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VB.2021.00543
Urteil
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege Bülach, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben: I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die Primarschulpflege Bülach A und B mit, dass deren 2015 geborener Sohn E für das Schuljahr 2021/2022 einer 1. Primarklasse im Schulhaus F zugeteilt worden sei. Hiergegen wandten sich A und B am 21. Mai 2021 mit einem Begehren um Umteilung von E ins Schulhaus G an die Primarschulpflege Bülach. Dieses Gesuch wies die Primarschulpflege am 10. Juni 2021 ab. Nachdem sich A und B nochmals an die Primarschulpflege Bülach gewandt hatten, prüfte diese den Zuteilungsentscheid erneut. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hielt sie daran fest. II. A und B liessen dagegen am beim Bezirksrat Bülach rekurrieren und beantragen, der Beschluss der Primarschulpflege Bülach sei aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.30 A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. I f.). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog er die aufschiebende Wirkung. III. Mit Beschwerde vom 12. August 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 21. Juli 2021 aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen. Des Weiteren ersuchten sie unter dem Titel "Verfahrensanträge" um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um (super)provisorische Einteilung ihres Sohns ins Schulhaus G. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 wurden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um (super)provisorische Einteilung von E ins Schulhaus G abgewiesen. Während der Bezirksrat am 1. September 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess die Primarschulpflege Bülach am 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen. Mit Replik vom 28. September 2021 und Triplik vom 27. Oktober 2021 bzw. Duplik vom 14. Oktober 2021 und Quadruplik vom 8. November 2021 hielten A und B bzw. die Primarschulpflege Bülach an ihren Anträgen fest. Am 22. November 2012 liessen sich Erstere erneut vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. November 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Da sich die Parteien im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits mehrfach äussern konnten, die Sache spruchreif ist und sich bei Schulhauszuteilungen eine möglichst rasche Entscheidung aufdrängt, wurde davon abgesehen, diese erneute Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zuzustellen, zumal sie keine entscheidwesentlichen neuen Vorbringen enthält. 3. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 4. 4.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2 Abs. 1). Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden. 4.2 Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV statuierten Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2). 4.3 Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt dabei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2 – 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 4; vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Während der Mittagspause kann die (erneute) Beförderung durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 mit Hinweis). 5. Das Verwaltungsgericht verfügt über genügend Fachkenntnis, um die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu beurteilen, zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, von welcher durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit für die Zumutbarkeitsbeurteilung auszugehen sei. Sodann lässt sich die Länge eines strittigen Schulwegs problemlos auf der Grundlage von Karten bzw. aus im Internet verfügbaren Informationen errechnen. Die Beurteilung etwaiger gefährlicher Stellen kann schliesslich aufgrund der eingereichten Fotodokumentation und der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vorgenommen werden (VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 2.1 – 20. Oktober 2020, VB.2020.00551, E. 2 mit Hinweisen – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2; vgl. auch BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.4). Demnach kann auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein sowie auf die Einholung eines Gutachtens der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) verzichtet werden. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss vom 17. Juni 2021 insbesondere damit, dass infolge hoher Bautätigkeit im Schulgebiet G die Zuteilungsgrenzen zwischen den einzelnen Schulen verschoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin achte "neben verschiedenen Kriterien" auf ausgewogene Klassengrössen; die 1. Klassen würden nach Möglichkeit so gebildet, dass einzelne Zuzüge in den Quartieren aufgefangen werden könnten. Wenn in einem Schulhaus die 1. Klassen sehr gross oder auch sehr klein starteten, könnte dies zur Folge haben, dass während eines Schuljahres plötzlich eine Klasse halbiert und/oder neu aufgeteilt werden müsse. Mit Rücksicht auf das Kindswohl sei dies "wenn immer möglich [zu] verhindern". Im Fall einer Gutheissung "aller vorliegenden Wiedererwägungsgesuche könnte diese Ausgewogenheit nicht mehr gewährleistet und einzelne Neuzuzüge nicht mehr im Quartier aufgefangen werden. Dies könnte zur Folge haben, dass ein einzelnes Kind in ein weiter entferntes Schulhaus (…) eingeteilt werden müsste". Im Beschluss vom 10. Juni 2021 hatte die Beschwerdegegnerin überdies angegeben, dass die Kinder aus dem H-Quartier, welche eine erste Regelklasse besuchen, alle dem Schulhaus F zugeteilt worden seien. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den 1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg geachtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen 1. Klassen sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 4.2 Abs. 2; vgl. BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4 – 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103). Ausserdem ist das Freihalten von gewissen Plätzen in einzelnen Schulhäusern bzw. Klassen, zum Beispiel mit Blick auf etwaige Zuzüge oder eine notwendig werdende Repetition, gerechtfertigt (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.8). Das erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Schulhauszuteilung verletzt die Rechtsgleichheit nicht; eine Bevorzugung von "allfällige[n] Zuzügern", wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Beschwerdegegnerin die vorgenommene Zuteilung auf sachliche Gründe abstützen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden auf die "prominent auf der Webseite publizierten Einteilungskriterien" der Beschwerdegegnerin verweisen, können sie daraus nicht ableiten, dass E ins Schulhaus G einzuteilen gewesen wäre. Zwar heisst es in der von der Beschwerdegegnerin publizierten PowerPoint-Präsentation, dass "Kinder [nach Möglichkeit] dem nächstgelegenen Schulhaus (…) zugeteilt [werden]". Dies kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht bedeuten, dass jedes Kind zwingend dem nächstgelegenen Schulhaus zugeteilt werden müsste, solange es dort noch eine Klasse gibt, welche – im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. b VSV – noch nicht voll belegt ist. Würde es sich so verhalten, wäre die Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung von Kindern zu Schulhäusern zu sehr eingeschränkt und könnte etwa kaum mehr auf ausgewogene Klassenbestände in den einzelnen 1. Klassen achten. Überdies kann die zitierte Passage nicht als behördliche Zusicherung verstanden werden. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor (vgl. dazu statt anderer VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00547, E. 5.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin ein Ermessensmissbrauch zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Schulhauszuteilung nicht gestützt auf diese Adresse der privaten Betreuung vornahm. Denn aus dem erwähnten Formular geht hervor, dass das Gesuch lediglich behandelt werde, wenn "die Betreuung an mindestens drei Schultagen und während des ganzen Tages erfolgt". Dieser Richtwert von drei Tagen ist nachvollziehbar, da bei der Zuteilung zu den einzelnen Schulhäusern damit auf denjenigen Ort abgestellt werden kann, von welchem aus die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler an der Mehrzahl der Schultage den Schulweg zu absolvieren hat. Die Fremdbetreuung in der Kita I erfolgt jedoch nicht an drei (vollen) Tagen; bereits deshalb war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Adresse der Kita bei der Zuteilung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch hinten, E. 6.5.4). Soweit sich die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht auf den Standpunkt stellen, E werde "5 Tage pro Woche fremdbetreut von morgen früh bis um 18 Uhr oder teilweise noch länger", so findet dies in den eingereichten Unterlagen keine Stütze; Belege dazu wurden denn auch nicht eingereicht. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg sei E nicht zumutbar, weil er zu lang sei. 6.5.1 Der Schulweg von E von seinem Wohnort an der J-Strasse 01 zum Schulhaus F ist rund 1,1 km lang und weist keine nennenswerten Höhendifferenzen auf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergibt sich auch durch die Unterführung, welche auf dem Schulweg passiert werden muss, keine solche Höhendifferenz. Ohnehin ist festzuhalten, dass es in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht üblich ist, mit Leistungskilometern zu operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs berücksichtigt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 und das dazu ergangene Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1; VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1; Plotke, in: Gächter/Jaag, S. 109; ders., Schulrecht, S. 227; Johann-Christoph Rudin, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht Band V, Bildungsrecht, Zürich 2020, § 11 Rz. 31). 6.5.2 Bei Schülerinnen und Schülern der 1. Klasse der Primarstufe wird grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h ausgegangen (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 – VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 und das dazu ergangen Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.3 und 2.4.3; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.3 mit Hinweisen). Unter Annahme einer Geschwindigkeit von 3 km/h kann E den Schulweg in rund 22 Minuten absolvieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann aus der von ihr zitierten Fachdokumentation der bfu nicht abgeleitet werden, dass ein sechsjähriges Kind "maximal mit 2.5 km/h unterwegs" ist (vgl. BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.4.3). Doch selbst bei Annahme einer Geschwindigkeit von lediglich 2,5 km/h wäre der Schulweg in rund 26,5 Minuten zu bewältigen. Die Beschwerdeführenden geben denn auch selbst an, dass E "rund 25 bis 30 [Minuten] von und zu seinem Wohnort" benötigt. Diese Länge des Schulwegs ist E zumutbar (vgl. VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sein Schulweg nun länger dauert, als wenn er ins Schulhaus G eingeteilt worden wäre. Des Weiteren trifft zwar zu, dass der Treffpunkt mit der Verkehrshelferin, welche die Kinder zwischen den Sommer- und den Herbstferien zum Schulhaus F begleitet, am Morgen auf 7.45 Uhr festgelegt wurde. Daraus kann aber entgegen den Beschwerdeführenden nicht abgeleitet werden, dass der Schulweg unzumutbar lang wäre. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Verkehrshelferin zusätzliche Zeit einberechnet, etwa um die Kinder auf den korrekten Weg hinzuweisen und ihnen zu erklären, weshalb sie sich etwa auf dem "Kindertrottoir" (das heisst, auf der Seite des Trottoirs, welche weiter von der Strasse entfernt ist) bewegen sollen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Kinder eine gewisse Zeit vor Beginn des Unterrichts um 8.20 Uhr im Schulhaus eintreffen. 6.5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Dauer des Schulwegs verunmögliche es E, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, weil er sich aus- bzw. ankleiden und zur Toilette gehen müsse. Dabei übersehen sie, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich innerhalb der Mittagspause erledigt werden können und deshalb an sich nicht zu einer zusätzlichen Verkürzung führen (vgl. 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 3.4.6 Abs. 2). Sodann verbleiben E zu Hause rund 45 Minuten, was als genügend lang zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 Abs. 2 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, dass zu wenig Zeit für die Mittagsverpflegung zu Hause bleibe, so könnte E vom Angebot des Mittagstischs im Schulhaus F Gebrauch machen. 6.5.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die Distanz zwischen dem Schulhaus F und der Kita I sei zu lang; D könne über den Mittag nicht dorthin zurückkehren. Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin kann bei der Schulhauszuteilung nicht auf mehrere Betreuungsadressen Rücksicht nehmen; vorliegend hat sie dabei auf die Wohnadresse der Beschwerdeführenden abgestellt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorn, E. 6.4). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen darf jedoch die Zuteilung in ein weiter entferntes Schulhaus nicht dazu führen, dass ein Kind die dortigen Tagesstrukturen nutzen muss, damit der Schulweg zumutbar ist bzw. ihm oder ihr ausreichend Zeit für die Mittagsverpflegung verbleibt. Die Schulhauszuteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass die Kinder die Mittagspause zu Hause verbringen können. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung betrifft nur Fälle, in welchen der Schulweg auch zum nächstgelegenen Schulhaus für eine Heimkehr über den Mittag zu lang ist. Hingegen muss die Beschwerdegegnerin den Schulweg zu einer Kindertagesstätte nicht berücksichtigen, weil unter solchen Umständen auch eine Fremdbetreuung in der Schule statt in der Kindertagesstätte zumutbar ist. Sofern die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, der Weg in die Kita und zurück sei für E zu weit und/oder zu gefährlich, so wäre es ihm deshalb zumutbar, von der Fremdbetreuung in der Kita I in den Hort der Schule F zu wechseln. 6.6 Die Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, der Schulweg sei zu gefährlich. 6.6.1 Der Schulweg von E führt zunächst entlang der J-Strasse, einer Quartierstrasse, bis zur K-Strasse, auf welcher ein allgemeines Fahrverbot gilt. Danach gelangt er durch eine Unterführung, wo ebenfalls ein allgemeines Fahrverbot gilt, zur L-Strasse. Dieser kann an übersichtlicher Stelle auf einem Fussgängerstreifen überquert werden. Der Weg führt dann auf dem Trottoir weiter, zunächst der L- und danach der M-Strasse entlang. Von dort biegt E nach rechts auf die N-Strasse ein, wo der Weg auf dem Trottoir über die O-Strasse weiterführt bis zum Kreisel beim Schulhaus F. Bei der Überquerung der Strasse über den dortigen Fussgängerstreifen werden die Schulkinder von einer Verkehrslotsin unterstützt. Festzuhalten ist sodann, dass E und die weiteren Kinder aus dem Quartier in den ersten Schulwochen von einer Verkehrshelferin begleitet wurden und an zwei Tagen ausserdem eine Verkehrsinstruktorin der Stadtpolizei auf dem Schulweg dabei war. 6.6.2 Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass etwa die Überquerung der M-Strasse zu gefährlich sei, da es dort keinen Fussgängerstreifen gebe und "Fahrzeuge [dort] regelmässig 180 Grad Wenden durchführen und vom Bahnhof kommen bzw. in diese Strasse einbiegen". Ausserdem würden Kunden rückwärts aus den Besucherparkplätzen "direkt in den Bereich der die Strasse überquerenden Kinder fahren". Eine weitere gefährliche Stelle erblicken die Beschwerdeführenden vor dem Restaurant P und dem Q-Shop. Vor diesen Geschäften gebe es insgesamt 14 Parkplätze, welche regelmässig auch von Lieferwagen belegt seien. Diese würden jeweils rückwärts auf die Strasse fahren, wobei kleine Kinder einfach übersehen werden können. Schliesslich befinde sich bei der Bushaltestelle R eine "sehr gefährliche Stelle". Dort müssten die Kinder "teilweise sogar auf die Strasse ausweichen". 6.6.3 Die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen gefährlichen Stellen befinden sich allesamt an gut einsehbaren und übersichtlichen Strassenabschnitten. Es trifft zwar zu, dass auf einzelnen beigebrachten Fotografien zu erkennen ist, dass gewisse parkierte Fahrzeuge teilweise auch auf das Trottoir hinausragen. Dennoch gestalten sich die Verhältnisse noch immer übersichtlich genug, sodass es E und den weiteren Schulkindern zumutbar ist, diese zu passieren. Eine unzumutbare Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die weiteren von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Stellen. Zu diesem Schluss gelangte auch die Verkehrsinstruktorin der Stadtpolizei Bülach, empfahl sie doch den Beschwerdeführenden den vorangehend beschriebenen Schulweg. Eine unzumutbare Gefährlichkeit des Schulwegs kann sodann entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht aus der von ihnen eingereichten Schulwegüberprüfung abgeleitet werden. Denn der dort beurteilte Schulweg führt – mit Ausnahme des letzten Teilstücks – nicht über denselben Weg wie der hier strittige Schulweg. Die im Bericht erwähnten gefährlichen Stellen im "Zufahrtsbereich 'R'" muss E nicht passieren, da er sich der dortigen Migros auf der M-Strasse nähert. Diese Strasse braucht er auch nicht (mehr) zu queren, da er sich bereits auf der richtigen Strassenseite befindet. Die bei "bestimmten Witterungsverhältnissen (tiefstehende Sonne)" bestehende schlechte Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens wirkt sich demnach nicht auf den Schulweg von E bzw. dessen Gefährlichkeit aus. 6.7 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien davon ausgegangen, dass E ins Schulhaus G eingeteilt würde, da auch sein älterer Bruder dort zur Schule geht, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Schulhauszuteilung ist für jeden Jahrgang wieder von Neuem vorzunehmen, weil die Schülerinnen und Schüler sich nie genau gleich über das Gemeindegebiet verteilen (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.5). Ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben Schulhaus besteht nicht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.10). Ebenso besteht kein Anspruch auf (freie) Wahl des Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte oder wunschgemässe Zuteilung (VGr, 20. Oktober 2020, VB.2020.00551, E. 3 Abs. 2 und E. 4.2.1 Abs. 4 – 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.8 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2). 6.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss hinreichend mit den im Rekurs vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt hat. Er erlaubte den Beschwerdeführenden ohne Weiteres, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 324 E. 6.1, 136 I 229 E. 5.2). 6.9 Nach dem Gesagten ist die Zuteilung von E zu einer Primarklasse im Schulhaus F jedenfalls nicht rechtsverletzend. 7. 7.1 Soweit sich die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Zuteilung eines Kindes aus dem H-Quartier ins Schulhaus G auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) berufen, stossen sie ins Leere. 7.2 Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Rechte und Pflichten der von einer Anordnung Betroffenen nach den gleichen Massstäben festzusetzen sind. In diesem Sinn ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 117 Ia 257 E. 3b). 7.3 Es trifft zwar zu, dass ein Kind, das im gleichen Haus wohnt wie E und den gleichen Jahrgang hat, ins Schulhaus G eingeteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich in ihrem Beschluss vom 17. Juni 2021 aus, dass diese Zuteilung "[a]ufgrund eines Fehlers bei der Systembearbeitung auf der Primarschulverwaltung" erfolgt sei. "Für diesen Fehler entschuldigen wir uns in aller Form bei allen Beteiligten. Weil dieser Beschluss der betroffenen Familie bereits mit einer verkürzten Rechtsmittelbelehrung kommuniziert worden ist, sieht sich die Schulpflege gezwungen, an dieser speziellen Zuteilung festzuhalten". 7.4 Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Eine bewusste und gewollte Ungleichbehandlung von E bzw. der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Der erfolgte Fehler konnte auch nicht mehr korrigiert werden; denn es wäre treuwidrig, eine bereits vorgenommene und eröffnete Zuteilung ins Schulhaus G gegen den Willen der betroffenen Eltern in Wiedererwägung zu ziehen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" kommt den Beschwerdeführenden schliesslich nicht zu (vgl. dazu und den [restriktiven] Voraussetzungen dieser Rechtsfigur Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 23 Rz. 18 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss den von der Beschwerdegegnerin publizierten Einteilungskriterien "wenn möglich Kinder der gleichen Stufe aus dem gleichen Wohnhaus der gleichen Schuleinheit zugeteilt [werden]". Die Beschwerdeführenden können somit aus Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.2 Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 7.2 mit Hinweis). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |