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VB.2021.00522
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch B und C, diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführerin,
gegen
Realgymnasium Rämibühl, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen der zentralen Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben: I. A absolvierte am 8. März 2021 am Realgymnasium Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte das Realgymnasium Rämibühl den Eltern von A, B und C, mit, dass A im Verfassen eines Textes die Note 2,5, in der Sprachprüfung die Note 3,5 und in Mathematik die Note 3,5 erzielt habe. Unter Einbezug der Erfahrungsnoten (5,5 in Deutsch und 5,5 in Mathematik) resultiere ein Gesamtdurchschnitt von 4,38, womit A den für eine Aufnahme in die Probezeit am Langgymnasium erforderlichen Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe. Am 9. April 2021 lehnte das Realgymnasium Rämibühl ein Ersuchen der Eltern um Wiedererwägung der Aufsatzbenotung ab. II. A rekurrierte am 19. April 2021 an die
Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei ihr Aufsatz mit der Note 4,0 III. A liess am 22. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr Aufsatz mit der Note 4,0 zu bewerten; eventualiter sei die Sache zur neuen Benotung des Aufsatzes und zu neuem Entscheid über das Ergebnis der Zentralen Aufnahmeprüfung ans Realgymnasium Rämibühl zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vorsorgliche Aufnahme in eine 1. Klasse des Langgymnasiums. Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juli 2021 auf Vernehmlassung zum Massnahmebegehren und zur Beschwerde. Das Realgymnasium Rämibühl äusserte sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021 wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über die Aufnahme in ein Langgymnasium zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81). 3. 3.1 Die Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Bildungsdirektion nicht rechtsgenügend mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Dem Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Aufsatzbewertung des Beschwerdegegners sei objektiv nachvollziehbar: Nach ausführlicher Darstellung der Prüfungsanforderungen hält die Bildungsdirektion fest, mit Bezug auf die Struktur des Aufsatzes sei festzustellen, dass der Text von A eher Elemente einer Erzählung oder Geschichte aufweise als solche eines Berichts. In sprachlicher Hinsicht weise der Aufsatz von A mehrere Mängel insbesondere betreffend Rechtschreibung und Grammatik auf. Die Sprache sei eher einfach und nicht sehr abwechslungsreich. Auch sei der Wortschatz eher beschränkt und wenig präzise. Es würden zum Teil unpassende Ausdrucksweisen verwendet. Zu den sprachlichen Mängeln kämen inhaltliche Unklarheiten, welche sich negativ auf das Verständnis des Textes auswirkten. Der Aufsatz sei nicht kohärent erzählt und erscheine insgesamt als nicht plausibel. Das Thema sei nur knapp getroffen, da kein ausführlicher Bericht verfasst worden sei. Die einfache Wortwahl und Sprache würden durch mangelhafte Rechtschreibung und Grammatik zusätzlich geschwächt. Aufgrund der diversen sprachlichen und inhaltlichen Defizite sei die Note 2,5 nicht zu beanstanden. Daran änderten auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten "Gutachten" nichts, zumal den Verfassern etwa die Möglichkeit des Quervergleichs mit Aufsätzen anderer Kandidierenden fehle. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt nach dem Dargelegten nicht vor. 4. 4.1 Gemäss § 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (LS 413.250.1) sind für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen ("Prüfungsanforderungen ZAP1") massgebend. 4.2 Strittig ist hier einzig die Bewertung des Deutschaufsatzes. A wählte dafür folgende Aufgabenstellung: "2. …
Gemäss einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2019 fiel einem Polizisten in Zürich ein Mann auf, der vollkommen ölverschmiert und mit prall gefüllten Hosentaschen den Hinterhof eines Restaurants verlassen wollte. Der Mann wurde vom Polizisten angehalten, befragt und schliesslich festgenommen.
Schreibe in einem ausführlichen Bericht für eine Zeitung, warum der Mann ölverschmiert war, weshalb seine Hosentaschen prall gefüllt waren und wieso er verhaftet wurde.
Berichte im Präteritum und nicht in der Ich-Form. Gib die Nummer des Themas an und setze einen passenden Titel." A gab ihrem Text den Titel "Ein ölbeschmierter Mann". Sie berichtete davon, dass an einem Freitagnachmittag ein ölbeschmierter Mann aus einem Restaurant gelaufen sei und zu seinem Auto habe gehen wollen. Ein Polizist habe ihn gesehen, und der Mann habe sein Tempo beschleunigt. Der Polizist sei losgerannt und habe den Mann "gerade noch so" erreicht. Er habe ihn zu befragen begonnen. Der Mann habe die Frage des Polizisten, was denn mit ihm passiert sei, nicht beantwortet und fliehen wollen. Der Polizist habe ihn aber fest genug gehalten. Der Polizist habe ihn angebrüllt, seinen Ausweis zu zeigen. Der Mann habe enttäuscht den Kopf hängen lassen und seinen gefälschten Ausweis gezeigt. Sofort habe der Polizist den Mann festgenommen und auf die Wache mitgenommen. Dort habe man den Mann durchsucht und "viele teuere Geldscheine" in seinen Hosentaschen gefunden. Die Polizei habe "jetzt" gewusst, dass der Mann ein Dieb sei, aber "das Öl" habe sich keiner erklären können. Die Polizei habe deshalb nach 45 Minuten beschlossen, "den Tatort erneut zu durchsuchen". Tatsächlich habe man dort noch einen Rucksack gefunden, in dem ein Eisenstock drin und an dem etwas Öl dran gewesen sei. Das könne andeuten, dass der Man "etwas mit Öl" damit kaputt gemacht habe. Als die Polizei mit dem Rucksack zurückgekommen sei, habe der Mann zugegeben, ein Dieb zu sein. Er habe gesagt, er wolle das Geld zurückgeben und das Ölrohr reparieren, das er kaputt gemacht habe. Da der Polizist das gehört habe, sei alles geklärt gewesen. Der Mann habe durch den Schacht an der Decke zum Geldsafe gelangen wollen, jedoch dafür ein Ölrohr kaputt machen müssen. Als dann der Alarm losgegangen sei, sei er aus dem Restaurant geflohen. Der Text von A endet damit, dass der Mann zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde. Weil er jedoch den Schaden gut habe reparieren können, habe er nichts bezahlen müssen. Der Deutschaufsatz wurde mit der Note 2,5 bewertet. A müsste mindestens die Note 3,5 erreichen, um den für die Aufnahme ans Langgymnasium notwendigen Notendurchschnitt zu erreichen. Im Folgenden ist deshalb nur zu prüfen, ob die Bewertung mit einer tieferen Note als 3,5 vertretbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine durchschnittliche Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5 und 4,0 bewertet wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich mit einer Note unter 3,5 zu bewerten ist. 4.3 Der Beschwerdegegner begründete die Notengebung im Wiedererwägungs- und Rekursverfahren im Wesentlichen damit, dass der Aufsatz von A die Auflage zur Textsorte des (neutralen) Berichts nicht erfülle, weil die erzählerischen Passagen insgesamt deutlich überwögen, die dargestellte Chronologie nicht zur Berichtform passe und der Schluss in Form und Inhalt nicht der Textsortenspezifik entspreche. Der Titel passe hinsichtlich seines Informationsgehalts nur bedingt zur vorgegeben Textsorte, und der Bericht enthalte Dialoge in der direkten Rede, die nicht zur vorgegebenen Textsorte passten. Bezüglich der Prüfungsanforderungen "Logik" und "sprachliche Korrektheit" weise der Text deutliche Mängel auf bzw. enthalte viele Fehler in den Bereichen Ausdruck, Wortwahl, Orthografie und Zeichensetzung. Der Text erzähle zwar seine Handlung lebhaft und abwechslungsreich, sei aber an zahlreichen Stellen nicht kohärent. Die Prüfungsanforderungen "bezüglich Logik und Struktur" seien deshalb nicht erfüllt. Erklärt werde etwa nicht, wieso der Dieb "sofort" festgenommen werde, nachdem er den gefälschten Ausweis gezeigt habe, wieso es auf einmal einen Tatort gebe und woher die Polizei wisse, wo dieser sei, wenn der Dieb doch auf der Strasse aufgegriffen worden sei und keine Auskunft gegeben habe. Auch bleibe offen, was es mit der Eisenstange auf sich habe oder weshalb der Dieb "etwas mit Öl kaputt gemacht" habe. Sodann werde ausgeführt, der Mann habe zum Geldsafe an die Decke gelangen wollen. Wieso habe er dann trotzdem Geldscheine in den Hosentaschen? Und weshalb müsse man am Tatort ein Ölrohr kaputt machen, um an den Safe zu gelangen? Wie sei es schliesslich dazu gekommen, dass der verhaftete Mann den angerichteten Schaden trotz Haft habe reparieren können? Der Erstkorrigierende sowie der Fachexperte seien sich in der Beurteilung einig gewesen und hätten sich im zur Diskussion stehenden Notenbereich für die höchstmögliche Note entschieden, was dem gängigen und bewährten Verfahren entspreche. Die vielen sprachlichen Fehler und die offensichtlichen Mängel in Struktur und Logik liessen eine bessere Beurteilung nicht zu. 4.4 Diese Begründung ist schlüssig. Gemäss den Prüfungsanforderungen ZAP1 müssen die Kandidatinnen und Kandidaten einen längeren, logisch zusammenhängenden und sprachlich korrekten Text schreiben. Dabei haben sie unter anderem einen Text zu verfassen, der einer der Textsorten Erzählung, Bericht, Beschreibung oder Brief zugerechnet werden kann, und dabei die spezifischen Textmuster der gegebenen bzw. gewählten Textsorte umzusetzen (Ziff. 1.1). Sie haben sodann beim Verfassen des Textes darauf zu achten, dass sie ihren Text strukturieren und logisch zusammenhängend aufbauen, sachlich Richtiges, Relevantes und Plausibles inhaltlich logisch, nachvollziehbar und verständlich schreiben, Formulierungen nutzen, die zur gewählten Textsorte passen, und sich begrifflich präzise, anschaulich und abwechslungsreich ausdrücken (Ziff. 1.4). Schliesslich müssen sie ihren Text so überarbeiten, dass die Rechtschreibregeln mehrheitlich korrekt angewandt sind, die Schlussfassung grammatikalisch korrekt ist und keine Wiederholungen oder Widersprüche mehr enthält sowie die Satzzeichen richtig gesetzt sind (Ziff. 1.5). Angesichts der Aufgabenstellung durfte der Beschwerdegegner einen Bericht verlangen, aus dem schlüssig hervorgeht, weshalb der Mann ölverschmiert war, prallgefüllte Hosentaschen hatte und warum er verhaftet wurde. Der Text von A weist hingegen klare Mängel hinsichtlich Nachvollziehbarkeit des Geschilderten und Struktur auf. Ebenso trifft es zu, dass die erzählerischen Passagen insgesamt klar überwiegen. Zwar kann den Beschwerdeführenden insoweit beigepflichtet werden, als die Verwendung der direkten Rede nicht grundsätzlich ausschliesst, dass ein Aufsatz der verlangten Textsorte (Bericht) zugerechnet werden kann. Die Korrekturhinweise sehen indes nicht eine negative Gewichtung bei der vereinzelten Anwendung der direkten Rede vor, sondern lediglich dann, wenn der Text Dialoge und mithin Passagen von einem gewissen Umfang in direkter Rede enthält, wie eine solche im Aufsatz von A enthalten ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner zentrale Bewertungskriterien wie die Zurechenbarkeit zur verlangten Textsorte des Berichts und das Verfassen eines strukturierten und logisch zusammenhängenden Textes als nicht oder nur unzureichend erfüllt erachtet. Schliesslich ist auch die Kritik nachvollziehbar, dass der Aufsatz von A viele sprachliche Fehler enthalte. Insbesondere unter Berücksichtigung der bei Aufnahmeprüfungen an Gymnasien ohnehin strengen Bewertung erweist sich die Bewertung des Aufsatzes mit einer Note unter 3,5 – und damit als unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |