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VB.2021.00511
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, vertreten durch D, Pat. Rechtsagent, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wohnt gemeinsam mit ihrem Partner E in C, wo sie seit Mai 2018 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Am 30. September 2019 beschloss die Sozialbehörde C, dass A ab 1. April 2019 monatlich ein "Haushaltsbeitrag" (fortan: Haushaltsführungsentschädigung) von Fr. 258.50 angerechnet werde (Dispositivziffer 1), welcher entfalle, wenn A mit einem vollen Pensum am Arbeitsintegrationsprogramm "F" teilnehme (Dispositivziffer 2). Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss entzog die Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). II. Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 an den Bezirksrat Pfäffikon und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 30. September 2019 sei "anzupassen"; der Haushaltsführungsbeitrag sei aufzuheben, gegebenenfalls sei er zu reduzieren. Sodann sei die Gemeinde C aufsichtsrechtlich zu ermahnen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nur aus besonderen Gründen entzogen werden dürfe. Daneben ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Mit Stellungnahme (Replik) vom 18. März 2020 liess A, nunmehr rechtskundig vertreten, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat hiess dieses Gesuch mit Beschluss vom 6. April 2020 gut und bestellte A eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in Person ihrer Rechtsvertreterin. In der Folge liess A mit als "Aufsichtsanzeige, Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 9. April 2020 beantragen, die Sozialbehörde sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, ihr die einbehaltenen und ausstehenden Beträge des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) auszurichten. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2020 forderte der Bezirksrat A zur Einreichung weiterer Unterlagen und die Gemeinde C zur Einreichung der vollständigen Akten auf. Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I). Für die Monate Februar und März 2020 sowie ab 9. November 2020 bis zur Beendigung des stationären Aufenthalts sei A keine Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen (Dispositivziffer II). Für die restliche Zeit ab 1. April 2019 sei A monatlich eine Haushaltsführungsentschädigungon Fr. 258.50 anzurechnen (Dispositivziffer III). Die Aufsichtsbeschwerde bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Gemeinde C die ausstehenden Beträge an A ausgerichtet hatte (Dispositivziffer IV). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer V), Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffer VI). Schliesslich lud der Bezirksrat die Vertreterin von A ein, ihre Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer VII). III. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe derselben zu reduzieren. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 verwies der Bezirksrat Pfäffikon auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C liess mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. A liess dazu mit Eingabe vom 1. September 2021 replizieren. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Vertreterin von A am 19. Juli 2022 ihre Honorarnote ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 157.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand bildet vorliegend die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 258.50 an den GBL der Beschwerdeführerin. Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen – Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren etc. – gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kollegen, Freunde oder Konkubinatspaare). Davon abzugrenzen sind blosse Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung, bei denen die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ausgeschlossen ist. Dienstleistungen, für deren Erbringung sich die unterstützte Person eine Entschädigung anrechnen lassen muss, sind etwa das Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie auch die Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Höhe der anzurechnenden Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet wird, wobei unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person, insbesondere ihrer Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen sowie ihrer gesundheitlichen Situation, grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung abzustellen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SHV). Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.- (vgl. zum Ganzen VGr, 28. März 2019, VB.2018.00775, E. 2.2; 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 3.2; SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, samt Erläuterungen und Praxishilfen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.4.01, 1. März 2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]). 3. Vorab kritisiert die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung. 3.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin in einem Konkubinat mit E lebe, welcher einer Berufstätigkeit nachgehe. Es sei daher zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Teil der Hausarbeit verrichte und E damit bei der Haushaltsführung entlaste. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach E seinen Haushalt vor ihrem Einzug alleine bestritten habe und er auch bisher kein Bedürfnis gehabt habe, sich den Haushalt von jemand anderem führen zu lassen, was er gegenüber der Beschwerdegegnerin auch dargetan habe, hielt sie entgegen, dass der Verzicht auf Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung lediglich möglich sei, wenn bspw. eine Putzkraft engagiert worden sei. Aus den Akten gehe weder hervor, dass E eine Putzfrau oder eine anderweitige Unterstützung für den Haushalt angestellt habe. Der Einwand des fehlenden Einverständnisses von E sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Einverständnis von E zur Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin könne aufgrund der partnerschaftlichen Bindung angenommen werden. Auch seien in den Akten keine Angaben dazu vorhanden, ob und wie die Beschwerdeführerin und E die Hausarbeit im Detail aufteilen würden. Die Beschwerdeführerin führe lediglich pauschal aus, die bisherige Verteilung der Hausarbeit spreche klar dafür, dass sie nicht die Hauptarbeit im Haushalt mache. Damit gelinge es ihr nicht, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung umzustossen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und E in einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung leben und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt führe. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht hinreichend differenziert habe zwischen dem Umstossen der Vermutung, wonach eine (familienähnliche) Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung vorliege, und der Vermutung, wonach innerhalb einer solchen Gemeinschaft die unterstützte Person für die nicht unterstützte Person die Haushaltsführung übernehme. Bezugnehmend auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, die Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung umzustossen (E. 3.4.1.1 in fine), betont die Beschwerdeführerin, dass zu keinem Zeitpunkt je umstritten gewesen sei, dass sie und ihr Partner in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung (in Abgrenzung zu einer blossen Zweck-Wohngemeinschaft) leben würden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung sei vorliegend jedoch die Frage massgeblich, inwiefern ihr Partner eine eigene Leistung an die Haushaltsführung erbringe. 3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Ungenauigkeit der vorinstanzlichen Subsumption fusst letztlich auf einer missverständlichen Formulierung im Wortlaut der von der Vorinstanz wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: In seinen jüngeren Urteilen betreffend die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung hat das Verwaltungsgericht jeweils festgehalten, dass die zuständige Behörde in solchen Fällen aus naheliegenden Gründen nicht feststellen könne, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen würden. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stosse hier an enge Grenzen, weshalb die Behörde darauf angewiesen sei, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Beim Vorliegen einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung zwischen zwei im selben Haushalt lebenden Personen sei von der Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung auszugehen (VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3; 28. März 2019, VB.2018.00775, E. 2.3; 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 3.3; 3. Dezember 2014, VB.2014.00575, E. 2.3; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; je mit Hinweisen; vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.4.01, 1. März 2021). 3.2.3 Die Vermutungen, welche sich aus dem Bestehen einer engen partnerschaftlichen oder familiären Bindung zwischen der unterstützten Person und den übrigen Personen im selben Haushalt ergeben, beschränken sich allerdings nicht nur auf die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, d. h. ob im Sinne einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen) gemeinsam ausgeübt und finanziert werden. Vielmehr lassen sich – jeweils vorbehältlich entgegenstehender Indizien – aus dem Bestehen einer solchen Beziehung natürliche Vermutungen in Bezug auf weitere Tatsachen ableiten, die für die Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung gleichermassen von Bedeutung sind. So ist in einer solchen Situation über eine gemeinsame Haushaltsführung hinaus davon auszugehen, dass die unterstützte Person im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten für die nicht unterstützte(n) Person(en) deren Anteil an der Haushaltführung übernimmt, mithin im Sinne von § 16 Abs. 4 SHV den Haushalt für die nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte(n) Person(en) führt (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2 mit Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 714; vgl. auch ZeSo 95/1998 S. 173 f.). Dies ergibt sich mitunter aus Kap. D.4.5 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien, wonach von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet wird, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen. Schliesslich darf infolge einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung regelmässig von einem stillschweigenden Einverständnis der nicht unterstützten Person(en) ausgegangen werden, dass die unterstützte Person für sie die Haushaltsführung übernimmt (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2018.00775, E. 2.3; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2). 3.2.4 Greift eine der genannten Tatsachenvermutungen, so ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel eine andere Sachlage nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (vgl. VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3 mit Hinweisen). Wie sich aus E. 3.3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Vorinstanz diese Rechtslage im Ergebnis auch richtig erkannt und wiedergegeben, weshalb die Beschwerdeführerin aus der missverständlichen Formulierung in der vorinstanzlichen Subsumption nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen eine Weigerung der nicht unterstützten Person, sich den Haushalt von der unterstützten Person führen zu lassen, der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nicht bloss dann entgegenstehe, wenn erstere hierfür eine Putzkraft oder vergleichbare Unterstützung engagiert habe. Diese Folgerung basiere auf einer falschen Interpretation des kantonalen Sozialhilfehandbuchs und müsse somit als falsch betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass ihr Partner weder gewillt sei, sich von ihr den Haushalt machen zu lassen, noch bereit dazu sei, ihr eine Haushaltsführungsentschädigung zu entrichten. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als der Verzicht auf Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung infolge Weigerung der nicht unterstützten Person, eine entsprechende Dienstleistung vonseiten der unterstützten Person anzunehmen nicht "lediglich" dann möglich ist, wenn erstere hierfür bereits eine Putzkraft engagiert hat oder vergleichbare professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "lediglich" in Kombination mit "bspw." erscheint zudem widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Vorinstanz das von ihr vermutete Einverständnis ihres Partners mit der hauptsächlichen Führung des Haushalts durch die Beschwerdeführerin nicht allein aus dem Umstand ableitete, dass dieser keine Putzkraft angestellt hat, sondern daraus, dass sie dessen entgegenstehende Beteuerungen in Anbetracht der Aktenlage als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung würdigte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur effektiven Aufteilung der Haushaltsführung auf die pauschale Angabe, wonach sie Mitte 2018 in einen vollständigen Haushalt zugezogen sei und dass ihr Partner diesen zuvor während Jahren alleine geführt habe. Sie unterlässt dagegen jegliche Angaben dazu, wie die anfallende Haushaltsarbeit seit ihrem Zuzug bzw. seit Aufnahme des Zusammenlebens mit ihrem Partner konkret bewältigt wird. In Anbetracht der anwendbaren Tatsachenvermutung, dass die nicht unterstützte Person für einen arbeitstätigen Konkubinatspartner dessen Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wäre es jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Vermutung durch hinreichend detaillierte Tatsachenvorbringen zu entkräften. Die blosse Berufung auf eine in den Akten nicht näher vermerkte Annahmeverweigerung reicht hierfür nicht aus, weshalb die entsprechende Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Partner der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2020 nur noch mit einem 90%-Pensum arbeitstätig ist. Dies ist allenfalls im Rahmen der Bemessung der Haushaltsführungsentschädigung zu berücksichtigen, vermag jedoch angesichts der wesentlich geringeren Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin die Vermutung, dass diese einen Grossteil der gemeinsamen Haushaltsführung übernimmt, nicht zu entkräften. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz, wonach diese trotz ihrer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und ihrer (reduzierten) Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm "F" – mit Ausnahme der Monate Februar und März 2020 sowie der Zeit ab 9. November 2020 – zur Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage gewesen sei. Die Ansicht, wonach erst bei einer täglichen ambulanten psychiatrischen Behandlung und einem stationären Klinikaufenthalt keine zeitlichen Ressourcen mehr vorhanden gewesen seien, um die gemeinsame Haushaltsführung mehrheitlich zu übernehmen, gehe zu weit. 3.4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei. Fraglich sei indes, ob ihr die Führung des Haushalts dennoch zumutbar sei. Für die Zeit vom 8. März 2019 bis zum 22. Juli 2019 befänden sich keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in den Akten; der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe es offenbar zugelassen, dass sie während etwas mehr als vier Monaten keine psychiatrische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, nach Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms "G" ab 1. April 2019 einen Teil der Haushaltsaufgaben – wie etwa Aufräumen, Wäsche waschen, kleine Putzarbeiten, die Zubereitung von Mahlzeiten, Abwaschen oder die Führung der Haushaltskasse – zu übernehmen. Immerhin sei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verschiedentlich als Küchen- sowie als Reinigungsmitarbeiterin tätig gewesen, habe im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms "G" bis Ende März 2019 schwerpunktmässig im Bereich der Reinigung gearbeitet und dabei angegeben, im Bereich der Reinigung eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzustreben. Der Beschwerdeführerin sei es möglich (gewesen), die Haushaltsarbeiten auf fünf Tage zu verteilen und entsprechend ihrem Gesundheitszustand anzupassen. Da die Beschwerdeführerin seit Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms "G" Ende März 2019 bis zum Beginn des Taglohnprogramms "F" am 13. August 2019 keiner Arbeit nachgegangen sei und offensichtlich keine psychischen Behandlungen benötigt habe, sei es ihr zumutbar gewesen, in dieser Zeit die Haushaltsführung – jedenfalls das Verrichten einfacher Arbeiten – zumindest teilweise zu übernehmen. An dieser Beurteilung änderten auch die zahlreichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Arztberichte des Psychiatriezentrums H sowie des Hausarztes der Beschwerdeführerin wie auch das von der Beschwerdegegnerin eingeholte vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020 nichts. Daraus gehe nicht hervor, dass der physische oder psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Arbeit in einem privaten Haushalt nicht zulassen würde. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des vertrauensärztlichen Gutachtens angegeben, keine Rückenschmerzen mehr zu haben, am Wochenende für sich und ihren Partner zu kochen und das Essen für die kommende Woche vorzubereiten sowie die Hausarbeit – alles, was anfalle – zu erledigen. Zudem habe sie den Wunsch geäussert, statt der Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm "F" einer Tätigkeit im Verkauf oder im Reinigungsbereich nachzugehen. Überdies bescheinige ihr das vertrauensärztliche Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin demgegenüber bringe zu der von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten keinerlei medizinischen Belege bei. Allerdings sei den Akten zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2020 derart verschlechtert habe, dass eine stationäre Behandlung eingeleitet worden und ihr die Haushaltsführung in den Monaten Februar und März 2020 nicht zumutbar gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei keine Haushaltsführungsentschädigung geschuldet. Ab dem 27. März 2020 sei wiederum nicht mehr aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar gewesen wäre, gewisse leichtere Arbeiten im Haushalt zu verrichten, zumal es ihr gemäss ärztlicher Bescheinigung wieder möglich gewesen sei, zu 50 % einer Arbeit nachzugehen, was sie allerdings nicht getan habe. Mit dem erneuten stationären Aufenthalt im Rehazentrum I ab dem 9. November 2020 habe die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung erneut nicht mehr übernehmen können, sodass ihr die Haushaltsführungsentschädigung ab November 2020 bis zur Beendigung des stationären Aufenthalts nicht anzurechnen sei. 3.4.3 Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in Ermangelung einer Arbeitstätigkeit oder ärztlichen Behandlung in der Periode zwischen 1. April und 12. August 2019 offenbar zur Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage gewesen sei, hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass es in jenem Zeitraum nur deshalb zu einem Behandlungsunterbruch gekommen sei, weil die Beschwerdegegnerin per Ende März 2019 sämtliche Zahlungen an sie eingestellt habe. Sie habe in dieser Zeit nicht gewusst, ob ihre psychiatrische Behandlung trotz ausstehender Krankenkassenprämien noch durch die Krankenkasse gedeckt gewesen sei. Erst nach Gutheissung ihres entsprechenden Rekurses durch Beschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2019 habe sie die Behandlung ab dem 22. Juli 2019 wiederaufnehmen können. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Folgerichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach ihre ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht unbedingt bedeute, dass ihr gewisse Arbeiten im gemeinsamen Haushalt nicht dennoch zugemutet werden könnten, und dass es ihr Gesundheitszustand angesichts ihrer fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt wohl zugelassen haben dürfte, gewisse leichte Aufgaben im Haushalt zu übernehmen. 3.4.4 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftliche Hilfe per Ende März 2019 tatsächlich in unrechtmässiger Weise eingestellt hatte, erscheint die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychiatrische Behandlung nur infolge der daraus resultierenden wirtschaftlichen Ungewissheit unterbrochen worden sei, grundsätzlich glaubhaft. Allerdings vermag die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn aus der blossen Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei Fortführung der psychiatrischen Behandlung auch für diesen Zeitraum eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Krankheit attestiert worden wäre, kann noch nicht notwendigerweise gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht zur mehrheitlichen Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage war. Dies gilt umso mehr, als die Belastbarkeit der Arztzeugnisse des betreffenden Arztes, sowie derjenigen ihres Hausarztes, durch das vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020 stark in Zweifel gezogen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.7). 3.4.5 Einleuchtend ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Begründung, wonach ihr trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit wenigstens die Übernahme gewisser leichter Aufgaben im Haushalt zuzumuten wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist mit dieser Schlussfolgerung gerade nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin eine das Normmass an Eigenbeteiligung übersteigende und somit von ihrem nicht unterstützten Partner zu bezahlende Haushaltsführung möglich war. Mit ihrer Begründung verkennt die Vorinstanz, dass eine blosse Möglichkeit einer unterstützten Person, trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumindest gewisse Arbeiten im gemeinsam Haushalt auszuführen, d. h. sich in irgendeiner Weise an der Haushaltsführung zu beteiligen, noch keine hinreichende Grundlage für die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung darstellt. Denn ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, im Sinne von § 16 Abs. 4 SHV für die nicht unterstützte Person (d.h. zu deren Vorteil) den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, so darf keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.4.01, 1. März 2021). 3.4.6 Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass es im Lichte der eingangs dargestellten tatsächlichen Vermutungen in Bezug auf die Aufteilung der Haushaltsführung nicht an der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin gelegen wäre, im Detail darzulegen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu in der Lage war, im streitrelevanten Zeitraum die Haushaltsführung mehrheitlich zu übernehmen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die natürliche Tatsachenvermutung, wonach sie in Ermangelung einer Arbeitstätigkeit die Haushaltsführung für ihren voll bzw. annähernd voll arbeitstätigen Partner gänzlich oder zumindest mehrheitlich übernimmt, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel zu entkräften. Ungeachtet der widersprüchlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, wird diese Vermutung vorliegend weder durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch durch die vorhandenen Akten umgestossen. Denn wie bereits ausgeführt beschränkt sich die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der tatsächlichen Bewältigung der Haushaltsführung auf die Äusserung, dass sie Mitte 2018 in einen vollständigen Haushalt zugezogen sei, und dass ihr Partner diesen zuvor während Jahren alleine geführt habe. Sie macht demgegenüber keinerlei konkrete Angaben dazu, wie die anfallende Haushaltsarbeit seit ihrem Zuzug bzw. seit Aufnahme des Konkubinats bewältigt wird. In Bezug auf die geltend gemachte Unfähigkeit, den gemeinsamen Haushalt mehrheitlich zu führen, begnügt sich die fachkundig vertretene Beschwerdeführerin mit der Kritik, die vorinstanzliche Annahme, dass sie trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt einfach so nebenher noch die Haushaltsführung übernehmen könne, sei "durch nichts zu stützen", und es treffe "eher" das Gegenteil zu. Sie unterlässt es hingegen, konkret darzulegen, inwiefern sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Haushaltsführung behindern, und setzt sich mit den in dieser Hinsicht detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander. 3.4.7 Auch aus der in diversen ärztlichen Zeugnissen und Berichten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu befähigt wäre, die Haushaltsführung für sich und ihren arbeitstätigen Partner mehrheitlich zu übernehmen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, äussern sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen in keiner Weise dazu, ob sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch auf die private Haushaltsführung erstreckt. Aus den jeweils mit "Krankheit" begründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen allein kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, besteht bei der privaten Haushaltsführung im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis eine weitaus grössere Autonomie hinsichtlich der Arbeitsorganisation, indem der Erledigungszeitpunkt der anfallenden Arbeiten völlig frei gewählt, und umfangreichere Arbeiten nach freiem Ermessen der haushaltsführenden Person in kleinere Schritte unterteilt und über die gesamte zur Verfügung stehende Zeit verteilt werden können. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen es sich wie vorliegend um einen kinderlosen Zweipersonenhaushalt handelt. An dieser Würdigung der Sachlage vermögen auch die etwas ausführlicheren Schilderungen in den ärztlichen Berichten und dem Zuweisungsschreiben des Psychiatriezentrums H nichts zu ändern, mit welchen der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine ausgeprägte Müdigkeit und Antriebslosigkeit, ein gestörter Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine sehr problematische bzw. katastrophale Tagesstruktur attestiert wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wird die Aussagekraft dieser Feststellungen durch das detaillierte vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020, mit welchem der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen attestiert wurde, stark in Zweifel gezogen. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Befähigung der Beschwerdeführerin zur hauptsächlichen Führung des gemeinsamen Haushalts vermag das Beweisergebnis die anwendbare Tatsachenvermutung somit grundsätzlich nicht umzustossen. Ausgenommen hiervon sind die Zeitabschnitte unmittelbar vor und während der stationären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung, für welche auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 3.5 3.5.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts geltend, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ungeachtet der Frage, ob diese effektiv ausgerichtet werde, nicht unbedingt willkürlich sei (vgl. BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.4; 1. September 2006, 2P.158/2006, E. 3.2 f.), im Kanton Zürich keine Anwendung finden könne. Dies, weil das Zürcher Recht im Gegensatz zu den in den einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden relevanten Rechtsgrundlagen der Kantone Aargau und Bern das Tatsächlichkeitsgebot und das Bedarfsdeckungsgebot berücksichtigen würde, bzw. für die Anrechnung eines solchen fiktiven Einkommens keine hinreichende gesetzliche Grundlage enthalte. 3.5.2 Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung unter Verweis auf die genannten bundesgerichtlichen Entscheide festgehalten, dass die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung auch dann gerechtfertigt sei, wenn der fragliche Lebenspartner nicht gewillt sei, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führe (VGr, 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 5.1). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem einschlägigen § 16 Abs. 4 Satz 1 SHV ist eine Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen, sofern eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen führt. Dass die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung über die Haushaltsführung hinaus auch die effektive Leistung einer entsprechenden Entschädigung durch die nicht unterstützte Person voraussetzen würde, geht aus der Bestimmung nicht hervor. Vor dem mit dem Institut der Haushaltsführungsentschädigung angestrebten Ziel der wirtschaftlichen Gleichbehandlung von verheirateten Paaren und Konkubinatspaaren wäre eine derartige Auslegung der Bestimmung auch nicht sinnvoll. Wäre dies der Fall, könnte sich die nicht unterstützte Person, die infolge Übernahme der Haushaltsführung durch die unterstützte Person vermutungsweise entlastet wird, durch blosse Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung einen durch die Sozialhilfe finanzierten geldwerten Vorteil erzielen. Das Bundesgericht hat bezüglich der Anrechnung von Konkubinatsbeiträgen im Bedarf der hilfesuchenden Person bereits bestätigt, dass es vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips und der im Sozialhilferecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die effektive Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung durch den nicht unterstützten Konkubinatspartner nicht ankommen kann (vgl. BGE 141 I 153 E. 6.2.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung anders verhalten sollte (vgl. BGr, 8. Juli 2016, 8C_114/2016, E. 2.1 f.). 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung vorliegend erfüllt sind. Insoweit ist der vorinstanzliche Beschluss – trotz stellenweise mangelhafter Begründung – im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz die Höhe der Haushaltsführungsentschädigung falsch berechnet habe, bzw. dass ihrem Partner die Leistung einer solchen mangels hinreichender finanzieller Leistungsfähigkeit überhaupt nicht zugemutet werden könne. Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, dass das von der Beschwerdegegnerin für E erstellte erweiterte SKOS-Budget den Vorgaben der SKOS-Richtlinien entspreche und nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die Hälfte des Einnahmenüberschusses von Fr. 517.-, mithin Fr. 258.50, als Haushaltsführungsentschädigung angerechnet. Dies erweise sich als korrekt, zumal die Rechtsprechung bei einem Zweipersonenhaushalt ohne Kinderbetreuung eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- empfehle. 4.2 Bei der Berechnung einer allfälligen Haushaltsführungsentschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SHV). Die SKOS-Richtlinien gehen dabei von einem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten Person aus, welchem deren Einnahmen entgegenzustellen sind (vgl. VGr, 3. Dezember 2014, VB.2014.00575, E. 5.2; SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, samt Erläuterungen und Praxishilfen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.4.01, 1. März 2021). Die im Verhältnis zum ordentlichen Budget vorzunehmenden Erweiterungen umfassen namentlich den monatlichen Anteil der laufenden jährlichen Steuern sowie gemäss rechtskräftigem Urteil oder vertraglicher Vereinbarung geschuldete Beträge für Schuldentilgung, sofern sie nachweislich geleistet werden (SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, Praxishilfe Erweitertes SKOS-Budget, September 2020). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert einerseits, dass die Beschwerdegegnerin im erweiterten SKOS-Budget ihres Partners die monatlichen Wohnkosten zu tief veranschlagt habe. Zwar seien Amortisationskosten für die auf dessen Wohneigentum lastende Hypothek berücksichtigt worden, nicht aber weitere Kosten wie "obligatorische Zahlungen an die Siedlungsverwaltung" von Fr. 311.- pro Monat, Rückstellungen für zwingend notwendige Reparaturen sowie "weitere Kosten im Zusammenhang mit einem Eigenheim". Die Beschwerdeführerin reicht hierzu eine auf den Namen der "…" bzw. als c/o Adressatin die J GmbH lautende Rechnung vom 8. Februar 2021 über einen Betrag von Fr. 1'005.-, sowie eine Kontoübersicht mit diversen Bankzahlungen an dieselbe ins Recht. Die genannten Unterlagen befanden sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht bei den Akten. Da nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig sind, und es sich beim Bezirksrat nicht um eine gerichtliche Instanz im Sinne von § 52 Abs. 2 VRG handelt, sind sie uneingeschränkt zu berücksichtigen (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300, E. 3 sowie 26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 4.3). 4.3.2 Beim Bewohnen von Wohneigentum sind im SKOS-Budget der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten anzurechnen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien Kap. C.4.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.2.05, 1. März 2021). Vorliegend kann allerdings weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin, noch den eingereichten Urkunden entnommen werden, welchem Zweck die mit "Akonto-Rechnung 1. Quartal 2021" bezeichnete Forderung genau dienen soll, bzw. auf welchem Rechtsgrund diese basiert. Der von der Beschwerdeführerin errechnete Betrag von Fr. 311.- ergibt sich aus dem für das Jahr 2021 veranschlagten "Gesamte[n] Jahresbetrag" aufgeteilt auf zwölf Monatsraten. Die im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen, die im jeweiligen Zahlungsvermerk allesamt als "Akonto" bezeichnet wurden, beschränken sich demgegenüber auf insgesamt Fr. 981.- bzw. monatlich Fr. 81.75. Zwar darf als gerichtsnotorisch gelten, dass im Zusammenhang mit Wohneigentum regelmässige Kosten für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten anfallen. Mit der blossen Angabe, dass es sich beim geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 311.- um "obligatorische Zahlungen an die Siedlungsverwaltung" handle, ist die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Begründungs- und Substanziierungspflichten in Bezug auf anrechenbare Ausgaben nicht nachgekommen. Insbesondere ist damit nicht schlüssig dargetan, welchem Zweck diese Zahlungen dienten und ob es sich dabei um Kosten für effektiv anfallende Reparaturarbeiten oder um Beiträge an einen allfällig bestehenden Erneuerungsfonds handelt. Ebensowenig ist aus den eingereichten Urkunden ersichtlich, welche Beträge in welcher Periode effektiv angefallen sind. Auch aus der Steuererklärung des Jahres 2019 geht nicht hervor, welche effektiven Unterhaltskosten für die Liegenschaft angefallen sind, da diese kein Liegenschaftsverzeichnis umfasst und darin lediglich der Pauschalabzug von Fr. 5'188.- geltend gemacht wurde. Mangels hinreichender Substanziierung kann somit nicht eruiert werden, welche Unterhaltskosten in den massgebenden Zeitperioden effektiv anzurechnen gewesen wären, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4.4 4.4.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnung den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass ihr Partner sein Arbeitspensum per 1. Januar 2020 von 100 % auf 90 % reduziert habe. Zwar würden sich dadurch seine Steuern, die Pauschale für auswärtige Verpflegung sowie der Einkommensfreibetrag verringern, jedoch würden diese Bedarfsreduktionen die massive Lohneinbusse nicht aufwiegen. 4.4.2 Aus dem angefochtenen Beschluss ist tatsächlich nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 11. November 2020 unter Einreichung eines entsprechenden Arbeitsvertrags und einer Lohnabrechnung auf die genannte Pensumsreduktion ihres Partners hingewiesen hatte, nachdem sie von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2020 zur Einreichung weiterer Belege sowie zur Stellungnahme zu den finanziellen Verhältnissen ihres Partners aufgefordert worden war. 4.4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihr Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (VGr, 11. März 2022, VB.2022.00087, E. 3.2; vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, je mit Hinweisen). 4.4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 11. März 2022, VB.2022.00087, E. 3.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). 4.4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts dessen, dass sich die Verletzung auf einen Einzelaspekt bezieht, sowie in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ist von einer Rückweisung abzusehen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin unmittelbar zu behandeln. 4.4.6 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2020 betrug das Arbeitspensum ihres Partners ab diesem Zeitpunkt 90 %, bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 36.9 Stunden. Als jährliches "Zielgehalt" wurde ein Betrag von Fr. 79'800.- brutto vereinbart. Aus dem ebenfalls ins Recht gereichten Lohnausweis des Jahres 2020 ergibt sich, dass der Partner der Beschwerdeführerin in diesem Jahr ein monatliches Nettogehalt (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 5'583.- erzielte. 4.4.7 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, führt diese Pensumsreduktion im erweitertem SKOS-Budget ihres Partners nicht nur einnahmeseitig, sondern auch auf der Bedarfsseite zu einer Reduktion. So sind der Verpflegungszuschlag sowie der Einkommensfreibetrag um jeweils zehn Prozent zu reduzieren, was zu einer monatlichen Bedarfsreduktion um insgesamt Fr. 60.- führt. Sodann geht mit der Einkommenssenkung auch eine reduzierte Steuerlast einher: Unter Beibehaltung der im Jahr 2019 jeweils deklarierten Abzüge und unter Annahme eines unveränderten Vermögens reduziert sich die im erweiterten SKOS-Budget einzukalkulierende Steuerlast ab 1. Januar 2020 auf Fr. 8'876.90 bzw. monatlich rund Fr. 740.- (davon Fr. 7'870.- Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 1'006.90 direkte Bundessteuer [ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von jeweils Fr. 87'748.-, einem Vermögen von Fr. 70'730.- sowie Abzügen von insgesamt Fr. 21'144.- bzw. Fr. 18'244.-]). 4.4.8 Aus diesen Veränderungen resultiert ab 1. Januar 2020 ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt Fr. 5'012.75 (davon Fr. 1'843.20 für Wohnkosten & medizinische Grundversorgung, Fr. 666.30 für auswärtige Verpflegung, Verkehrsauslagen und Versicherung, Fr. 360.- als Einkommensfreibetrag und Fr. 2'143.25 für Steuern und Schuldentilgung). Dem stehen monatliche Einnahmen von Fr. 5'583.- gegenüber, was einen Überschuss von Fr. 570.25 ergibt. Bei einer hälftigen Anrechnung dieses Betrags als Haushaltsführungsentschädigung würde sich diese im Verhältnis zum angefochtenen Beschluss sogar noch leicht erhöhen, womit sich der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr mangels Leistungsfähigkeit ihres Partners ab Anfang 2020 keine Haushaltsführungsentschädigung mehr angerechnet werden könne, als unbegründet erweist. 4.5 4.5.1 Betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit ihres Partners bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass diesem in Ermangelung einer entsprechenden finanziellen Rücklage nur die Möglichkeit eines Abzahlungsvertrags geblieben sei, als sein Auto nicht mehr repariert werden konnte. Durch die Abzahlungsraten und die Kreditaufnahme für die Anzahlung werde das Budget des Partners noch stärker belastet. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu einen auf den Namen ihres Partners lautenden Kreditvertrag mit der K AG über einen Kreditbetrag von Fr. 20'000.- vom 12. Februar 2020, sowie einen nicht datierten Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen neuen Personenwagen für einen Gesamtkaufpreis von Fr. 38'644.20 (inkl. 8.89 % Zins) ins Recht. Auch diesen Einwand hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren mit Eingabe vom 11. November 2020 unter Einreichung des identischen Kaufvertrags mit Teilzahlung zumindest teilweise erhoben. Auch hinsichtlich dieses Einwands ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz hiermit effektiv auseinandergesetzt hat, womit sie wiederum den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte. Zu den Konsequenzen dieser Verletzung kann auf das bereits Gesagte (E. 4.4.4 f.) verwiesen werden, da sich auch in diesem Fall eine Rückweisung an die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht rechtfertigt. 4.5.2 Aus den gemeinsam mit dem Kreditvertrag eingereichten Kontoauszügen geht hervor, dass der Partner der Beschwerdeführerin seit April 2020 monatliche Zahlungen von Fr. 901.35 an die K AG leistet. Zwar widerspricht die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der genannte Kredit für die Leistung der Anzahlung für das neue Fahrzeug aufgenommen worden sei, dem Kaufvertrag mit Teilzahlung, in welchem festgehalten wurde, dass keine Anzahlung erfolgt sei. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Partner der Beschwerdeführerin ab April 2020 effektiv Rückzahlungsraten an die K AG beglichen hat, weshalb diese mangels Hinweisen auf eine missbräuchliche Kreditaufnahme in seinem Budget zu berücksichtigen sind. Sodann leistete der Partner der Beschwerdeführerin ab September 2020 für den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs monatliche Raten von Fr. 406.05 an die L-Bank AG, welche sein Budget weiter belasteten. In Anbetracht des Umstands, dass er zur Bestreitung seines täglichen Arbeitswegs unbestrittenermassen auf ein Fahrzeug angewiesen war, sind auch diese Raten im erweiterten SKOS-Budget anzurechnen. Unter Berücksichtigung der genannten Beträge für die Schuldentilgung resultiert im Budget des Partners der Beschwerdeführerin ab April 2020 ein Manko von Fr. 331.05 bzw. ab September 2020 von Fr. 791.10. Da es sich beim neuen Fahrzeug um eines mit elektrischem Antrieb handelt, ist zwar davon auszugehen, dass die unter "Verkehrsauslagen" eingerechneten Benzinkosten nicht mehr in dieser Höhe anfallen. Doch auch wenn man auf die Anrechnung jeglicher Betriebskosten für das Fahrzeug verzichten würde – was angesichts der dennoch anfallenden Auslagen für Strom und Wartung zum Vornherein nicht realistisch wäre – könnte dadurch das aufgrund der Schuldentilgung ab April 2020 anfallende Manko nicht kompensiert werden. Mangels hinreichender finanzieller Leistungsfähigkeit ihres Partners erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung einer monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 258.50 im SKOS-Budget der Beschwerdeführerin ab April 2020 somit als rechtsverletzend. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz und der Beschluss der Sozialbehörde C vom 30. September 2019 sind insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab April 2020 noch eine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten den Parteien vorliegend somit je hälftig zu auferlegen. Von einer Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens kann indessen aus Billigkeitsgründen abgewichen werden, namentlich dann, wenn das Verfahren von überlanger Dauer war (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels (freigestellte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. September 2021) und der Fällung des vorliegenden Urteils vergingen rund eineinhalb Jahre. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien für die entstandene Verzögerung in keiner Weise verantwortlich sind, und dass die zu behandelnden tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen von überschaubarer Komplexität waren, erscheint diese Verfahrensdauer ungebührlich lang. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2 6.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in Person ihrer Vertreterin. Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG besteht hierauf ein Anspruch, sofern die gesuchstellende Partei mittellos ist, ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, und sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch in diesem Bereich bejaht (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 83). Ist eine Gegenpartei rechtskundig oder anwaltlich vertreten, so ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands eher zu bejahen, wobei auch in solchen Fällen sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 86). 6.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts ihres teilweisen Obsiegens können ihre Rechtsbegehren sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Sodann hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht nur ihre persönlichen Umstände darzulegen, sondern musste sich mit einer teils widersprüchlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids sowie verschiedenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs auseinandersetzen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich auch die Beschwerdegegnerin rechtskundig vertreten liess. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich der Beizug einer Rechtsvertreterin durch die Beschwerdeführerin als gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen ist. 6.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann. In ihrer Honorarnote vom 19. Juli 2022 macht sie denn auch einen solchen von Fr. 180.- geltend, was der Praxis des Verwaltungsgerichts in Konstellationen wie der vorliegenden entspricht (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00472, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenaufwand von elf Stunden und zehn Minuten erscheint vertretbar und die Auslagen in Höhe von Fr. 27.30 sind nicht zu beanstanden. Insgesamt ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 2'037.30 festzusetzen. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6.3 6.3.1 Zu befinden ist sodann über die Zusprechung allfälliger Parteientschädigungen. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Die Auferlegung einer Parteientschädigung setzt ein Unterliegen einer Partei bzw. ein Obsiegen der Gegenpartei voraus. Obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, so wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00177, E. 12.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Begehren nicht mehrheitlich durchzudringen, weshalb ihr weder für das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Beschwerdegegnerin steht bereits deshalb keine Parteientschädigung zu, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln im Bereich der Sozialhilfe zu ihrer üblichen Amtstätigkeit gehört und nicht ersichtlich ist, dass ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden wäre (vgl. VGr, 10. Mai 2022, VB.2021.00574, E. 4.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Juni 2021 und der Sozialbehörde C vom 30. September 2019 werden insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab April 2020 eine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Lic. iur. B wird für ihre Tätigkeit mit Fr. 2'037.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: |