{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00537_2023-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223455&W10_KEY=13823142&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dbf794001ed94e40c87a35c6380d8810"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00537"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2021.00537"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2021.00537"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2021.00537"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | [R\u00fcckerstattung von Sozialhilfe] Beschwerdeberechtigung von Gemeinden und andere Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Aufgaben (E.2). Wer f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei sind die tats\u00e4chlich verf\u00fcgbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel der Person massgebend. Die Beschwerdegegnerin war bed\u00fcrftig, hatte jedoch potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln (E. 3). Vorliegend steht eine R\u00fcckerstattung gest\u00fctzt auf \u00a7 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit \u00a7 20 SHG (R\u00fcckerstattung wegen Realisierung von Verm\u00f6genswerten) sowie eine solche gest\u00fctzt auf \u00a7 26 lit. a SHG (R\u00fcckerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollst\u00e4ndigen Angaben) in Frage. Die Privilegierung gem\u00e4ss \u00a727 Abs.3 SHG f\u00fcr Minderj\u00e4hrige sowie Personen in der Ausbildung ist auf diese R\u00fcckerstattungstatbest\u00e4nde nicht anwendbar (E. 4). Gem\u00e4ss \u00a7 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtm\u00e4ssig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zur\u00fcckgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur R\u00fcckerstattung nach \u00a7 20 SHG erf\u00fcllt sind. \u00a7 20 SHG setzt zun\u00e4chst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere Verm\u00f6genswerte hat, deren Realisierung ihr nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. Der Nachlass der Mutter der Beschwerdegegnerin untersteht gem\u00e4ss IRPG ausl\u00e4ndischem Recht. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht realisierbare Verm\u00f6genswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft. Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gem\u00e4ss \u00a7 20 SHG von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur \u00dcberbr\u00fcckung eines Liquidit\u00e4tsengpasses aufweisen. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht von Beginn an auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterst\u00fctzung hingewiesen; eine R\u00fcckerstattung gest\u00fctzt von \u00a7 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. \u00a7 20 SHG ist erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises m\u00f6glich. Weiter m\u00fcssen die Verm\u00f6genswerterealisierbar werden, d.h. deren Realisierung m\u00f6glich und zumutbar sein. Vorliegend ist die Realisierung f\u00fcr die Beschwerdegegnerin aktuell nicht zumutbar (E. 5).\r\rGem\u00e4ss \u00a7 26 lit. a SHG ist zur R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollst\u00e4ndigen Angaben erwirkt hat. Aufgrund der Subsidiarit\u00e4t der Sozialhilfe ist eine sozialhilfeempfangende Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Anspr\u00fcche sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt h\u00e4tte, w\u00e4re dies jedoch kein unrechtm\u00e4ssiges Verhalten im Sinn von \u00a7 26 lit. a SHG (E. 6).\r\rDie Beschwerdef\u00fchrerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Die Vorinstanz pr\u00fcfte ein Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht, weshalb sie das rechtliche Geh\u00f6r verletzte. Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs kann geheilt werden und wird in der Kostenverteilung ber\u00fccksichtigt (E. 8).\r\rAbweisung der Beschwerde.\rGew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:49:54", "Checksum": "d3f1566085cff03f4e04b1331289a6f6"}