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VB.2021.00539
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Raumplanungs- und Baukommission Rüti vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
D AG vertreten durch RA E, Mitbeteiligte,
betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 verweigerte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti der A GmbH die nachträgliche Baubewilligung für ein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Rüti erstelltes Zelt und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. II. Dagegen rekurrierte die A GmbH am 15. Februar 2021 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung. Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juni 2021 ab. III. Hiergegen erhob die A GmbH am 9. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei sie insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. Juni 2021 aufzuheben und die Baubewilligung für "das Zelt Gartenwirtschaft (bereits erstellt)" zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens. Das Sistierungsbegehren wurde mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 abgewiesen. Das Baurekursgericht schloss am 6. September 2021 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti die Abweisung der Beschwerde; dasselbe – unter Entschädigungsfolge zulasten der A GmbH – beantragte die mitbeteiligte D AG mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2021. Mit Replik vom 21. Oktober 2021 liess sich die A GmbH weiter vernehmen. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 im Wesentlichen auf eine weitere Vernehmlassung. Die D AG nahm mit Eingabe vom 2. November 2021 letztmals Stellung, im Wesentlichen unter Verweis auf frühere Ausführungen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das vom vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren betroffene Grundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüti vom 21. September 2015 (BZO) in der Zentrumszone. Sodann befindet es sich im Perimeter des privaten Gestaltungsplans "G". Es ist mit drei Gebäuden überstellt, darunter das Gebäude F-Strasse 02, in welchem der Restaurationsbetrieb der Beschwerdeführerin untergebracht ist. Im Norden grenzt es an das im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück Kat.-Nr. 03. Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 erteilte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti dem damaligen Stockwerkeigentümer, H, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 6 m mal 6 m grossen, 26 Sitzplätze aufweisenden Gartenwirtschaft (mit Betriebsdauer jeweils zwischen Anfang April und Ende Oktober). Die dafür vorgesehene Fläche befindet sich an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03. Unter anderem auf der von der Gartenwirtschaft beanspruchten Fläche besteht zugunsten der Gemeinde Rüti ein öffentliches Fusswegrecht. Am 16. Mai 2011 schlossen H und die Gemeinde Rüti eine Vereinbarung über den einstweiligen Verzicht auf die Ausübung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der Gartenwirtschaft: Die Gemeinde erklärte sich damit einverstanden, unter verschiedenen Bedingungen von der Ausübung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der geplanten Gartenwirtschaft abzusehen; namentlich wurde vereinbart, dass "für die Beschattung der Gartenwirtschaft neutrale Sonnenschirme, d.h. ohne Reklameeinrichtungen aufzustellen" seien (Ziff. 2.2). Mit Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 erwarb der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von H die betreffenden Stockwerkeigentumsanteile. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, wohl im Oktober 2019, erstellte die Beschwerdeführerin auf dem mit Beschluss vom 9. Mai 2011 bewilligten Gartenwirtschaftsbereich das streitgegenständliche Zelt. Nach vorausgehender Korrespondenz (ab November 2019) forderte das Bauamt der Gemeinde Rüti die Beschwerdeführerin am 8. April 2020 zur Einreichung eines Baugesuchs betreffend das Zelt auf, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2020 nachkam. Die Beschwerdegegnerin verweigerte die ersuchte nachträgliche Baubewilligung mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 zufolge (unter anderem) Verletzung der Grenzabstandsvorschriften gemäss § 273 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1 – in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) und Art. 53 BZO. Sie ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Abbruch des ohne baurechtliche Bewilligung ausgeführten Zelts innert einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an. 3. Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Zelt zu Recht als Gebäude qualifiziert habe. Ob es sich um ein Besonderes Gebäude (im Sinn von § 273 PBG sowie Art. 53 BZO) oder um ein Hauptgebäude handle, könne offengelassen werden: Das Zelt halte nämlich schon den für Erstere geltenden Grenzabstand von 3,5 m nicht ein. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, das Zelt sei nicht als Gebäude zu qualifizieren und habe die Abstandsvorschriften demzufolge nicht einzuhalten. 3.1 Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), zutreffend festhielt, sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (vgl. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV, LS 700.2], in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016]). Die zwei wesentlichen Merkmale des Gebäudebegriffs sind demnach die Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige Abschluss. Ob eine Baute ein Gebäude in diesem Sinn darstellt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Ein drittes Element bezieht sich sodann auf die Grösse (vgl. § 2 Abs. 2 ABV). Aus der allgemeinen Begriffsbestimmung für Bauten und Anlagen (vgl. § 1 lit. a ABV) kommt schliesslich als viertes Element eine gewisse Ortsbezogenheit hinzu (zum Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1062 ff.). 3.1.1 Im Zusammenhang mit dem Merkmal der Schutzfunktion ist zu berücksichtigen, ob der Abschluss gegen äussere Einflüsse der Bestimmung eines bestimmten Bauwerks entspricht oder nur zufällige Folge einer aus anderen Gründen gewählten Konstruktionsart darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweist sich als nicht ausschlaggebend, dass – wie die Beschwerdeführerin ausführte – ästhetische und qualitative Aspekte für dieses Zelt gesprochen hätten. Die Bestimmung eines Zelts wie des hier infrage stehenden ist vornehmlich der Schutz von Menschen vor atmosphärischen Einflüssen. Auch gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bietet es "Schutz vor Regen und Wind", was allerdings lediglich eine "zufällige Folge der getroffenen Produktwahl" sei. Dass der Zweck des Zelts indes sehr wohl war, den Gästen des Lokals Schutz vor der Witterung zu bieten, geht schon aus dem nachträglichen Baugesuch vom 13. Mai 2020 hervor: Die Beschwerdeführerin gab dort unter dem Titel "Kurzbeschrieb" an, es gehe um einen "Witterungsschutz Gartenwirtschaft". Dass es nicht nur um "die Funktion eines Sonnenschirms", also darum ging, "die Gäste der Gartenwirtschaft vor der Sonne zu schützen", scheint auch angesichts dessen klar, dass es sich um ein – auf drei Seiten abschliessbares (s. sogleich) – Zelt handelt, sowie von dessen Beschaffenheit. So verfügt es namentlich über eine wetterfeste "Dachblache" und garantierte das Lieferunternehmen dafür, dass es Windlasten bis 100 km/h standhalte und die "Schneelast in Rüti ZH in Ordnung" sei. Die Eigenschaften des Zelts ermöglichen es damit offenkundig, den Betrieb der Gartenwirtschaft auch bei schlechte(re)m Wetter aufrechtzuerhalten (anders als in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Fall VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 5c [S. 9; hierzu auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1064], in welchem eine mit einer einfachen, textilen Sonnenstore versehene Pergola tatsächlich lediglich als Sonnenschutz fungierte bzw. fungieren konnte). Nicht erforderlich für die Bejahung der Schutzfunktion ist, dass ein Gebäude "umfassend" vor sämtlichen Witterungsverhältnissen schützt. 3.1.2 Mit Bezug auf das Merkmal des mehr oder weniger vollständigen Abschlusses ist für die Qualifikation als Gebäude nicht erforderlich, dass eine Baute vier Wände und ein Dach besitzt. Es genügt bereits, wenn ein so vollständiger Raumabschluss vorliegt, dass die Schutzfunktion erreicht wird (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1063). Das infrage stehende Zelt weist nebst dem Dach eine Hinterwand sowie zwei mit "Panoramafenstern" versehene Seitenwände auf, die zugeschoben bzw. -gezogen werden können. Dass die Wände im Übrigen tatsächlich eingesetzt werden, ist etwa auf einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto ersichtlich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme dem Zelt die erwähnte Schutzfunktion im Übrigen zufolge seiner beachtlichen Grösse (24 m2) zu. 3.1.3 Das Zelt weist gemäss der Auftragsbestätigung vom 16. September 2019 Abmessungen von 4 m mal 6 m sowie eine "Höhe oberhalb Dachträger" von 2,43 m auf (die Gesamthöhe beträgt gemäss der Beschwerdegegnerin "rund 3.5 m", was insbesondere auf die "Sonderausführung" mit zehn über der Dachblache liegenden, geschwungenen Dachstreben zurückzuführen ist). Damit übertrifft es die Masse gemäss § 2 Abs. 2 ABV klar. Mit Bezug auf das Merkmal der Ortsbezogenheit wird vorausgesetzt, dass eine Baute oder Anlage in einer bestimmten, festen Beziehung zum Erdboden steht, was der Fall ist, wenn sie mit einem Fundament oder Sockel fest mit dem Boden verbunden ist oder auf diesem zumindest in mehr oder weniger definitiver Weise abgestellt ist. Auch nicht fest verankerte, leicht demontierbare Einrichtungen können baubewilligungspflichtig sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung am selben Ort stehen sollen. Eine Baute mit saisonalem Charakter, welche jedes Jahr nur während bestimmter Monate aufgestellt wird (wie ein Marronihäuschen oder Glacéstand), kann bewilligungspflichtig sein, wenn die Baute jedenfalls mehr als zwei Monate pro Saison Bestand hat (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1063 und 345 f.). Wie die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23. Dezember 2019 ausführte, habe sie das Zelt "zur Verhinderung des Wegwehens, verankern bzw. sichern lassen". Es steht auf vier "Stützen 10cm im Boden" bzw. quadratischen (20 cm mal 20 cm) Stützfüssen. Die Betriebsdauer der Gartenwirtschaft beträgt sieben Monate pro Jahr, während welchen das Zelt folglich mindestens aufgestellt ist. Das Zelt erweist sich folglich als ortsbezogen. 3.1.4 Das von der Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung errichtete Zelt ist damit als Gebäude zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, als Gebäude habe das Zelt die geltenden Grenz- bzw. Gebäudeabstände einzuhalten, und kam zum Schluss, dass es schon den für die Besonderen Gebäude geltenden Grenzabstand von 3,5 m nicht einhalte. Für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG kann in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden (§ 49 Abs. 3 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Die Gemeinde Rüti hat für den hier infrage stehenden Grenzabstand von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG, die nicht grösser sind als 50 m2 oder 5 % der Grundstücksfläche (wobei der grössere Wert massgeblich ist), einen Grundabstand von 3,5 m festgelegt (Art. 53 Satz 1 BZO; vgl. diesbezüglich § 22 Abs. 1 ABV). Gemäss Art. 53 Satz 2 BZO ist der Grenzbau mit Zustimmung des Nachbarn gestattet (zum Ganzen vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1075 ff.). Das Zelt wurde über dem Bereich der bewilligten Gartenwirtschaft und damit an der Grenze zur Nachbarparzelle Kat.-Nr. 03 errichtet. Es hält folglich (schon) den erwähnten, für Besondere Gebäude geltenden Grund- bzw. Grenzabstand nicht ein. Eine nachbarliche Zustimmung im erwähnten Sinn liegt nicht vor. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnete es als willkürlich, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 30. Juni 2021 mit Fragen der Einordnung nach § 238 PBG, der Anforderungen des privaten Gestaltungsplans "G" sowie der Vereinbarung vom 16. Mai 2011 nicht auseinandergesetzt habe. Wie sich gezeigt hat, ist indes der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sich das Zelt schon zufolge der Verletzung der Abstandsvorschriften als nicht bewilligungsfähig erweise; damit erübrigte sich eine Auseinandersetzung ihrerseits mit den weiteren, sich auf den beschwerdegegnerischen Entscheid beziehenden Rügen in der Rekursschrift. 4. Im Folgenden ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen: 4.1 Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 618 ff., auch zum Folgenden). Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen – zu welchen auch die privaten Interessen von Nachbarn zählen – den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Geringfügig ist eine Abweichung, wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Entscheidend sind diesbezüglich allgemein auch präjudizielle Aspekte (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619 f.). Weicht eine Baute hingegen erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 5.2, sowie 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 7.1; ferner VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4, und 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.). Bösgläubig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung von einer solchen baut (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 621; vgl. BGE 132 II 21 E. 6.1 und 6.2.2). 4.2 4.2.1 Das Zelt wurde, wie dargelegt, an der Grenze zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 errichtet. Auf die Einhaltung des geltenden Grenzabstands wurde mithin gänzlich verzichtet. Nach dem Ausgeführten handelt es sich hierbei nicht um eine geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang wie erwähnt allgemein auch präjudizielle Aspekte. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe mit dem streitgegenständlichen Zelt lediglich zwei seit Längerem bestehende bzw. "in die Jahre gekommene" Zelte ersetzt. Diese seien nie beanstandet worden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Ersatz dieser zwei Zelte durch ein neues Zelt keiner Baubewilligung bedürfe. Zudem erfülle das neue Zelt die Vorgaben der Vereinbarung vom 16. Mai 2011, stelle es doch einen "Sonnenschirm" im Sinn von deren Ziff. 2.2 dar. Die im Jahr 2011 erteilte Baubewilligung hatte eine "Gartenwirtschaft" zum Gegenstand; Gegenstand jener Bewilligung war demnach ebenso wenig ein Zelt (bzw. die Überdachung der betreffenden Fläche mit einem solchen), wie sich die Vereinbarung vom 16. Mai 2011 auf ein solches bezog. Die Beschwerdeführerin muss sich die Kenntnis der entsprechenden Unterlagen anrechnen lassen. Dass sie nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass das hier infrage stehende Zelt einen Sonnenschirm im Sinn der erwähnten Vereinbarung darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Schon nach dem üblichen Sprachgebrauch sind ein (Sonnen)Schirm und ein Zelt (oder Pavillon – so die Bezeichnung im Beschrieb vom 16. September 2019) offenkundig nicht dasselbe. Das Baurekursgericht hat in seinem Entscheid weiter zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass früher auf der betreffenden Fläche während einiger Jahre zwei unbeanstandet gebliebene Zelte gestanden hätten, schon deshalb nichts für sich ableiten, weil diese einstigen Zelte in ihrer Grösse nicht mit der nun strittigen Baute vergleichbar seien. Dies erweist sich als zutreffend. Auch in seiner Beschaffenheit (weitaus stabilere Konstruktionsweise sowie Abschluss auf drei Seiten [vgl. oben 3.1.1 ff.]) unterscheidet sich das neue Zelt erheblich von den früheren. Die Beschwerdeführerin war sich dessen offenkundig auch bewusst, war die (grössere) Stabilität der Konstruktion doch ein entscheidender Aspekt bei der Beschaffung des neuen Zelts. Dies geht aus ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2019 hervor, in welchem sie ausführte, dass die früheren Zelte "bei windigem Wetter immer wieder weggeweht" worden seien und sie deswegen, also um dies zu verhindern, das neue habe "verankern bzw. sichern lassen". Bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden konnte, hätte der Beschwerdeführerin demnach bewusst sein müssen, dass vor dem Hintergrund der Merkmale des neuen Zelts gegebenenfalls von einer Bewilligungspflicht auszugehen wäre; zumindest wäre sie – statt eigenmächtig vorzugehen – gehalten gewesen, sich bei den Baubehörden entsprechend zu erkundigen. Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bauausführung nicht gutgläubig. 4.2.3 Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Abstandsvorschriften und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen – schwer (vgl. auch VGr, VB.2020.00064, E. 5.4 Abs. 2 [gegen Ende], mit Hinweis). Auch die nachbarlichen Interessen (der Mitbeteiligten) fallen hierbei ins Gewicht, zumal den Abstandsvorschriften primär nachbarschützende Funktion zukommt. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde, die Fr. 7'000.-, welche sie "für den Kauf des Zelts aufgewendet" habe, stellten für sie einen beträchtlichen Betrag dar. Das Zelt wird mutmasslich seit Oktober/November 2019 bzw. April (Saisonbeginn) 2020 genutzt, sodass die entsprechenden Investitionskosten ohnehin zumindest zu einem erheblichen Teil amortisiert sind. Die Kosten für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands belaufen sich auf einen wesentlich kleineren Betrag (so wurden für die Montage [einschliesslich Transport] gemäss der Auftragsbestätigung vom 16. September 2019 rund Fr. 1'000.- veranschlagt) und erweisen sich jedenfalls als zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen folglich die privaten an der Vermeidung des (zumutbaren) Entfernungsaufwands für das ohne Bewilligung erstellte Zelt. 4.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Wiederherstellungsverfügung zu Recht als nicht zu beanstanden erachtet. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu; vielmehr ist sie zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |