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Geschäftsnummer: VB.2021.00535  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung


Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Bewilligungsverweigerung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft] Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner mutwilligen Verschuldung einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Aufgrund des Widerrufsgrunds der Schuldenwirtschaft und seiner mangelnden Integration wurde ihm die Niederlassungsbewilligung zu Recht versagt (E. 3). Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz, zumal er zu seiner Tochter weder eine affektive noch wirtschaftliche Beziehung pflegt sowie wirtschaftlich und sozial mangelhaft integriert ist (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETREIBUNG
EHEGEMEINSCHAFT
INTEGRATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
PFÄNDUNG
SANIERUNG
SCHULDEN
SCHULDENWIRTSCHAFT
SCHWEIZER EHEFRAU
TUNESIEN
WIDERRUFSGRUND
WIRTSCHAFTLICH
WORKING POOR
Rechtsnormen:
Art. 34 AIG
Art. 43 AIG
Art. 50 AIG
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG
Art. 62 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 63 AIG
Art. 93 SchKG
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00535

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene tunesische Staatsangehörige A heiratete am 5. März 2010 in seiner Heimat die schweizerische Staatsangehörige H (geb. 1973). Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste der Beschwerdeführer am 22. April 2012 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe ging die Tochter C, geb. 2011, hervor, welche ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 25. November 2013 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers regelmässig verlängert, letztmals gültig bis 21. April 2020.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 8. März 2016 wurde die Ehe geschieden und der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge sowie das Obhutsrecht für die gemeinsame Tochter C übertragen. Dem Beschwerdeführer wurde vorerst ein begleitetes Besuchsrecht von einem Sonntag alle zwei Wochen in einem Familienzentrum zugesprochen.

A wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich, weshalb er am 14. August 2017 durch das Migrationsamt auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen wurde. Aufgrund seiner anhaltenden Verschuldung wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 20. Februar 2019 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

 

Am 7. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 4. März 2021 seine Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Juli 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2021.

III.  

Mit Eingabe vom 4. August 2021 liess der Beschwerdeführer Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 5. Juli 2021 aufzuheben sowie dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Des Weiteren sei von der Wegweisung abzusehen. In prozessrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'936.00 zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsbeistandes zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung in der Person seines Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

2.1.2 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. So habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid an keiner Stelle begründet, weshalb die Verschuldung auf ein absichtliches, böswilliges oder zumindest grobfahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sei. Stattdessen schöpfe er seine Arbeitskraft vollständig aus und arbeite immer, wenn er eine entsprechende Möglichkeit finde. Darüber hinaus gehe er mit seinen Finanzen gewissenhaft um, gelte jedoch als Working Poor. Von Mutwilligkeit könne unter diesen Umständen daher keine Rede sein.

2.3  

2.3.1 Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Seit 2014 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die Schulden selbst nach erfolgter Ermahnung am 14. August 2017 und ausländerrechtlicher Verwarnung vom 20. Februar 2019 laufend an: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Mai 2016 des Betreibungsamts D waren es neben zahlreichen Betreibungen in der Höhe von Fr. 45'134.35 noch 11 Verlustscheine im Betrag von Fr. 21'287.95; gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2018 des nämlichen Betreibungsamts waren es schliesslich schon 29 Verlustscheine im Betrag von Fr. 51'979.76 und zahlreiche Betreibungen inkl. laufender Pfändungen von Fr. 20'488.05. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt – auf welche im Übrigen verwiesen werden kann –, weist der Beschwerdeführer gemäss den aktuellsten Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter D, E und F vom 8. Juli 2020 bzw. 16. Juli 2020 eine Gesamtverschuldung in Höhe von Fr. 122'328.11 auf, welche sich wiederum aus den laufenden Pfändungen und Betreibungsverfahren zuzüglich der ungetilgten Verlustscheinforderungen ergeben und sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen wie unter anderem Unterhaltszahlungen beinhalten. Wie sich aus den eingereichten Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der Verwarnung vom 20. Februar 2019 zahlreiche neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden Betreibungsverfahren teilweise lediglich alte Verlustscheinforderungen erneut in Betreibung gesetzt worden seien, fehlt es hierzu an substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1). Darüber hinaus würde sich die Sachlage zudem nicht wesentlich anders darstellen, falls die effektive Neuverschuldung aufgrund einzelner erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine allenfalls etwas tiefer ausfallen würde als aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich ist (vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.1). Jedenfalls hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, die angeblich mehrfachen Betreibungen derselben Forderungen und damit die Verminderung der Gesamtschuldsumme substanziiert darzulegen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die in den Betreibungsregisterauszügen vom 8. Juli 2020 bzw. 16. Juli 2020 ausgewiesenen Verlustscheinforderungen in massgeblicher Weise abgebaut und die Gesamtverschuldung reduziert werden konnte. Insofern ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach erfolgter Ermahnung und nachfolgender Verwarnung nicht.

2.3.3 Der Neuverschuldung seit der ausländerrechtlichen Verwarnung ist nach dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt. Sodann vermag der Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen Ermahnung vom 14. August 2017 sowie Verwarnung vom 20. Februar 2019 weiter angestiegen sind. Spätestens nach der besagten Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er nachhaltige Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht er hingegen nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass er am 30. Januar 2019 einen Termin bei der Schuldenberatung wahrgenommen hat. Weitergehende Massnahmen wie Ratenabzahlungsvereinbarung mit zahlreichen Gläubigern, Sanierungspläne und der gleichen können bis auf den bescheidenen Schuldenabbau bei der Krankenversicherung G gemäss Kontoauszug vom 11. September 2020 aus den Akten hingegen nicht erschlossen werden und macht der Beschwerdeführer solche ebenfalls nicht substanziiert geltend.

2.3.4 Die Vorinstanz stellte weiter zutreffend fest, dass, soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen gekommen ist, dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich jedoch geltend, dass für einen Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen kaum mehr Möglichkeiten bestünden, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Schuldner bei Lohnpfändungen gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der Regel schuldhaft erscheint, könnte doch der Lebensunterhalt auch ohne die Anhäufung weiterer Schulden bestritten werden. Den eingereichten Betreibungsregisterauszügen ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotzt anhaltender Lohnpfändungen auch weitere Betreibungen gegen sich erwirkt hat. Zwar lässt sich eine Neuverschuldung bei laufender Lohnpfändung insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen sind. Solche macht der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert geltend (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4). Sodann wäre es auch am Beschwerdeführer gelegen, sich um eine (gerichtliche) Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtungen zu bemühen, wenn diese seine finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft überstiegen hätten. Damit hätte er seiner Verschuldung zumindest in einem kleinen Rahmen entgegenwirken können.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er als Working Poor zu qualifizieren sei, sticht nicht. Trotz langjährigem Aufenthalt ging der Beschwerdeführer nie einer gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Soweit aus den Akten ersichtlich, konnte er hauptsächlich nur kurzzeitig befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitpensen antreten, während er dazwischen immer wieder arbeitslos war. Aus den Akten erschliesst sich zudem, dass der Beschwerdeführer trotz befristeter Anstellung monateweise keine Arbeitssuchbemühungen erbracht hat, um eine Anschlussarbeitsstelle zu erhalten. Stattdessen liess er seine Anstellung auslaufen und suchte erst nach Ablauf seiner befristeten Erwerbstätigkeit nach einer neuen Arbeitsstelle. Der gesunde Beschwerdeführer hat damit sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft und seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt durch sein monatelanges Pausieren der Suchbemühungen selbst stark eingeschränkt. Hierdurch hat er wiederum schuldhaft die Regulierung seiner Schulden verhindert, was ihm ohne Weiteres vorzuwerfen ist. Insoweit ist es dem Beschwerdeführer trotz der jahrelangen Anwesenheit nicht gelungen, sich in das hiesige Wirtschaftsleben erfolgreich zu integrieren.

2.3.5 Weiter geht aus den Akten hervor, dass er sich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverfahrens im März 2021 für einen Deutschkurs Niveau A1 angemeldet hat. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim RAV einen dreimonatigen Deutschkurs besucht, doch obwohl er in den Jahren seiner Landesanwesenheit diverse Male arbeitslos war, hat er es nie für notwendig erachtet, weitergehende Deutschkurse oder auch Weiterbildungen zu belegen, um seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu verbessern. So war er bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020 aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen. Dabei vermögen allfällige Bildungsdefizite sowie fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art 58a Abs. 1 lit. c und d AIG; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1). Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine gute Ausbildung mit einem Bachelorabschluss absolvieren konnte sowie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt diverse Temporärjobs antreten durfte, ist es schwer nachvollziehbar, weshalb ihm bis heute der dauerhafte Antritt einer existenzsichernden Vollzeitstelle misslungen ist. Zwar geht er aktuell wieder einer Erwerbstätigkeit nach, doch handelt es sich hierbei wiederum um ein befristetes Anstellungsverhältnis. Selbst die vor Verwaltungsgericht eingereichte Bestätigung seines jetzigen Arbeitgebers, wonach ihn dieser per Beginn des Jahres 2022 beabsichtigt, fest anzustellen, erscheint für die Zusprechung einer günstigen Prognose des Beschwerdeführers nicht hinreichend sicher, zumal der Arbeitgeber die Festanstellung selbst nur unter der Bedingung, dass "die Auftragslage aufgrund der unverändert angespannten Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie dies zulässt" verwirklichen wird. Insoweit kann dem Beschwerdeführer weder eine gute sprachliche Eingliederung noch eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration noch eine günstige Prognose attestiert werden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.

Aufgrund der Schuldenentwicklung seit der ausländerrechtlichen Verwarnung sowie der fehlenden nachhaltigen Sanierungsbemühungen ist angesichts der Höhe der Schulden auf eine mutwillige Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE und damit auf die Erfüllung eines Widerruftatbestands zu schliessen.

3.  

Gemäss Art. 34 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren sowie keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Weiter muss der betroffene Ausländer kumulativ auch im Sinn von Art. 58 a Abs. 1 AIG integriert sein.

Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dennoch erfüllt er nach dem Gesagten in E. 2 den Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs.1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE und gilt er auch nicht als im Sinn von Art. 58 a Abs. 1 AIG integriert, weshalb ihm die Vorinstanzen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht versagt haben.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Wie bereits dargelegt, hat er sich nur unzureichend um eine Regulierung seiner Schulden und eine feste Anstellung gekümmert. Stattdessen ging er hauptsächlich befristeten Anstellungen nach. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht nachhaltig auf dem hiesigen ersten Arbeitsmarkt als unselbständig Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Sodann beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache trotz des langen Aufenthalts nur gebrochen, weshalb bei der polizeilichen Befragung am 8. Dezember 2020 ein Übersetzer beigezogen werden musste. Seine unzureichenden Bemühungen zum Sprach- und (Weiter-)Bildungserwerb und die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihm hingegen ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat.

4.3  

Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen:

4.3.1 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss, hingegen insbesondere Vorstrafen und offene Betreibungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4; BGE 139 I 315 E. 2.2). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

4.3.2 Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer seit elf Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner massiven Schuldenwirtschaft und seiner lediglich befristeten Anstellungsverhältnisse hat er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich integriert. Wie bereits dargelegt, spricht der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt lediglich gebrochen Deutsch und meldete sich erst im März 2021 unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens für einen Deutschkurs A1 an. Dass er während seines hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass ein Widerruf bereits deshalb unverhältnismässig würde. Zu seiner tunesischen Heimat hat er weiterhin sehr enge Bezüge, besuchte er doch dort regelmässig seine Eltern und Geschwister und pflegt er zu diesen auch weiterhin regen telefonischen Kontakt. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Er ist heute 46 Jahre alt und aufgrund seiner temporären Berufstätigkeit nicht an die Schweiz gebunden. Die hier gesammelte Arbeitserfahrung dürfte ihm im Heimatland nützen. Darüber hinaus hat er dort seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und seine Ausbildung mit einem Bachelor abgeschlossen. Aufgrund dessen und seiner ursprünglichen Sozialisation in Tunesien kann ihm ohne Weiteres zugemutet werden, sich nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales Netz in seiner alten Heimat (wieder)aufzubauen und sich wirtschaftlich zu integrieren. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Tunesien anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

4.3.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich zur Trennung von seiner Tochter führen. Die daraus folgenden und vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für seine Tochter sind mitzuberücksichtigen.

4.3.3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter verfüge. So würden seit dreieinhalb Jahren kaum mehr Kontakte zwischen ihnen bestehen. Auch liege die von der KESB getroffene Besuchsrechtregelung von drei Stunden vierzehntäglich weit unter einem üblichen Besuchsrecht und könne dieses nur begleitet erfolgen, wobei dies nicht kontinuierlich und reibungslos geschehen sei. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht vermöge der Beschwerdeführer keine intensive Beziehung nachzuweisen. Nachweise für vollumfänglich und kontinuierlich bezahlte Unterhaltsbeiträge würden nicht vorliegen. Stattdessen habe er seiner Tochter zustehende Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 45'230.75 nicht bezahlt.

4.3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Wegweisung der Tochter zum Nachteil gereiche, da es ihm nicht möglich sei, die Beziehung zu seiner Tochter von Tunesien aus zu pflegen. So werde er in Tunesien eine Verschlechterung seiner Einnahmen hinnehmen müssen und die Gläubiger ihre Forderungen auch international vollstrecken lassen, weshalb ihm nur das zum Überleben zwingend Nötige übrigbleibe, was regelmässige Besuche in der Schweiz verunmögliche. Zudem wäre die Kindsmutter mit einer allfälligen Reise der Tochter nach Tunesien nicht einverstanden und würde eine solche daher verhindern; sie habe bereits nach einer Ferienreise des Beschwerdeführers mit der Tochter nach Tunesien eine Strafanzeige eingereicht, mit der falschen Behauptung, keinerlei Kenntnis von der Reise gehabt zu haben. Darüber hinaus habe die Mutter bereits zuvor das Besuchsrecht des Beschwerdeführers verhindert, was ihm nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe. Er pflege sehr wohl eine intensive affektive Beziehung zu seiner Tochter und sei auch bemüht, die Besuchskontakte wahrzunehmen, was von verschiedenen involvierten kindesschutzverantwortlichen Personen bestätigt werde. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht komme er durch die Alimentenbevorschussung indirekt für seine Tochter auf und unternehme jegliche Anstrengungen, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

4.3.3.3 Unbestritten ist, dass die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht innehat und dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 8. März 2016 ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Wochenenden monatlich eingeräumt wurde, welches er gemäss Angaben der Kindsmutter teilweise wahrgenommen hat. Seit Januar 2018 soll der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter gemäss Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks D vom 27. September 2018 jedoch nicht mehr bestehen, da die Kindsmutter das Besuchsrecht verweigere. In der Folge wurden von der KESB D weitere Anstalten zur Ausübung des Besuchsrechts getroffen, welche hingegen ebenfalls ernüchternd ausfielen. Obwohl der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Besuchsrecht verfügt, wenngleich dieses mit drei Stunden vierzehntäglich tiefer als ein übliches Besuchsrecht ausfällt, sei der Kontakt zur Tochter gemäss Schreiben der Beiständin vom 16. September 2020 in den letzten drei Jahren sehr lose geworden. Auch gehe die Tochter bei allfälligen Besuchen sehr zurückhaltend auf ihren Vater zu, während sie früher eine sehr liebevolle Beziehung unterhalten hätten. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer – wenngleich teils unfreiwillig – derzeit keinen regelmässigen Kontakt zur Tochter und weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanzen verkennen, dass dies überwiegend an der Verweigerungshaltung der Kindsmutter liegt. Dennoch ist eine hinreichende affektive Beziehung selbst dann zu verneinen, wenn ein regelmässiger Kontakt unfreiwillig oder gar auf Betreiben des anderen Elternteils nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Sodann gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem selbst an, dass seine Beziehung zur Tochter schwierig sei. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst (wieder) zu entwickeln (vgl. VGr, 26. August 2020, VB.2020.00447, E. 4.4; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8 und 4.3.13). Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zur Tochter ist angesichts der Aktenlage zu verneinen.

4.3.3.4 Auch in finanzieller Hinsicht kann dem Beschwerdeführer keine intensive Beziehung zur Tochter attestiert werden. So vermag der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit nicht für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen, weshalb er für die ausstehenden Unterhaltsleistungen mehrfach betrieben werden musste. Auch fehlen spezifische Hinweise, wonach der Beschwerdeführer allenfalls Naturalleistungen erbracht hat, welche für eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK sprechen würden. Stattdessen müssen die Unterhaltszahlungen für die Tochter seit Januar 2014 von der Gemeinde D bevorschusst werden. Gemäss den Kontoauszügen der Alimentenhilfe der Gemeinde D beliefen sich die noch offenen Unterhaltsbeiträge per 10. September 2020 auf insgesamt Fr. 45'230.75. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Tochter indirekt finanziere, indem er die bevorschussten Alimentenzahlungen an die Gemeinde zurückzahle, überzeugt nicht und begründet keine intensive finanzielle Beziehung zur Tochter. Die Inkassohilfe durch die Gemeinde kommt erst dann zum Zug, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt und damit gerade keine enge Beziehung in finanzieller Hinsicht zum Kind besteht.

4.3.3.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass seine Wegweisung seiner Tochter zum Nachteil gereiche, da es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sein werde, die Beziehung zu seiner Tochter von Tunesien aus pflegen zu können. Reisen in die Schweiz seien kostspielig und seine Tochter werde ihn aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter nicht in Tunesien besuchen dürfen. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass den Anforderungen von Art. 8 EMRK gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits Genüge getan ist, wenn die Beziehung brieflich sowie über elektronische Kommunikationsmittel, allenfalls besuchsweise im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferien vom Ausland her aufrechterhalten werden kann. Gegebenenfalls sind dabei die zivilrechtlichen Modalitäten durch Anpassung der Regelungen hinsichtlich Häufigkeit und Dauer den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (vgl. BGr 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 3.2.2; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2; vgl. zu den zivilrechtlichen Anforderungen BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 495 ff. bezüglich der Konnexität der Zulässigkeit des Wegzugs ins Ausland und des Betreuungsrechts bzw. des persönlichen Verkehrs des in der Schweiz verbleibenden anderen Elternteils im Rahmen von Art. 301a Abs. 5 ZGB). Dank der modernen Kommunikationsmittel besteht zudem die Möglichkeit, die Beziehung praktisch täglich über die Grenzen hinweg zu leben. Insofern verunmöglicht die Distanz zwischen der Schweiz und Tunesien nicht, den Kontakt des Vaters mit seiner Tochter zu wahren. Eine solche praktische Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung liegt vielmehr vor, wenn das Land des besuchsberechtigten Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt ist, wie dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise für Mexiko gilt (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 3.1). Darüber hinaus gilt nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine gute Ausbildung mit einem Bachelor-Abschluss absolviert hat, weshalb durchaus davon ausgegangen werden darf, dass er in seinem Heimatland eine Anstellung erhalten wird, welche ihm auch Kurzaufenthalte und Ferienbesuche in der Schweiz ermöglichen sollte.

4.3.3.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Sachlage ungeeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, weshalb sowohl aus affektiver als auch aus wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer intensiven Beziehung zur Tochter ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass sich tadellos verhalten haben muss, wer sich auf Art. 8 EMRK berufen will (BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 5.1 f., mit Hinweisen). Dies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. 

5.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg massiv verschuldet und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Aufgrund des erheblichen migrationsrechtlichen Verschuldens besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt alles in allem schwer. Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer beim Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eine gewisse Zurückhaltung gebietet, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Gerade in Anbetracht seiner langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich und sozial mangelhaft integriert. Ihm ist eine Übersiedlung nach Tunesien ohne Weiteres zumutbar.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sowie in den Eventualbegehren.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb offengelassen werden kann, ob er die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …