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Geschäftsnummer: VB.2021.00536  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung


[Der Beschwerdeführer wurde Ende April 2021 wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe bestraft und gleichentags vom Beschwerdegegner aus der Schweiz weggewiesen; nach der fristgerechten Ausreise erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen die Wegweisung.] Mit der Ausreise in die Heimat und damit dem Vollzug der verfügten Wegweisung ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung entfallen. So entfalten die Erwägungen des Beschwerdegegners zur Rechtswidrigkeit des beendeten Aufenthalts darin – entgegen dem Beschwerdeführer – keine Rechtskraft für ein späteres ausländerrechtliches Verfahren etwa um Bewilligung der (Wieder-)Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz (zum Ganzen E. 2). Damit hätte die Vorinstanz auf den beschwerdeführerischen Rekurs mangels eines schutzwürdigen Interesses an dessen Erhebung nicht eintreten dürfen. Abweisung der Beschwerde (im Sinn der Erwägungen), soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
AUSREISEFRIST
FESTSTELLUNGSINTERESSE
RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT
REKURSLEGITIMATION
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 64d AIG
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00536

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wegweisung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1993 geborener Staatsangehöriger der Ukraine, reiste eigenen Angaben zufolge irgendwann im Frühjahr 2021 via Polen und Deutschland in die Schweiz ein, um bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in C zu warten, "bis die Coronakrise abgeflaut/vorbei ist" und sich der heimische Arbeitsmarkt erholt habe. Am 28. April 2021 wurde er von einem Funktionär der Arbeitskontrollstelle des Kantons Zürich dabei angetroffen, wie er gemeinsam mit seiner Mutter, welche mit ihrem Ehemann ein Reinigungsunternehmen betreibt, im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses an der D-Strasse in C Reinigungsarbeiten durchführte.

Am 29. April 2021 bestrafte die Staatsanwaltschaft E A vor diesem Hintergrund wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit einer Geldstrafe. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies A mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz weg und hielt ihn an, "die Schweiz unverzüglich (innert eines Tages) zu verlassen".

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2021 teilweise ab, nämlich soweit sich das Rechtsmittel gegen die Wegweisung von A und die ihm angesetzte Ausreisefrist richtete; im Übrigen, nämlich soweit A zusätzlich um Verzicht auf ein Einreiseverbot ersucht hatte, wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.

III.  

A liess am 4. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und unter Entschädigungsfolge Folgendes beantragen:

"1.  Der Rekursentscheid […] vom 26. Juli 2021 sei aufzuheben;

    2.  Eventualiter sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21                              StGB (Rechtsirrtum) einzustellen;

 3.   Subeventualiter sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) einzustellen;

 4.   Subeventualiter sei der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu bestrafen;

 5.   Es sei festzustellen, dass die vom Migrationsamt verfügte Ausreisefrist von einem Tag unangemessen war;

 6.   Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die ihm wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution von Fr. 1'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht unter anderem, es sei festzustellen, dass die ihm vom Beschwerdegegner angesetzte Ausreisefrist unangemessen gewesen sei. Da er jedoch fristgerecht ausgereist ist, kann auf den Feststellungsantrag mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 24; Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25 N. 15, 19 und 23 f.; vgl. dazu auch unten 2.1). So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass mit der beantragten Feststellung, die – in jedem Einzelfall gesondert zu bemessende – Ausreisefrist sei zu kurz gewesen, nach erfolgter Ausreise nachteilige Dispositionen vermieden oder eine Grundsatzfrage geklärt werden könnte(n). Auch liegt kein Fall vor, bei dem praxisgemäss ein selbständiges Feststellungsinteresse bejaht wird, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei durch die kurze Ausreisefrist in irgendeiner Form unmittelbar beeinträchtigt worden oder habe einen Schaden erlitten.

In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Gleiches gilt insofern, als es dem Beschwerdeführer bei seinen Eventualanträgen 2–4 darum geht, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen nicht bewilligter Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG einzustellen bzw. dort nur wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft zu werden, handelt es sich beim Verwaltungsgericht doch nicht um die zuständige Rechtsmittel­instanz in Strafsachen.

1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Näherer Prüfung bedarf dabei vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rekurses gegen die Ausgangsverfügung hatte, womit (einzig) seine unverzügliche Wegweisung aus der Schweiz wegen seines rechtswidrig gewordenen Aufenthalts angeordnet worden war.

2.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel dabei nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 II 313 E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 2).

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi, § 21 N. 25).

2.3 Mit der Ausgangsverfügung vom 29. April 2021 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG aus der Schweiz weggewiesen, weil er sich infolge Aufnahme einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht und damit die Einreisevoraussetzungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr erfüllt habe; gleichzeitig wurde ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG eine Ausreisefrist von einem Tag angesetzt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer offenbar fristgerecht aus; im Rekurs vom 6. Mai 2021 gab er jedenfalls bereits (wieder) eine Postanschrift in der Ukraine als Wohnadresse an. Auch macht er nicht geltend, dass ihm die rechtzeitige Ausreise nicht möglich gewesen wäre.

Mit der Ausreise in die Heimat und damit dem Vollzug der verfügten Wegweisung aber ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung entfallen (vgl. auch BVGr, 24. Juli 2018, D-3714/2018, E. 5.2 mit Hinweisen; ferner betreffend die Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine abgelaufene Ausreisefrist etwa BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 1.3). So entfalten die Erwägungen des Beschwerdegegners zur Rechtswidrigkeit des beendeten Aufenthalts darin – entgegen dem Beschwerdeführer – keine Rechtskraft für ein späteres ausländerrechtliches Verfahren etwa um Bewilligung der (Wieder-)Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz. Solange dem Beschwerdeführer gegenüber keine Einreisesperre verhängt wird – wofür, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, das Staatssekretariat für Migration zuständig wäre und nicht der Beschwerdegegner –, kann er vielmehr auch künftig (ohne Visum) ist die Schweiz einreisen und sich hier während 90 Tagen als Tourist aufhalten oder um eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nachsuchen, ungeachtet dessen, dass er anlässlich (s)eines früheren Aufenthalts weggewiesen worden war. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der (bereits vollzogenen) Wegweisung und der in diesem Zusammenhang angeordneten (abgelaufenen) Ausreisefrist ist mithin bloss noch theoretischer Natur.

Dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines allfälligen anderen Verfahrens, so namentlich eines Straf- oder Haftungsverfahrens, werden könnte, begründet sodann nach der Praxis ebenfalls kein Interesse an einem (feststellenden) Sachentscheid im primären Rechtsmittelverfahren gegen die betreffende Anordnung (Bertschi, § 21 N. 25).

2.4 Der vorliegende Sachverhalt vermag schliesslich auch keinen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu rechtfertigen, nachdem die vom Beschwerdeführer aufgeworfene "Grundsatzfrage", ob die von ihm erbrachte Arbeitsleistung für seine Mutter überhaupt als Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG und nicht viel eher als Gefälligkeitsdienst einzustufen sei, sollte sie sich künftig wieder stellen, grundsätzlich ohne Weiteres in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahren wegen Verstosses gegen die genannte Strafbestimmung bzw. allenfalls einem neuen ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren überprüft werden könnte (vgl. etwa BGr, 25. Mai 2016, 6B_115/2016).

2.5 Damit hätte die Vorinstanz auf den beschwerdeführerischen Rekurs mangels eines schutzwürdigen Interesses an dessen Erhebung nicht eintreten dürfen, weshalb der Rekursentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung und die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs kann lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--   Zustellkosten,
Fr.   1'070.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …