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VB.2021.00520
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ungültigkeit des ausländischen Führerausweises, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 15. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis ab dem 23. Juni 2015 und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter hielt es fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Zugleich ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Nachdem A im Februar 2021 dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt hatte, er habe seinerzeit in der EU an einem weiteren Wohnsitz eine Fahrerlaubnis erhalten, und mit Schreiben vom 24. Februar 2021 auch eine Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs beantragt hatte, stellte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 29. März 2021 fest, dass der im Ausland erworbene Führerausweis sowie ein allfälliger internationaler Führerausweis in der Schweiz nicht zum Fahren von Fahrzeugen berechtige. Bis zur Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises sei A das Fahren von Motorfahrzeugen aller Art, aller Unter- sowie der Spezialkategorien verboten. Der ausländische Führerausweis und alle diese Ausweise müssten sofort eingeschickt werden. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt, die Massnahme vom 15. Juni 2015 bleibe in Kraft und die Wiederteilung des Führerausweises werde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht. Die Kosten müsse A selbst tragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, die Verfügung vom 29. März 2021 aufzuheben und die Verfügung vom 15. Juni 2021 für unwirksam zu erklären. Die Sicherheitsdirektion wies diesen Rekurs am 24. Juni 2021 ab. III. Am 20. Juli 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 29. März 2021 und 15. Juni 2021 (recte 2015) sowie der Rekursentscheid vom 24. Juni 2021 seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 2. August 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mail 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügung vom 15. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rekursverfahren habe seinerzeit nicht stattgefunden, das Begehren habe aber vorgelegen. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde im damaligen Verfahren ab dem 29. April 2015 von Rechtsanwalt B vertreten. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 wurde Rechtsanwalt B am 16. Juni 2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, Rechtsanwalt B habe übereinstimmend mit ihm sein Mandat niedergelegt. In den Akten findet sich aber keinerlei Hinweis auf eine solche Mandatsniederlegung, geschweige denn darauf, dass das Mandatsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung schon beendet gewesen wäre. Damit ist davon auszugehen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 gültig eröffnet worden war. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er "nach Zugang der Verfügung vom 15.06.2015, aber noch vor Eintreten der Sperrfrist eine Fahrerlaubnis in einem EU-Land erhalten" habe. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug ab dem 23. Juni 2015 verfügt worden war, ergibt sich auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm die Verfügung zwischen dem 16. und 22. Juni 2015 zugegangen war. Da dagegen kein Rekurs einging, erwuchs dieser nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist in Rechtskraft. Der als Einsprache bezeichnete Rekurs des Beschwerdeführers vom 17. April 2021 erweist sich damit als verspätet, ebenso wie das allenfalls als Rechtsmittelerhebung zu verstehende, dem Strassenverkehrsamt am 11. Februar 2021 zugegangene Schreiben des Beschwerdeführers. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Fahreignung sei schon aufgrund des Umstands gegeben, dass er nach einer circa 90-minütigen Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner in einem EU-Staat einen Führerausweis erworben habe. Er habe eine Identitätskarte als auch einen Wohnsitz im entsprechenden Land nachweisen können. 3.2 Der am 15. Juni 2015 verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug basierte auf dem Umstand, dass gemäss Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich beim Beschwerdeführer Unfallfolgen vorlagen, die ihn seit 2013 arbeitsunfähig machten und eine Dauermedikamentation mit starken, opiathaltigen Schmerzmitteln erforderten. Damit lag klarerweise eine verkehrsmedizinische Problematik vor, die eine Abklärung der Fahreignung und einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Darstellung, seine Fahreignung sei mit positivem Resultat in einem EU-Land abgeklärt worden. Er führt aber weder aus, in welchem EU-Land, durch wen und wie diese Abklärung stattgefunden haben soll, noch reicht er dazu irgendwelche Unterlagen ein. Er gibt lediglich an, es handle sich dabei nicht um Deutschland. Seine Vorbringen sind damit nicht geeignet, den damaligen Befund und den entsprechenden Abklärungsbedarf in Zweifel zu ziehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Da vorliegend nach wie vor erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen, erweist sich auch der vorsorgliche Führerausweisentzug nach wie vor als rechtmässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe seinen ausländischen Führerausweis aufgrund seines dortigen Wohnsitzes gültig erworben. 4.2 Der Beschwerdeführer hat seit 2006 seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz und hat sich hier nie abgemeldet. Seine Darstellung, er habe zum Zeitpunkt des vorsorglichen Führerausweisentzugs im Juni 2015 seinen oder einen weiteren Wohnsitz in einem EU-Land gehabt, bleibt völlig unstubstanziiert und unbelegt. Aus den Akten ergeben sich lediglich Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner in der Schweiz wohnenden Partnerin nach Deutschland begab und dort aufhielt. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer dies wiederum und macht geltend, der Führerausweis sei nicht in Deutschland ausgestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt seinen Wohnsitz unverändert in der Schweiz hatte und daneben nicht noch einen weiteren Wohnsitz hatte oder neu begründete. Falls dem Beschwerdeführer dennoch im Zeitraum Sommer 2015 im Ausland ein Führerausweis ausgestellt worden war, so geschah dies unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit. Die Feststellung, ein solcher Ausweis berechtige nicht zum Fahren von Fahrzeugen, erweist sich als zutreffend (Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Ebenso ist die Anordnung, der ausländische Führerausweis sei zu hinterlegen, rechtmässig (Art. 44 Abs. 4 VZV), wobei hier noch anzumerken bleibt, dass nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – einen solchen Ausweis besitzt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und die Fortführung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die Anordnung einer Fahreignungsabklärung sich als rechtmässig erweisen. Daran änderte auch die Ausstellung eins ausländischen Führerausweises nichts, da ein solcher unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit erteilt worden wäre, und damit auch nicht zum Führen eines Fahrzeugs in der Schweiz berechtigen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid stellt hinsichtlich der Frage des vorsorglichen Führerausweisentzugs einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung
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