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Geschäftsnummer: VB.2021.00514  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verweigerung der Eheschliessung


Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt gemäss Art. 97a Abs. 1 ZGB auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Deuten konkrete Indizien auf eine Umgehungsehe hin, hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln an. Die Anhörung ist gesetzlich vorgegeben und hat obligatorischen Charakter; die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann demnach im Hinblick auf ein Nichteintreten auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht darauf verzichten (zum Ganzen E. 2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner zu Unrecht von der Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten abgesehen und dadurch die Vorgaben von Art. 97a ZGB verletzt (E. 3.1 f.). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten und zu neuem Entscheid.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANHÖRUNGSPFLICHT
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
EHEVORBEREITUNG
EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
UMGEHUNGSEHE
ZIVILSTANDSAMT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 2 ZGB
Art. 97 Abs. 1 ZGB
Art. 97a ZGB
Art. 97a Abs. 2 ZGB
Art. 74a Abs. 2 ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00514

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Zivilstandsamt Wetzikon,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verweigerung der Eheschliessung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1949 geborene Schweizer Bürgerin, wohnhaft in B. Am 3. April 2019 reichte C, ivorischer Staatsangehöriger, geboren 1986, auf der Schweizerischen Vertretung in Abidjan, Elfenbeinküste, ein Gesuch um Ehevorbereitung mit A ein. Letztere unterzeichnete das Gesuch am 25. November 2019. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 trat das Zivilstandsamt Wetzikon auf das Gesuch nicht ein.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) wies ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab.

III.  

A erhob am 19. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben "und die Vorbereitung (…) der Eheschliessung von A mit C zu ermöglichen". Ferner sei ihr das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Mit Präsdialverfügung vom 21. Juli 2021 wurde A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Gericht ein.

Das Gemeindeamt schloss am 23. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Ebensolches tat das Zivilstandsamt Wetzikon mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021. Hierzu nahm A am 23. August 2021 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1 ZGB). Wenn sie sich im Ausland aufhalten, können sie das entsprechende Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen (Art. 63 Abs. 2 ZStV).

2.2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt gemäss Art. 97a Abs. 1 ZGB auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte darf die Mitwirkung nur verweigern, wenn die zwei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss einem der Gesuchsteller jeglicher Wille fehlen, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen (BGE 142 III 609 [= Pra. 106/2017 Nr. 89] E. 3.3.2 mit Hinweisen), wobei unter ehelicher Gemeinschaft eine dauerhafte Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausschliesslichen Charakters mit einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente verstanden wird. Zweitens muss beabsichtigt sein, mit der Heirat die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Beide Voraussetzungen müssen offenkundig erfüllt sein. Der Wille, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ist ein intimes Element, welches naturgemäss keinem direkten Beweis zugänglich ist. Ein Missbrauch kann nur durch ein Zusammenspiel von Indizien nachgewiesen werden (zum Ganzen: BGr, 17. Februar 2021, 5A_1041/2020, E. 6.3 – 28. Dezember 2018, 5A_764/2018, E. 4.1 – 6. September 2016, 5A_337/2016, E. 5.1.1).

2.3 Deuten konkrete Indizien auf eine Umgehungsehe hin, hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise kann eine gemeinsame Anhörung erfolgen, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint (vgl. Art. 97a Abs. 2 ZGB; Art. 74a Abs. 2 Sätze 1 f. ZStV). Die Anhörung ist zu protokollieren (Art. 74a Abs. 5 ZStV). Kann sich der bzw. die Verlobte vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens nicht in die Schweiz begeben, so hat die Befragung durch das Personal der Schweizer Vertretung im Ausland zu erfolgen (Art. 5 Abs. 1 lit. c ZStV; Bundesamt für Justiz, Weisungen EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen], Nr. 10.07.01 vom 5. Dezember 2007, "Umgehung des Ausländerrechts […] Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften" [abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen], Ziff. 2.11 [nachfolgend: Weisungen Umgehung]).

Die Anhörung ist gesetzlich vorgegeben und hat obligatorischen Charakter; die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann demnach im Hinblick auf ein Nichteintreten auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht darauf verzichten (Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und zivilverfahrensrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 517 und 519; Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 97a ZGB N. 5 und 7; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Anhörung, wenn es um eine Zwangs- oder Minderjährigenehe geht, vgl. BBl 2011 2185, S. 2214; Montini/Graf-Gaiser, Art. 99 ZGB N. 10; Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, "Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen > Prozesse], Ziff. 6.6 [nachfolgend: Fachprozess Ehevorbereitung]). Weigert sich der oder die Verlobte, Aussagen zu machen, bzw. erscheint er oder sie nicht zur Anhörung, so ist dies im Rahmen der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Ebenso ist die Verweigerung der Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu protokollieren (Montini/Graf-Gaiser, Art. 97a ZGB N. 7; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8).

2.4 Für die Anhörung des im Ausland lebenden Verlobten kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte den in der Schweiz lebenden Verlobten zur Leistung eines Kostenvorschusses anhalten (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen [ZStGV, SR 172.042.110]). Der zu erhebende Vorschuss beträgt in der Regel Fr. 330.- (Weisungen Umgehung, Ziff. 2.11; vgl. Anhang 3 Ziff. 8 und Anhang 4 Ziff. 1.1 ZStGV). Ebenso kann für die Anhörung des in der Schweiz lebenden Verlobten eine Gebühr von Fr. 75.- pro halbe Stunde verrechnet werden, wenn auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird (Anhang 1 Ziff. 19 ZStGV; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8).

3.  

3.1 Vorliegend setzte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 einen Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 an. Ebenso wurde ihr mitgeteilt, dass zeitgleich eine Anhörung ihres Verlobten durch die Schweizer Vertretung in Abidjan stattfinden werde. Die Beschwerdeführerin wurde im Weitern angehalten, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'050.- zu bezahlen; sollte dieser Betrag nicht vor dem Termin der Anhörung beglichen worden sein, so werde dieser abgesagt.

In der Folge kontaktierte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 14. Januar 2020 telefonisch und bat – gemäss der dazu von Letzterem erstellten Aktennotiz – um "Verschiebung des Befragungs-Termins auf Februar/März 2020"; auf Rückfrage hin habe die Beschwerdeführerin einen Termin Ende Februar jedoch abgelehnt und einen solchen Ende März verlangt, "da sie vorher das Geld für den Kostenvorschuss nicht beschaffen könne".

Des Weiteren heisst es in der Aktennotiz, dass nach dem Telefonat der Beschwerdeführerin "zwei Zivilstandsbeamtinnen alle Indizien nochmals durchgegangen und zum Schluss gekommen [sind], dass auf eine Befragung verzichtet werden kann. Die Indizien sind so erdrückend, dass auch eine Befragung diese nicht aus dem Weg räumen würde, und das Brautpaar muss den hohen Kostenvorschuss nicht bezahlen". In der Folge erging die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020.

3.2  

3.2.1 Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht haltbar. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung – wie aufgezeigt – nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (vorn, E. 2.2). Diese Hürde ist im zivilstandsrechtlichen Verfahren besonders hoch anzusetzen, was sich insbesondere aus dem präventiven Charakter der Überprüfung eines Ehevorhabens ergibt (Kempe, Rz. 243 f. mit Hinweisen; vgl. auch Art. 74a Abs. 7 ZStV). Um auf offensichtlichen Missbrauch schliessen zu können, sind demnach selbst bei Vorhandensein deutlicher Indizien zumindest die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen zu treffen und insbesondere die Anhörung der Verlobten durchzuführen, zumal diese – wie vorliegend – noch keine Gelegenheit hatten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Gerade die Umstände des Kennenlernens, die Kenntnisse über den jeweils anderen, gemeinsame soziale Aktivitäten sowie die Beziehungen zu Familie und Freunden und Pläne für die gemeinsame Zukunft können im Rahmen einer Anhörung gezielt abgeklärt werden (vgl. Kempe, Rz. 522 f.; Lukas Iseli, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 97a N. 5; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8; allgemein zu den zu berücksichtigenden Indizien etwa BGr, 17. Februar 2021, 5A_1041/2020, E. 6.3 mit Hinweisen). Diesem Umstand kommt vorliegend zentrale Bedeutung zu, da sich C im Verlauf des bisherigen Verfahrens weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch gegenüber der Schweizer Vertretung in Abidjan persönlich hat äussern können und Ersterer ihm – gestützt auf bei den Akten liegende Chatprotokolle (welche lediglich den Zeitraum vom 1. bis am 5. November 2019 betreffen) – unter anderem vorhält, dass von seiner Seite "meistens nur kurzangebundene Antworten und nie Komplimente oder ähnliches [kommen]".

Der Beschwerdegegner hat somit in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung der Verlobten verzichtet und dadurch Art. 97a Abs. 2 ZGB verletzt.

3.2.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin um Verschiebung der Anhörung ersuchte, um den Kostenvorschuss begleichen zu können. Dieser wurde vom Beschwerdegegner auf Fr. 2'050.- festgesetzt, was mit Blick auf die Vorgaben der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen als zu hoch zu qualifizieren ist (vorn, E. 2.4). Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdegegner selbst von einer Anhörungsdauer von 1,5 Stunden (für die Beschwerdeführerin) ausging. In dieser Hinsicht ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner über die knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Bezug einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Ergänzungsleistungen) informiert war. Sie hätte somit die Anfrage der Beschwerdeführerin (auch) als Gesuch um Ermässigung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a ZStGV entgegennehmen müssen; gemäss dieser Bestimmung können bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen werden. Vorliegend führte (unter anderem) der zu hoch angesetzte Kostenvorschuss dazu, dass die Beschwerdeführerin um Verschiebung des Anhörungstermins ersuchte, woraus der Verzicht auf die Anhörung der Verlobten resultierte.

3.2.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner zu Unrecht von der Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten abgesehen und dadurch die Vorgaben von Art. 97a ZGB verletzt. Sie wird die Anhörung nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass sich ein Kostenvorschuss – welcher im Vorfeld dieser Anhörung gestützt auf Art. 9 ZStGV eingefordert werden darf – in einem angemessenen Rahmen zu bewegen hat.

Da sich die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nach Art. 75 Abs. 2 ZStV sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz richten (vgl. Art. 62–69, Art. 69 und Art. 74a ZStV), kommt die Ausstellung eines solchen vorliegend nicht in Betracht.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2020 sind aufzuheben; die Sache ist zur Anhörung der Beschwerdeführerin und von C sowie zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.  

4.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 ist entsprechend abzuändern.

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Vorinstanz hat ebenfalls eine Parteientschädigung beantragt. Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG knüpft an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter an (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 20). Eine solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG; Donatsch, § 58 N. 8), weshalb ihr eine Parteientschädigung verwehrt bleibt (zum Ganzen: VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 7.2 – 29. Juli 2015, VB.2014.00672, E. 6.5 Abs. 2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2020 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin und von C sowie zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …