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Geschäftsnummer: VB.2021.00525  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechnung freiwilliger Zuwendungen Dritter und hypothetischen Einkommens. Die Beschwerdeführerin erhielt von ihrer Schwester ein pauschales monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Betreuung von deren beiden Kindern, womit sie den Fehlbetrag für ihre über den Mietzinsrichtlinien liegende Wohnungsmiete beglich. Die Beschwerdegegnerin rechnete diese Zahlungen als freiwillige Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget als Einnahmen an, worauf die Beschwerdeführerin mitteilte, die Zahlungen seien nur geleistet worden, da sie dem Irrtum unterlegen sei, diese abzugsfrei für die Wohnungsmiete verwenden zu dürfen und die Kinderbetreuung erfolge künftig unentgeltlich. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Betrag weiterhin als monatliche Einnahmen an, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals geltend machte, diesen nicht mehr zu erhalten. Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden (E. 5.2). Das Betreuungsentgelt hatte keinen offensichtlichen Gelegenheitscharakter, schien längerfristig geplant gewesen zu sein und finanzierte überhöhte Mietkosten, weshalb die Anrechnung der Leistungen zumindest in den Monaten, in welchen sie effektiv geleistet wurden, statthaft war (E. 5.3). Darüber hinausgehend machte die Beschwerdeführerin veränderte Verhältnisse geltend. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde im Entscheid der Beschwerdegegnerin weder erwähnt noch konkludent erfasst. Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher Zweifel an der Vermutung umzustürzen (E. 6.2). Sollte eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für von der Beschwerdeführerin effektiv getätigte und unentgeltliche Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen. Die Sache ist deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.3). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 3). Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise betreffend die weitere Anrechnung unter Geltendmachung veränderter Verhältnisse äusserte, kam sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach (E. 6.4.2). Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid. Im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
EINKOMMENSANRECHNUNG
FREIWILLIGE ZUWENDUNG
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
VERMUTUNGSBASIS
VERMUTUNGSFOLGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUWENDUNG
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 1 SHG
§ 18 SHG
§ 28 Abs. 1 SHG
§ 16 Abs. 2 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00525

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1980) wird seit 1. Juni 2020 durch die Gemeinde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie bewohnt mit ihrer minderjährigen Tochter eine 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'740.-.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 teilte C, die Schwester von A, dem Sozialdienst der Gemeinde D mit, dass A seit Beginn des Schuljahrs 2020/2021 ihre beiden Kinder betreue und dafür ein pauschales monatliches Entgelt in Höhe von Fr. 500.- bar erhalte. Nach Mitteilung des Sozialdiensts der Gemeinde D vom 27. Oktober 2020, dass die seit August 2020 durch Kinderbetreuung erzielten Einnahmen in Höhe von monatlich Fr. 500.- (abzüglich Fr. 5.- Entschädigung pro Kind und Tag) angerechnet würden, verlangte A einen anfechtbaren Entscheid des Gemeinderats D.

Mit Beschluss vom 16. November 2020 hielt der Gemeinderat D fest, die ab August 2020 erstellte Bedarfsberechnung für A sei korrekt und von den seit August 2020 erzielten Einnahmen von Fr. 500.- pro Monat würden – aufgrund eines Abzugs von Fr. 160.- für die Verpflegungskosten der betreuten Kinder und der Anrechnung einer Integrationszulage von Fr. 125.- – lediglich Fr. 215.- als Einnahmen angerechnet.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2020 beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte sinngemäss eine Berichtigung der "angeblichen Verletzung [ihrer] Schadenminderungspflicht" sowie eine Korrektur der weiteren Abrechnungen.

Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Juni 2021 ab.

III.  

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 26. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und von einer Einkommensanrechnung sei rückwirkend seit 1. August 2020, eventualiter ab dem 27. Oktober 2020 abzusehen. Eventualiter sei die Sache im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gemeinde D, eventualiter zulasten der Staatskasse.

Der Bezirksrat Dielsdorf verwies am 29. Juli 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde D beantragte am 6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. A liess mit Replik vom 28. September 2021 an ihren Anträgen festhalten. Die Gemeinde D reichte gleichentags zusätzliche Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des weniger als Fr. 20'000.- betragenden Streitwerts und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden (§ 18 Abs. 3 SHG). In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (vgl. § 16 Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap. D.1, 1. Januar 2021). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen – beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG; VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4; VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.5).

2.4 Anrechenbare Einnahmen sind dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1, 1. Januar 2021). Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435). So ist es nicht zulässig, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Handbuch, Kapitel 17.6.01 Ziff. 2, 10. Mai 2013, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Vorweg ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu behandeln, die Vorinstanz habe sie und ihre Schwester nicht angehört, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 137 II 266 E. 3.2). Aus dem Äusserungsrecht ergibt sich jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Eine solche kann geboten sein, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, wenn es auf den persönlichen Eindruck einer Partei ankommt oder wenn sich eine mündliche Anhörung aus anderen Gründen als unabdingbar erweist (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 31).

3.3 Der Vorinstanz lagen die Sozialhilfeakten vor und die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Rekursschrift sowie mit ihrem – wahrgenommenen – Replikrecht die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme im Rekursverfahren. Die Vorinstanz berücksichtigte – ohne dass jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Irrtum erfolgte – zumindest die für den Entscheid wesentlichen Punkte zur Beurteilung der freiwilligen Leistung Dritter und deren (generellen) Anrechnung. Selbst wenn die Vorinstanz festhält, dass nicht aktenkundig sei, wie ausführlich die Erklärung seitens des Sozialdiensts ausgefallen sei und dass ein Missverständnis vorgelegen haben müsse, lag es in ihrem Ermessen, ob hierzu noch eine persönliche Anhörung zur Sachverhaltsklärung durchzuführen gewesen wäre. Da insbesondere die rechtliche Qualifikation der erfolgten finanziellen Leistungen der Schwester der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand und die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich aufgrund der Aktenlage als genügend erstellt erachtete, konnte sie auf eine mündliche Anhörung respektive Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester verzichten. Dies ist nicht zu beanstanden, da es hierzu keines persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin bedurfte. Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch nicht verletzt.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wohne seit Mai 2020 in einer Wohnung, welche Fr. 440.- über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liege. Seit August 2020 erhalte sie von ihrer Schwester für die Betreuung von deren beiden Kindern ein monatliches Entgelt in Höhe von Fr. 500.-, welches sie gegenüber dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin nicht deklariert habe. Auch wenn es sich dabei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um Einkommen gehandelt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, diese Einnahmen zu melden. Bei den freiwilligen Zuschüssen der Schwester in Höhe von monatlich Fr. 500.- für die überhöhte Miete handle es sich um eine regelmässig erbrachte freiwillige Leistung. Der Zuschuss sei für die im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition "Wohnkosten" erfolgt. Daher sei es seitens des Sozialdiensts korrekt gewesen, die Fr. 500.- im Unterstützungsbudget als Einnahme anzurechnen.

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei davon ausgegangen, dass sie nebst der zugesprochenen wirtschaftlichen Sozialhilfe den Mietfehlbetrag durch die Schwester ausgleichen lassen dürfe, wobei es sich um eine freiwillige Leistung der Schwester gehandelt habe. Entsprechend habe sie dies gutgläubig auf entsprechende Erkundigung der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2020 sogleich am Telefon als auch durch die Schwester noch schriftlich bestätigt. Als ihr die Tragweite ihres Irrtums bewusstgeworden sei, hätte sie umgehend klargestellt, dass die finanzielle Zuwendung einzig deshalb von ihrer Schwester geleistet worden sei, da sie davon ausgegangen sei, die Fr. 500.- (abzugsfrei) für die Wohnungsmiete verwenden zu dürfen und sie sonst ihre Wohnung verlieren könnte. Bereits am vormaligen Wohnort habe sie die Kinder ihrer Schwester stets unentgeltlich betreut.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die finanzielle Zuwendung der Schwester in Form der Barzahlung von Fr. 500.- pro Monat von August bis Oktober 2020 erhalten zu haben. Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte zudem mit Schreiben vom 24. Oktober 2020, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 ein monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Kinderbetreuung in bar erhalte. Zu beurteilen ist dessen Anrechenbarkeit im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin.

5.2 Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden. Ob eine Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 2/20 S. 6). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.). Von einer Anrechnung ist aber nicht abzusehen, wenn mit den Zuwendungen Dritter ungedeckte, überhöhte Miet- oder Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben finanziert werden. Ob die Zuschüsse bei Anrechnung entfallen würden, spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Bei vorgängiger Kenntnis entscheidet die Sozialbehörde anhand anderer Kriterien über die Anrechnung und muss allenfalls das Risiko eingehen, dass die Leistung entfällt (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 3/13 S. 10). Die einzelfallbezogene Güterabwägung spielt bei der Anrechnung von Zuwendungen Dritter eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte gar luxuriöse "Komfortsituation" ermöglicht würde (Wizent, Sozialhilferecht, S. 242).

5.3 Vorliegend handelte sich bei den strittigen Zahlungen nicht um eine punktuelle Zuwendung mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter, da die Betreuung der Kinder der Schwester durch die Beschwerdeführerin längerfristig – zumindest zunächst für das Schuljahr 2020/2021 – geplant gewesen zu sein schien. Zudem erfolgte eine explizite Gegenleistung für die finanzielle Zuwendung in Form von Betreuungsaufgaben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dies am bisherigen Wohnort unentgeltlich getan zu haben, bzw. in Aussicht stellt, dies zukünftig (wieder) unentgeltlich zu tun, tangiert dies die Anrechnung der im Zeitraum von August bis Oktober 2020 nachweislich geleisteten Zahlungen nicht. Dass im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2020 zunächst vermerkt wurde, die Beschwerdeführerin wolle die Differenz zum effektiven Mietzins "mit der Entschädigung für Hütedienst und Mittagstisch ihres Neffen und ihrer Nichte bestreiten", schliesst deren Anrechnung als Einnahme ebenfalls nicht aus. Der Betrag wurde zweifelsohne "zweckgebunden" zur Deckung der überhöhten Mietkosten ausgerichtet und bewirkte dadurch eine Besserstellung der Beschwerdeführerin. Die regelmässigen Zahlungen von monatlich Fr. 500.- können auch nicht mehr als bescheidener Betrag bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht beurteilte es unter anderem als zulässig, Beiträge eines Dritten an überhöhte Wohnungskosten von monatlich Fr. 900.- als Einkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b) und auch Beträge von monatlich Fr. 400.- wurden nicht mehr als bescheiden bewertet (VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4). Aus dem Entscheid, in welchem eine Einkommensanrechung der durch den Onkel finanzierten Schulgeldzahlungen für eine Privatschule für den Sohn der Sozialhilfeempfängerin für unzulässig befunden wurde (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Kosten einer Privatschule sind nicht mit den Wohnkosten, welche einen unverzichtbaren Punkt im Sozialhilfebudget darstellen und zu deren Zahlung sich die Beschwerdeführerin im Wissen um das Übersteigen der Mietzinsrichtlinien mit dem Mietvertrag verpflichtete, vergleichbar. Die monatliche – zumindest von August bis Oktober 2020 erfolgte – finanzielle Leistung der Schwester an die Beschwerdeführerin ist deshalb als freiwillige Zuwendung Dritter zu qualifizieren und fällt unter die anrechenbaren regelmässig erbrachten freiwilligen Leistungen für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition.

5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim Erstgespräch beim Sozialdienst am 10. Juni 2020 von der Sachbearbeiterin darauf angesprochen worden, wie sie die Differenz des Mietzinses zu finanzieren gedenke. Bereits diese Fragestellung allein berge ein missbräuchliches Verhalten. Aus der Aktennotiz dieses Erstgesprächs geht hervor, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass "die überhöhte Miete eine Sache, ein Einkommen eine andere Sache sei, was nicht miteinander verrechnet werden könne". Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als vage und als eine für einen Laien unverständliche Aussage. Die Sachbearbeiterin habe sie sodann nicht auf ihren offensichtlichen Irrtum aufmerksam gemacht und ihr gegenüber ausgeführt, sie könne/solle ca. Fr. 500.- bis Fr. 600.- von der Schwester als Entschädigung verlangen. Ein solcher Hinweis, welcher mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip der wirtschaftlichen Hilfe erfolgte, ist an sich nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auch in einer – wie hier berechtigten – Nachfrage seitens der Sozialbehörde danach, wie ein um wirtschaftliche Hilfe Ersuchender einen überhöhten Mietzins zu finanzieren gedenke, kein missbräuchliches oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten zu erblicken. Ebenso wenig liegt darin eine unzulässige Druckausübung auf die Schwester (vgl. E. 2.4). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Aktennotiz vom 10. Juni 2020, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, ist nicht angezeigt.

5.5 Das behördliche Verhalten löste bei der Beschwerdeführerin offenbar die Erwartungshaltung aus, sie dürfe den Barbetrag ihrer Schwester zur Deckung der Mietzinsdifferenz verwenden, und in Würdigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin scheint dies auch nachvollziehbar, kann jedoch nicht zu einer anderen Behandlung der geldwerten Zuwendungen führen. Wie die Beschwerdeführerin die Aussage der Sachbearbeiterin, dass keine Verrechnung stattfinden könne, schlussendlich verstand bzw. verstehen durfte, ist für die rechtliche Qualifikation nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ist als langjährige Sozialhilfebezügerin auch nicht mehr als völlig unbeholfene Laiin zu bezeichnen. Anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin soll sie bestätigt haben, dass ihr die Grundsätze der Sozialhilfe bekannt seien. Da sie bereits am vorherigen Wohnort seit mehreren Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde, waren ihr zudem einerseits das Vorhandensein von Mietzinsrichtlinien und andererseits deren – zumindest wahrscheinliches – Übersteigen durch den Mietzins ihrer neuen Wohnung bewusst. Ausserdem musste ihr auch bewusst sein, dass sämtliche Einkünfte bzw. alle geldwerten Zuflüsse unaufgefordert zu melden sind, zumal sich dieser Hinweis regelmässig in den Leistungsentscheiden befindet. Im Beschuss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2020 (Aufnahme in die Sozialhilfe ab 1. Juni 2020) sind zudem Zuwendungen Dritter explizit aufgeführt (Dispositivziffer 2), mit dem Hinweis, dass diese umgehend zu melden seien und bei der nächsten Auszahlung in Abzug gebracht würden. Überdies wurde anlässlich des Erstgesprächs vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber informiere, wenn die Kinderbetreuung angelaufen sei. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass im August 2020 eine unaufgeforderte Meldung seitens der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Vielmehr brachte die Beschwerdegegnerin dies erst im Rahmen ihrer Nachfrage im Oktober 2020 in Erfahrung, womit die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen hatte.

5.6 Der Vorinstanz ist deshalb keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die für Wohnkosten zweckgebundene freiwillige Leistung Dritter in Höhe von Fr. 500.- als im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin anrechenbar beurteilte. Dies gilt nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2) jedoch nur für den Zeitraum August bis Oktober 2020, in welchem die Einnahmen tatsächlich eingingen und damit im Unterstützungsbudget anrechenbar waren. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abzug auch im Budget für den Monat Dezember 2020 erfolgt, obwohl sie die Sachbearbeiterin umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe, per sofort kein "Entgelt" mehr zu erhalten, und bis zum heutigen Tag werde ihr konsequent ein Einkommen von Fr. 340.- (Anm.: Fr. 500.- abzüglich Fr. 160.- Verpflegungskosten) aufgerechnet. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Einnahmen hypothetisch angerechnet werden könnten, wenn auf diese verzichtet werde. Um eine Anpassung prüfen zu können, werde eine schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin benötigt, dass sie die Kinder ihrer Schwester nicht mehr betreue und deshalb keine Entschädigung mehr erhalte sowie die Angabe, von wem Nichte und Neffe seit November 2020 betreut würden, während die Schwester erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erneut mit, sie erhalte seit November 2020 keine Fr. 500.- mehr und sie werde ihre Schwester unentgeltlich unterstützen. Am 29. Januar 2021 erfolgte ein erneutes Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie mitteilte, per sofort kein Geld mehr von ihrer Schwester zu erhalten.

6.2 Für eine belastende Verfügung – wie die von der Beschwerdegegnerin auf ihren Beschluss vom 16. November 2020 gestützte ab November 2020 weiterhin erfolgende Anrechnung von Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin – trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Wenn für den unterstützungsrelevanten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zugänglich sind, kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert wird oder dahinfällt. Die beweis-belastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung umzustossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreiben (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4).

Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher Zweifel an der Vermutung oder an der daraus gezogenen Schlussfolgerung umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1387, S. 320; BGE 130 II 482 E. 3.2).

Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die begründete Vermutung zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. November 2018, VB.2018.00235, E. 2.3; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020, VB.2020.00068, E. 3.2).

6.3 Die Beschwerdeführerin machte ab November 2020 veränderte Verhältnisse geltend, weshalb ihre Einkommenssituation durch die Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen gewesen wäre. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 weder erwähnt noch wird eine solche davon konkludent erfasst. Es erfolgte auch keine Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eine ihr angebotene, zumutbare Arbeit ablehnte, oder es versäumte, ein Ersatzeinkommen zu beanspruchen, womit sie in der Lage wäre, ihre Existenz ganz oder zumindest teilweise zu sichern und sich in diesem Umfang selber zu helfen (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien Kap. F.3, 1. Januar 2021; Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.02, Ziff. 1, 1. März 2021). Im Rahmen der jährlichen Revision, infolge welcher die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 aufgefordert wurde, das entsprechende Formular und Unterlagen einzureichen, wurde die weitere Anrechnung von Einnahmen in Höhe von Fr. 340.- (ohne Berücksichtigung der Integrationszulage), welche soweit aus den Akten ersichtlich bis April 2021 vorgenommen wurde, nicht thematisiert. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 entschied die Sozialhilfekommission der Beschwerdegegnerin über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin und ihr Ersuchen um Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe, äusserte sich darin jedoch nicht zu dem weiterhin erfolgten Einkommensabzug von Fr. 340.-. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 macht die Beschwerdegegnerin geltend – und äussert damit ihre Vermutungsfolge –, bis heute keine Antwort der Beschwerdeführerin auf die schriftliche Aufforderung vom 7. Dezember 2020 erhalten zu haben, wer Nichte und Neffe betreue, während die Schwester erwerbstätig sei. Wie den Kontoauszügen zu entnehmen sei, werde aus der monatlich entrichteten wirtschaftlichen Hilfe vor allem der Mietzins beglichen. Woraus die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreite, entziehe sich der Kenntnis des Sozialamts und es könne durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft belegt werden, dass keine Entschädigungen und/oder Zuwendungen Dritter erfolgten. Sollte jedoch eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die durch die Beschwerdeführerin weiterhin effektiv getätigte und unentgeltliche Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Diese wird – nach weiteren Abklärungen und unter Berücksichtigung der Beweismittel – über ihre Vermutung der weiteren nicht deklarierten Einnahmen sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung umzustossen vermochte, zu entscheiden haben. Nicht zuletzt ist es vorliegend zwecks Wahrung des Instanzenzugs angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG direkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Eine – wie von der Beschwerdeführerin beantragte – Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als auch die Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist unter diesen Umständen auch im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt (vgl. E. 3.2).

6.4  

6.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf die Tatsache, dass sie keine finanziellen Zuwendungen mehr erhalte, ausser in der Rekapitulation der Parteivorbringen nicht eingegangen sei.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2).

Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ab November 2020 keine finanziellen Leistungen mehr erhalten zu haben. Der Begründung lässt sich auch nichts entnehmen zu einer – allenfalls hypothetischen – Anrechnung ab November 2020 sowie den entsprechenden Vorbringen und den Schreiben der Beschwerdeführerin, mit welchen sie geltend machte, keine Zuwendungen mehr erhalten zu haben. Dies fällt jedoch aufgrund der zeitlich offen formulierten erstinstanzlichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 und dem Rekursantrag der Beschwerdeführerin, wonach "auch die weiteren monatlichen Abrechnungen per sofort" anzupassen seien, unter den Streitgegenstand. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise betreffend die weitere Anrechnung unter der Geltendmachung geänderter Verhältnisse äusserte, kam sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach.

6.4.2 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, ihr Schreiben vom 22. Dezember 2020 finde sich nicht in den vorinstanzlichen Akten und wäre entscheidwesentlich gewesen.

Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zieht die Rechtsmittelinstanz in erster Linie die Akten der Vorinstanz bei (vgl. § 26a Abs. 1 VRG). Sie kann aber auch weitere Beweise erheben (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Behörde ist – als Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht – verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (Aktenführungspflicht, vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

Die Beschwerdegegnerin erwähnte das Schreiben vom 22. Dezember 2020 im Rekursverfahren in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2022, wonach dieses keine neuen Erkenntnisse beinhalte, weshalb nicht erneut darauf eingegangen werde. Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die Vorinstanz, dieses Schreiben beizuziehen. Sie beurteilte wie erwähnt die hypothetische Anrechnung nach November 2020 nicht explizit, sondern lediglich die Anrechnung der "seit August 2020 erzielten Einnahmen". Da jedoch eine *weitere Einkommensanrechung erfolgte, gehörte es auch zur Prüfung, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die Vermutungsbasis zu widerlegen oder einen Gegenbeweis zu erbringen. Das Vorhandensein einer Vermutungsbasis und -folge wäre zumindest ansatzweise zu überprüfen gewesen. Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelinstanz die Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen letztere den Schluss zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielt haben könnte (VGr, 9. Juli 2021, VB.2021.00154, E. 4.4). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 hätte allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der aus der Vermutungsbasis gezogenen Schlussfolgerung aufkommen lassen können, wozu der Bezirksrat die entsprechenden Akten hätte einholen und dies prüfen müssen. Eine diesbezügliche Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch mit vorliegendem Verfahrensausgang.

6.5 Dass die Wohnungsmiete der Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, dem "normalen Markt" in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin entspreche und die von ihr eingereichten Wohnungsinserate alle einen Mietzins im ähnlichen Rahmen aufwiesen, ist insofern nicht relevant, als die Mietzinsrichtlinien für alle Sozialhilfe empfangenden Personen der Gemeinde gelten und ein nur knappes Angebot an darunterliegenden Mietzinsen nicht ohne Weiteres rechtfertigt, von deren Anwendbarkeit abzusehen. Ob die Mietzinsrichtlinien – wie hingegen die Beschwerdegegnerin geltend macht – einer fachlichen Prüfung unterzogen wurden und den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden, ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, wie die Beschwerdeführerin zukünftig die Mietzinsdifferenz begleiche (bzw. den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreite), obliegt den – ohnehin regelmässig zu treffenden sowie im Rahmen der Rückweisung vorzunehmenden – Abklärungen der Beschwerdegegnerin, weshalb die im Beschwerdeverfahren eingereichten zusätzlichen Unterlagen nicht weiter zu würdigen sind. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Auflage, ab Juni 2021 monatlich einen detaillierten Bankkontoauszug einzureichen, ist ebenso wenig Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids.

6.6 Nach dem Gesagten war die Einkommensanrechnung rückwirkend seit 1. August 2020 bis 27. Oktober 2020 statthaft, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Hingegen ist die Sache bezüglich einer Anrechnung effektiver Einnahmen seit dem 7. Oktober 2020 zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juni 2021 aufzuheben und Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 dahingehend anzupassen, dass die Anrechnung des erhaltenen Entgelts (unter Berücksichtigung des Verpflegungsabzugs und der Integrationszulage) für den Zeitraum von August bis Oktober 2020 im Unterstützungsbudget erfolgt.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Verfahrenskosten sind deshalb zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres überwiegenden Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).

7.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich in Bezug auf den abschliessend beurteilten Zeitraum von August bis Oktober 2020 hingegen um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG handelt, steht dagegen unmittelbar die Beschwerde offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. Juni 2021 wird aufgehoben und Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Gemeinde D vom 16. November 2020 wird dahingehend angepasst, dass die Anrechnung des erhaltenen Entgelts (unter Berücksichtigung des Verpflegungsabzugs und der Integrationszulage) für den Zeitraum von August bis Oktober 2020 im Unterstützungsbudget erfolgt. Darüber hinausgehend wird die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Dielsdorf;
c)    den Regierungsrat.