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Geschäftsnummer: VB.2021.00544  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.02.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Alimentenbevorschussung


Alimentenbevorschussung: Einstellung und Rückforderung. Die Beschwerdeführerin hatte seit mindestens November 2019 ein höheres Einkommen, aufgrund welchem infrage stand, ob sie weiterhin Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge hätte. Da die Beschwerdeführerin die zur weiteren Prüfung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht einreichte, erfolgte die Einstellung der Bevorschussung sowie die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zu Recht (E. 4). Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin, ist eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz festzustellen: Die Behandlungsdauer des Rekurses erscheint zu lang, insbesondere weil das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass eines Zwischenentscheids längere Zeit unbehandelt blieb bzw. mit Endentscheid als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (E. 6). Feststellung der Rechtsverzögerung; im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEVORSCHUSSUNG
EINKOMMENSVERHÄLTNISSE
EINSTELLUNG
JUGENDHILFE
KINDESUNTERHALT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
RÜCKFORDERUNG
ÜBERPRÜFUNG
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 2 AlimV
Art. 3 AlimV
Art. 15 AlimV
Art. 27 Abs. I lit. c AlimV
Art. 28 Abs. I AlimV
Art. 34 AlimV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art./§ 21 Abs. ii KJHG
Art./§ 23 Abs. I KJHG
Art./§ 26 Abs. II KJHG
Art./§ 27 KJHG
§ 4a VRG
§ 27c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00544

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Kinderunterhaltsbeiträge für C werden seit Dezember 2018 von der Sozialbehörde der Stadt B an deren Mutter, A, bevorschusst. Mit Beschluss vom 28. September 2020 stellte die Sozialbehörde der Stadt B die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge definitiv ein. Gleichzeitig verpflichtete sie A, die bereits ausbezahlten Bevorschussungen für die Periode vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'083.20 zurückzuerstatten.

II.  

A. Dagegen gelangte A am 16. Oktober 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat D und verlangte die Fortsetzung der Bevorschussung des Kindesunterhalts ab Juni 2020 und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Schreiben vom 26. April 2021 sowie 14. Juni 2021 gelangte A erneut an den Bezirksrat D und ersuchte um eine Zwischenverfügung, mit welcher die Sozialbehörde der Stadt B zu verpflichten gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge im Rahmen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin zu bevorschussen.

B. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Juli 2021 ab, soweit er darauf eintrat und erhob keine Verfahrenskosten. Den Antrag um Erlass einer Zwischenverfügung schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 12. August 2021 ans Verwaltungsgericht beantragte A unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Rekursentscheids sowie des Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt B und die weitere Bevorschussung des Kindesunterhalts ab Juli 2020 mit Verzugszinsen zu 5 %. Sie beantragte zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde und die Feststellung, dass auch im Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung gegolten habe. Im Weiteren ersuchte sie um Feststellung, dass der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung begangen habe.

B. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Stadt B und dem Bezirksrat D unter Hinweis darauf, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und Einreichung der Akten an. Der Bezirksrat D verzichtete am 20. August 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.

C. A ersuchte am 30. September 2021 um Sistierung des Verfahrens bis die Stadt B die Unterhaltsbeiträge aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiter bevorschussen würde. Das Gesuch um Sistierung wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2021 ab. A reichte am 11. November 2021 eine weitere Eingabe ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00414, E. 1.2 [nicht publiziert]; vgl. auch die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Hilfe: VGr, 14. August 2018, VB.2018.00230, E. 1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ist neben der Rückforderung bereits geleisteter Bevorschussungen von Fr. 2'083.20 die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 695.10 streitig. Damit beträgt der Streitwert der Rückforderung und der auf 12 Monate hochgerechneten Einstellung der Bevorschussung insgesamt weniger als Fr. 20'000.-. Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde unter anderem die Feststellung, dass ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Dabei besteht ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Ein solches besteht nicht, wenn damit die Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen erreicht werden soll (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2). Da die aufschiebende Wirkung des Rekurses nur während des Rekursverfahrens gegolten und mit dem (Rekurs-)Entscheid in der Sache geendet hätte (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 43), besteht derzeit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Auf dieses Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin kann dementsprechend nicht eingetreten werden. Die allfälligen weiteren, mit Eingabe vom 11. November 2021 gestellten Ersuchen der Beschwerdeführerin würden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, soweit sie überhaupt zulässig wären.

2.  

2.1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechts­titel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]; § 34 der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]). Unterhaltsbeiträge werden im Umfang der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Beträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss Invaliden-, Alters- und Hinterlassenengesetzgebung bevorschusst (§ 23 Abs. 1 und 2 KJHG), wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 2 KJHG).

2.2 Die gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 KJHG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Bevorschussung sei an gewisse Bedingungen geknüpft wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; diese seien ihm Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin darzulegen, ansonsten der Leistungsanspruch nicht geprüft werden könne. Die Bevorschussung sei jeweils unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse erfolgt, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Treu und Glauben berufen könne. Sodann habe die Überprüfung, welche jährlich vorzunehmen sei, ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verlaufe des Jahres 2019 ein höheres Einkommen erzielt habe, als bei der Überprüfung im Jahr 2019 bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wäre einerseits verpflichtet gewesen, diese Veränderung ihres Arbeitspensums und Einkommens der Jugendhilfestelle zu melden und andererseits entsprechende Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass sowohl die Jugendhilfestelle, welche die Entscheide der Beschwerdegegnerin vorbereite und vollziehe, als auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt hätten. Die Jugendhilfestelle sei durchaus berechtigt gewesen, die genannten Unterlagen einzuverlangen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, hätten die Voraussetzungen des (weiteren) Anspruchs auf Bevorschussung nicht geprüft werden können. Damit sei sowohl die Einstellung der weiteren Bevorschussung als auch die Rückforderung der bereits geleisteten Beträge rechtmässig erfolgt. Indem die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert habe, die bezeichneten Unterlagen einzureichen, sei Letzterer genügend Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gegeben worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, das Überprüfungsintervall sei rechtswidrig und es sei nicht zulässig gewesen, dass sowohl die Jugendhilfestelle als auch die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung durchgeführt hätten. Die Beschwerdegegnerin sei an ihre Verfügung vom 24. Januar 2020 gebunden. Da diese Verfügung weiterhin gelte, seien auch die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bevorschussen. Sodann sei das Einkommen massgebend dafür, ob Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden. Dieses dürfe nicht gestützt auf den Arbeitsvertrag ermittelt werden, da das Arbeitspensum irrelevant sei. Zudem sei ihr Lohneinkommen schwankend, weshalb alleine auf den Steuerbescheid des Jahres 2019 abgestellt werden dürfe. Diesen Steuerbescheid habe sie inzwischen einreichen können. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Einkommen weiterhin unter der massgeblichen Grenze gelegen habe, womit sie zum Bezug der bevorschussten Unterhaltsbeiträge berechtigt sei.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge jeweils unter dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse stünde. Die Anspruchsvoraussetzungen würden jährlich überprüft. Da die Beschwerdeführerin bei der Überprüfung im Jahr 2019 die Unterlagen erst später eingereicht habe, habe die Überprüfung erst mit Beschluss vom Januar 2020 abgeschlossen werden können. Aus den im Rahmen der Überprüfung des Jahres 2020 eingereichten Unterlagen sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2019 oder gar früher ein höheres Einkommen als anlässlich der Überprüfung per Herbst 2019 angegeben erzielt habe. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, diese veränderten Verhältnisse zu melden. Sie sei sodann mehrmals aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Die von ihr inzwischen eingereichte Einschätzung der Steuerbehörde sei nicht alleine ausschlaggebend.

4.  

4.1 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Scheidungsurteil vom 18. April 2012 wurde die Scheidungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und deren damaligem Ehepartner genehmigt, wonach letzterer monatlich Fr. 700.- an den Kindesunterhalt der Tochter, C, zu leisten habe. Seit Dezember 2018 wurden die Unterhaltsbeiträge für C von der Beschwerdegegnerin bevorschusst. Letztmals wurde mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 die (weitere) Bevorschussung bewilligt und eine Überprüfung per 30. September 2020 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Alimentenbevorschussung auf, den Überprüfungsfragebogen 2020 auszufüllen und alle Unterlagen, insbesondere die Steuererklärung 2019 mit sämtlichen Beilagen sowie Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai, Juni und allenfalls Juli 2020, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin den Überprüfungsfragebogen sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2019 bis und mit Mai 2020, Auszüge ihres Postkontos sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2018 ein. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, monatlich rund Fr. 6'400.- zu verdienen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und erneut am 27. Juli 2020 forderte die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin auf, den Fragebogen zu ergänzen und weitere Unterlagen (u. a. Lohnausweise und Lohnabrechnungen, den geänderten Arbeitsvertrag und Rechnungen für die Fremdbetreuungskosten) einzureichen. Die Beschwerdeführerin wies die Jugendhilfestelle daraufhin mit Brief vom 7. August 2020 auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 hin, reichte aber keine weiteren Unterlagen ein. Infolgedessen gelangte die Jugendhilfestelle am 18. August 2020 erneut an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, bis zum 1. September 2020 die fehlenden Unterlagen einzureichen. Ohne die Unterlagen könne die Überprüfung nicht durchgeführt werden und es müsse der Beschwerdegegnerin beantragt werden, dass die bereits geleistete Bevorschussung zurückzuerstatten sei. Wiederum reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen ein und wies mit Schreiben vom 20. August 2020 daraufhin, dass die Überprüfung am 30. September 2020 durch die Gemeinde vorzunehmen sei.

Infolgedessen beantragte die Jugendhilfestelle der Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 die Einstellung und Rückforderung der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.

4.2 Aus dem soeben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens November 2019 ein höheres Einkommen als bei der letzten Überprüfung erzielt hat. Anlässlich der Überprüfung im Jahr 2019 gab die Beschwerdeführerin an, monatlich rund Fr. 5'700.- zu verdienen. Nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin resultierte gestützt darauf und auf die eingereichten weiteren Unterlagen ein monatliches Minus von Fr. 765.06, welches die Beschwerdeführerin zum Bezug der bevorschussten Unterhaltsbeiträge berechtigte. Die bei der nächsten Überprüfung angegebene Einkommenssteigerung (von monatlich rund Fr. 700.-) entspricht ungefähr dem damals bestehenden monatlichen Minus. Da die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Manko bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben voraussetzt (vgl. § 21 Abs. 2 KJHG), hätte sich das höhere Einkommen der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung der Bevorschussung auswirken können. Konkret stand infrage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr höheren Einkommens weiterhin einen Anspruch auf (eine ganze oder teilweise) Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge hätte. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, war ihr Lohn nicht jeden Monat gleich hoch. Die von der Jugendhilfe in ihren Schreiben vom 17. Juni 2020, 27. Juli 2020 und 18. August 2020 einverlangten Unterlagen hätten dazu gedient, die Höhe des Durchschnittseinkommens (Arbeitsvertrag, weitere Lohnbelege) und die anerkannten Ausgaben (u.a. Rechnungen für Fremdbetreuungskosten) zu berechnen. Die Steuererklärung des Jahres 2019 alleine wäre dazu nicht geeignet gewesen – insbesondere macht sie keine Aussagen zu den Lohneinnahmen des Jahres 2020. Die von der Beschwerdeführerin bisher nicht eingereichten Unterlagen können ohne Weiteres als relevant für die Fallführung und Überprüfung erachtet werden. Werden zur Überprüfung notwendige Unterlagen nicht eingereicht, können die Leistungen eingestellt werden (§ 2 Abs. 3 AlimV).

4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass es an der Beschwerdegegnerin bzw. an der Jugendhilfestelle gewesen wäre, entsprechende Auskünfte einzuholen.

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss, § 7 N. 10). Dem gegenüber steht die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, welche die Untersuchungspflicht der Behörden relativiert (Plüss, § 7 N. 90; § 7 Abs. 2 VRG; § 2 AlimV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Plüss, § 7 N. 90; vgl. VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.2). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.2).

Die von der Jugendhilfestelle zusätzlich geforderten Unterlagen (Arbeitsvertrag, weitere Lohnbelege, Rechnungen für die Fremdbetreuungskosten) fallen ohne Weiteres unter die Mitwirkungspflicht und wären durch die Beschwerdeführerin relativ einfach einzubringen gewesen. Deshalb wäre es an ihr gewesen, diese Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einzureichen. Da die zur Überprüfung notwendigen Unterlagen nicht eingereicht wurden, erfolgte die Einstellung der Bevorschussung zu Recht (§ 2 Abs. 3 AlimV).

4.4 Die Gemeinde entscheidet über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (§ 21 Abs. 1 KJHG; § 28 Abs. 1 AlimV). Die Jugendhilfestelle klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sie stellt der zuständigen Gemeinde Antrag und vollzieht deren Entscheide (§ 26 Abs. 2 KJHG; § 27 Abs. 1 lit. a–c AlimV). Die Jugendhilfestelle ist zudem für die Überprüfung zuständig (§ 26 Abs. 2 KJHG sowie § 15 AlimV). Gestützt auf das Ergebnis der Überprüfung stellt sie Antrag an die Gemeinde, welche dann über die (weitere) Bevorschussung entscheidet (§§ 27 Abs. 1 lit. c und 28 Abs. 1 AlimV). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte die Überprüfung vornehmen müssen, kann ihr mit Blick auf die eben angeführten Bestimmungen nicht gefolgt werden. In denselben Bestimmungen findet sich auch die Grundlage für die jährlich stattfindende Überprüfung (vgl. § 15 Abs. 1 AlimV).

4.5 Die Beschwerdegegnerin forderte mit der angefochtenen Verfügung die für die Zeit zwischen 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 bevorschussten Unterhaltsbeiträge – insgesamt Fr. 2'083.20 – zurück.

Wie oben ausgeführt, stand aufgrund des höheren Einkommens der Beschwerdeführerin die weitere Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge mindestens ab November 2019 infrage. Eine genaue Anspruchsberechnung konnte bisher aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden (oben, E. 4.2 f.). Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, wie ein höheres Einkommen, unverzüglich der Jugendhilfestelle mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). Auf diese Pflicht wurde die Beschwerdeführerin jeweils im jährlichen Überprüfungsfragebogen hingewiesen. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zutreffend als ungenügend. Unter diesen Umständen erfolgt die verfügte Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen rechtmässig (§ 27 KJHG).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei gefasst worden, ohne dass ihr Standpunkt angehört worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ihr erst im angefochtenen Beschluss ein Gespräch angeboten worden sei.

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in: derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Das Äusserungsrecht bewirkt einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann, und dient andererseits der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259).

5.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und 27. Juli 2020 jeweils aufgefordert, zur Überprüfung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge weitere Unterlagen einzureichen, ansonsten eine Einstellung der Bevorschussung resultieren könne. Mit Brief vom 18. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Einkommenssteigerung Auswirkungen auf die Alimentenbevorschussung haben könne und sie deshalb diverse Unterlagen einzureichen habe, damit der Anspruch geprüft werden könne. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rückforderung der Alimentenbevorschussung verfügt werden könne, wenn die Verhältnisse nicht überprüft werden könnten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 20. August 2020 Stellung. Sodann telefonierte die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 mit der Beschwerdegegnerin.

5.4 Damit hatte die Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten, sich zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur drohenden Einstellung bzw. Rückforderung der Bevorschussung zu äussern. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin erging unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegenüber der Beschwerdeführerin.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Rekursverfahren neun Monate dauerte.

6.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Insbesondere ist über vorsorgliche Massnahmen beförderlich zu befinden und hat die Behörde in einem vom Gesuchsteller als dringlich bezeichneten Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen innert kurzer Zeit zu entscheiden. Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 6.2; VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.1; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen).

6.2.1 Für das Rekursverfahren vor Bezirksrat konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

6.2.2 Im Gegensatz zum Begehren um Feststellung, dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukam, besteht bei Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverzögerung regelmässig ein schutzwürdiges Interesse (vgl. oben, E. 1.3; Bertschi/Bosshart, § 19 N. 52). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies im Dispositiv fest (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5). Die Feststellung der Rechtsverzögerung kann bei der Regelung der prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (Bertschi/Bosshart, § 19 N. 54).

6.3 Die Rekursschrift der Beschwerdeführerin ging am 21. Oktober 2020 bei der Vorinstanz ein. Der darauf folgende Schriftenwechsel war mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2020 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. April 2021 beim Bezirksrat D ein Gesuch um eine Zwischenverfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bevorschussen. Am 14. Juni 2021 gelangte sie mit demselben Anliegen erneut an den Bezirksrat. Am 12. Juli 2021 erging der Beschluss des Bezirksrats.

6.4 Vorliegend erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses als zu lang. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Rekursverfahren innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ein Entscheid zu fällen wäre, vorliegend keine weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz zu tätigen waren und das Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Zwischenentscheid unbehandelt blieb bzw. mit Beschluss vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Damit liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen.

7.  

7.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 59).

7.2 Infolge der festgestellten Rechtsverzögerung sind in Anwendung des Verursacherprinzips 1/4 der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat D aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten sind angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin ihr aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Es wird festgestellt, dass der Bezirksrat D das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'545.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Bezirksrat D auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …