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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00535
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1975 geborene tunesische Staatsangehörige A heiratete
am 5. März 2010 in seiner Heimat die schweizerische Staatsangehörige H
(geb. 1973). Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste der Beschwerdeführer am 22. April
2012 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe ging die Tochter C, geb. 2011,
hervor, welche ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 25. November
2013 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. In der Folge wurde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers regelmässig verlängert, letztmals
gültig bis 21. April 2020.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 8. März 2016
wurde die Ehe geschieden und der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge
sowie das Obhutsrecht für die gemeinsame Tochter C übertragen. Dem
Beschwerdeführer wurde vorerst ein begleitetes Besuchsrecht von einem Sonntag
alle zwei Wochen in einem Familienzentrum zugesprochen.
A
wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und
erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich, weshalb er am 14. August
2017 durch das Migrationsamt auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller
Verpflichtungen hingewiesen wurde. Aufgrund seiner anhaltenden Verschuldung
wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 20. Februar 2019 durch das
Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung bei
Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.
Am
7. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthalts- bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem dem
Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 das rechtliche Gehör aufgrund der
beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen
mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt
am 4. März 2021 seine Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. Juli 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2021.
III.
Mit Eingabe vom 4. August 2021 liess der
Beschwerdeführer Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte
sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 5. Juli 2021 aufzuheben sowie
dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Des Weiteren sei von der Wegweisung abzusehen. In
prozessrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die
Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung
im Umfang von Fr. 4'936.00 zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung in
der Person seines Rechtsbeistandes zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung in der Person seines
Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das
Gesuch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos.
1.2 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
2.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen
unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2
vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
2.1.2
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im
Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei
die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November
2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli
2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist
die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist
(BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon
ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der
Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein
Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der
Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern
nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Hierbei ist zu beachten, dass für
den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten
bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April
2017, VB.2017.00036, E. 4.2).
2.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner
Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig
erfolgt sei. So habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid an keiner Stelle
begründet, weshalb die Verschuldung auf ein absichtliches, böswilliges oder
zumindest grobfahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sei.
Stattdessen schöpfe er seine Arbeitskraft vollständig aus und arbeite immer,
wenn er eine entsprechende Möglichkeit finde. Darüber hinaus gehe er mit seinen
Finanzen gewissenhaft um, gelte jedoch als Working Poor. Von Mutwilligkeit
könne unter diesen Umständen daher keine Rede sein.
2.3
2.3.1
Die Schuldensituation des Beschwerdeführers
präsentiert sich wie folgt: Seit 2014 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn
angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die
Schulden selbst nach erfolgter Ermahnung am 14. August 2017 und ausländerrechtlicher Verwarnung vom 20. Februar
2019 laufend an: Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 15. Mai 2016 des Betreibungsamts D waren es
neben zahlreichen Betreibungen in der Höhe von Fr. 45'134.35 noch 11
Verlustscheine im Betrag von Fr. 21'287.95; gemäss dem
Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2018 des nämlichen Betreibungsamts
waren es schliesslich schon 29 Verlustscheine im Betrag von Fr. 51'979.76
und zahlreiche Betreibungen inkl. laufender Pfändungen von Fr. 20'488.05.
Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt – auf welche im
Übrigen verwiesen werden kann –, weist der Beschwerdeführer gemäss den
aktuellsten Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter D, E und F vom 8. Juli
2020 bzw. 16. Juli 2020 eine Gesamtverschuldung in Höhe von Fr. 122'328.11
auf, welche sich wiederum aus den laufenden Pfändungen und Betreibungsverfahren
zuzüglich der ungetilgten Verlustscheinforderungen ergeben und sowohl
öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen wie unter anderem
Unterhaltszahlungen beinhalten. Wie sich aus den eingereichten
Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der Verwarnung vom 20. Februar
2019 zahlreiche neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet.
