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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00536
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1993 geborener Staatsangehöriger der Ukraine,
reiste eigenen Angaben zufolge irgendwann im Frühjahr 2021 via Polen und
Deutschland in die Schweiz ein, um bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in C
zu warten, "bis die Coronakrise abgeflaut/vorbei ist" und sich der
heimische Arbeitsmarkt erholt habe. Am 28. April 2021 wurde er von einem
Funktionär der Arbeitskontrollstelle des Kantons Zürich dabei angetroffen, wie
er gemeinsam mit seiner Mutter, welche mit ihrem Ehemann ein
Reinigungsunternehmen betreibt, im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses an der D-Strasse
in C Reinigungsarbeiten durchführte.
Am 29. April 2021 bestrafte die Staatsanwaltschaft E
A vor diesem Hintergrund wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit
einer Geldstrafe. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies A mit Verfügung vom
gleichen Tag aus der Schweiz weg und hielt ihn an, "die Schweiz
unverzüglich (innert eines Tages) zu verlassen".
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2021 teilweise ab, nämlich
soweit sich das Rechtsmittel gegen die Wegweisung von A und die ihm angesetzte
Ausreisefrist richtete; im Übrigen, nämlich soweit A zusätzlich um Verzicht auf
ein Einreiseverbot ersucht hatte, wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.
III.
A liess am 4. August 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und unter Entschädigungsfolge Folgendes beantragen:
"1. Der Rekursentscheid […]
vom 26. Juli 2021 sei aufzuheben;
2. Eventualiter sei das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 StGB
(Rechtsirrtum) einzustellen;
3. Subeventualiter
sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 StGB
(fehlendes Strafbedürfnis) einzustellen;
4. Subeventualiter
sei der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
zu bestrafen;
5. Es sei
festzustellen, dass die vom Migrationsamt verfügte Ausreisefrist von einem Tag
unangemessen war;
6. Unter ausgangsgemässen
Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die ihm wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution von Fr. 1'070.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die
Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht unter anderem, es sei
festzustellen, dass die ihm vom Beschwerdegegner angesetzte Ausreisefrist
unangemessen gewesen sei. Da er jedoch fristgerecht ausgereist ist, kann auf den
Feststellungsantrag mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht
eingetreten werden (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 24; Beatrice
Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25 N. 15, 19
und 23 f.; vgl. dazu auch unten 2.1). So ist weder dargetan noch
ersichtlich, dass mit der beantragten Feststellung, die – in jedem Einzelfall
gesondert zu bemessende – Ausreisefrist sei zu kurz gewesen, nach erfolgter
Ausreise nachteilige Dispositionen vermieden oder eine Grundsatzfrage geklärt
werden könnte(n). Auch liegt kein Fall vor, bei dem praxisgemäss ein selbständiges
Feststellungsinteresse bejaht wird, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, er sei durch die kurze Ausreisefrist in irgendeiner Form unmittelbar
beeinträchtigt worden oder habe einen Schaden erlitten.
In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht
einzutreten. Gleiches gilt insofern, als es dem Beschwerdeführer bei seinen
Eventualanträgen 2–4 darum geht, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren
wegen nicht bewilligter Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 115 Abs. 1
lit. c AIG einzustellen bzw. dort nur wegen fahrlässiger Tatbegehung
bestraft zu werden, handelt es sich beim Verwaltungsgericht doch nicht um die
zuständige Rechtsmittelinstanz in Strafsachen.
1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf das
Rechtsmittel einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind.
2.
2.1 Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Näherer Prüfung bedarf dabei
vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der
Schweiz überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines
Rekurses gegen die Ausgangsverfügung hatte, womit (einzig) seine unverzügliche
Wegweisung aus der Schweiz wegen seines rechtswidrig gewordenen Aufenthalts
angeordnet worden war.
2.2 Nach
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell
sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als
auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24).
Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin,
wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21
N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist
darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23
E. 1.3).
Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel
dabei nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im
Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der
Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich
bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1,
137 II 313 E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr, 1. April 2009,
PB.2008.00050, E. 2).
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann
nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich
wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi,
§ 21 N. 25).
2.3 Mit der
Ausgangsverfügung vom 29. April 2021 wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG aus der Schweiz weggewiesen, weil
er sich infolge Aufnahme einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht und damit die Einreisevoraussetzungen
im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr erfüllt habe;
gleichzeitig wurde ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 2 lit. a
AIG eine Ausreisefrist von einem Tag angesetzt. In der Folge reiste der
Beschwerdeführer offenbar fristgerecht aus; im Rekurs vom 6. Mai 2021 gab
er jedenfalls bereits (wieder) eine Postanschrift in der Ukraine als
Wohnadresse an. Auch macht er nicht geltend, dass ihm die rechtzeitige Ausreise
nicht möglich gewesen wäre.
Mit der Ausreise in die Heimat und damit dem Vollzug der
verfügten Wegweisung aber ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an
der Überprüfung der Ausgangsverfügung entfallen (vgl. auch BVGr, 24. Juli
2018, D-3714/2018, E. 5.2 mit Hinweisen; ferner betreffend die Erhebung
eines Rechtsmittels gegen eine abgelaufene Ausreisefrist etwa BGr, 4. März
2021, 2C_746/2020, E. 1.3). So entfalten die Erwägungen des
Beschwerdegegners zur Rechtswidrigkeit des beendeten Aufenthalts darin –
entgegen dem Beschwerdeführer – keine Rechtskraft für ein späteres
ausländerrechtliches Verfahren etwa um Bewilligung der (Wieder-)Einreise und
des Aufenthalts in der Schweiz. Solange dem Beschwerdeführer gegenüber keine
Einreisesperre verhängt wird – wofür, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, das
Staatssekretariat für Migration zuständig wäre und nicht der Beschwerdegegner –,
kann er vielmehr auch künftig (ohne Visum) ist die Schweiz einreisen und sich
hier während 90 Tagen als Tourist aufhalten oder um eine
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nachsuchen, ungeachtet dessen, dass
er anlässlich (s)eines früheren Aufenthalts weggewiesen worden war. Das
Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der
(bereits vollzogenen) Wegweisung und der in diesem Zusammenhang angeordneten
(abgelaufenen) Ausreisefrist ist mithin bloss noch theoretischer Natur.
Dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines
allfälligen anderen Verfahrens, so namentlich eines Straf- oder Haftungsverfahrens,
werden könnte, begründet sodann nach der Praxis ebenfalls kein Interesse an
einem (feststellenden) Sachentscheid im primären Rechtsmittelverfahren gegen
die betreffende Anordnung (Bertschi, § 21 N. 25).
2.4 Der
vorliegende Sachverhalt vermag schliesslich auch keinen Verzicht auf das
Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu rechtfertigen,
nachdem die vom Beschwerdeführer aufgeworfene "Grundsatzfrage", ob
die von ihm erbrachte Arbeitsleistung für seine Mutter überhaupt als Erwerbstätigkeit
im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG und nicht viel eher als
Gefälligkeitsdienst einzustufen sei, sollte sie sich künftig wieder stellen,
grundsätzlich ohne Weiteres in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten
Strafverfahren wegen Verstosses gegen die genannte Strafbestimmung bzw.
allenfalls einem neuen ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren überprüft
werden könnte (vgl. etwa BGr, 25. Mai 2016, 6B_115/2016).
2.5 Damit hätte
die Vorinstanz auf den beschwerdeführerischen Rekurs mangels eines
schutzwürdigen Interesses an dessen Erhebung nicht eintreten dürfen, weshalb
der Rekursentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung und
die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs kann lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.
dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …