{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00511_2023-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223235&W10_KEY=13823145&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3568c27b3d098acfb08cff2193ba103e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00511"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2023  VB.2021.00511"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2023  VB.2021.00511"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2023  VB.2021.00511"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung Voraussetzungen f\u00fcr die Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung (E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine hilfesuchende Person den Haushalt f\u00fcr nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzte Personen f\u00fchrt, ist die Beh\u00f6rde auf eine Einsch\u00e4tzung der Rollenverteilung anhand \u00e4usserer Indizien angewiesen. Beim Vorliegen einer engen famili\u00e4ren oder partnerschaftlichen Bindung zwischen zwei im selben Haushalt lebenden Personen kann im Sinn einer nat\u00fcrlichen Tatsachenvermutung vom Vorliegen einer familien\u00e4hnlichen Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsf\u00fchrung ausgegangen werden (E. 3.2.2). Sodann ist beim Bestehen einer solchen Beziehung grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die unterst\u00fctzte Person im Rahmen ihrer zeitlichen und pers\u00f6nlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die nicht unterst\u00fctzte(n) Person(en) deren Anteil an der Haushaltf\u00fchrung \u00fcbernimmt und dass die nicht unterst\u00fctzte(n) Person(en) hiermit einverstanden ist bzw. sind (E. 3.2.3). Greift eine dieser Tatsachenvermutungen, so ist es Sache der unterst\u00fctzten Person, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel eine andere Sachlage nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (E. 3.2.4). Ist die unterst\u00fctzte Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht dazu in der Lage, f\u00fcr die nicht unterst\u00fctzte Person den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu f\u00fchren, so darf keine Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung angerechnet werden (E. 3.4.5). Obwohl sich die vorinstanzliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts in Teilen als widerspr\u00fcchlich erwies, gelang es der Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend nicht, die anwendbaren Tatsachenvermutungen durch geeignete Sachverhaltsvorbringen umzustossen (E. 3.4). Die Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichtenzwischen den Partnern f\u00fchrt (E. 3.5). Teilweise fehlerhafte Berechnung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit des nicht unterst\u00fctzten Partners der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.2).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:46:33", "Checksum": "61d72a589f29fffdffb8314cf47a7c03"}