2.3.2
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden
Betreibungsverfahren teilweise lediglich alte Verlustscheinforderungen erneut
in Betreibung gesetzt worden seien, fehlt
es hierzu an substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober
2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1). Darüber hinaus würde sich die Sachlage
zudem nicht wesentlich anders darstellen, falls die effektive Neuverschuldung
aufgrund einzelner erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine allenfalls
etwas tiefer ausfallen würde als aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich
ist (vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4; VGr, 19. April
2017, VB.2017.00036, E. 4.1). Jedenfalls hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, die angeblich
mehrfachen Betreibungen derselben Forderungen und damit die Verminderung der
Gesamtschuldsumme substanziiert darzulegen. Deshalb ist nicht davon auszugehen,
dass die in den Betreibungsregisterauszügen vom 8. Juli
2020 bzw. 16. Juli 2020 ausgewiesenen Verlustscheinforderungen in
massgeblicher Weise abgebaut und die Gesamtverschuldung reduziert werden
konnte. Insofern ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen
über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst
nach erfolgter Ermahnung und nachfolgender Verwarnung nicht.
2.3.3
Der Neuverschuldung seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung ist nach dargelegter Rechtslage insoweit
Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf eine fortbestehende
Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt.
Sodann vermag der Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch
nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe
der offenen Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen
Ermahnung vom 14. August 2017 sowie Verwarnung vom 20. Februar 2019
weiter angestiegen sind. Spätestens nach der besagten Verwarnung durfte vom
Beschwerdeführer erwartet werden, dass er nachhaltige Massnahmen ergreift, um
keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in
einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr
zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine
Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner
Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht
er hingegen nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zwar
ist den Akten zu entnehmen, dass er am 30. Januar 2019 einen Termin bei
der Schuldenberatung wahrgenommen hat. Weitergehende Massnahmen wie Ratenabzahlungsvereinbarung
mit zahlreichen Gläubigern, Sanierungspläne und der gleichen können bis auf den bescheidenen Schuldenabbau bei der
Krankenversicherung G gemäss Kontoauszug vom 11. September 2020 aus den
Akten hingegen nicht erschlossen werden und macht der Beschwerdeführer solche
ebenfalls nicht substanziiert geltend.
2.3.4
Die Vorinstanz stellte weiter zutreffend
fest, dass, soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen gekommen
ist, dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf
freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich jedoch geltend, dass für einen Schuldner
bei bereits laufenden Lohnpfändungen kaum mehr Möglichkeiten bestünden,
Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass dem Schuldner bei Lohnpfändungen gemäss Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989
(SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist,
weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der
Regel schuldhaft erscheint, könnte doch der Lebensunterhalt auch ohne die
Anhäufung weiterer Schulden bestritten werden. Den eingereichten
Betreibungsregisterauszügen ist hingegen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer trotzt anhaltender Lohnpfändungen auch weitere Betreibungen
gegen sich erwirkt hat. Zwar lässt sich eine Neuverschuldung bei laufender
Lohnpfändung insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung
nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen
sind. Solche macht der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert geltend
(vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4). Sodann wäre es
auch am Beschwerdeführer gelegen, sich um eine (gerichtliche) Anpassung seiner
Unterhaltsverpflichtungen zu bemühen, wenn diese seine finanzielle
Leistungsfähigkeit dauerhaft überstiegen hätten. Damit hätte er seiner
Verschuldung zumindest in einem kleinen Rahmen entgegenwirken können.
Auch der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach er als Working Poor zu qualifizieren sei, sticht
nicht. Trotz langjährigem Aufenthalt ging der Beschwerdeführer nie einer
gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Soweit aus den Akten ersichtlich, konnte er
hauptsächlich nur kurzzeitig befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitpensen
antreten, während er dazwischen immer wieder arbeitslos war. Aus den Akten erschliesst
sich zudem, dass der Beschwerdeführer trotz befristeter Anstellung monateweise
keine Arbeitssuchbemühungen erbracht hat, um eine Anschlussarbeitsstelle zu erhalten.
Stattdessen liess er seine Anstellung auslaufen und suchte erst nach Ablauf
seiner befristeten Erwerbstätigkeit nach einer neuen Arbeitsstelle. Der gesunde Beschwerdeführer hat damit
sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft und seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt durch sein monatelanges Pausieren der Suchbemühungen selbst stark
eingeschränkt. Hierdurch hat er wiederum schuldhaft die Regulierung seiner
Schulden verhindert, was ihm ohne Weiteres vorzuwerfen ist. Insoweit ist
es dem Beschwerdeführer trotz der jahrelangen Anwesenheit nicht gelungen, sich
in das hiesige Wirtschaftsleben erfolgreich zu integrieren.
2.3.5
Weiter geht aus den Akten hervor, dass er sich erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsverfahrens im März 2021 für einen Deutschkurs Niveau A1
angemeldet hat. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim RAV
einen dreimonatigen Deutschkurs besucht, doch obwohl er in den Jahren seiner
Landesanwesenheit diverse Male arbeitslos war, hat er es nie für notwendig
erachtet, weitergehende Deutschkurse oder auch Weiterbildungen zu belegen, um
seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu verbessern. So war er bei der
polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020 aufgrund seiner
mangelhaften Deutschkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen. Dabei vermögen
allfällige Bildungsdefizite sowie fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte
Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu
entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb
und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art 58a Abs. 1
lit. c und d AIG; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1).
Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine gute Ausbildung mit einem
Bachelorabschluss absolvieren konnte sowie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
diverse Temporärjobs antreten durfte, ist es schwer nachvollziehbar, weshalb
ihm bis heute der dauerhafte Antritt einer existenzsichernden Vollzeitstelle
misslungen ist. Zwar geht er aktuell wieder einer Erwerbstätigkeit nach, doch
handelt es sich hierbei wiederum um ein befristetes Anstellungsverhältnis.
Selbst die vor Verwaltungsgericht eingereichte Bestätigung seines jetzigen
Arbeitgebers, wonach ihn dieser per Beginn des Jahres 2022 beabsichtigt, fest
anzustellen, erscheint für die Zusprechung einer günstigen Prognose des
Beschwerdeführers nicht hinreichend sicher, zumal der Arbeitgeber die
Festanstellung selbst nur unter der Bedingung, dass "die Auftragslage
aufgrund der unverändert angespannten Situation im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie dies zulässt" verwirklichen wird. Insoweit kann dem
Beschwerdeführer weder eine gute sprachliche Eingliederung noch eine
erfolgreiche wirtschaftliche Integration noch eine günstige Prognose attestiert
werden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.
Aufgrund der Schuldenentwicklung seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung sowie der fehlenden nachhaltigen
Sanierungsbemühungen ist angesichts der Höhe der Schulden auf eine mutwillige
Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
und damit auf die Erfüllung eines Widerruftatbestands zu schliessen.
3.
Gemäss Art. 34 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren
ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren sowie keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
Weiter muss der betroffene Ausländer kumulativ auch im Sinn von Art. 58 a Abs. 1
AIG integriert sein.
Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dennoch
erfüllt er nach dem Gesagten in E. 2 den Widerrufsgrund der mutwilligen
Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs.1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE und gilt er auch nicht als im Sinn von Art. 58
a Abs. 1 AIG integriert, weshalb ihm die Vorinstanzen die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu Recht versagt haben.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit
Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen
Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine
Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der
Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus
mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der
Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die
Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte,
darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen
Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils
fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1;
VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.2 Das
Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Wie bereits dargelegt, hat er sich nur unzureichend
um eine Regulierung seiner Schulden und eine feste Anstellung gekümmert.
Stattdessen ging er hauptsächlich befristeten Anstellungen nach. Sein
bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen
nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der
Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht
nachhaltig auf dem hiesigen ersten Arbeitsmarkt als unselbständig
Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch
dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Sodann beherrscht
der Beschwerdeführer die deutsche Sprache trotz des langen Aufenthalts nur
gebrochen, weshalb bei der polizeilichen Befragung am 8. Dezember 2020 ein
Übersetzer beigezogen werden musste. Seine unzureichenden Bemühungen zum
Sprach- und (Weiter-)Bildungserwerb und die daraus resultierende erschwerte
Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihm hingegen ohne Weiteres
vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise
weitaus bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können. Aufgrund seiner
vorwerfbaren massiven Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes
öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat.
4.3
Dem
hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen:
4.3.1
Bei der Interessenabwägung ist insbesondere
dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich
berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die
Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt,
insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das Recht auf Familienleben
kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127
II 60 E. 1d/aa). Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und
sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der
Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind
zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das
bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben,
wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur
Bewilligungsverweigerung führen muss, hingegen insbesondere Vorstrafen und
offene Betreibungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014]
Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4;
BGE 139 I 315 E. 2.2). Überdies besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich
geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018,
VB.2018.00638, E. 3.2).
4.3.2 Mit
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz
bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen
zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer seit elf Jahren in der
Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige Landesanwesenheit in mehrfacher
Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner massiven Schuldenwirtschaft und
seiner lediglich befristeten Anstellungsverhältnisse hat er sich hier in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich integriert. Wie bereits dargelegt,
spricht der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt lediglich
gebrochen Deutsch und meldete sich erst im März 2021 unter dem Druck des
Wegweisungsverfahrens für einen Deutschkurs A1 an. Dass er während seines
hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne
dass ein Widerruf bereits deshalb unverhältnismässig würde. Zu seiner tunesischen Heimat hat er weiterhin sehr
enge Bezüge, besuchte er doch dort regelmässig seine Eltern und Geschwister und
pflegt er zu diesen auch weiterhin regen telefonischen Kontakt. Trotz seiner
langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr
nicht mehr zumutbar wäre. Er ist heute 46 Jahre
alt und aufgrund seiner temporären Berufstätigkeit nicht an die Schweiz
gebunden. Die hier gesammelte Arbeitserfahrung dürfte ihm im Heimatland nützen.
Darüber hinaus hat er dort seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre
verbracht und seine Ausbildung mit einem Bachelor abgeschlossen. Aufgrund dessen und seiner ursprünglichen Sozialisation in Tunesien kann
ihm ohne Weiteres zugemutet werden, sich nötigenfalls auch eigenständig ein
neues soziales Netz in seiner alten Heimat (wieder)aufzubauen und sich
wirtschaftlich zu integrieren. Auch
wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Tunesien anfänglich mit
Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch insgesamt davon auszugehen,
dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
4.3.3
Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich zur Trennung von
seiner Tochter führen. Die daraus folgenden und vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nachteile für seine Tochter sind mitzuberücksichtigen.
4.3.3.1
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder in
affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive
Beziehung zu seiner Tochter verfüge. So würden seit dreieinhalb Jahren kaum
mehr Kontakte zwischen ihnen bestehen. Auch liege die von der KESB getroffene
Besuchsrechtregelung von drei Stunden vierzehntäglich weit unter einem üblichen
Besuchsrecht und könne dieses nur begleitet erfolgen, wobei dies nicht kontinuierlich
und reibungslos geschehen sei. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht vermöge der
Beschwerdeführer keine intensive Beziehung nachzuweisen. Nachweise für
vollumfänglich und kontinuierlich bezahlte Unterhaltsbeiträge würden nicht
vorliegen. Stattdessen habe er seiner Tochter zustehende Unterhaltsbeiträge von
insgesamt Fr. 45'230.75 nicht bezahlt.
4.3.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Wegweisung der Tochter zum
Nachteil gereiche, da es ihm nicht möglich sei,
die Beziehung zu seiner Tochter von Tunesien aus zu pflegen. So werde er in
Tunesien eine Verschlechterung seiner Einnahmen hinnehmen müssen und die
Gläubiger ihre Forderungen auch international vollstrecken lassen, weshalb ihm
nur das zum Überleben zwingend Nötige übrigbleibe, was regelmässige Besuche in der
Schweiz verunmögliche. Zudem wäre die Kindsmutter mit einer allfälligen Reise
der Tochter nach Tunesien nicht einverstanden und würde eine solche daher
verhindern; sie habe bereits nach einer Ferienreise des Beschwerdeführers mit
der Tochter nach Tunesien eine Strafanzeige eingereicht, mit der falschen
Behauptung, keinerlei Kenntnis von der Reise gehabt zu haben. Darüber hinaus
habe die Mutter bereits zuvor das Besuchsrecht des Beschwerdeführers
verhindert, was ihm nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe. Er pflege sehr
wohl eine intensive affektive Beziehung zu seiner Tochter und sei auch bemüht,
die Besuchskontakte wahrzunehmen, was von verschiedenen involvierten
kindesschutzverantwortlichen Personen bestätigt werde. Auch in wirtschaftlicher
Hinsicht komme er durch die Alimentenbevorschussung indirekt für seine Tochter
auf und unternehme jegliche Anstrengungen, um seine finanzielle Situation zu
verbessern.
4.3.3.3
Unbestritten ist, dass die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht innehat und
dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 8. März 2016 ein
begleitetes Besuchsrecht von zwei Wochenenden monatlich eingeräumt wurde,
welches er gemäss Angaben der Kindsmutter teilweise wahrgenommen hat. Seit
Januar 2018 soll der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
gemäss Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks D vom 27. September
2018 jedoch nicht mehr bestehen, da die Kindsmutter das Besuchsrecht
verweigere. In der Folge wurden von der KESB D weitere Anstalten zur Ausübung
des Besuchsrechts getroffen, welche hingegen ebenfalls ernüchternd ausfielen.
Obwohl der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Besuchsrecht verfügt,
wenngleich dieses mit drei Stunden vierzehntäglich tiefer als ein übliches
Besuchsrecht ausfällt, sei der Kontakt zur Tochter gemäss Schreiben der
Beiständin vom 16. September 2020 in den letzten drei Jahren sehr lose
geworden. Auch gehe die Tochter bei allfälligen Besuchen sehr zurückhaltend auf
ihren Vater zu, während sie früher eine sehr liebevolle Beziehung unterhalten
hätten. Unbestrittenermassen hat der
Beschwerdeführer – wenngleich teils unfreiwillig – derzeit keinen regelmässigen
Kontakt zur Tochter und weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanzen
verkennen, dass dies überwiegend an der Verweigerungshaltung der Kindsmutter
liegt. Dennoch ist eine hinreichende affektive Beziehung selbst dann zu verneinen,
wenn ein regelmässiger Kontakt unfreiwillig oder gar auf Betreiben des anderen
Elternteils nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Sodann gibt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem selbst an, dass seine Beziehung zur
Tochter schwierig sei. Grundsätzlich
besteht auch kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich
geschütztes Familienleben erst (wieder) zu entwickeln (vgl. VGr, 26. August
2020, VB.2020.00447, E. 4.4; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8
und 4.3.13). Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zur Tochter ist
angesichts der Aktenlage zu verneinen.
4.3.3.4
Auch in finanzieller Hinsicht
kann dem Beschwerdeführer keine intensive Beziehung zur Tochter attestiert
werden. So vermag der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit nicht für den
Unterhalt seiner Tochter aufzukommen, weshalb er für die ausstehenden
Unterhaltsleistungen mehrfach betrieben werden musste. Auch fehlen spezifische
Hinweise, wonach der Beschwerdeführer allenfalls Naturalleistungen erbracht
hat, welche für eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Tochter im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
sprechen würden. Stattdessen müssen die Unterhaltszahlungen für die Tochter seit Januar 2014 von der Gemeinde D
bevorschusst werden. Gemäss den Kontoauszügen der Alimentenhilfe der Gemeinde D
beliefen sich die noch offenen Unterhaltsbeiträge per 10. September 2020 auf
insgesamt Fr. 45'230.75. Auch der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach er die Tochter indirekt finanziere, indem er die bevorschussten
Alimentenzahlungen an die Gemeinde zurückzahle, überzeugt nicht und begründet
keine intensive finanzielle Beziehung zur Tochter. Die Inkassohilfe durch die
Gemeinde kommt erst dann zum Zug, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil
seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt und damit gerade
keine enge Beziehung in finanzieller Hinsicht zum Kind besteht.
4.3.3.5
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass seine Wegweisung seiner Tochter zum Nachteil gereiche, da es ihm aus
finanziellen Gründen nicht möglich sein werde, die Beziehung zu seiner Tochter von
Tunesien aus pflegen zu können. Reisen in die Schweiz seien kostspielig und
seine Tochter werde ihn aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter nicht in
Tunesien besuchen dürfen. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass den
Anforderungen von Art. 8 EMRK gemäss stetiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bereits Genüge getan ist, wenn die Beziehung brieflich sowie
über elektronische Kommunikationsmittel, allenfalls besuchsweise im Rahmen von
Kurzaufenthalten und Ferien vom Ausland her aufrechterhalten werden kann.
Gegebenenfalls sind dabei die zivilrechtlichen Modalitäten durch Anpassung der
Regelungen hinsichtlich Häufigkeit und Dauer den ausländerrechtlichen Vorgaben
entsprechend anzupassen (vgl. BGr 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 3.2.2;
BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober
2015 E. 5.2; vgl. zu den zivilrechtlichen Anforderungen BGE 142 III
481 E. 2.8 S. 495 ff. bezüglich der Konnexität der
Zulässigkeit des Wegzugs ins Ausland und des Betreuungsrechts bzw. des
persönlichen Verkehrs des in der Schweiz verbleibenden anderen Elternteils im
Rahmen von Art. 301a Abs. 5 ZGB). Dank der modernen
Kommunikationsmittel besteht zudem die Möglichkeit, die Beziehung praktisch
täglich über die Grenzen hinweg zu leben. Insofern verunmöglicht die Distanz
zwischen der Schweiz und Tunesien nicht, den Kontakt des Vaters mit seiner
Tochter zu wahren. Eine solche praktische Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung
der Beziehung liegt vielmehr vor, wenn das Land des besuchsberechtigten
Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt ist, wie dies gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise für Mexiko gilt (vgl. BGE 144
I 91 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 3.1). Darüber hinaus
gilt nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine
gute Ausbildung mit einem Bachelor-Abschluss absolviert hat, weshalb durchaus
davon ausgegangen werden darf, dass er in seinem Heimatland eine Anstellung
erhalten wird, welche ihm auch Kurzaufenthalte und Ferienbesuche in der Schweiz
ermöglichen sollte.
4.3.3.6
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Sachlage
ungeeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, weshalb sowohl aus
affektiver als auch aus wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer intensiven
Beziehung zur Tochter ausgegangen werden kann. Hinzu
kommt, dass sich tadellos verhalten haben muss, wer sich auf Art. 8 EMRK
berufen will (BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 5.1 f., mit
Hinweisen). Dies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht der
Fall.
5.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg massiv
verschuldet und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Aufgrund des
erheblichen migrationsrechtlichen Verschuldens besteht ein grosses öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Das öffentliche
Fernhalteinteresse wiegt alles in allem schwer. Wenngleich die lange
Aufenthaltsdauer beim Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eine gewisse
Zurückhaltung gebietet, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers
das grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Gerade in
Anbetracht seiner langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich
und sozial mangelhaft integriert. Ihm ist eine Übersiedlung nach Tunesien ohne
Weiteres zumutbar.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt
sowie in den Eventualbegehren.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm weder für das
Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung.
Im Sinn der obenstehenden
Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich
aussichtslos, weshalb offengelassen werden kann, ob er die Voraussetzung der
Mittellosigkeit erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der
diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …