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VB.2021.00524
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. D,
beide vertreten durch RA B, Beschwerdeführende,
gegen
C AG,
vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ordnungsbusse, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (Geschäftsnummer GV.2021.00037) bestrafte das Friedensrichteramt der Gemeinde E A und D mit Ordnungsbussen von jeweils Fr. 100.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung. Das Friedensrichteramt begründete dies damit, dass A und D im gegen sie von der C AG eingeleiteten Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit der Terminfindung für die Schlichtungsverhandlung mutwillig unnötigen Aufwand verursacht und so das Verfahren um mindestens zwei Wochen verzögert hätten. Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung gab das Friedensrichteramt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an. II. Daraufhin gelangten A und D, beide vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 23. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben und deren Vollstreckbarkeit sei bis zum Endentscheid (des Friedensrichteramts) aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C AG und des Friedensrichteramts. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk unter dem Hinweis darauf, dass gemäss der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung zwar Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne, indes erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestünden und diese noch zu prüfen sein werde. Der Beschwerde käme aber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer RU210073) hiess das Obergericht des Kantons Zürich die bei ihm von A und D – auch hier vertreten durch Rechtsanwalt B – gleichzeitig mit derjenigen beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2021 gut und hob die Verfügung des Friedensrichteramts vom 9. Juli 2021 auf. Die Gerichtskosten auferlegte das Obergericht der Gemeinde E und verpflichtete diese, A und D den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.- zu ersetzen. Sodann verpflichtete das Obergericht das Friedensrichteramt, A und D eine Parteientschädigung von Fr. 430.- zu bezahlen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der Beschwerdeführenden als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 1.2 Nachdem sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen sowie aus dem vom Obergericht im Internet publizierten – dem Verwaltungsgericht von den Parteien nicht eingereichten – Urteil vom 15. November 2021 ergibt, konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG). 2. 2.1 Im Urteil vom 15. November 2021 erwog das Obergericht unter Verweis auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) und § 48 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2021 sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Obergericht die zuständige Rechtsmittelinstanz für eine Beschwerde. Das Schlichtungsverfahren richte sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. Allfällige Disziplinarmassnahmen hätten damit ihre Grundlage in Art. 128 ZPO, wobei zwischen Verfahrensdisziplin (Verletzung des Anstands oder Störung des Geschäftsgangs; Abs. 1) und mutwilliger Prozessführung (Abs. 3) zu unterscheiden sei. Das kantonale Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG; LS 312) sei im Schlichtungsverfahren dagegen nicht anwendbar. Damit leide die Verfügung vom 9. Juli 2021 an einem rechtlichen Mangel. Dieser könne nicht dadurch geheilt werden, dass das Friedensrichteramt in der Beschwerdeantwort die Nichtanwendbarkeit des OStrG einräume und vorbringe, sie habe die angefochtene Verfügung auf Art. 128 ZPO gestützt, denn diese Bestimmung werde in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Infolge der unrichtigen rechtlichen Grundlage (unrichtige Rechtsanwendung) müsse daher in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. 2.2 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Für die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren besteht – jedenfalls seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. von deren Art. 128 – kein Raum (mehr). Der Vollständigkeit halber sei insofern festgehalten, dass Art. 128 Abs. 1 ZPO zwar nur das "Verfahren vor Gericht" erwähnt. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen dürfen jedoch auch von den Schlichtungsbehörden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen gemäss Art. 212 ZPO Entscheidkompetenz zukommt – ergriffen werden (BGE 141 III 265 E. 3.2). Lag somit der Sache nach eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit, stand dagegen die Beschwerde an das Obergericht offen, wogegen die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verschlossen blieben, mit der Konsequenz, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als offensichtlich unzulässig erweist. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), zumal ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein weitergehender Aufwand entstanden ist, als derjenige, welcher ihnen im Verfahren vor Obergericht anfiel und von diesem entschädigt wurde (vorn III.B.). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit liegt nach dem Gesagten eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Gegen auf diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. Da deren Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht – soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |