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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00542
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
Am 9. Oktober 2020 reichte A beim Gemeindeamt des
Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Mit Verfügung vom
20. April 2021 wies das Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch ab, da aus dem
Strafregisterauszug von A eine widerrufene bedingte Geldstrafe von 10
Tagessätzen hervorgehe, und erhob eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.-.
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten von Fr. 710.- A
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. II.2).
III.
Mit Beschwerde vom 11. August 2021 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Gemeindeamt anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch an die Hand
zu nehmen und zwecks Erteilung des kommunalen Bürgerrechts der Wohngemeinde
weiterzuleiten.
Das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des
Innern beantragten mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 bzw.
Vernehmlassung vom 26. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines
Amtes etwa betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Für den Erwerb des
Schweizerischen Bürgerrechts sind die Bestimmungen des eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und der
eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV,
SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in Zusammenhang
mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden
Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 (KV, LS 101), das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht vom
6. Juni 1926 (KBüG, LS 141.1) und die kantonale
Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 (KBüV, LS 141.11) zu
beachten.
3.
3.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 und am
11. Oktober 2017 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn
von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SR 741.01) jeweils mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen
bestraft wurde. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das
Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Strafregistereinträge zu
Recht abwies.
3.2 Der Beschwerdegegner
begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass die Einbürgerungsvoraussetzung
von Art. 11 lit. a BüG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
lit. a BüG und Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht erfüllt sei, weil
sich der Beschwerdeführer während der am 4. Mai 2016 festgesetzten
Probezeit von zwei Jahren nicht bewährt habe, da er am 7. April 2017
erneut die Verkehrsregeln grob verletzt habe, weshalb die bedingte Geldstrafe
vom 4. Mai 2016 widerrufen worden sei.
3.3 Nach
§ 11 Abs. 1 KBüV haben Bewerberinnen und Bewerber um das
Schweizerische Bürgerrecht ihr Gesuch beim Gemeindeamt einzureichen. Nach der
Einreichung des Gesuchs prüft das Gemeindeamt, ob die Bewerberin oder der
Bewerber die Niederlassungsbewilligung besitzt (§ 14 Abs. 1
lit. a KBüV), die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den
Aufenthalt erfüllt (lit. b), gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen nicht erheblich oder wiederholt missachtet (lit. c), die
Strafrechtsordnung beachtet (lit. d) und die Unterlagen vollständig
eingereicht hat (lit. e). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, überweist
das Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde (§ 14
Abs. 3 KBüV).
3.4 Die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die bewerbende
Person erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a BüG). Eine
erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der
einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene
Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen
Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen
und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in
der Schweiz auseinandersetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5; VGr,
24. Juni 2020, VB.2020.00010, E. 4.3.1). Die kantonalen und
kommunalen Behörden dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes zwar
den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt
muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis
der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 146 I 49
E. 2.5, E. 4.4, auch zum Folgenden). Die Fokussierung auf ein
einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine
erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht.
Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall
(BGE 141 I 60 E. 3.5; BGr, 22. März 2017, 1D_2/2017, E. 3.1
– 14. November 2013, 1D_2/2013, E. 2.4 – 30. August 2010,
1D_5/2010, E. 3.3.1; VGr, 24. Juni
2020, VB.2020.00010, E. 4.3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt
kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken
bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (Laura Campisi, Die rechtliche
Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen
2014, S. 275).
Den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen Bürgerrechtsgesetz
sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese für Einbürgerungen nach dem
Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (AS 1991 1034 ff.) entwickelte Rechtsprechung
nicht auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 12
BüG bzw. Art. 2 ff. BüV übernommen werden kann (BBl 2011 2825 ff.,
2831 ff., 2850 f., AB 2013 N 225 ff., insb. 245 ff.,
AB 2013 S 733 ff., insb. 750 ff.; so bereits implizit VGr, 12. April
2021, VB.2020.00781, E. 3.4; vgl. Campisi, S. 275; Peter Uebersax et
al., Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 353).
3.5 Das
Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12
Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter
anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als
erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die
Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen
als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die betroffene Person in der
Probezeit nicht bewährt hat.
Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der
Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist
(Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat befugt, die
für den Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes erforderlichen (Detail-)Vorschriften
zu erlassen (vgl. Art. 48 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz überträgt dem
Bundesrat jedoch zumindest in materieller Hinsicht keine
Rechtsetzungsbefugnisse. Damit stellt die Bürgerrechtsverordnung, jedenfalls
soweit sie hier relevant ist, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich
an den gesetzlichen Rahmen halten muss und deren Funktion darauf beschränkt
ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls
untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes
erforderlich ist (BGE 126 II 283 E. 3.b, auch zum Folgenden). Ob der
Bundesrat beim Erlass der Bürgerrechtsverordnung den gesetzlichen Rahmen respektierte,
kann das Verwaltungsgericht vorfrageweise überprüfen (zum Ganzen BGE 139
II 460 E. 2.1 ff., 136 II 337 E. 5.1).
Die Beurteilung, ob eine sich um das Bürgerrecht
bewerbende Person im Sinn von Art. 11 lit. a BüG erfolgreich
integriert ist, hat, wie dargelegt, unter Würdigung aller massgeblichen
Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt
werden darf, wenn es – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich
allein entscheidend ins Gewicht fällt. Wenn in Art. 4 Abs. 2
lit. e BüV apodiktisch festgelegt wird, dass Personen, die – wie der
Beschwerdeführer – nur in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn
Jahren als nicht erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 369 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 6 lit. a des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [SR 311.0]), wird bei diesen Personen die
gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert.
Damit verletzt Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV den von Art. 11
lit. a und Art. 12 BüG vorgegebenen Rahmen und ist daher
gesetzeswidrig.
3.6 Nach dem
Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers
eine widerrufene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen hervorgeht, eine
erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 11
lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich aus. Da der
Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 KBüV
erfüllt, wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, das Einbürgerungsgesuch
des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen und die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Erhebungsbericht festzuhalten (vgl. Art. 34
Abs. 1 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der
umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt
werden kann.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I
der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 20. April 2021 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner
ist einzuladen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen
Wohnsitzgemeinde zu überweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung
ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale
Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen
Verfügung vom 22. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
20. April 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu
überweisen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der vorinstanzlichen Verfügung vom
22. Juli 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …