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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00512
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Zentrum für Zahnmedizin,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Taxen
für zahnärztliche Behandlung,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
am 9. Januar 2020 am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM)
behandelt. Das ZZM stellte dafür am 31. Januar 2020 Rechnung über
Fr. 4'497.35, wovon Fr. 2'500.- vorschussweise bereits bezahlt worden
waren. Nach dreimaliger Mahnung leitete das ZZM für den ausstehenden Betrag von
Fr. 1'997.35 die Betreibung ein. Gegen den daraufhin in der Betreibung
Nr. 22009643 des Betreibungsamts des Kantons D ergangenen
Zahlungsbefehl vom 4. November 2020 erhob A Rechtsvorschlag.
B. Mit
Verfügung vom 19. November 2020 verpflichtete das ZZM A zur Bezahlung von
Fr. 1'997.35 innert 30 Tagen und beseitigte in diesem Umfang den gegen die
genannte Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Zudem auferlegte ihr das ZZM
Verfahrenskosten von Fr. 219.70.
II.
A gelangte mit am 21. Dezember 2020 eingegangenem
Schreiben an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und bestritt
sinngemäss ihre Zahlungspflicht. Am 11. Januar 2021 ergänzte A ihre
Eingabe und reichte die angefochtene Verfügung ein. Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 16. Juni
2021 ab.
III.
A. Am
16. Juli 2021 erhob A gegen diesen Zirkularbeschluss vom 16. Juni
2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung.
B. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 4. August 2021 auf
eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das ZZM
beantragte am 9. August 2021 unter Verweis auf seine Stellungnahme im
Rekursverfahren, die Beschwerde sei abzuweisen.
C. Am
6. September 2021 zeigte Rechtsanwalt B an, von A mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt worden zu sein, ersuchte um Akteneinsicht und
stellte namens A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Am 24. September 2021 reichte er Unterlagen zu den
finanziellen Verhältnissen von A ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde betreffend
Taxen für die zahnärztliche Behandlung am ZZM zuständig. Aufgrund des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung
ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Das
Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich hat die Aufgabe, für die
wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
und für die Weiter- und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu sorgen.
Zudem betreibt und fördert das ZZM die Forschung auf allen Gebieten der
Zahnmedizin. Primär zur Erfüllung dieser Aufgaben werden am ZZM Patientinnen
und Patienten behandelt (§ 1 Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin
der Universität Zürich vom 28. Juni 2010 [V-ZZM; LS 415.437]).
2.2 Für die
Behandlung von Patientinnen und Patienten erhebt das ZZM Gebühren nach Massgabe
der vom Universitätsrat beschlossenen Gebührenverordnung für das Zentrum für
Zahnmedizin der Universität Zürich vom 27. August 2018 (Gebührenverordnung
ZZM; LS 415.439.5). Gemäss § 3 dieser Gebührenverordnung berechnet das ZZM
seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten
und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach
den Taxpunkten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbands für
Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Tarif der
Untersuchungen und Dienstleistungen in Franken berechnet sich durch die
Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes (§ 2
Abs. 1 Gebührenverordnung ZZM). Der Taxpunktwert wird von der
Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife
festgelegt (§ 3 Abs. 1 Gebührenverordnung ZZM).
2.3 § 7
Gebührenverordnung ZZM sieht vor, dass jeder Behandlung von über
Fr. 2'000.- ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen muss. Dieser schliesst
nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die
effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %, ist
neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der
Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter
Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten
trägt.
3.
3.1 Gemäss
Kostenvoranschlag vom 7. November 2019, mit dem die Beschwerdeführerin
unterschriftlich ihr Einverständnis erklärte, wurden für ihre zahnärztliche
Behandlung Kosten von approximativ Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 900.-
Operationssaalpauschale veranschlagt. Am 7. November 2019 fand das
Eingangsgespräch mit der Beschwerdeführerin statt, die sich nach unwidersprochener
Darstellung des ZZM mit starken Zahnschmerzen und dem Wunsch nach einer
Zahnsanierung in Vollnarkose an das ZZM gewandt habe. Gemäss der im
Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des ZZM, verfasst von Dr. med.
dent. F und Dr. med. dent. G, sei die Beschwerdeführerin dannzumal
ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass der letzte Therapieentscheid über
die zahnärztliche Behandlung erst in Narkose nach Zahnreinigung, Befund und
Röntgen getroffen werden könne. Wegen der massiv reduzierten Mitarbeit der
Beschwerdeführerin am Behandlungsstuhl und ihrer ungenügenden Mundhygiene sei
eine ausführliche und komplette Untersuchung, die die Grundlage einer
detaillierten Planung und entsprechend eines detaillierten Kostenvoranschlags
dargestellt hätte, nicht möglich gewesen. Am 7. November 2019
unterzeichneten die Beschwerdeführerin sowie die behandelnde Dr. med.
dent. F ein ''Allgemeines Aufklärungsprotokoll/Einverständniserklärung'',
welches die verständliche und ausreichende Aufklärung über Art, Zweck und Hergang
des geplanten Eingriffs, damit verbundene Risiken und Komplikationen sowie
vorhandene alternative Behandlungsmethoden bestätigt. Diesem Dokument ist der
Befund ''tief kariöszerstörter Zahn 47 nicht erhaltungswürdig und evtl. weitere
Zähne à Feststellung erst in
Narkose'' zu entnehmen. Als geplanter operativer Eingriff wurde ''Extraktion 47
+ evtl. weitere Zähne'' angegeben. Das Dokument führt eine Reihe möglicher
unerwünschter Folgen und Nebenwirkungen auf. Zudem findet sich der Hinweis
''durch Extraktion entstehende Zahnlücken können i.d.R. nicht geschlossen
werden''.
3.2 Am
9. Januar 2020 wurde die geplante Zahnsanierung in Vollnarkose durchgeführt,
wobei der Beschwerdeführerin nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz
fünf Zähne gezogen wurden. Das ZZM gibt an, dass die Beschwerdeführerin sowohl
am 7. November 2019 als auch vor der Narkose mündlich bestätigt habe, im
Zweifelsfall lieber Extraktionen von Zähnen als Risikobehandlungen zu wünschen.
Der Stellungnahme des ZZM ist weiter zu entnehmen, dass auf Wunsch der
Patientin eine zuvor vorbesprochene provisorische Prothese gemäss Abdrücken aus
der Narkose angefertigt und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2020
abgegeben worden sei. Am 29. Januar 2020 habe eine Kontrolle der
Immediatprothese stattgefunden und hätten keine Druckstellen festgestellt
werden können. Den Termin für eine Nachkontrolle am 5. März 2020 sagte der
Partner der Beschwerdeführerin telefonisch für sie ab; den Ersatztermin vom
9. April 2020 sagte das ZZM wegen der pandemiebedingten Vorgabe, nur
zwingend notwendige Behandlungen durchführen zu dürfen, ab, weil die
Beschwerdeführerin keine Schmerzen geäussert habe und bei der ersten Kontrolle
keine Druckstellen festgestellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin sich
nicht um einen neuen Termin bemüht habe, sei das ZZM davon ausgegangen, dass
kein weiterer Termin nötig sei.
3.3 Das ZZM
stellte der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 insgesamt
Fr. 4'497.40 in Rechnung, zusammengesetzt aus zahnärztlichen Leistungen
für Fr. 3'533.70, Laborleistungen für Fr. 903.25 sowie abgegebenen
Medikamenten/Material für Fr. 60.45. Ohne Berücksichtigung der
Medikamentenkosten liegt der in Rechnung gestellte Betrag weniger als 15 %
über dem Kostenvoranschlag vom 7. November 2019.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr eingesetzte Prothese passe bis heute
nicht, verursache bereits nach wenigen Minuten Tragedauer starke Schmerzen und
erschwere die Nahrungsaufnahme. Sie sei bei ihrer angeblichen Aufklärung unter
Einfluss von Temesta, einem Medikament zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen,
gestanden. Sie habe sich zeitnah nach Erhalt der Prothese mehrmals beim ZZM
beschwert, dass diese nicht passe, schrecklich aussehe und starke Schmerzen
verursache. Im Rekursverfahren hatte sie sich überdies auf den Standpunkt
gestellt, der Kostenvoranschlag umfasse auch eine definitive Prothese. Zudem
hatte sie eine ''Zweitmeinung und Beurteilung der oberen Versorgung'' eines
Zahnprothetikers eingereicht, wonach der Zahn 11 incisal 1,3 mm zu kurz sei,
das Diastema mediale technisch besser gelöst werden könne, das Gaumendach
stellenweise zu dick sei, die Ausdehnung der A-Linie neu erfasst werden solle,
um durch Optimierung den Brechreiz zu nehmen, und unklar sei, weshalb provisorisch
versorgt wurde.
4.2 Das Äquivalenzprinzip
bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der Leistung stehen darf (BGE 140 I 176 E. 5.2). Als
Kausalabgabe untersteht die Gebühr für die Leistungen des ZZM dem Äquivalenzprinzip.
Bei Behandlungsfehlern verlangt dessen Anwendung eine Anpassung der Gebühr; die
ärztlichen Leistungen sind vom Patienten nur so weit zu vergüten, als sie nach
den Regeln der Kunst (vgl. § 4 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom
5. April 2004 [PatG; LS 813.13]) erbracht wurden (VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835,
E. 3.3; 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.3; vgl. auch VGr,
22. Oktober 2015, VB.2015.00277 E. 3;
24. Februar 2020, VB.2018.00759, E. 4.3).
4.3 Die
zahnärztliche Behandlung von Patienten wird von der Rechtsprechung als Auftrag
im Sinn von Art. 394 ff. des Obligationenrechts (Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) qualifiziert. Selbst
wenn der Zahnarzt als Teil der Behandlung eine Prothese anfertigt, sind die
Bestimmungen des Auftrags, nicht des Werkvertrags im Sinn von
Art. 363 ff. OR anwendbar (BGr, 26. September 2016, 4A_216/2016,
E. 3.3; VGr, 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 110 II 375). Um zu beurteilen, ob das Äquivalenzprinzip eine Reduktion
der umstrittenen öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld gebietet, sind die
privatrechtlichen Bestimmungen von Art. 394 ff. OR analog
heranzuziehen (VGr, 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.2 f.).
Als Beauftragter schuldet der (Zahn-)Arzt
dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich
eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (BGr,
26. September 2016, 4A_216/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Dass bei der
Behandlung der Beschwerdeführerin die Regeln der ärztlichen Kunst nicht
eingehalten worden wären, folgt weder aus ihren Vorbringen noch der ins Recht
gelegten Zweitmeinung. Sofern die Beschwerdeführerin auch nach der Behandlung
an Schmerzen leidet, wie sie geltend macht, ist der erhoffte Behandlungserfolg
zwar nicht (vollständig) eingetreten. Dessen Ausbleiben begründet jedoch noch
keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in analoger Anwendung des
Auftragsrechts zu einer Reduktion der öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung
führen müsste. Im Übrigen vermag auch die ins Recht gelegte Zweitmeinung keine
Sorgfaltspflichtverletzung zu belegen.
4.4 Dass das Einsetzen eines
definitiven Zahnersatzes vereinbart und im Kostenvoranschlag enthalten gewesen
wäre, erachtete die Vorinstanz nach Würdigung der Vorbringen der
Verfahrensparteien und der vorgelegten Beweismittel als nicht erstellt. Dieser
Schluss ist nicht zu beanstanden, zumal im Kostenvoranschlag von zahnärztlicher
Behandlung die Rede ist und im Aufklärungsprotokoll als geplanter Eingriff nur
die Extraktion von Zähnen, nicht aber deren (definitiver) Ersatz genannt wird.
Mit der Vorinstanz ist vielmehr von einem Entgegenkommen des ZZM auszugehen,
indem es die provisorische Zahnprothese als im Kostenvoranschlag enthalten
betrachtete, in die Schlussrechnung für die zahnärztliche Behandlung aufnahm
und dabei den von § 7 Gebührenverordnung ZZM gesetzten Rahmen einer
zulässigen Abweichung von 15 % nicht überschritt.
4.5 Mit Unterzeichnung des
Aufklärungsprotokolls bestätigte die Beschwerdeführerin bereits am
7. November 2019, sie wünsche die Extraktion von Zahn 47 sowie weiterer,
unter Narkose als nicht erhaltungswürdig eingestufter Zähne. Nach Darstellung
des ZZM, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, bestätigte die
Beschwerdeführerin am Behandlungstag erneut mündlich, bei Zähnen in kritischem
Zustand lieber eine Extraktion als weitere Behandlungen zu wünschen. Dass sie
bei letzterer Bestätigung unter dem Einfluss eines Schmerzmittels gestanden
habe, ändert am Vorliegen der Einwilligung und eines Behandlungsauftrags
nichts. Entsprechend durften der Beschwerdeführerin alle erfolgten
Zahnziehungen als von ihr wissentlich und willentlich veranlasste Behandlungen
in Rechnung gestellt werden.
4.6 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Zahnprothese mit
dem ZZM einen Werkvertrag im Sinn von Art. 363 ff. OR geschlossen
habe. Zufolge unterlassener bzw. verspäteter Anzeige der angeblichen Mängel
gelte die Zahnprothese, das vertraglich geschuldete Werk, als genehmigt.
Insoweit erweist sich der angefochtene Entscheid als unzutreffend, zumal im zu
beurteilenden Gebührenschuldverhältnis das Obligationenrecht keine direkte
Anwendung findet und nur – aber immerhin – die Regeln des Auftragsrechts analog
heranzuziehen sind (oben E. 4.3). Im Ergebnis ist der angefochtene
Entscheid dennoch nicht zu beanstanden: Die geschuldete Gebühr wäre nur zu
reduzieren, wenn eine Schlechterfüllung der zahnärztlichen Leistung ein im
Lichte des Äquivalenzprinzips eine Gebührenreduktion gebietendes Missverhältnis
zwischen der Gebührenforderung und dem Wert der erhaltenen Leistung zur Folge
hätte (oben E. 4.2). Wie erwähnt genügen die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Umstände und eingereichten Beweismittel hingegen nicht, ein
solches Missverhältnis zu belegen.
5.
5.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde
fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder die Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren allerdings
ausser Betracht. Ob die eingereichten Unterlagen zu ihren finanziellen
Verhältnissen die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend zu belegen
vermögen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …