{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00515_2022-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222367&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b5eaa8c2963402d16951260bb1b4f34"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2021.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2021.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2021.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverz\u00f6gerung | Rechtsverz\u00f6gerung: Teilnahmerechte an Augenschein. Die Beschwerdef\u00fchrenden monierten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Gestaltungsplans, die Bepflanzung auf den Nachbarparzellen verstosse gegen diesen und beeintr\u00e4chtige ihre Aussicht. Dem von der Beh\u00f6rde geplanten Augenschein brachten sie schriftlich entgegen, an diesem keine nachbarlichen Parteien zu dulden, deren rechtliches Geh\u00f6r k\u00f6nne durch Akteneinsicht ins Augenscheinprotokoll gewahrt werden. Vier Monate nach diesem Schreiben beschwerten sie sich \u00fcber die Unt\u00e4tigkeit der Gemeindebeh\u00f6rden. Das Baurekursgericht wies den Rechtsverz\u00f6gerungsrekurs ab. Nicht nur die Gemeindebeh\u00f6rden, sondern auch die Beschwerdef\u00fchrenden gehen davon aus, dass f\u00fcr die Beurteilung der derzeitigen Baumbepflanzung im Perimeter des betreffenden Gestaltungsplans die sinnliche Wahrnehmung auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden erforderlich ist; entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Angelegenheit ohne Durchf\u00fchrung eines Augenscheins entschieden werden k\u00f6nnte. Die Nachbarn haben einen geh\u00f6rsrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an diesem Augenschein. Einem solchen stehen keine sch\u00fctzenswerten Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden entgegen und sie machen auch keine solchen geltend. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Gemeindebeh\u00f6rde die weitere Behandlung des von den Beschwerdef\u00fchrenden selbst angestossenen Verfahrens davon abh\u00e4ngig macht, dass Letztere einem Augenschein unter Teilnahme ihrer Nachbarn zustimmen, denn die Gemeindebeh\u00f6rden sind nicht nur f\u00fcr die materielle Entscheidung des Falls, sondern auch f\u00fcr die Abwicklung des Verfahrens an das Recht gebunden (E. 3.4.3). Da die Beschwerdef\u00fchrenden den derzeitigen Stillstand des Verfahrens damit selbst zu verantworten haben und der Antrag auf Aussichtsschutz ausschliesslich in ihrem privaten Interesse liegt, ist nicht von einer Rechtsverz\u00f6gerung auszugehen (E. 3.5). Grundlagen zum Anspruch der Beurteilung innert angemessener Frist (E. 3.3). Rechtliches Geh\u00f6rbetreffend Augenschein (E. 3.4.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:34:59", "Checksum": "7035e3518eeb523b813db09d852c5e85"}