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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00546
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege Bülach,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die
Primarschulpflege Bülach A mit, dass ihr 2015 geborener Sohn E für das
Schuljahr 2021/2022 einer 1. Primarklasse im Schulhaus F zugeteilt worden
sei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 gelangte A an die Primarschulpflege
Bülach und ersuchte um die Zuteilung von E ins Schulhaus G. Dieses Gesuch wies
die Primarschulpflege Bülach am 10. Juni 2021 ab. Nachdem A nochmals an
die Primarschulpflege Bülach gelangt war, prüfte diese den Zuteilungsentscheid
erneut. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hielt sie daran fest.
II.
Dagegen liessen A und B, der Vater von E, beim Bezirksrat
Bülach rekurrieren und beantragen, der Beschluss der Primarschulpflege Bülach
sei aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wies der Bezirksrat
Bülach den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 600.30 A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander
(Dispositiv-Ziff. I f.). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid
entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV Abs. 2).
III.
Mit Eingabe vom 12. August 2021 liessen A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
21. Juli 2021 aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen. Des Weiteren
ersuchten sie unter dem Titel "Verfahrensanträge" um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie um (super)provisorische Einteilung ihres Sohns ins
Schulhaus G. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2021 wurden die Gesuche
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um (super)provisorische Einteilung von
E ins Schulhaus G abgewiesen.
Während der Bezirksrat Bülach am 1. September 2021
auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess die Primarschulpflege Bülach am
14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
schliessen. Mit Replik vom 28. September 2021 und Triplik vom
27. Oktober 2021 bzw. Duplik vom 14. Oktober 2021 und Quadruplik vom
8. November 2021 hielten A und B bzw. die Primarschulpflege Bülach an ihren
Anträgen fest. Am 22. November 2012 liessen sich Erstere erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. November 2021
eine weitere Stellungnahme ein. Da sich die Parteien im Verlauf des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits mehrfach äussern konnten, die Sache
spruchreif ist und sich bei Schulhauszuteilungen eine möglichst rasche
Entscheidung aufdrängt, wurde davon abgesehen, diese erneute Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zuzustellen, zumal sie keine
entscheidwesentlichen neuen Vorbringen enthält.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
4.
4.1 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der
Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kinds
angemessen sowie geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I
156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3).
4.2 Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506,
E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet
sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 266 ff.). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen
und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Bei der
Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche
Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie
vollkommen ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die
bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige
Gefährlichkeit besteht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1
Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2
Abs. 1).
Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt
§ 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung
der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die
Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen
und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die
zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b
VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen
und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in
mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.
4.3 Für Entscheide
über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des
Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6
VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und
Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss
auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV statuierten
Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,
E. 3.2 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss vom 17. Juni 2021 zunächst damit,
dass infolge hoher Bautätigkeit im Schulgebiet G die Zuteilungsgrenzen zwischen
den einzelnen Schulen verschoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin achte
"neben verschiedenen Kriterien" auf ausgewogene Klassengrössen; die
ersten Klassen würden nach Möglichkeit so gebildet, dass einzelne Zuzüge in den
Quartieren aufgefangen werden könnten. Wenn in einem Schulhaus die ersten
Klassen sehr gross oder auch sehr klein starteten, könnte dies zur Folge haben,
dass während eines Schuljahres plötzlich eine Klasse halbiert und/oder neu
aufgeteilt werden müsse. Mit Rücksicht auf das Kindswohl sei dies "wenn
immer möglich [zu] verhindern". Im Fall einer Gutheissung "aller
vorliegenden Wiedererwägungsgesuche könnte diese Ausgewogenheit nicht mehr
gewährleistet und einzelne Neuzuzüge nicht mehr im Quartier aufgefangen werden.
Dies könnte zur Folge haben, dass ein einzelnes Kind in ein weiter entferntes
Schulhaus (…) eingeteilt werden müsste".
Im Beschluss vom 10. Juni 2021 hatte die
Beschwerdegegnerin überdies angegeben, dass die Kinder aus dem H-Quartier,
welche eine erste Regelklasse besuchen, alle dem Schulhaus F zugeteilt worden
seien.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin hat die Schulhauszuteilung nach geografischen Kriterien
vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den
1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg
geachtet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal es
deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen ersten Klassen sowohl aus
pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche
Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 21. November 2018,
VB.2018.00430, E. 4.2 Abs. 2; vgl. BGr, 3. Juli 2020,
2C_982/2019, E. 5.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103,
E. 3.2.4 – 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; Herbert
Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag
[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,
S. 99 ff., 103). Ausserdem ist das Freihalten von gewissen Plätzen in
einzelnen Schulhäusern bzw. Klassen, zum Beispiel mit Blick auf etwaige Zuzüge
oder eine notwendig werdende Repetition, gerechtfertigt (vgl. BGr,
27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.8).
Das erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der
Schulhauszuteilung verletzt die Rechtsgleichheit nicht; eine Bevorzugung von
"allfällige[n] Zuzügern", wie von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht, ist nicht ersichtlich.
5.3 Die
Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Beschluss vom 17. Juni 2021 unter
anderem darauf ab, dass (auch) die Wohnadresse der Grossmutter, von welcher E
an drei ganzen Tagen betreut werde, "ebenfalls im Raster der Zuteilung ins
Schulhaus F" sei. Dabei geht sie davon aus, dass die Grossmutter von E an
der I-Strasse 01 wohne; diese Adresse liege "nur wenige Meter von
[der] Wohnadresse [der Beschwerdeführerin] entfernt". Der Schulweg von und
an die Betreuungsadresse sei einem Erstklässler "klar zumutbar".
Zu diesem Schluss gelangte die Beschwerdegegnerin jedoch
aufgrund einer falschen Annahme: Nicht die Grossmutter von E, sondern der
Beschwerdeführer wohnt an der I-Strasse 01. Erstere wohnt an der J-Strasse 02.
Des Weiteren wird E (mindestens) an vier ganzen Tagen gemeinsam mit seinen
beiden Schwestern von seiner Grossmutter betreut. Diese Angaben gehen aus dem
"Beiblatt zum Gesuch betreffend Privater Tagesbetreuung" hervor,
welches der Beschwerdegegnerin vorlag. Dieser Umstand ist von Bedeutung, da die
Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 17. Juni 2021 angab, die Zuteilung von
E "noch einmal eingehend geprüft und neu beurteilt" zu haben.
Offensichtlich hat sie dabei auf einen falschen Sachverhalt abgestellt. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin am 20. Mai und am 14. Juni 2021 jeweils darauf
hingewiesen hatte, dass ihre "einzige und tägliche Unterstützung […] die
Grossmutter" sei.
5.4 Die
Betreuungsadresse von E an der J-Strasse 02 liegt gemäss dem Plan
"Einzugsgebiete Schulhäuser" der Beschwerdegegnerin lediglich im
Einzugsgebiet der Schule G und nicht – wie die Wohnadressen der
Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers – in der Schnittmenge der
Einzugsgebiete beider hier interessierender Schulhäuser.
Die Zuteilung von E ins Schulhaus F führt sodann dazu,
dass sich sein Schulweg um über 1 km verlängert (ca. 150 m bis zum
Schulhaus G; ca. 1400 m bis zum Schulhaus F). Dieser Umstand greift –
unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Massnahme – in erheblicher
Weise in das Leben und in den Tagesablauf von E ein (vgl. BGr, 28. März
2002, 2P.324/2001, E. 3.4; ferner BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014,
E. 3.3.3). In diesem Kontext fällt zusätzlich ins Gewicht, dass E durch
die strittige Schulhauszuteilung – zumindest was das Mittagessen betrifft – aus
seinem gewohnten Betreuungsumfeld bei seiner Grossmutter entfernt wird. Die
Beschwerdegegnerin hat diese mit der Schulhauszuteilung verbundenen
persönlichen Nachteile für das noch junge Kind im Rahmen ihres Entscheids zu
wenig berücksichtigt (vgl. BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 2.3.2).
5.5 Zwar hat
die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2021 einen Wiedererwägungsentscheid
gefällt, doch mögen sich frühere Verfahrensmängel auch auf diesen ausgewirkt
haben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit
E-Mail vom 4. Februar 2021 an die Schulverwaltung gelangt war und unter
anderem Folgendes angegeben hatte: "Ich bin alleinerziehend und die
Grossmutter übernimmt jeweils die Betreuung." Sie ersuchte somit unter
Bezugnahme auf die private Betreuungssituation von E um dessen Zuteilung ins
Schulhaus G.
In ihrer Rekursantwort führte die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich lediglich aus, das Gesuch sei "zu spät und ohne das dafür
nötige Beiblatt 'Gesuch private Tagesbetreuung' eingereicht" worden.
"Aufgrund der nicht ausführlich dokumentierten Betreuungsangaben ging die
Primarschulpflege im Zuteilungsentscheid vom 19. Mai 2021 nicht auf das
Gesuch ein". Dieses Vorgehen war nicht haltbar. Vielmehr hätte die
Beschwerdegegnerin die Betreuungssituation von E durch die Grossmutter genauer
abklären bzw. die Beschwerdeführerin zumindest auf das fehlende Gesuchsformular
hinweisen müssen. Dies gilt umso mehr, als das Formular gemäss Angaben der
Beschwerdegegnerin bei der Primarschulverwaltung bezogen werden musste; an
diese hatte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail vom 4. Februar
2021 auch gewandt. Dass das Gesuch (wenige Tage) nach Ablauf der Frist am
29. Januar 2021 eingereicht wurde, durfte sodann nicht dazu führen, dass
es unberücksichtigt blieb, zumal die Zuteilungsentscheide nicht bereits im
Februar 2021 gefällt wurden.
5.6 Die
Vorinstanz anerkannte, dass E an vier Tagen von seiner Grossmutter betreut
wird. Sie erwog jedoch in diesem Zusammenhang, dass Wünsche der Eltern im
Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches Kriterium bzw. nicht
ausschlaggebend seien, und es "infolgedessen nicht zu beanstanden [ist],
dass die Schulpflege solche nur nach Möglichkeit berücksichtigt". Die
Fremdbetreuung von E spreche nicht gegen die Einteilung ins Schulhaus F, zumal
im Schulhaus F ein Mittagstisch angeboten werde.
Es trifft zwar zu, dass kein Anspruch auf (freie) Wahl des
Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte oder wunschgemässe
Zuteilung besteht (VGr, 20. Oktober 2020, VB.2020.00551, E. 3
Abs. 2 und E. 4.2.1 Abs. 4 – 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.8 – 29. April 2015, VB.2015.00103,
E. 2 Abs. 2). Die Vorinstanz berücksichtigt in ihren Erwägungen
jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin Kinder aus dem "H-Quartier"
ins Schulhaus F einteilen wollte und dass gemäss dem "Beiblatt zum Gesuch
betreffend Privater Tagesbetreuung" die Betreuungsadresse für die
Schulhauszuteilung zu berücksichtigen ist. Es geht somit nicht primär darum,
welchen Zuteilungswunsch die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin geäusserte hatte. Vielmehr geht es um die Frage, ob E bei
Berücksichtigung seines hauptsächlichen Betreuungsorts überhaupt ins Schulhaus F
hätte eingeteilt werden sollen. Aufgrund des Plans "Einzugsgebiete
Schulhäuser" und der Begründung der Beschwerdegegnerin zur Einteilung der
Kinder aus dem "H-Quartier" ist diese Frage zu verneinen.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
darf sodann die Zuteilung in ein weiter entferntes Schulhaus nicht dazu führen,
dass ein Kind die dortigen Tagesstrukturen nutzen muss, damit der
Schulweg zumutbar ist bzw. ihm oder ihr ausreichend Zeit für die
Mittagsverpflegung verbleibt. Die Schulhauszuteilung hat grundsätzlich so zu
erfolgen, dass die Kinder die Mittagspause zu Hause bzw. am Ort der privaten
(familiären) Betreuung verbringen können. Vorliegend ist es E nicht zumutbar,
anstatt der Betreuung durch seine Grossmutter den Hort und den Mittagstisch der
Schule F zu besuchen.
5.7 Insgesamt
hat die Beschwerdegegnerin demnach ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem
sie E ins Schulhaus F eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch festhielt,
nachdem die private Betreuungssituation an der J-Strasse 02 von der
Beschwerdeführerin dargelegt worden war. Gemäss den durch die
Beschwerdegegnerin publizierten Vorgaben und Kriterien ist E ins Schulhaus G
einzuteilen.
Einer Umteilung ins Schulhaus G steht auch die Vorgabe zur
(maximalen) Klassengrösse gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV nicht entgegen.
Denn in ihrer Rekursantwort hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
angegeben, dass bei einer Umteilung von vier Schülern der ersten
Primarklasse vom Schulhaus F ins Schulhaus G die beiden dortigen
"einklassigen Klassen bereits komplett voll mit 25 Kindern
starten" würden. In letzterem Schulhaus sind demnach mindestens noch vier
Plätze frei.
5.8 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen und E ins Schulhaus G umzuteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es
sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden (etwa betreffend
Ungleichbehandlung der Kinder aus dem H-Quartier) einzugehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Desgleichen ist sie zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteienschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der
Beschwerdegegnerin steht dagegen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des Bezirksrats Bülach vom 21. Juli 2021 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben.
E wird
ins Schulhaus G umgeteilt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach
vom 21. Juli 2021 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …