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Geschäftsnummer: VB.2021.00530  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

unentgeltliche Rechtspflege (Erteilung der Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung)


[Die Beschwerdeführenden beantragen für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.] Es ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführenden auch nicht rechtsgenüglich dargetan, dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren derartige Schwierigkeiten bestanden haben, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätten (E. 2). Die Begehren der Beschwerdeführenden erweisen sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurecht abgewiesen hat. Aus demselben Grund ist dieses auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERSTINSTANZLICHES VERWALTUNGSVERFAHREN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00530

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege
(Erteilung der Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung),

hat sich ergeben:

I.  

Am 25. August 2020 eröffnete das Migrationsamt A, geboren 1983, dass er seit dem 1. März 2003 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse und da die Sozialhilfeabhängigkeit für den weiteren Aufenthalt relevant sein könne, werde er gebeten, einige Fragen zu beantworten bzw. spezifische Unterlagen einzureichen. A kam dieser Anfrage am 7. Oktober 2020 durch die von ihm beauftragte Beratungsstelle D nach. Am 14. Januar 2020 forderte das Migrationsamt B, geboren 1989, auf, drei Fragen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten und den Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre einzureichen. In der Folge beauftragten A und B Rechtsanwalt C, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten. Am 22. März 2021 ersuchten sie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. April 2021 mit der Begründung ab, es würden sich im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens keine derart komplexen Fragen stellen, die den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigen würden.

Mit Schreiben vom 21. August 2021 teilte das Migrationsamt A und B mit, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund der finanziellen Situation (Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden) nicht in Betracht komme, es aber die Aufenthaltsbewilligungen verlängert habe, weil sich ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aktuell noch nicht als verhältnismässig erweise.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2021. Es sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu bestellen und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt C.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) offen. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 122).

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen für das erstinstanzliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, weshalb dem vorliegenden Verfahren ein Streitwert zukommt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 13, vgl. VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 1.1, und 6. November 2018, VB.2018.00508, E. 1). Zur Höhe der beantragten Entschädigung äussern sich die Beschwerdeführenden nicht; eine Honorarnote für ihren Aufwand im hier interessierenden Zeitraum hat Rechtsanwalt C weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Mangels gegenteiliger Hinweise ist von einem Streitwert in der Höhe von weniger als Fr. 20'000.- auszugehen. Damit und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache ist der Einzelrichter hierfür zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass einerseits die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und anderseits das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Je stärker in einem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. Entsprechend gilt in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 80–82 mit Hinweisen; BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Namentlich in Verfahren, in welchen es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Partei nicht gewachsen wäre, erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung regelmässig nicht als notwendig (Plüss, § 16 N. 83).

2.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden genügt zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht, dass ihre Interessen durch die drohende Wegweisung in schwerwiegender Weise betroffen sind, sondern muss das Verfahren auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten.

Die Beschwerdeführenden bringen hierzu im Wesentlichen vor, in tatsächlicher Hinsicht sei die Abklärung des Sachverhalts nicht einfach überschaubar, weil u. a. aufzuzeigen sei, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme so lange nicht getroffen werden könne, als die Auseinandersetzung mit der Taggeldversicherung nicht abgeschlossen und das Wiedereingliederungsprogramm der IV nicht beendet sei. In rechtlicher Hinsicht würden sich Rechtsfragen rund um die menschenrechtlichen Garantien und die Auswirkungen der Kinderrechtskonvention stellen, die nicht einfach zu beantworten seien und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte voraussetzten. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass das Migrationsamt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen u. a. durch Befragung der Beteiligten und Beizug von Amtsberichten abzuklären hat (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Betroffenen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) lediglich den Aufforderungen des Migrationsamts nachzukommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vorwiegend um die Darlegung der persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Umstände. Die Beschwerdeführenden wurden vom Migrationsamt aufgefordert, einige Fragen zu beantworten sowie spezifische Unterlagen einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war es dem 38-jährigen Beschwerdeführer, welcher seit über 13 Jahren in der Schweiz lebt, hier die Sekundarschule besucht hat, erwerbstätig war, insbesondere auch als Teamleiter, mit der praxisgemäss gewährten Hilfestellung des Migrationsamts ohne Weiteres möglich, seine Rechte im erstinstanzlichen und verwaltungsinternen Verfahren zu wahren, ohne auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen zu sein. Daran vermag auch der Hinweis, dass er über längere Zeit vollständig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war, nichts zu ändern. Sodann war es entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht nötig, dass sie sich mit den umfangreichen medizinischen Akten des Beschwerdeführers auseinandersetzten. Es genügt, dass sie diese einreichten. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, dass sie bzw. der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, die gestellten Fragen zu beantworten oder die angeforderten Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist 32 Jahre alt und lebt seit 2012 in der Schweiz. Auch wenn sie die deutsche Sprache nicht beherrscht, konnte sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durch den Beschwerdeführer unterstützt werden. Die Beschwerdeführenden sind den Aufforderungen des Migrationsamts denn auch ohne Weiteres nachgekommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen sein sollten.

Gleiches gilt in Hinsicht auf die rechtlichen Schwierigkeiten: Das Migrationsamt hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 3 VRG). Es ist daher nicht notwendig, dass die Betroffenen die sich stellenden Rechtsfragen beantworten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Migrationsamt gehe regelmässig von seiner eigenen, für die Betroffenen ungünstigen Rechtsaufassung auf, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden üben pauschal Kritik, ohne mit einem Wort zu konkretisieren, dass und inwiefern sich das Migrationsamt nicht an seine Pflichten gehalten hätte bzw. das Recht unrichtig und einseitig zulasten der Beschwerdeführenden angewendet hätte. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass offensichtlich keine Notwendigkeit bestand, den Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen sodann weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung hielt sie fest, der Rekurs sei angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus zahlreichen Verfahren vor dem Migrationsamt hinlänglich bekannt gewesen sei, als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall die Beschwerde gegen einen abweisenden Rekursentscheid gutgeheissen worden sei, die Rekursbegehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden könnten. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid (VGr, 17. Mai 2021, VB.2021.00199) ist jedoch nicht gleich gelagert. In jenem Fall ging es um einen Beschwerdeführer, der aus psychiatrischer, orthopädisch-chirurgischer sowie neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig und in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt war, weshalb das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, dass es für den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen war, seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies trifft auf die Beschwerdeführenden jedoch nach dem bereits Gesagten nicht zu. Sie können deshalb aus der genannten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos erweisen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu Recht abgewiesen, und aus demselben Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.  

Gegen dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge, das heisst es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …