwies hielt fest, dass es sich bei der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht um eine Isolationshaft handle und dieser weder sensorisch noch sozial vollständig von der (intramuralen) Aussenwelt abgeschottet sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, regelmässige Telefonate zu führen, Besuche zu empfangen oder Briefkontakte zu pflegen, sodann habe er tägliche und mitunter sehr intensive Kontakte zum Betreuungspersonal. Auch stünden ihm sämtliche Personen der somatischen Medizin, der Psychiatrie, der Sozialarbeit, der Seelsorge usw. zur Verfügung. Damit entspreche die Einzelhaft den gesetzlichen Bestimmungen. Weiter führte die JVA Pöschwies aus, dass die Einzelhaft solange verlängert werden dürfe, wie dies zum Schutz der Gefangenen oder von Dritten erforderlich sei. Die Einweisung in die Einzelhaft werde alle drei Monate eingehend überprüft und allenfalls mittels Verfügung verlängert. Der Beschwerdeführer habe am 2. Juni 2020 in die SI 1 verlegt werden müssen, nachdem er zuvor im Gruppenvollzug der Integrationsgruppe und der Abteilung Alter und Gesundheit ein äusserst auffälliges und zuweilen aggressives Verhalten gezeigt habe. Der Aufenthalt in der SI 1 habe am 2. September 2020, am 2. Dezember 2020 und am 2. März 2021 jeweils um drei Monate verlängert werden müssen. Es seien bereits mehrere (erfolglose) Versuche unternommen worden, den Beschwerdeführer in den Gruppenvollzug einzugliedern. So sei er am 11. Mai 2021 in den Gruppenvollzug der Integrationsgruppe versetzt worden. Da er sich zunehmend angespannt gezeigt und gegenüber dem Personal angegeben habe, dass er wieder auf die SI 1 verlegt werden möchte, sei bereits nach rund drei Wochen die Rückverlegung veranlasst worden. Momentan könne eine Überführung in den Normalvollzug keinesfalls verantwortet werden, zumal bereits der Aufenthalt in der Integrationsgruppe und Abteilung Alter und Gesundheit, auf denen sich eine relativ kleine Anzahl Gefangener befinde, zu einer Überforderung des Beschwerdeführers geführt habe. 3. 3.1 Zum Schutz des Gefangenen oder von Drittpersonen darf als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen die Einzelhaft angeordnet werden (Art. 78 lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB]). Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 78 N. 2). Wird die Verwahrung wie vorliegend in einer Strafanstalt vollzogen, fällt die Anordnung von Einzelhaft – im Unterschied zum Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen (vgl. dort Art. 90 Abs. 1 StGB– unter das Regime von Art. 78 StGB (Marianne Heer, BSK-StGB I, Art. 90 N. 10). Auf kantonaler Ebene ist in § 23a lit. d des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) die Möglichkeit der Versetzung Einzelner in Einzelhaft zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung und Sicherheit geregelt. 3.2 Die Unterbringung in Einzelhaft kann aufgrund der fehlenden sozialen (intramuralen) Interaktionen, der sehr eingeschränkten Bewegungsfreiheit und des strengen Haftregimes gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere auf die psychische Gesundheit, der Inhaftierten haben (vgl. Jörg Künzli/Nula Frei/Alexander Spring, Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen, Gutachten zuhanden des Lenkungsausschusses EDA/EJPD, Bern 2014, S. 44, verfügbar unter: www.skmr.ch > Publikationen > Studien und Gutachten, besucht am: 29. September 2021; Benjamin F. Brägger, in: Derselbe [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, Kap. Einzelhaft). Sie kann sich je nach Dauer und Ausgestaltung der konkreten Haftbedingungen als menschenunwürdig erweisen und stellt grundsätzlich eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; BGE 123 I 221 E. II.1c/cc; vgl. EGMR, 10. April 2012, Babar Ahmad and others v. The United Kingdom, 24027/07, 11949/08, 66911/09 and 67354/09, §§ 206 ff.). Wegen der massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit sind mindestens bei der sich wiederholenden Verlängerung der Einzelhaft strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen (BGr, 24. Juni 2021, 6B_587/2021, E. 2, 2.3.4 f. und 2.7). 3.3 In der JVA Pöschwies wird die Einzelhaft in der SI 1 umgesetzt. Die Abteilung dient (unter anderem) der sicheren Unterbringung Inhaftierter in Einzelhaft, von denen eine Gefahr für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht. Bei dieser Vollzugseinheit steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund (https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html > Abteilungen, besucht am: 19. Oktober 2021; vgl. auch: Künzli/Frei/Spring, S. 14). Bei der SI 1 handelt es sich innerhalb der JVA Pöschwies um die am meisten gesicherte Abteilung mit dem restriktivsten Haftregime; die Haftbedingungen sind dementsprechend streng. Die so untergebrachten Personen haben keinen direkten Kontakt zu den anderen Insassen der JVA, wobei es unter Umständen toleriert wird, dass sich die Insassen ohne Sichtkontakt über die Fenster der Einzelzellen hinweg verständigen (vgl. Künzli/Frei/Spring, S. 53). Der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal wird durch die Einzelhaft grundsätzlich nicht eingeschränkt. 4. 4.1 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei den unteren Instanzen gegeben waren (VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00650, E. 1.3; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.1; VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). 4.2 Weder Art. 78 StGB noch § 23a lit. d StJVG, welche die Zulässigkeit der Versetzung in Einzelhaft regeln (vgl. E. 3.1), kann ausdrücklich entnommen werden, wem die Kompetenz zum Erlass solcher Anordnungen zukommen soll (zu § 23a lit. d StJVG siehe hinten E. 4.6.2). Nach § 92 Satz 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs, soweit nicht durch die JVV oder das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat Anordnungen der einweisenden Behörde vorgesehen sind. Sodann hat die JVA Pöschwies für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen zu sorgen (§ 10 Abs. 6 JVV). § 122 Abs. 3 und 4 JVV sieht ferner vor, dass die Anstaltsdirektion in Absprache mit der Amtsleitung unter anderem zur Verhinderung der Gefährdung von Angestellten und Mitgefangenen die den verurteilten Personen aufgrund der JVV zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein einschränken kann. Gemäss § 126 JVV erlässt die Amtsleitung zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Justizdirektion zu genehmigen. Nach § 127 JVV regelt die Hausordnung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung, die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung. Die gestützt darauf erlassene Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies (Ausgabe Mai 2021; verfügbar unter: https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html > Rechtliche Grundlagen, besucht am: 19. Oktober 2021) regelt die Anordnung und Dauer der Einzelhaft (§§ 7 ff. der Hausordnung). Gemäss § 8 Abs. 1 der Hausordnung verfügt die Anstaltsdirektion die Einzelhaft. Die Anordnung von Einzelhaft ist auf Gesuch des Gefangenen sowie periodisch alle drei Monate zu überprüfen (§ 9 Abs. 2 der Hausordnung). Das Konkordat der Ostschweizer Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 (Ostschweizer Strafvollzugskonkordat; vgl. Beschluss des Regierungsrates vom 13. Dezember 2006 betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, LS 334) enthält keine Bestimmung zur Kompetenzordnung bei Anordnung von Einzelhaft. Anders sieht es insbesondere im (vorliegend nicht anwendbaren) Nordwest- und Innerschweizer Konkordat aus: Gemäss dem Merkblatt des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Einweisung in die Sicherheitsabteilung erlässt die Vollzugsbehörde die Verfügung, mit welcher der Betroffene in die Sicherheitsabteilung eingewiesen wird (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Merkblatt 30.3, Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung, verfügbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, besucht am: 21. Oktober 2021). 4.3 In Anbetracht dieser rechtlichen Ausgangslange (E. 4.2) stellt sich die Frage, in wessen Zuständigkeit der Entscheid über die Verlängerung der Einzelhaft fällt, bzw. ob die Bestimmungen in der Hausordnung der Pöschwies dafür genügen, dass die Anstaltsleitung die Einzelhaft beliebig oft verlängern darf. 4.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, dies unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 142 V 129 E. 5.2.1; 140 II 129 E. 3.2). Der Begriff der Strafvollstreckung umfasst demnach die Anordnung, die Überwachung der Durchführung, die Bewilligung der Vollzugsstufenplanung und der Vollzugslockerungen innerhalb der Vollzugsstufen sowie die Unterbrechung und Beendigung von freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Vollstreckungsbehörde bestimmt damit in rechtlich verbindlicher und somit anfechtbarer Art und Weise insbesondere den Vollzugszeitpunkt und -ort, bewilligt den Vollzugsplan und die darin enthaltene Vollzugsstufenplanung sowie allfällige Beurlaubungen. Ebenfalls in den Kompetenzbereich der Vollstreckungsbehörde fallen Entscheide zur Unterbrechung und zur Beendigung sowie zur Übernahme eines Vollzuges durch einen anderen Kanton oder die Abtretung an einen anderen Staat wie auch die Bezahlung der Vollzugskosten (Benjamin F. Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist nicht wirklich neu! in: ZStrR 126/2008 S. 392 f.; vgl. auch Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 7 f.; Brägger, Vollzugslexikon, Kap. Vollstreckungsrecht/Vollzugsrecht; Benjamin F. Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 60 ff.; Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Vor Art. 372 N. 20 ff.). Der Begriff des Strafvollzugs umfasst demgegenüber die konkrete Art und Weise der Durchführung freiheitsentziehender Sanktionen in Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten gemäss den jeweils geltenden kantonalen Hausordnungen. Vollzugsentscheide werden grundsätzlich von der Anstaltsleitung angeordnet und betreffen insbesondere das Disziplinarwesen, die Zuteilung des Arbeitsplatzes oder der geeigneten Arbeit und die Festlegung des Arbeitsentgelts sowie dessen Verwendung, die Bewilligung von internen Aus- und Weiterbildungen wie auch von Freizeitaktivitäten für die Insassen (Brägger, ZStrR, S. 394; vgl. auch Surber, S. 11 ff.; Brägger, Vollzugslexikon, Kap. Vollstreckungsrecht/Vollzugsrecht; Brägger/Zangger, Rz. 67 ff.; Imperatori, Art. 372 N. 20 ff.). Die Anordnung der länger dauernden Einzelhaft bzw. deren Verlängerung geht wesentlich weiter als beispielsweise die Zuteilung des Arbeitsplatzes, die Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen oder Disziplinierungen. Mindestens die länger dauernde Einzelhaft geht über die Regelung des Anstaltsalltags hinaus, weshalb sie tendenziell dem Vollstreckungsrecht im obigen Sinn zuzuordnen wäre. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass gewisse Anordnungskompetenzen im Bereich der Strafvollstreckung im obigen Sinn an die Justizvollzugsanstalt delegiert werden. Explizit vorgesehen ist diese Möglichkeit für die Bewilligung von Urlaub (§ 61 Abs. 1 JVV in Verbindung mit Art. 10 lit. c des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats in Verbindung mit Ziff. 2 und 3.1 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006). 4.6 4.6.1 § 127 JVV regelt den Inhalt der Hausordnung der Vollzugseinrichtung. Danach kann sie unter anderem Regelungen über das Eintrittsverfahren, die Unterbringung und Bekleidung, das Zelleninventar, die Tagesordnung, die Mahlzeiteneinnahme, die Arbeits- und Ausbildungszeiten, die Freizeit, die Bewegungsfreiheit, das Arbeitsentgelt, den Besitz von Bargeld, den Erwerb und Besitz von bestimmten Gütern, Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen, die Freizeitbetätigungen, Arztvisiten, das Besuchswesen und die Benützung des Telefons enthalten. Die Hausordnung regelt somit vorwiegend den Alltag in der Anstalt und enthält Massnahmen, die den ordnungsgemässen Betrieb sicherstellen sowie gewisse Sicherheitsmassnahmen (vgl. VGr, 6. September 2018, AN.2017.00003, E. 1.3). Insbesondere sollen Rechte und Pflichten geregelt werden, die mit dem Anstaltsverhältnis einhergehen. Gemäss § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung die Unterbringung und nach § 92 JVV erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 3 Hausordnung Pöschwies vor, dass über die Unterbringung innerhalb der JVA Pöschwies die Anstaltsdirektion entscheidet, wobei der Gefangene keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl hat. Die Verlegung auf eine andere Abteilung stellt grundsätzlich auch eine Art der "Unterbringung" in der Anstalt dar. Allerdings bringt die Verlegung auf eine andere Abteilung in der Regel keine massgeblichen (weiteren) Grundrechtseinschränkungen mit sich, sondern ergibt sich aus dem Zweck des Anstaltsverhältnisses und dient der sachgerechten Organisation der Anstalt. Insofern erschien auch die Verlegung eines Gefangenen durch die Anstaltsleitung der JVA Pöschwies in die SI 2, eine (Sicherheits-)Abteilung, in welcher der Tagesablauf ähnlich wie im Normalvollzug gestaltet ist und in welcher ein Gruppenleben stattfindet, unproblematisch (vgl. VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00872, E. 2.1). Auch die Versetzung in Einzelhaft (in die SI 1 der JVA Pöschwies) kann unter Umständen mit der Organisation der Anstalt und dem Anstaltsverhältnis begründet werden, insbesondere dann, wenn sie für die Aufrechterhaltung der (inneren) Sicherheit und der Ordnung notwendig ist (vgl. die freilich sehr allgemein gehaltene Bestimmung von § 122 Abs. 3 und 4 JVV). Erfolgt die Unterbringung in Einzelhaft allerdings über einen längeren Zeitraum, geht diese mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einher und lässt sich nicht mehr ohne Weiteres aus den Zielen des Anstaltsverhältnisses und der Organisation der Anstalt ableiten. Vielmehr erscheint die Einzelhaft in dem Sinn als eine andere Art des Vollzugs, als sie abweichend vom üblichen Vollzugsregime keinen Gruppenvollzug (in Einzelzellen) und weniger Bewegungsfreiheiten vorsieht. 4.6.2 In diesem Sinn ist auch § 23a lit. d StJVG zu verstehen. Dem Wortlaut der Bestimmung zufolge kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung die Versetzung Einzelner in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in Einzelhaft angeordnet werden, wobei die Zuständigkeit der einweisenden Behörde vorbehalten bleibt. § 23a lit. d StJVG regelt die Zuständigkeit zwar nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass diese Zwangsmassnahmen von der Vollzugseinrichtung selbst getroffen werden können. Durch den einleitenden Zusatz "zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung" wird die Zuständigkeit indes dahingehend eingeschränkt, als die Massnahmen bloss zur kurzfristen Entschärfung der die Sicherheit und Ordnung (akut) bedrohenden Situationen angeordnet werden dürfen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Vollzugseinrichtung aus § 23a lit. d StJVG keine Kompetenz zur Anordnung einer länger dauernden Versetzung in Einzelhaft ableiten kann. 4.7 Da die länger dauernde Unterbringung in Einzelhaft – mindestens faktisch – eine Verschärfung des Vollzugsregimes bedeutet, erscheint es fraglich, ob diese noch von der Vollzugsanstalt angeordnet werden kann (vgl. Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. A., Bern 2016, S. 151). Grundsätzlich sollten Änderungen der Vollzugsmodalitäten von der Vollzugsbehörde angeordnet werden, wie dies auch, abgesehen von der Urlaubsgewährung in Einzelfällen (vorne, E. 4.5), bei Vollzugslockerungen der Fall ist. Dabei kann die Anstalt der Vollzugsbehörde Anträge stellen (§ 69 Abs. 1 JVV). 4.8 Auch die Standards des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) erachten die Anordnung länger dauernder Einzelhaft durch ein von der Haftanstalt externes Gremium für angezeigt (CPT-Standard, Einzelhaft für Gefangene, Ziff. 57 Bst. c). Zwar sind diese Standards nicht verbindlich, können aber zur Auslegung und Konkretisierung einer Bestimmung herangezogen werden (BGE 102 Ia 279 E. 2c). 4.9 Wird eine Person während längerer Zeit in Einzelhaft untergebracht, geht damit ein nicht unerheblicher Eingriff in ihre Grundrechte einher, und es ist mit Auswirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Person zu rechnen. Auch wenn nach den gesetzlichen Grundlagen die für längere Zeit angeordnete Einzelunterbringung grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 lit. b StGB; vgl. Brägger, BSK StGB I, Art. 78 StGB N. 6; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 78 N. 3), ist bei der Anordnung sowie Verlängerung stets der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Dazu gehört, dass dem Gefangenen Perspektiven geboten werden, alles Nötige unternommen wird, um ihm Lockerungsschritte zu ermöglichen, damit die Einzelhaft nicht über das Notwendige hinausgeht, und allfällige alternative Unterbringungsformen geprüft werden. Wegen der massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit bedingt die Verlängerung jeweils eine neue und eingehende Überprüfung der Einzelunterbringung, die wiederum eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des Betroffenen mit sich bringt (vgl. BGE 134 I 221 E. 3.1, in: Pra (2009) Nr. 16; EGMR, 4. Juli 2006, Ramirez Sanchez v. France, 59450/00, § 139); es ist zu vermeiden, dass die Verlängerung der Einzelunterbringung einem Automatismus gleichkommt. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, verstösst das Haftregime nicht gegen die Menschenwürde (Art. 74 StGB; Art. 3 EMRK; vgl. BGr, 24. Juni 2021, 6B_587/2021, E. 2.3.5). 4.9.1 Eine solche umfassende Interessenabwägung kann nur durch die Vollzugsbehörde vorgenommen werden. Denn sie bringt die allenfalls notwendige Distanz mit sich und sie wäre auch zuständig für einen allfälligen Wechsel der Vollzugseinrichtung (vgl. § 51 Abs. 1 JVV; Art. 10 lit. a des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats), welcher als mildere Massnahme gegenüber der Unterbringung in Einzelhaft infrage kommen könnte. Die Aufrechterhaltung der Einzelhaft über längere Zeit erfordert eine koordinierte Interessenabwägung auf einer der Anstalt übergeordneten Ebene. 4.9.2 Einerseits könnte eingewendet werden, dass die Vollzugsbehörde sich bei der Anordnung der Einzelhaft vom Kostenargument leiten liesse, weil diese zu höheren Unterbringungskosten führt. Andererseits könnte dieser Umstand dazu führen, dass die Einzelhaft zurückhaltender angewendet wird oder gar darauf verzichtet wird, soweit diese nicht zwingend erscheint, oder dass Massnahmen getroffen werden, damit die Einzelhaft so rasch wie möglich wieder beendet werden kann. Damit würde den strengen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Einzelhaft besser Rechnung getragen. Kommt hinzu, dass in den Nordwest- und Innerschweizer Kantonen, in welchen die Anordnungskompetenz bei der Vollzugsbehörde liegt (vorn, E. 4.2), dieser Umstand – soweit ersichtlich – nicht zu Problemen und insbesondere zu Sicherheitsbedenken zu führen scheint. 4.10 Zusammengefasst existiert weder im Bundesrecht noch auf kantonaler Ebene eine gesetzliche Grundlage, welche die Zuständigkeit zur Verlängerung bzw. zur Anordnung einer länger dauernden Einzelhaft explizit der Vollzugseinrichtung zuweisen würde. Die bestehenden Bestimmungen räumen der Vollzugseinrichtung zwar entsprechende Kompetenzen ein, allerdings nur für die Anordnung einer kurzfristigen Einzelhaft zur Aufrechterhaltung der anstaltsinternen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 23a lit. d StJVG). Insbesondere angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs und der damit einhergehenden strengen Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit erscheint es angezeigt, den Entscheid über die länger dauernde Einzelhaft und allfällige Begleitmassnahmen der Vollzugsbehörde vorzubehalten. Im Übrigen fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für § 9 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 der Hausordnung der Pöschwies, soweit damit der Anstaltsdirektion die Kompetenz eingeräumt wird, eine länger dauernde Einzelhaft anzuordnen bzw. diese beliebig oft zu verlängern. Die Bestimmungen in der Hausordnung können auch nicht auf § 92 JVV gestützt werden, da gemäss obiger Auslegung gerade eben die Vollzugsbehörde zuständig ist. Nach dem Gesagten war die Anstaltsdirektion für den (hier angefochtenen) Verlängerungsentscheid nicht zuständig, vielmehr hätte die Vollzugsbehörde die Verlängerung der Einzelhaft anordnen müssen. 5. 5.1 Da die angefochtene Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. März 2021 keine Gültigkeit mehr hat (vorn, E. 1.3) bzw. bereits ein neuer Verlängerungsentscheid getroffen wurde, kann bloss die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 2. März 2021 festgestellt werden. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fällt bereits aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ausser Betracht. Denn das Urteil gegen den Beschwerdeführer erging im Kanton C, weshalb letzterer nach Art. 372 StGB dazu verpflichtet ist, dieses zu vollziehen. Für die Anordnung der länger dauernden Einzelhaft wäre damit die Vollzugsbehörde des Kantons C als einweisende Behörde zuständig. 5.2 Der Entscheid der Justizdirektion vom 10. Juni 2021, mit welcher der Rekurs gegen die Verfügung vom 2. März 2021 abgewiesen wurde, ist dementsprechend aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mangels Antrags nicht zu. 5.3 Wäre die Verfügung aufzuheben, stellte sich die Frage nach der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Dies ist nach dem Gesagten aber gerade nicht der Fall. Aufgrund der Akten und der Stellungnahme der Parteien ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf eine neue Verfügung weiterhin in Einzelhaft befindet. Käme einer solchen Verfügung weiterhin Gültigkeit zu, würde sich die Frage nach einer von Amtes wegen erfolgenden Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein erübrigen. 5.3.1 Wird eine Verfügung von einer unzuständigen Behörde erlassen, steht die Nichtigkeit besagter Verfügung im Raum. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen; der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit stellen nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 und 1105; Plüss, § 5 N. 38). 5.3.2 Vorliegend ist nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen: Die fehlende Kompetenz der JVA Pöschwies war nicht offensichtlich bzw. zumindest nicht leicht erkennbar und sie ist grundsätzlich zuständig und befugt zur Anordnung von Einzelhaft, allerdings lediglich für eine beschränkte zeitliche Dauer (vorn, E. 4). Zudem entschied das Verwaltungsgericht in früheren Verfahren über (Verlängerungs-)Verfügungen der JVA Pöschwies, ohne deren Zuständigkeit zu bemängeln (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00239). 5.3.3 Da damit nicht von der Nichtigkeit der durch die JVA Pöschwies angeordneten Einzelhaft auszugehen ist, würde eine inzwischen durch die JVA Pöschwies ergangene Verlängerung der Unterbringung in der SI 1 (Einzelhaft) nach wie vor ihre Wirksamkeit entfalten, sodass der Beschwerdeführer einstweilen gestützt auf die inzwischen ergangene neue Verfügung weiterhin in Einzelhaft verbleiben müsste. Es ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der JVA Pöschwies kein Raum für einen weiteren Verlängerungsentscheid durch die Anstalt verbleiben würde. 6. 6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 6.2) auszuzahlen ist (Plüss, § 17 N. 45). 6.2.1 Private, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). Sodann spricht insbesondere die Intensität des mit der Einzelhaft einhergehenden Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers für den Beizug eines Rechtsvertreters. Ebenso ist beim Beschwerdeführer von prozessualer Unbeholfenheit auszugehen (vorn, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. 6.2.4 Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 48 Minuten und Barauslagen von Fr. 49.40 aus. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'664.40 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Abzug der darauf anzurechnenden Parteientschädigung verbleibt ein Betrag von Fr. 464.40. 6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Juni 2021 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer III wird insoweit abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zum Erlass der Anordnung des (weiteren) Verbleibs in der SI 1 (Einzelhaft) vom 2. März 2021 nicht zuständig war. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 7. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 464.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |