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Geschäftsnummer: VB.2021.00512  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Taxen für zahnärztliche Behandlung


Gebühren für Zahnziehung und provisorischen Zahnersatz. Rechtsgrundlagen der Gebühren für zahnärztliche Leistungen des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich (E. 2). Das Äquivalenzprinzip gebietet eine Reduktion der Gebühr bei Behandlungsfehlern (E. 4.2). Unter sinngemässer Berücksichtigung der obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Auftrag (E. 4.3) ist keine Schlechterfüllung auszumachen, die ein Missverhältnis zwischen der Gebührenforderung und dem Wert der erhaltenen Leistung begründet (E. 4.4 ff.). Abweisung UP/URB zufolge Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUFKLÄRUNG
AUFTRAG
BEHANDLUNG
EINVERSTÄNDNIS
EINWILLIGUNG
GEBÜHREN
KOSTENVORANSCHLAG
RECHTSÖFFNUNG
REDUKTION
SORGFALTSPFLICHT
UNIVERSITÄT ZÜRICH
WERKVERTRAG
ZAHNARZT
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
ZAHNMEDIZIN
Rechtsnormen:
Art. 394 OR
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00512

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Universität Zürich, Zentrum für Zahnmedizin,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Taxen für zahnärztliche Behandlung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde am 9. Januar 2020 am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) behandelt. Das ZZM stellte dafür am 31. Januar 2020 Rechnung über Fr. 4'497.35, wovon Fr. 2'500.- vorschussweise bereits bezahlt worden waren. Nach dreimaliger Mahnung leitete das ZZM für den ausstehenden Betrag von Fr. 1'997.35 die Betreibung ein. Gegen den daraufhin in der Betreibung Nr. 22009643 des Betreibungsamts des Kantons D ergangenen Zahlungsbefehl vom 4. November 2020 erhob A Rechtsvorschlag.

B. Mit Verfügung vom 19. November 2020 verpflichtete das ZZM A zur Bezahlung von Fr. 1'997.35 innert 30 Tagen und beseitigte in diesem Umfang den gegen die genannte Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Zudem auferlegte ihr das ZZM Verfahrenskosten von Fr. 219.70.

II.  

A gelangte mit am 21. Dezember 2020 eingegangenem Schreiben an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und bestritt sinngemäss ihre Zahlungspflicht. Am 11. Januar 2021 ergänzte A ihre Eingabe und reichte die angefochtene Verfügung ein. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 16. Juni 2021 ab.

III.  

A. Am 16. Juli 2021 erhob A gegen diesen Zirkularbeschluss vom 16. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung.

B. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 4. August 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das ZZM beantragte am 9. August 2021 unter Verweis auf seine Stellungnahme im Rekursverfahren, die Beschwerde sei abzuweisen.

C. Am 6. September 2021 zeigte Rechtsanwalt B an, von A mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein, ersuchte um Akteneinsicht und stellte namens A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 24. September 2021 reichte er Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von A ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung am ZZM zuständig. Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich hat die Aufgabe, für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin und für die Weiter- und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu sorgen. Zudem betreibt und fördert das ZZM die Forschung auf allen Gebieten der Zahnmedizin. Primär zur Erfüllung dieser Aufgaben werden am ZZM Patientinnen und Patienten behandelt (§ 1 Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 28. Juni 2010 [V-ZZM; LS 415.437]).

2.2 Für die Behandlung von Patientinnen und Patienten erhebt das ZZM Gebühren nach Massgabe der vom Universitätsrat beschlossenen Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 27. August 2018 (Gebührenverordnung ZZM; LS 415.439.5). Gemäss § 3 dieser Gebührenverordnung berechnet das ZZM seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunkten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbands für Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Tarif der Untersuchungen und Dienstleistungen in Franken berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes (§ 2 Abs. 1 Gebührenverordnung ZZM). Der Taxpunktwert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt (§ 3 Abs. 1 Gebührenverordnung ZZM).

2.3 § 7 Gebührenverordnung ZZM sieht vor, dass jeder Behandlung von über Fr. 2'000.- ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen muss. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %, ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten trägt.

3.  

3.1 Gemäss Kostenvoranschlag vom 7. November 2019, mit dem die Beschwerdeführerin unterschriftlich ihr Einverständnis erklärte, wurden für ihre zahnärztliche Behandlung Kosten von approximativ Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 900.- Operationssaalpauschale veranschlagt. Am 7. November 2019 fand das Eingangsgespräch mit der Beschwerdeführerin statt, die sich nach unwidersprochener Darstellung des ZZM mit starken Zahnschmerzen und dem Wunsch nach einer Zahnsanierung in Vollnarkose an das ZZM gewandt habe. Gemäss der im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des ZZM, verfasst von Dr. med. dent. F und Dr. med. dent. G, sei die Beschwerdeführerin dannzumal ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass der letzte Therapieentscheid über die zahnärztliche Behandlung erst in Narkose nach Zahnreinigung, Befund und Röntgen getroffen werden könne. Wegen der massiv reduzierten Mitarbeit der Beschwerdeführerin am Behandlungsstuhl und ihrer ungenügenden Mundhygiene sei eine ausführliche und komplette Untersuchung, die die Grundlage einer detaillierten Planung und entsprechend eines detaillierten Kostenvoranschlags dargestellt hätte, nicht möglich gewesen. Am 7. November 2019 unterzeichneten die Beschwerdeführerin sowie die behandelnde Dr. med. dent. F ein ''Allgemeines Aufklärungsprotokoll/Einverständniserklärung'', welches die verständliche und ausreichende Aufklärung über Art, Zweck und Hergang des geplanten Eingriffs, damit verbundene Risiken und Komplikationen sowie vorhandene alternative Behandlungsmethoden bestätigt. Diesem Dokument ist der Befund ''tief kariöszerstörter Zahn 47 nicht erhaltungswürdig und evtl. weitere Zähne à Feststellung erst in Narkose'' zu entnehmen. Als geplanter operativer Eingriff wurde ''Extraktion 47 + evtl. weitere Zähne'' angegeben. Das Dokument führt eine Reihe möglicher unerwünschter Folgen und Nebenwirkungen auf. Zudem findet sich der Hinweis ''durch Extraktion entstehende Zahnlücken können i.d.R. nicht geschlossen werden''.

3.2 Am 9. Januar 2020 wurde die geplante Zahnsanierung in Vollnarkose durchgeführt, wobei der Beschwerdeführerin nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz fünf Zähne gezogen wurden. Das ZZM gibt an, dass die Beschwerdeführerin sowohl am 7. November 2019 als auch vor der Narkose mündlich bestätigt habe, im Zweifelsfall lieber Extraktionen von Zähnen als Risikobehandlungen zu wünschen. Der Stellungnahme des ZZM ist weiter zu entnehmen, dass auf Wunsch der Patientin eine zuvor vorbesprochene provisorische Prothese gemäss Abdrücken aus der Narkose angefertigt und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2020 abgegeben worden sei. Am 29. Januar 2020 habe eine Kontrolle der Immediatprothese stattgefunden und hätten keine Druckstellen festgestellt werden können. Den Termin für eine Nachkontrolle am 5. März 2020 sagte der Partner der Beschwerdeführerin telefonisch für sie ab; den Ersatztermin vom 9. April 2020 sagte das ZZM wegen der pandemiebedingten Vorgabe, nur zwingend notwendige Behandlungen durchführen zu dürfen, ab, weil die Beschwerdeführerin keine Schmerzen geäussert habe und bei der ersten Kontrolle keine Druckstellen festgestellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin sich nicht um einen neuen Termin bemüht habe, sei das ZZM davon ausgegangen, dass kein weiterer Termin nötig sei.

3.3 Das ZZM stellte der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 insgesamt Fr. 4'497.40 in Rechnung, zusammengesetzt aus zahnärztlichen Leistungen für Fr. 3'533.70, Laborleistungen für Fr. 903.25 sowie abgegebenen Medikamenten/Material für Fr. 60.45. Ohne Berücksichtigung der Medikamentenkosten liegt der in Rechnung gestellte Betrag weniger als 15 % über dem Kostenvoranschlag vom 7. November 2019.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr eingesetzte Prothese passe bis heute nicht, verursache bereits nach wenigen Minuten Tragedauer starke Schmerzen und erschwere die Nahrungsaufnahme. Sie sei bei ihrer angeblichen Aufklärung unter Einfluss von Temesta, einem Medikament zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen, gestanden. Sie habe sich zeitnah nach Erhalt der Prothese mehrmals beim ZZM beschwert, dass diese nicht passe, schrecklich aussehe und starke Schmerzen verursache. Im Rekursverfahren hatte sie sich überdies auf den Standpunkt gestellt, der Kostenvoranschlag umfasse auch eine definitive Prothese. Zudem hatte sie eine ''Zweitmeinung und Beurteilung der oberen Versorgung'' eines Zahnprothetikers eingereicht, wonach der Zahn 11 incisal 1,3 mm zu kurz sei, das Diastema mediale technisch besser gelöst werden könne, das Gaumendach stellenweise zu dick sei, die Ausdehnung der A-Linie neu erfasst werden solle, um durch Optimierung den Brechreiz zu nehmen, und unklar sei, weshalb provisorisch versorgt wurde.

4.2 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf (BGE 140 I 176 E. 5.2). Als Kausalabgabe untersteht die Gebühr für die Leistungen des ZZM dem Äquivalenzprinzip. Bei Behandlungsfehlern verlangt dessen Anwendung eine Anpassung der Gebühr; die ärztlichen Leistungen sind vom Patienten nur so weit zu vergüten, als sie nach den Regeln der Kunst (vgl. § 4 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 [PatG; LS 813.13]) erbracht wurden (VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 3.3; 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.3; vgl. auch VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277 E. 3; 24. Februar 2020, VB.2018.00759, E. 4.3).

4.3 Die zahnärztliche Behandlung von Patienten wird von der Rechtsprechung als Auftrag im Sinn von Art. 394 ff. des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) qualifiziert. Selbst wenn der Zahnarzt als Teil der Behandlung eine Prothese anfertigt, sind die Bestimmungen des Auftrags, nicht des Werkvertrags im Sinn von Art. 363 ff. OR anwendbar (BGr, 26. September 2016, 4A_216/2016, E. 3.3; VGr, 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 110 II 375). Um zu beurteilen, ob das Äquivalenzprinzip eine Reduktion der umstrittenen öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld gebietet, sind die privatrechtlichen Bestimmungen von Art. 394 ff. OR analog heranzuziehen (VGr, 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.2 f.). Als Beauftragter schuldet der (Zahn-)Arzt dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (BGr, 26. September 2016, 4A_216/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Dass bei der Behandlung der Beschwerdeführerin die Regeln der ärztlichen Kunst nicht eingehalten worden wären, folgt weder aus ihren Vorbringen noch der ins Recht gelegten Zweitmeinung. Sofern die Beschwerdeführerin auch nach der Behandlung an Schmerzen leidet, wie sie geltend macht, ist der erhoffte Behandlungserfolg zwar nicht (vollständig) eingetreten. Dessen Ausbleiben begründet jedoch noch keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in analoger Anwendung des Auftragsrechts zu einer Reduktion der öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung führen müsste. Im Übrigen vermag auch die ins Recht gelegte Zweitmeinung keine Sorgfaltspflichtverletzung zu belegen.

4.4 Dass das Einsetzen eines definitiven Zahnersatzes vereinbart und im Kostenvoranschlag enthalten gewesen wäre, erachtete die Vorinstanz nach Würdigung der Vorbringen der Verfahrensparteien und der vorgelegten Beweismittel als nicht erstellt. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden, zumal im Kostenvoranschlag von zahnärztlicher Behandlung die Rede ist und im Aufklärungsprotokoll als geplanter Eingriff nur die Extraktion von Zähnen, nicht aber deren (definitiver) Ersatz genannt wird. Mit der Vorinstanz ist vielmehr von einem Entgegenkommen des ZZM auszugehen, indem es die provisorische Zahnprothese als im Kostenvoranschlag enthalten betrachtete, in die Schlussrechnung für die zahnärztliche Behandlung aufnahm und dabei den von § 7 Gebührenverordnung ZZM gesetzten Rahmen einer zulässigen Abweichung von 15 % nicht überschritt.

4.5 Mit Unterzeichnung des Aufklärungsprotokolls bestätigte die Beschwerdeführerin bereits am 7. November 2019, sie wünsche die Extraktion von Zahn 47 sowie weiterer, unter Narkose als nicht erhaltungswürdig eingestufter Zähne. Nach Darstellung des ZZM, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, bestätigte die Beschwerdeführerin am Behandlungstag erneut mündlich, bei Zähnen in kritischem Zustand lieber eine Extraktion als weitere Behandlungen zu wünschen. Dass sie bei letzterer Bestätigung unter dem Einfluss eines Schmerzmittels gestanden habe, ändert am Vorliegen der Einwilligung und eines Behandlungsauftrags nichts. Entsprechend durften der Beschwerdeführerin alle erfolgten Zahnziehungen als von ihr wissentlich und willentlich veranlasste Behandlungen in Rechnung gestellt werden.

4.6 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Zahnprothese mit dem ZZM einen Werkvertrag im Sinn von Art. 363 ff. OR geschlossen habe. Zufolge unterlassener bzw. verspäteter Anzeige der angeblichen Mängel gelte die Zahnprothese, das vertraglich geschuldete Werk, als genehmigt. Insoweit erweist sich der angefochtene Entscheid als unzutreffend, zumal im zu beurteilenden Gebührenschuldverhältnis das Obligationenrecht keine direkte Anwendung findet und nur – aber immerhin – die Regeln des Auftragsrechts analog heranzuziehen sind (oben E. 4.3). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid dennoch nicht zu beanstanden: Die geschuldete Gebühr wäre nur zu reduzieren, wenn eine Schlechterfüllung der zahnärztlichen Leistung ein im Lichte des Äquivalenzprinzips eine Gebührenreduktion gebietendes Missverhältnis zwischen der Gebührenforderung und dem Wert der erhaltenen Leistung zur Folge hätte (oben E. 4.2). Wie erwähnt genügen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände und eingereichten Beweismittel hingegen nicht, ein solches Missverhältnis zu belegen.

5.  

5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren allerdings ausser Betracht. Ob die eingereichten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend zu belegen vermögen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …