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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00531
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1977, Staatsangehöriger von Ägypten
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 22. September 2006 in
Südafrika die schweizerische Staatsangehörige C, geb. 1957. Am 23. Juli
2017 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein, wo der Beschwerdeführer am 9. August
2017 im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erhielt, zuletzt befristet bis 22. Juli 2021.
Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September
2020 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und festgehalten, dass die
Eheleute am 20. August 2020 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet
hätten.
Nachdem die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers dem
Migrationsamt das Erlöschen ihres Ehewillens und den Ausschluss einer Wiederaufnahme
der Ehegemeinschaft bestätigte, widerrief das Migrationsamt am 21. April
2021 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 20. Juli 2021.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. Oktober 2021.
III.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 liess der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner
sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Weiter liess er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche sowie für das Verfahren am Verwaltungsgericht ersuchen.
Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. August
2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach
aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom
Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens
einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist
(vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar
2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde.
2.1.4
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom
Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand
der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in
dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden
(VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.; VGr, 8. Mai
2019, VB.2019.00179, E. 3.2.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (z. B.
BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder
Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr (vgl. z.B. BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.1.5 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf
Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer
definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember
2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juli 2017 zu seiner Ehefrau in die
Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
am 23. Juli 2020 erreicht worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
gab mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 dem Migrationsamt bekannt, dass ihr
Ehewille erloschen sei und sie und der Beschwerdeführer seit August 2019 keine
eheliche Beziehung mehr hätten. Sodann würden sie seit dem 9. Januar 2020
nicht mehr im gleichen Haushalt leben und hätten den Kontakt zueinander
abgebrochen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schloss sie
kategorisch aus, da ihr Ehemann nicht habe arbeiten wollen. Zudem habe sie in
Erfahrung gebracht, dass er in Ägypten eine Frau sowie Kinder habe. Der
Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 lag die Trennungsvereinbarung vom 20. August
2020 bei, wonach der Beschwerdeführer beim Unterzeichnungsdatum die eheliche
Wohnung bereits verlassen habe und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht
vorgesehen sei.
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine
Integration und die Dauer seiner Beziehung zu seiner Ehefrau einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend. Wenngleich das eheliche
Zusammenleben nur ca. zwei Jahre und zehn Monate gedauert habe, sei bei
der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits im Ausland zusammen
verbrachte eheliche Zeit zu berücksichtigen. Dies insbesondere, da durch das
bei den Akten liegende Marriage Certificate des Departement of Home Affairs der
Republik Südafrika der Nachweis einer ehelichen Beziehung im Ausland erbracht
sei. Vor diesem Hintergrund könne dem vorinstanzlichen Argument, der Nachweis
einer ehelichen Beziehung sei schwierig zu führen, keine relevante Bedeutung betreffend
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigemessen werden. Darüber hinaus
setze der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade nicht
voraus, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse.
Sodann macht er geltend, dass das Abstellen auf eine fixe Frist, ab der erst
von einer gefestigten beruflichen und persönlichen Bindung zur Schweiz die Rede
sein könne, willkürlich sei. Seine Integration sei bereits jetzt als äusserst
gelungen zu qualifizieren, zumal es ihm trotz der durch die Covid-19-Pandemie
bedingten schwierigen Lage gerade in der Gastronomie gelungen sei, Fuss zu
fassen. So sei er heute in einer sicheren 100%-Anstellung, wo er genug verdiene
um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich auch nie etwas zuschulden
kommen lassen und spreche die deutsche Sprache gut, was auch die ins Recht
gelegten Atteste belegen würden.
2.2.3 Der
Beschwerdeführer ist seit dem 22. September 2006 mit einer Schweizerin
verheiratet und lebt seit seiner Einreise vom 23. Juli 2017 in der
Schweiz. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss die Ehe
als definitiv gescheitert betrachtet werden, zumal die Ehefrau in ihrer
Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 gegenüber dem Migrationsamt klar zum
Ausdruck gebracht hat, an einem ehelichen Zusammenleben nicht mehr interessiert
zu sein. Folglich ist unbestritten, dass die Ehe weniger als drei Jahre in der
Schweiz gelebt wurde.
Ebenfalls unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aufgabe der ehelichen
Wohngemeinschaft sowie dem Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau, weder auf Art. 42
Abs. 1 AIG noch auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, noch Art. 13 Abs. 1
BV berufen kann, zumal er auch über keine engen Verwandten mit einem
gefestigten hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt.
2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer unter anderem geltend
macht, dass auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte eheliche Zeit zu
berücksichtigen sei und der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG gerade nicht voraussetze, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz
gelebt werden müsse, gilt es Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zu
dieser Thematik bereits in seinem von der Vorinstanz ebenfalls zitierten
Entscheid BGE 136 II 113 E. 3.3 klar Stellung bezogen und seine Praxis
dargelegt, wobei das Bundesgericht sich ausführlich mit den Materialien, der
Gesetzessystematik, dem Gesetzeswortlaut und der Praktikabilität der
gesetzlichen Regelung auseinandergesetzt hat. So hielt es unter anderem zwar
fest, dass aus den Wortprotokollen der Botschaft des Bundesrates nicht
unmittelbar zu entnehmen ist, dass die Ehegemeinschaft während der
Dreijahresfrist in der Schweiz bestanden haben muss. Hingegen gehe daraus
hervor, dass sich die getroffene Regelung an der damaligen Bewilligungspraxis
vieler Kantone, namentlich der (langjährigen) Praxis des Kantons Zürich,
orientierte (Votum Nationalrat Beck für die Kommission, AB 2004 N 1064; Votum
Bundesrat Blocher, AB 2004 N 1064), welche für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten nach Aufgabe des ehelichen
Zusammenlebens das mindestens dreijährige Bestehen der ehelichen Gemeinschaft in
der Schweiz verlangte (vgl. Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich RRB Nr. 702/2008 vom 21. Mai 2008 E. 5.b).
Dasselbe gilt für die Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG, welche darauf hinweist, dass ein Bewilligungsanspruch gemäss
dieser Bestimmung eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz
voraussetzt. Selbst die systematische Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG führt zum gleichen Schluss. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers
spricht der Gesetzeswortlaut von einem "Weiterbestehen" der Ansprüche
nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG. Diese sind im
Gesetz unter dem Titel "Familiennachzug" aufgeführt und erlangen erst
dann Bedeutung, wenn die nachzugsberechtigte Person mit ihrem nachzuziehenden
Angehörigen in der Schweiz zusammenleben möchte. Folglich
setzt auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade
voraus, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse.
Aufgrund der zitierten
bundesgerichtlichen Praxis gibt es keinen Grund, die Dauer der ehelichen
Beziehung im Ausland bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen.
Bei einer im Ausland gelebten ehelichen Beziehung kommt hinzu, dass keine
Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht werden, welche die hiesige
Integration verstärken und ein nacheheliches Bleiberecht rechtfertigen könnten
(vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch BGE 136
II 11 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist ist im Zusammenhang mit der Erfüllung
der Integrationskriterien zu sehen, welche kumulativ erfüllt sein müssen.
Ergänzend ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nach wie
vor Gültigkeit beanspruchen können.
2.2.5
Damit hat die für die Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vorliegend
höchstens vom 23. Juli 2017 bis zum 3. Juni 2020 und damit weniger
als drei Jahre gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG scheitert somit bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers
ankommt. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist somit irrelevant,
inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und sich in der Schweiz
klaglos verhalten hat.
3.
3.1 Selbst
wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn
die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der
nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt
stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass
ihm eine Rückkehr in seinen ägyptischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da er
dieses Land vor über 15 Jahren verlassen habe und die ökonomische Lage in
Ägypten sehr angespannt sei, weshalb er ernsthaft Gefahr laufe, bei einer
Rückkehr ohne Arbeit und Zugang zu überlebensnotwendigen Ressourcen dazustehen.
Zudem habe er sich nach seiner Ausreise aus Ägypten über zehn Jahre mit seiner
Ehefrau in Südafrika befunden, bis er im Jahr 2017 im
Vertrauen auf ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz hierher übergesiedelt sei
und sich zur Arbeitssuche und Integration intensiv
mit der hiesigen Sprache beschäftigt habe. Seine Ehe sei daher als
lebensprägend zu qualifizieren, was gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in die Würdigung miteinzubeziehen sei. Zudem sei ihm durch die
Übersiedlung in die Schweiz auch sein Aufenthaltsrecht in Südafrika erloschen. Eine Bewilligungsverweigerung sei zudem unverhältnismässig,
nachdem er sich in der Schweiz ausgezeichnet integriert, seinen
Lebensmittelpunkt hierher verlegt und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Sodann
habe er auch nie zu Klagen Anlass gegeben.
3.3
3.3.1 Sofern der Beschwerdeführer
sich unter anderem auf seine behauptete ausgezeichnete Integration beruft, ist
hierzu Folgendes festzuhalten: Zwar
hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einigermassen erfolgreich
integriert. Er geht seit Juli 2020 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich
nach und hat auch davor an Basisbeschäftigungsprogrammen teilgenommen, wobei er
gemäss den eingereichten Arbeitszeugnissen von seinem Arbeitgeber sehr
geschätzt wurde. Zudem hat er sich seit seiner Einreise wohlverhalten. Mit dem
Besuch von diversen Sprachkursen (Niveau A1/2) hat er auch seinen Willen zum
Spracherwerb bekundet, wobei es an einem entsprechenden Deutschzertifikat bis
dato hingegen noch fehlt (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE] und Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr,
10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Gleichwohl darf auch der
Umstand, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz am 24. Juli 2017 bis
zum 31. Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Sozialhilfe in
der Höhe von Fr. 102'971.85 unterstützt werden musste, nicht
unberücksichtigt bleiben. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine
sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden.
3.3.2
Selbst wenn dem Beschwerdeführer ansonsten
eine erfolgreiche Integration attestiert würde, begründet dies allein keinen
nachehelichen Härtefall, da eine solche kumulatives Erfordernis zur
dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr muss ein
wichtiger persönlicher Grund vorliegen, welcher den weiteren Aufenthalt
erforderlich macht. Im Fall des Beschwerdeführers kommen nur wichtige
persönliche Gründe im Zusammenhang mit seiner Wiedereingliederung in sein
Herkunftsland in Betracht. Vorliegend gilt es daher in erster Linie zu prüfen,
ob seine persönliche, berufliche und familiäre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Hingegen ist es irrelevant, ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2). Hat der relevante
Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).
3.3.3
Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren und lebte dort bis zu seiner
Ausreise nach Südafrika im Jahr 2004, wo er seine Ehefrau kennenlernte. Damit hat
er insgesamt über 27 Jahre seines Lebens und damit u.a. seine lebensprägende
Jugend in seinem Heimatland verbracht, wo auch heute noch seine Geschwister und
Eltern leben. Selbst während seines hiesigen Aufenthalts hat er mehrmals seine
dort lebende Familie für jeweils einen Monat besucht und ist durch diese
insoweit nach wie vor gut in Ägypten verwurzelt, was ihm auch im Hinblick auf
die soziale Wiedereingliederung zugutekommt.
3.3.4
Seine Ehegemeinschaft in der Schweiz hat zwar die Dreijahresfrist nicht
erfüllt. Indessen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die im
Ausland gelebte Ehezeit von elf Jahren bei der Gesamtwürdigung der
nachehelichen Härte zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Vorliegend
befindet sich die Ehegemeinschaft in Scheidung und die langjährige Ehe ist kinderlos
geblieben. Sodann vermag weder das
enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz, noch der blosse
Umstand der generell schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Heimat im
Vergleich zur Wirtschaftslage in der Schweiz einen Härtefall zu begründen, zumal
Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten
Ehegemeinschaft steht. Denn die hohe
Arbeitslosigkeit sowie die geltend gemachte Armut in seiner Heimat betreffen die
dort lebenden Personen in gleicher Weise, weshalb sie seiner Wiedereingliederung
nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Inwieweit dem Beschwerdeführer
eine Rückkehr in seinen früheren Beruf im Bereich ... möglich sein wird, ist
nicht entscheidend, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich neu zu
orientieren vermochte und ihm dies auch im Heimatland zugutekommen kann.
3.3.5
Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer über eine besonders intensive Bindung zur hiesigen
Bevölkerung verfügt. Eine überdurchschnittliche soziale Integration in
der Schweiz ist ebenfalls nicht gegeben. Seine gesamte Kernfamilie lebt im
Heimatland. Nach dem Gesagten vermag der
Beschwerdeführer selbst unter
Berücksichtigung der in Art. 31 VZAE festgehaltenen Gesichtspunkte wie
unter anderem des Grads der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der
Familienverhältnisse, der Gesundheit etc., auf welche
der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 137 II 345 E. 3.2.3 verweist,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er ist hier noch nicht derart verwurzelt,
dass ihm die Reintegration in Ägypten nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn er
dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld, welches ihm behilflich
sein könnte, mehr verfügen sollte. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt
es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen
Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen
nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die
Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher nachehelicher Härtefall.
Schliesslich ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht als in gesteigertem Mass infrage
gestellt zu beurteilen sind.
3.4 Die soziale und berufliche Reintegration des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht
gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier
vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, zumal
seine zunehmende Heimatentfremdung und seine Verwurzelung in der Schweiz nur
teilweise auf seinen ehebedingten Aufenthalt zurückzuführen sind.
Damit ist
weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ersichtlich.
3.5 Die Praxis
des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen
Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann
im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1
AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die
Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.
4.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch
nicht substanziiert geltend gemacht.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das
vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …