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Geschäftsnummer: VB.2021.00531  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.03.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer trennte sich nach über 10 Ehejahren von seiner Schweizer Ehefrau. Die gemeinsame Ehezeit in der Schweiz betrug weniger als 3 Jahre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte Zeit zu berücksichtigen ist. Weiter macht er wichtige persönliche Gründe geltend, welche einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss die dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz bestanden haben, wonach die im Ausland zusammen verbrachte Zeit bei der Berechnung der Frist nicht zu berücksichtigen gilt (E. 2). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer weder die Kriterien für einen nachehelichen Härtefall noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄGYPTEN
DREIJAHRESFRIST
EHE IM HEIMATLAND
EHEGEMEINSCHAFT
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
HEIMATLAND
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PERSÖNLICH
SCHWEIZERBÜRGER
SÜDAFRIKA
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 51 Abs. 2 AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00531

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1977, Staatsangehöriger von Ägypten (nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 22. September 2006 in Südafrika die schweizerische Staatsangehörige C, geb. 1957. Am 23. Juli 2017 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein, wo der Beschwerdeführer am 9. August 2017 im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt, zuletzt befristet bis 22. Juli 2021.

Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2020 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und festgehalten, dass die Eheleute am 20. August 2020 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet hätten.

Nachdem die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers dem Migrationsamt das Erlöschen ihres Ehewillens und den Ausschluss einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft bestätigte, widerrief das Migrationsamt am 21. April 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Juli 2021.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. Oktober 2021.

III.  

Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter liess er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche sowie für das Verfahren am Verwaltungsgericht ersuchen.

Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. August 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 3.2.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr (vgl. z.B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juli 2017 zu seiner Ehefrau in die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 23. Juli 2020 erreicht worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 dem Migrationsamt bekannt, dass ihr Ehewille erloschen sei und sie und der Beschwerdeführer seit August 2019 keine eheliche Beziehung mehr hätten. Sodann würden sie seit dem 9. Januar 2020 nicht mehr im gleichen Haushalt leben und hätten den Kontakt zueinander abgebrochen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schloss sie kategorisch aus, da ihr Ehemann nicht habe arbeiten wollen. Zudem habe sie in Erfahrung gebracht, dass er in Ägypten eine Frau sowie Kinder habe. Der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 lag die Trennungsvereinbarung vom 20. August 2020 bei, wonach der Beschwerdeführer beim Unterzeichnungsdatum die eheliche Wohnung bereits verlassen habe und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vorgesehen sei.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer seiner Beziehung zu seiner Ehefrau einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend. Wenngleich das eheliche Zusammenleben nur ca. zwei Jahre und zehn Monate gedauert habe, sei bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte eheliche Zeit zu berücksichtigen. Dies insbesondere, da durch das bei den Akten liegende Marriage Certificate des Departement of Home Affairs der Republik Südafrika der Nachweis einer ehelichen Beziehung im Ausland erbracht sei. Vor diesem Hintergrund könne dem vorinstanzlichen Argument, der Nachweis einer ehelichen Beziehung sei schwierig zu führen, keine relevante Bedeutung betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigemessen werden. Darüber hinaus setze der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade nicht voraus, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse. Sodann macht er geltend, dass das Abstellen auf eine fixe Frist, ab der erst von einer gefestigten beruflichen und persönlichen Bindung zur Schweiz die Rede sein könne, willkürlich sei. Seine Integration sei bereits jetzt als äusserst gelungen zu qualifizieren, zumal es ihm trotz der durch die Covid-19-Pandemie bedingten schwierigen Lage gerade in der Gastronomie gelungen sei, Fuss zu fassen. So sei er heute in einer sicheren 100%-Anstellung, wo er genug verdiene um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich auch nie etwas zuschulden kommen lassen und spreche die deutsche Sprache gut, was auch die ins Recht gelegten Atteste belegen würden.

2.2.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. September 2006 mit einer Schweizerin verheiratet und lebt seit seiner Einreise vom 23. Juli 2017 in der Schweiz. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss die Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden, zumal die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 gegenüber dem Migrationsamt klar zum Ausdruck gebracht hat, an einem ehelichen Zusammenleben nicht mehr interessiert zu sein. Folglich ist unbestritten, dass die Ehe weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft sowie dem Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau, weder auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, noch Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, zumal er auch über keine engen Verwandten mit einem gefestigten hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt.

2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer unter anderem geltend macht, dass auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte eheliche Zeit zu berücksichtigen sei und der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade nicht voraussetze, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse, gilt es Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zu dieser Thematik bereits in seinem von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Entscheid BGE 136 II 113 E. 3.3 klar Stellung bezogen und seine Praxis dargelegt, wobei das Bundesgericht sich ausführlich mit den Materialien, der Gesetzessystematik, dem Gesetzeswortlaut und der Praktikabilität der gesetzlichen Regelung auseinandergesetzt hat. So hielt es unter anderem zwar fest, dass aus den Wortprotokollen der Botschaft des Bundesrates nicht unmittelbar zu entnehmen ist, dass die Ehegemeinschaft während der Dreijahresfrist in der Schweiz bestanden haben muss. Hingegen gehe daraus hervor, dass sich die getroffene Regelung an der damaligen Bewilligungspraxis vieler Kantone, namentlich der (langjährigen) Praxis des Kantons Zürich, orientierte (Votum Nationalrat Beck für die Kommission, AB 2004 N 1064; Votum Bundesrat Blocher, AB 2004 N 1064), welche für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das mindestens dreijährige Bestehen der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz verlangte (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich RRB Nr. 702/2008 vom 21. Mai 2008 E. 5.b). Dasselbe gilt für die Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, welche darauf hinweist, dass ein Bewilligungsanspruch gemäss dieser Bestimmung eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz voraussetzt. Selbst die systematische Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt zum gleichen Schluss. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers spricht der Gesetzeswortlaut von einem "Weiterbestehen" der Ansprüche nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG. Diese sind im Gesetz unter dem Titel "Familiennachzug" aufgeführt und erlangen erst dann Bedeutung, wenn die nachzugsberechtigte Person mit ihrem nachzuziehenden Angehörigen in der Schweiz zusammenleben möchte. Folglich setzt auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade voraus, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse.

Aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis gibt es keinen Grund, die Dauer der ehelichen Beziehung im Ausland bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen. Bei einer im Ausland gelebten ehelichen Beziehung kommt hinzu, dass keine Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht werden, welche die hiesige Integration verstärken und ein nacheheliches Bleiberecht rechtfertigen könnten (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 11 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist ist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Integrationskriterien zu sehen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Ergänzend ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.

2.2.5 Damit hat die für die Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vorliegend höchstens vom 23. Juli 2017 bis zum 3. Juni 2020 und damit weniger als drei Jahre gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert somit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers ankommt. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist somit irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und sich in der Schweiz klaglos verhalten hat.

3.  

3.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass ihm eine Rückkehr in seinen ägyptischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da er dieses Land vor über 15 Jahren verlassen habe und die ökonomische Lage in Ägypten sehr angespannt sei, weshalb er ernsthaft Gefahr laufe, bei einer Rückkehr ohne Arbeit und Zugang zu überlebensnotwendigen Ressourcen dazustehen. Zudem habe er sich nach seiner Ausreise aus Ägypten über zehn Jahre mit seiner Ehefrau in Südafrika befunden, bis er im Jahr 2017 im Vertrauen auf ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz hierher übergesiedelt sei und sich zur Arbeitssuche und Integration intensiv mit der hiesigen Sprache beschäftigt habe. Seine Ehe sei daher als lebensprägend zu qualifizieren, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die Würdigung miteinzubeziehen sei. Zudem sei ihm durch die Übersiedlung in die Schweiz auch sein Aufenthaltsrecht in Südafrika erloschen. Eine Bewilligungsverweigerung sei zudem unverhältnismässig, nachdem er sich in der Schweiz ausgezeichnet integriert, seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Sodann habe er auch nie zu Klagen Anlass gegeben.

3.3  

3.3.1 Sofern der Beschwerdeführer sich unter anderem auf seine behauptete ausgezeichnete Integration beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einigermassen erfolgreich integriert. Er geht seit Juli 2020 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nach und hat auch davor an Basisbeschäftigungsprogrammen teilgenommen, wobei er gemäss den eingereichten Arbeitszeugnissen von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wurde. Zudem hat er sich seit seiner Einreise wohlverhalten. Mit dem Besuch von diversen Sprachkursen (Niveau A1/2) hat er auch seinen Willen zum Spracherwerb bekundet, wobei es an einem entsprechenden Deutschzertifikat bis dato hingegen noch fehlt (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Gleichwohl darf auch der Umstand, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz am 24. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 102'971.85 unterstützt werden musste, nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden.

3.3.2 Selbst wenn dem Beschwerdeführer ansonsten eine erfolgreiche Integration attestiert würde, begründet dies allein keinen nachehelichen Härtefall, da eine solche kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr muss ein wichtiger persönlicher Grund vorliegen, welcher den weiteren Aufenthalt erforderlich macht. Im Fall des Beschwerdeführers kommen nur wichtige persönliche Gründe im Zusammenhang mit seiner Wiedereingliederung in sein Herkunftsland in Betracht. Vorliegend gilt es daher in erster Linie zu prüfen, ob seine persönliche, berufliche und familiäre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Hingegen ist es irrelevant, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2). Hat der relevante Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3). 

3.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Südafrika im Jahr 2004, wo er seine Ehefrau kennenlernte. Damit hat er insgesamt über 27 Jahre seines Lebens und damit u.a. seine lebensprägende Jugend in seinem Heimatland verbracht, wo auch heute noch seine Geschwister und Eltern leben. Selbst während seines hiesigen Aufenthalts hat er mehrmals seine dort lebende Familie für jeweils einen Monat besucht und ist durch diese insoweit nach wie vor gut in Ägypten verwurzelt, was ihm auch im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung zugutekommt.

3.3.4 Seine Ehegemeinschaft in der Schweiz hat zwar die Dreijahresfrist nicht erfüllt. Indessen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die im Ausland gelebte Ehezeit von elf Jahren bei der Gesamtwürdigung der nachehelichen Härte zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Vorliegend befindet sich die Ehegemeinschaft in Scheidung und die langjährige Ehe ist kinderlos geblieben. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz, noch der blosse Umstand der generell schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Heimat im Vergleich zur Wirtschaftslage in der Schweiz einen Härtefall zu begründen, zumal Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Denn die hohe Arbeitslosigkeit sowie die geltend gemachte Armut in seiner Heimat betreffen die dort lebenden Personen in gleicher Weise, weshalb sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Inwieweit dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen früheren Beruf im Bereich ... möglich sein wird, ist nicht entscheidend, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich neu zu orientieren vermochte und ihm dies auch im Heimatland zugutekommen kann.

3.3.5 Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über eine besonders intensive Bindung zur hiesigen Bevölkerung verfügt. Eine überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz ist ebenfalls nicht gegeben. Seine gesamte Kernfamilie lebt im Heimatland. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der in Art. 31 VZAE festgehaltenen Gesichtspunkte wie unter anderem des Grads der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, der Gesundheit etc., auf welche der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 137 II 345 E. 3.2.3 verweist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er ist hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in Ägypten nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn er dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld, welches ihm behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher nachehelicher Härtefall.

Schliesslich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht als in gesteigertem Mass infrage gestellt zu beurteilen sind.

3.4 Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, zumal seine zunehmende Heimatentfremdung und seine Verwurzelung in der Schweiz nur teilweise auf seinen ehebedingten Aufenthalt zurückzuführen sind.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

3.5 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

4.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …