|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00525
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. August
2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1980) wird seit 1. Juni 2020 durch
die Gemeinde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie bewohnt mit ihrer
minderjährigen Tochter eine 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'740.-.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 teilte C, die
Schwester von A, dem Sozialdienst der Gemeinde D mit, dass A seit Beginn des
Schuljahrs 2020/2021 ihre beiden Kinder betreue und dafür ein pauschales
monatliches Entgelt in Höhe von Fr. 500.- bar erhalte. Nach Mitteilung des
Sozialdiensts der Gemeinde D vom 27. Oktober 2020, dass die seit August
2020 durch Kinderbetreuung erzielten Einnahmen in Höhe von monatlich Fr. 500.-
(abzüglich Fr. 5.- Entschädigung pro Kind und Tag) angerechnet würden,
verlangte A einen anfechtbaren Entscheid des Gemeinderats D.
Mit Beschluss vom 16. November 2020 hielt der
Gemeinderat D fest, die ab August 2020 erstellte Bedarfsberechnung für A sei
korrekt und von den seit August 2020 erzielten Einnahmen von Fr. 500.- pro
Monat würden – aufgrund eines Abzugs von Fr. 160.- für die
Verpflegungskosten der betreuten Kinder und der Anrechnung einer
Integrationszulage von Fr. 125.- – lediglich Fr. 215.- als Einnahmen
angerechnet.
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2020 beim
Bezirksrat Dielsdorf und beantragte sinngemäss eine Berichtigung der
"angeblichen Verletzung [ihrer] Schadenminderungspflicht" sowie eine
Korrektur der weiteren Abrechnungen.
Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom
4. Juni 2021 ab.
III.
Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 26. Juli
2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss
des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und von einer
Einkommensanrechnung sei rückwirkend seit 1. August 2020, eventualiter ab
dem 27. Oktober 2020 abzusehen. Eventualiter sei die Sache im Sinn der
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
Gemeinde D, eventualiter zulasten der Staatskasse.
Der Bezirksrat Dielsdorf verwies am 29. Juli 2021 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde D beantragte am 6. September 2021 die
Abweisung der Beschwerde. A liess mit Replik vom 28. September 2021 an
ihren Anträgen festhalten. Die Gemeinde D reichte gleichentags zusätzliche
Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des weniger als Fr. 20'000.- betragenden Streitwerts und da dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;
LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2 Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden (§ 18 Abs. 3 SHG). In der
Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder
zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen
Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April
2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist
prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen
einzubeziehen (vgl. § 16 Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap.
D.1, 1. Januar 2021). Im
Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die
nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen – beispielsweise für
notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG; VGr, 7. Dezember
2020, VB.2020.00514, E. 4.4; VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.5).
2.4 Anrechenbare
Einnahmen sind dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe
entsprechend in der Regel auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf
freiwilliger Basis ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1, 1. Januar
2021). Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst voraus,
dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht werden
oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (Guido Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435).
So ist es nicht zulässig, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer
Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck
auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu berufen.
Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder
einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person
nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Handbuch, Kapitel 17.6.01 Ziff. 2,
10. Mai 2013, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge der Beschwerdeführerin
zu behandeln, die Vorinstanz habe sie und ihre Schwester nicht angehört,
wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde
ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die
Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 137 II 266 E. 3.2). Aus
dem Äusserungsrecht ergibt sich jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf
mündliche Anhörung. Eine solche kann geboten sein, wenn sich persönliche
Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, wenn es auf den
persönlichen Eindruck einer Partei ankommt oder wenn sich eine mündliche
Anhörung aus anderen Gründen als unabdingbar erweist (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 8 N. 31).
3.3 Der
Vorinstanz lagen die Sozialhilfeakten vor und die Beschwerdeführerin hatte in
ihrer Rekursschrift sowie mit ihrem – wahrgenommenen – Replikrecht die
Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme im Rekursverfahren. Die Vorinstanz
berücksichtigte – ohne dass jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Irrtum erfolgte – zumindest die
für den Entscheid wesentlichen Punkte zur Beurteilung der freiwilligen Leistung
Dritter und deren (generellen) Anrechnung. Selbst wenn die Vorinstanz festhält,
dass nicht aktenkundig sei, wie ausführlich die Erklärung seitens des
Sozialdiensts ausgefallen sei und dass ein Missverständnis vorgelegen haben
müsse, lag es in ihrem Ermessen, ob hierzu noch eine persönliche Anhörung zur
Sachverhaltsklärung durchzuführen gewesen wäre. Da insbesondere die rechtliche
Qualifikation der erfolgten finanziellen Leistungen der Schwester der
Beschwerdeführerin im Vordergrund stand und die Vorinstanz den Sachverhalt
diesbezüglich aufgrund der Aktenlage als genügend erstellt erachtete, konnte
sie auf eine mündliche Anhörung respektive Befragung der Beschwerdeführerin und
ihrer Schwester verzichten. Dies ist nicht zu beanstanden, da es hierzu keines
persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin bedurfte. Ihr rechtliches Gehör
wurde dadurch nicht verletzt.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wohne seit Mai 2020 in einer Wohnung,
welche Fr. 440.- über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin
liege. Seit August 2020 erhalte sie von ihrer Schwester für die Betreuung von
deren beiden Kindern ein monatliches Entgelt in Höhe von Fr. 500.-,
welches sie gegenüber dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin nicht deklariert
habe. Auch wenn es sich dabei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um
Einkommen gehandelt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, diese Einnahmen zu
melden. Bei den freiwilligen Zuschüssen der Schwester in Höhe von monatlich Fr. 500.-
für die überhöhte Miete handle es sich um eine regelmässig erbrachte
freiwillige Leistung. Der Zuschuss sei für die im Unterstützungsbudget
enthaltene Ausgabenposition "Wohnkosten" erfolgt. Daher sei es
seitens des Sozialdiensts korrekt gewesen, die Fr. 500.- im
Unterstützungsbudget als Einnahme anzurechnen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei
davon ausgegangen, dass sie nebst der zugesprochenen wirtschaftlichen
Sozialhilfe den Mietfehlbetrag durch die Schwester ausgleichen lassen dürfe,
wobei es sich um eine freiwillige Leistung der Schwester gehandelt habe.
Entsprechend habe sie dies gutgläubig auf entsprechende Erkundigung der
Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2020 sogleich am Telefon als auch durch
die Schwester noch schriftlich bestätigt. Als ihr die Tragweite ihres Irrtums
bewusstgeworden sei, hätte sie umgehend klargestellt, dass die finanzielle
Zuwendung einzig deshalb von ihrer Schwester geleistet worden sei, da sie davon
ausgegangen sei, die Fr. 500.- (abzugsfrei) für die Wohnungsmiete
verwenden zu dürfen und sie sonst ihre Wohnung verlieren könnte. Bereits am
vormaligen Wohnort habe sie die Kinder ihrer Schwester stets unentgeltlich
betreut.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die finanzielle Zuwendung der Schwester in
Form der Barzahlung von Fr. 500.- pro Monat von August bis Oktober 2020
erhalten zu haben. Die Schwester der
Beschwerdeführerin bestätigte zudem mit Schreiben vom 24. Oktober 2020,
dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 ein
monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Kinderbetreuung in bar erhalte.
Zu beurteilen ist dessen Anrechenbarkeit im Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführerin.
5.2 Regelmässig
erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im
Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden. Ob eine
Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des
Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu
berücksichtigen?, ZESO 2/20 S. 6). Gemäss der Lehre sind freiwillige
Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen
Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen
Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung,
zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei
einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion
oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem
Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2;
VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.;
derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.).
Von einer Anrechnung ist aber nicht abzusehen, wenn mit den Zuwendungen Dritter
ungedeckte, überhöhte Miet- oder Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben
finanziert werden. Ob die Zuschüsse bei Anrechnung entfallen würden, spielt in
der Praxis kaum eine Rolle. Bei vorgängiger Kenntnis entscheidet die
Sozialbehörde anhand anderer Kriterien über die Anrechnung und muss allenfalls
das Risiko eingehen, dass die Leistung entfällt (Bernadette von Deschwanden,
Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 3/13 S. 10).
Die einzelfallbezogene Güterabwägung spielt bei der Anrechnung von Zuwendungen
Dritter eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der
Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung
neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine
sozialhilferechtlich nicht schützenswerte gar luxuriöse
"Komfortsituation" ermöglicht würde (Wizent, Sozialhilferecht, S. 242).
5.3 Vorliegend
handelte sich bei den strittigen Zahlungen nicht um eine punktuelle Zuwendung
mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter, da die Betreuung der Kinder der
Schwester durch die Beschwerdeführerin längerfristig – zumindest zunächst
für das Schuljahr 2020/2021 – geplant gewesen zu sein schien. Zudem
erfolgte eine explizite Gegenleistung für die finanzielle Zuwendung in Form von
Betreuungsaufgaben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dies am
bisherigen Wohnort unentgeltlich getan zu haben, bzw. in Aussicht stellt, dies zukünftig
(wieder) unentgeltlich zu tun, tangiert dies die Anrechnung der im Zeitraum von
August bis Oktober 2020 nachweislich geleisteten Zahlungen nicht. Dass im
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2020 zunächst vermerkt wurde,
die Beschwerdeführerin wolle die Differenz zum effektiven Mietzins "mit
der Entschädigung für Hütedienst und Mittagstisch ihres Neffen und ihrer Nichte
bestreiten", schliesst deren Anrechnung als Einnahme ebenfalls nicht aus.
Der Betrag wurde zweifelsohne "zweckgebunden" zur Deckung der
überhöhten Mietkosten ausgerichtet und bewirkte dadurch eine Besserstellung der
Beschwerdeführerin. Die regelmässigen Zahlungen von monatlich Fr. 500.- können
auch nicht mehr als bescheidener Betrag bezeichnet werden. Das
Verwaltungsgericht beurteilte es unter anderem als zulässig, Beiträge eines
Dritten an überhöhte Wohnungskosten von monatlich Fr. 900.- als Einkommen
in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b)
und auch Beträge von monatlich Fr. 400.- wurden nicht mehr als bescheiden
bewertet (VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4). Aus dem
Entscheid, in welchem eine Einkommensanrechung der durch den Onkel finanzierten
Schulgeldzahlungen für eine Privatschule für den Sohn der
Sozialhilfeempfängerin für unzulässig befunden wurde (VGr, 12. Mai 2005,
VB.2005.00067, E. 3), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die Kosten einer Privatschule sind nicht mit den Wohnkosten, welche
einen unverzichtbaren Punkt im Sozialhilfebudget darstellen und zu deren
Zahlung sich die Beschwerdeführerin im Wissen um das Übersteigen der
Mietzinsrichtlinien mit dem Mietvertrag verpflichtete, vergleichbar. Die
monatliche – zumindest von August bis Oktober 2020 erfolgte –
finanzielle Leistung der Schwester an die Beschwerdeführerin ist deshalb als
freiwillige Zuwendung Dritter zu qualifizieren und fällt unter die
anrechenbaren regelmässig erbrachten freiwilligen Leistungen für eine im
Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition.
5.4 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim Erstgespräch beim Sozialdienst am
10. Juni 2020 von der Sachbearbeiterin darauf angesprochen worden, wie sie
die Differenz des Mietzinses zu finanzieren gedenke. Bereits diese
Fragestellung allein berge ein missbräuchliches Verhalten. Aus der Aktennotiz
dieses Erstgesprächs geht hervor, dass die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen worden sei, dass "die überhöhte Miete eine Sache, ein
Einkommen eine andere Sache sei, was nicht miteinander verrechnet werden
könne". Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als vage und als eine für
einen Laien unverständliche Aussage. Die Sachbearbeiterin habe sie sodann nicht
auf ihren offensichtlichen Irrtum aufmerksam gemacht und ihr gegenüber
ausgeführt, sie könne/solle ca. Fr. 500.- bis Fr. 600.- von der
Schwester als Entschädigung verlangen. Ein solcher Hinweis, welcher mit Blick
auf das Subsidiaritätsprinzip der wirtschaftlichen Hilfe erfolgte, ist an sich
nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auch in einer – wie hier berechtigten –
Nachfrage seitens der Sozialbehörde danach, wie ein um wirtschaftliche Hilfe
Ersuchender einen überhöhten Mietzins zu finanzieren gedenke, kein
missbräuchliches oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten zu
erblicken. Ebenso wenig liegt darin eine unzulässige Druckausübung auf die
Schwester (vgl. E. 2.4). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Aktennotiz
vom 10. Juni 2020, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, ist nicht
angezeigt.
5.5 Das
behördliche Verhalten löste bei der Beschwerdeführerin offenbar die
Erwartungshaltung aus, sie dürfe den Barbetrag ihrer Schwester zur Deckung der
Mietzinsdifferenz verwenden, und in Würdigung der individuellen Situation der
Beschwerdeführerin scheint dies auch nachvollziehbar, kann jedoch nicht zu
einer anderen Behandlung der geldwerten Zuwendungen führen. Wie die Beschwerdeführerin
die Aussage der Sachbearbeiterin, dass keine Verrechnung stattfinden könne,
schlussendlich verstand bzw. verstehen durfte, ist für die rechtliche
Qualifikation nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ist als langjährige
Sozialhilfebezügerin auch nicht mehr als völlig unbeholfene Laiin zu
bezeichnen. Anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin soll sie
bestätigt haben, dass ihr die Grundsätze der Sozialhilfe bekannt seien. Da sie
bereits am vorherigen Wohnort seit mehreren Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt wurde, waren ihr zudem einerseits das Vorhandensein von
Mietzinsrichtlinien und andererseits deren – zumindest wahrscheinliches –
Übersteigen durch den Mietzins ihrer neuen Wohnung bewusst. Ausserdem musste
ihr auch bewusst sein, dass sämtliche Einkünfte bzw. alle geldwerten Zuflüsse
unaufgefordert zu melden sind, zumal sich dieser Hinweis regelmässig in den
Leistungsentscheiden befindet. Im Beschuss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli
2020 (Aufnahme in die Sozialhilfe ab 1. Juni 2020) sind zudem Zuwendungen
Dritter explizit aufgeführt (Dispositivziffer 2), mit dem Hinweis, dass
diese umgehend zu melden seien und bei der nächsten Auszahlung in Abzug
gebracht würden. Überdies wurde anlässlich des Erstgesprächs vereinbart, dass
die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber informiere, wenn die Kinderbetreuung
angelaufen sei. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass im August 2020 eine
unaufgeforderte Meldung seitens der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Vielmehr
brachte die Beschwerdegegnerin dies erst im Rahmen ihrer Nachfrage im Oktober
2020 in Erfahrung, womit die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht
rechtzeitig wahrgenommen hatte.
5.6 Der Vorinstanz ist deshalb keine Rechtsverletzung
vorzuwerfen, wenn sie die für Wohnkosten zweckgebundene freiwillige Leistung
Dritter in Höhe von Fr. 500.- als im Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführerin anrechenbar beurteilte. Dies gilt nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2)
jedoch nur für den Zeitraum August bis Oktober 2020, in welchem die Einnahmen
tatsächlich eingingen und damit im Unterstützungsbudget anrechenbar waren. Diesbezüglich
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abzug auch im
Budget für den Monat Dezember 2020 erfolgt, obwohl sie die Sachbearbeiterin
umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe, per sofort kein "Entgelt" mehr zu erhalten, und bis
zum heutigen Tag werde ihr konsequent ein Einkommen von Fr. 340.- (Anm.: Fr. 500.-
abzüglich Fr. 160.- Verpflegungskosten) aufgerechnet. Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass Einnahmen hypothetisch angerechnet werden könnten, wenn auf
diese verzichtet werde. Um eine Anpassung prüfen zu können, werde eine
schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin benötigt, dass sie die Kinder
ihrer Schwester nicht mehr betreue und deshalb keine Entschädigung mehr erhalte
sowie die Angabe, von wem Nichte und Neffe seit November 2020 betreut
würden, während die Schwester erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin erneut mit, sie erhalte seit November 2020 keine Fr. 500.-
mehr und sie werde ihre Schwester unentgeltlich unterstützen. Am 29. Januar
2021 erfolgte ein erneutes Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie
mitteilte, per sofort kein Geld mehr von ihrer Schwester zu erhalten.
6.2 Für eine
belastende Verfügung – wie die von der Beschwerdegegnerin auf ihren Beschluss
vom 16. November 2020 gestützte ab November 2020 weiterhin erfolgende
Anrechnung von Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführerin – trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast.
Wenn für den unterstützungsrelevanten Sachverhalt keine direkten Beweise
vorliegen bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand
zugänglich sind, kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach
entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.
Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer
zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche
Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich
relativiert wird oder dahinfällt. Die beweis-belastete Partei hat folglich die
für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr
dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche
Vermutung umzustossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von
erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus
gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein
anderes Beweismass vorschreiben (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4).
Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der
Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht
deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht –
diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher
Zweifel an der Vermutung oder an der daraus gezogenen Schlussfolgerung
umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (VGr, 23. Mai
2019, VB.2018.00764, E. 2.3; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1387, S. 320; BGE
130 II 482 E. 3.2).
Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung
als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem
Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die
begründete Vermutung zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe
zurückgefordert werden (VGr, 1. November 2018, VB.2018.00235, E. 2.3; VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im
Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei
hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die
entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz
vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020,
VB.2020.00068, E. 3.2).
6.3 Die Beschwerdeführerin machte ab November 2020 veränderte
Verhältnisse geltend, weshalb ihre Einkommenssituation durch die
Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen gewesen wäre. Die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens wird im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 weder
erwähnt noch wird eine solche davon konkludent erfasst. Es erfolgte auch keine
Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eine ihr angebotene, zumutbare Arbeit
ablehnte, oder es versäumte, ein Ersatzeinkommen zu beanspruchen, womit sie in
der Lage wäre, ihre Existenz ganz oder zumindest teilweise zu sichern und sich
in diesem Umfang selber zu helfen (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien Kap. F.3,
1. Januar 2021; Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.02, Ziff. 1, 1. März
2021). Im Rahmen der jährlichen Revision, infolge welcher die
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 aufgefordert wurde, das entsprechende
Formular und Unterlagen einzureichen, wurde die weitere Anrechnung von
Einnahmen in Höhe von Fr. 340.- (ohne Berücksichtigung der
Integrationszulage), welche soweit aus den Akten ersichtlich bis April 2021
vorgenommen wurde, nicht thematisiert. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021
entschied die Sozialhilfekommission der Beschwerdegegnerin über das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin und ihr Ersuchen um Weiterführung der
wirtschaftlichen Hilfe, äusserte sich darin jedoch nicht zu dem weiterhin
erfolgten Einkommensabzug von Fr. 340.-. In
ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 macht die Beschwerdegegnerin
geltend – und äussert damit ihre Vermutungsfolge –, bis heute keine Antwort der
Beschwerdeführerin auf die schriftliche Aufforderung vom 7. Dezember 2020
erhalten zu haben, wer Nichte und Neffe betreue, während die Schwester
erwerbstätig sei. Wie den Kontoauszügen zu entnehmen sei, werde aus der
monatlich entrichteten wirtschaftlichen Hilfe vor allem der Mietzins beglichen.
Woraus die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter
bestreite, entziehe sich der Kenntnis des Sozialamts und es könne durch die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft belegt werden, dass keine Entschädigungen
und/oder Zuwendungen Dritter erfolgten. Sollte jedoch
eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die durch die
Beschwerdeführerin weiterhin effektiv getätigte und unentgeltliche
Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter
entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung
der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen.
Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Diese wird – nach weiteren Abklärungen und unter
Berücksichtigung der Beweismittel – über ihre Vermutung der weiteren nicht
deklarierten Einnahmen sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese
Vermutung umzustossen vermochte, zu entscheiden haben. Nicht zuletzt ist es
vorliegend zwecks Wahrung des Instanzenzugs angezeigt, die Angelegenheit
gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG direkt an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8).
Eine – wie von der Beschwerdeführerin beantragte – Befragung der
zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als auch die Anhörung der
Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist unter diesen Umständen auch im
Beschwerdeverfahren nicht angezeigt (vgl. E. 3.2).
6.4
6.4.1
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich
eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese
auf die Tatsache, dass sie keine finanziellen Zuwendungen mehr erhalte, ausser
in der Rekapitulation der Parteivorbringen nicht eingegangen sei.
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 133 I
270 E. 3.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2).
Die Vorinstanz äusserte sich
nicht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ab November 2020 keine
finanziellen Leistungen mehr erhalten zu haben. Der Begründung lässt
sich auch nichts entnehmen zu einer – allenfalls hypothetischen – Anrechnung ab
November 2020 sowie den entsprechenden Vorbringen und den Schreiben der
Beschwerdeführerin, mit welchen sie geltend machte, keine Zuwendungen mehr
erhalten zu haben. Dies fällt jedoch aufgrund der zeitlich offen formulierten
erstinstanzlichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020
und dem Rekursantrag der Beschwerdeführerin, wonach "auch die weiteren
monatlichen Abrechnungen per sofort" anzupassen seien, unter den
Streitgegenstand. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise betreffend die
weitere Anrechnung unter der Geltendmachung geänderter Verhältnisse äusserte,
kam sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach.
6.4.2
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, ihr Schreiben vom 22. Dezember
2020 finde sich nicht in den vorinstanzlichen Akten und wäre
entscheidwesentlich gewesen.
Zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zieht die Rechtsmittelinstanz in erster Linie die Akten der
Vorinstanz bei (vgl. § 26a Abs. 1 VRG). Sie kann aber auch weitere
Beweise erheben (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Behörde ist – als Gegenstück zum (aus Art. 29
Abs. 2 BV fliessenden)
Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht – verpflichtet, ein vollständiges
Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss
Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz
weiterleiten zu können.
Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
(Aktenführungspflicht, vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2).
Die Beschwerdegegnerin erwähnte das Schreiben vom 22. Dezember
2020 im Rekursverfahren in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2022, wonach
dieses keine neuen Erkenntnisse beinhalte, weshalb nicht erneut darauf
eingegangen werde. Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die
Vorinstanz, dieses Schreiben beizuziehen. Sie beurteilte wie erwähnt die
hypothetische Anrechnung nach November 2020 nicht explizit, sondern lediglich
die Anrechnung der "seit August 2020 erzielten Einnahmen". Da jedoch eine *weitere
Einkommensanrechung erfolgte, gehörte es auch zur Prüfung, ob es der
Beschwerdeführerin gelingt, die Vermutungsbasis zu widerlegen oder einen Gegenbeweis
zu erbringen. Das Vorhandensein einer Vermutungsbasis und -folge wäre zumindest
ansatzweise zu überprüfen gewesen. Dazu gehört auch, dass die
Rechtsmittelinstanz die Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen
letztere den Schluss zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte
Einkünfte erzielt haben könnte (VGr, 9. Juli 2021, VB.2021.00154, E. 4.4).
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 hätte
allenfalls Zweifel an der
Richtigkeit der aus der Vermutungsbasis gezogenen Schlussfolgerung aufkommen
lassen können, wozu der Bezirksrat die entsprechenden Akten hätte einholen und
dies prüfen müssen. Eine diesbezügliche Rückweisung an die Vorinstanz
erübrigt sich jedoch mit vorliegendem Verfahrensausgang.
6.5 Dass die
Wohnungsmiete der Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, dem "normalen
Markt" in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin entspreche und die von ihr
eingereichten Wohnungsinserate alle einen Mietzins im ähnlichen Rahmen aufwiesen,
ist insofern nicht relevant, als die Mietzinsrichtlinien für alle Sozialhilfe
empfangenden Personen der Gemeinde gelten und ein nur knappes Angebot an
darunterliegenden Mietzinsen nicht ohne Weiteres rechtfertigt, von deren Anwendbarkeit
abzusehen. Ob die Mietzinsrichtlinien – wie hingegen die Beschwerdegegnerin
geltend macht – einer fachlichen Prüfung unterzogen wurden und den
tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, wie die Beschwerdeführerin
zukünftig die Mietzinsdifferenz begleiche (bzw. den Lebensunterhalt für sich
und ihre Tochter bestreite), obliegt den – ohnehin regelmässig zu treffenden
sowie im Rahmen der Rückweisung vorzunehmenden – Abklärungen der
Beschwerdegegnerin, weshalb die im Beschwerdeverfahren eingereichten
zusätzlichen Unterlagen nicht weiter zu würdigen sind. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Auflage, ab Juni 2021
monatlich einen detaillierten Bankkontoauszug einzureichen, ist ebenso wenig Gegenstand
des hier angefochtenen Entscheids.
6.6 Nach dem
Gesagten war die Einkommensanrechnung rückwirkend seit 1. August 2020 bis
27. Oktober 2020 statthaft, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen ist. Hingegen ist die Sache bezüglich einer Anrechnung effektiver
Einnahmen seit dem 7. Oktober 2020 zu ergänzender Abklärung und neuem
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist
Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juni 2021 aufzuheben
und Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. November
2020 dahingehend anzupassen, dass die Anrechnung des erhaltenen Entgelts (unter
Berücksichtigung des Verpflegungsabzugs und der Integrationszulage) für den
Zeitraum von August bis Oktober 2020 im Unterstützungsbudget erfolgt.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als
Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die
Verfahrenskosten sind deshalb zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu
drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit
13 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist aufgrund
ihres überwiegenden Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17
Abs. 2 lit. a VRG; § 8
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).
7.
Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich in Bezug auf den
abschliessend beurteilten Zeitraum von August bis Oktober 2020 hingegen um
einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG handelt, steht
dagegen unmittelbar die Beschwerde offen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. Juni 2021 wird aufgehoben und
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Gemeinde D vom 16. November 2020
wird dahingehend angepasst, dass die Anrechnung des erhaltenen Entgelts (unter
Berücksichtigung des Verpflegungsabzugs und der Integrationszulage) für den
Zeitraum von August bis Oktober 2020 im Unterstützungsbudget erfolgt. Darüber
hinausgehend wird die Sache zu
ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei
Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf;
c) den Regierungsrat.