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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00547
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege Bülach, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die
Primarschulpflege Bülach A und B mit, dass deren am 18. Dezember 2014
geborene Tochter E für das Schuljahr 2021/2022 einer 1. Primarklasse im
Schulhaus F zugeteilt worden sei. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 gelangte A
gemeinsam mit einer weiteren Mutter, deren Tochter im Schuljahr 2021/2022
eingeschult wurde, an die Primarschulpflege Bülach; sie ersuchten um Zuteilung
der beiden Kinder in dieselbe Klasse bzw. um Umteilung von E ins Schulhaus G.
Dieses Gesuch wies die Primarschulpflege Bülach am 10. Juni 2021 ab.
Nachdem sich A und B telefonisch bei der Primarschulpflege Bülach gemeldet
hatten, prüfte diese den Zuteilungsentscheid erneut. Mit Beschluss vom 17. Juni
2021 hielt sie daran fest.
II.
A und B liessen dagegen beim Bezirksrat Bülach rekurrieren
und beantragen, der Beschluss der Primarschulpflege Bülach sei aufzuheben und E
ins Schulhaus G einzuteilen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wies der Bezirksrat
Bülach den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 600.30 A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander
(Dispositiv-Ziff. I f.). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid
entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV Abs. 2).
III.
Mit Eingabe vom 12. August 2021 liessen A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
21. Juli 2021 aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen. Des Weiteren
ersuchten sie unter dem Titel "Verfahrensanträge" um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie um (super)provisorische Einteilung ihrer Tochter
ins Schulhaus G. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2021 wurden die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um (super)provisorische
Einteilung von E ins Schulhaus G abgewiesen.
Während der Bezirksrat Bülach am 1. September 2021
auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess die Primarschulpflege Bülach am
14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
schliessen. Mit Replik vom 28. September 2021 und Triplik vom
27. Oktober 2021 bzw. Duplik vom 14. Oktober 2021 und Quadruplik vom
8. November 2021 hielten A und B bzw. die Primarschulpflege Bülach an
ihren Anträgen fest. Am 22. November 2012 liessen sich
Erstere erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. November 2021
eine weitere Stellungnahme ein. Da sich die Parteien im Verlauf des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits mehrfach äussern konnten, die Sache
spruchreif ist und sich bei Schulhauszuteilungen eine möglichst rasche
Entscheidung aufdrängt, wurde davon abgesehen, diese erneute Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zuzustellen, zumal sie keine
entscheidwesentlichen neuen Vorbringen enthält.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
4.
4.1 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506,
E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet
sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 266 ff.).
In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und
Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des
Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung
vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am
Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen
ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden
Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit
besteht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1
Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2
Abs. 1).
Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt
§ 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung
der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die
Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen
und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die
zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b
VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen
und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in
mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.
4.2 Für Entscheide
über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des
Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6
VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und
Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss
auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV statuierten
Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,
E. 3.2 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss vom 17. Juni 2021 unter
anderem damit, dass infolge hoher Bautätigkeit im Schulgebiet G die Zuteilungsgrenzen
zwischen den einzelnen Schulen verschoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin
achte "neben verschiedenen Kriterien" auf ausgewogene Klassengrössen;
die ersten Klassen würden nach Möglichkeit so gebildet, dass einzelne Zuzüge in
den Quartieren aufgefangen werden könnten. Wenn in einem Schulhaus die 1. Klassen
sehr gross oder auch sehr klein starteten, könnte dies zur Folge haben, dass
während eines Schuljahres plötzlich eine Klasse halbiert und/oder neu
aufgeteilt werden müsse. Mit Rücksicht auf das Kindswohl sei dies "wenn
immer möglich [zu] verhindern". Im Fall einer Gutheissung "aller
vorliegenden Wiedererwägungsgesuche könnte diese Ausgewogenheit nicht mehr
gewährleistet und einzelne Neuzuzüge nicht mehr im Quartier aufgefangen werden.
Dies könnte zur Folge haben, dass ein einzelnes Kind in ein weiter entferntes
Schulhaus (…) eingeteilt werden müsste".
Im Beschluss vom 10. Juni 2021 hatte die
Beschwerdegegnerin überdies angegeben, dass die Kinder aus dem H-Quartier,
welche eine 1. Regelklasse besuchen, alle dem Schulhaus F zugeteilt worden
seien.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin hat demnach die Schulhauszuteilung nach geografischen
Kriterien vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den
1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg
geachtet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal es
deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen 1. Klassen sowohl aus
pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche
Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 21. November 2018,
VB.2018.00430, E. 4.2 Abs. 2; vgl. BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,
E. 5.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4 –
21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; Herbert Plotke, Schulort,
Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue
Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103).
Ausserdem ist das Freihalten von gewissen Plätzen in einzelnen Schulhäusern
bzw. Klassen, zum Beispiel mit Blick auf etwaige Zuzüge oder eine notwendig
werdende Repetition, gerechtfertigt (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,
E. 2.8).
Das erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der
Schulhauszuteilung verletzt die Rechtsgleichheit nicht; eine Bevorzugung von
"allfällige[n] Zuzügern", wie von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht, ist nicht ersichtlich.
5.3 Vorliegend
ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und I am 9. März 2021
an die Schulverwaltung gelangt waren und unter anderem Folgendes angegeben
hatten: "Wir betreuen unsere Kinder gegenseitig und würden es sehr
begrüssen, falls beide in der gleichen Klasse sein könnten". Die Tochter
von I, J, ist ungefähr gleich alt wie Sophie und besucht ebenfalls seit dem
Schuljahr 2021/2022 eine 1. Klasse.
In ihrer Rekursantwort führte die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich lediglich aus, das Gesuch sei "zu spät
und ohne das dafür nötige Beiblatt 'Gesuch private Tagesbetreuung'
eingereicht" worden. "Aufgrund der nicht ausführlich dokumentierten
Betreuungsangaben ging die Primarschulpflege im Zuteilungsentscheid vom
19. Mai 2021 nicht auf das Gesuch ein". Dieses Vorgehen war nicht
haltbar. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin die Betreuungssituation von E
durch I genauer abklären bzw. die Beschwerdeführenden zumindest auf das
fehlende Gesuchsformular hinweisen müssen. Dies gilt umso mehr, als das
Formular gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin bei der Primarschulverwaltung
bezogen werden musste; an diese hatten sich die Beschwerdeführerin und I am
9. März 2021 auch gewandt. Dass das Gesuch nach Ablauf der Frist am
29. Januar 2021 eingereicht wurde, durfte sodann nicht dazu führen, dass
es unberücksichtigt blieb, zumal die Zuteilungsentscheide am 9. März 2021 noch
nicht gefällt waren. Zwar fällte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2021
einen Wiedererwägungsentscheid, doch mögen sich diese früheren Verfahrensmängel
auch auf diesen ausgewirkt haben.
5.4 Die
Adresse, an welcher E an drei Tagen pro Woche privat betreut wird, ist die K-Strasse 01.
Wie aus den Eingaben der Beschwerdeführenden hervorgeht, handelt es sich bei
der dortigen Betreuung durch I um eine seit geraumer Zeit bestehende und damit
gefestigte private Betreuungslösung. Die Betreuungsadresse liegt gemäss dem
Plan "Einzugsgebiete Schulhäuser" der Beschwerdegegnerin lediglich im
Einzugsgebiet der Schule G und nicht – wie die Wohnadressen der
Beschwerdeführenden – im Einzugsgebiet beider hier interessierender Schulhäuser. J wurde denn auch ins Schulhaus G eingeteilt.
Die Beschwerdegegnerin gab in
ihrer Rekursantwort an, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Berücksichtigung der privaten Betreuungsadresse "[i]m Sinne einer
Gleichbehandlung ähnlich lautender Gesuche aus dem H-Quartier, die aufgrund der
vollen Klassen im Schulhaus G nicht bewilligt werden konnten", abgewiesen
wurde. Diese Argumentation verfängt jedoch aus zwei Gründen nicht: Zunächst
wären die 1. Klassen im Schulhaus G selbst dann nicht ausgelastet (im Sinn
von § 21 Abs. 1 lit. b VSV), wenn neben E auch drei weitere Schülerinnen
und Schüler dorthin umgeteilt worden wären. Ausserdem stellt sich die Frage, ob
E überhaupt als Kind aus dem "H-Quartier" betrachtet werden kann,
zumal sie unbestrittenermassen an drei von fünf Schultagen an der K-Strasse 01
betreut wird. Hätte die Beschwerdegegnerin auf die Betreuungsadresse
abgestellt, so wäre E – wie J – in eine 1. Klasse im Schulhaus G
eingeteilt worden.
5.5 Die
Zuteilung von E ins Schulhaus F führt sodann dazu, dass sich ihr Schulweg um
über 1 km verlängert (ca. 200 m bis zum Schulhaus G; ca. 1500 m
bis zum Schulhaus F). Dieser Umstand greift – unabhängig von der Frage der
Zulässigkeit dieser Massnahme – in erheblicher Weise in das Leben und in den
Tagesablauf von E ein (vgl. BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001, E. 3.4;
ferner BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3). In diesem Kontext ist
vorliegend von entscheidender Bedeutung, dass E durch die strittige
Schulhauszuteilung an mindestens drei Tagen pro Woche aus ihrem gewohnten und
gefestigten Betreuungsumfeld bei einer befreundeten Familie entfernt wird. Denn
aufgrund des (viel) längeren Schulwegs wären die Beschwerdeführenden faktisch
gezwungen, E für den Mittagstisch im Schulhaus F anzumelden. Die
Beschwerdegegnerin hat diese mit der Schulhauszuteilung verbundenen
persönlichen Nachteile für das noch junge Kind im Rahmen ihres Entscheids zu
wenig berücksichtigt (vgl. BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 2.3.2).
5.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin demnach ihr Ermessen rechtswidrig
ausgeübt, indem sie E ins Schulhaus F eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung
auch festhielt, nachdem die private Betreuungssituation an der K-Strasse 01
von den Beschwerdeführenden klar dargelegt worden war. Gemäss den durch die
Beschwerdegegnerin publizierten Vorgaben und Kriterien ist E ins Schulhaus G
einzuteilen.
Wie bereits erwähnt, steht einer Umteilung ins Schulhaus G
auch die Vorgabe zur (maximalen) Klassengrösse gemäss § 21 Abs. 1
lit. b VSV nicht entgegen. Denn in ihrer Rekursantwort hatte die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich angegeben, dass bei einer Umteilung von vier
Schülern der 1. Primarklasse vom Schulhaus F ins Schulhaus G die beiden
dortigen "einklassigen Klassen bereits komplett voll mit 25 Kindern
starten" würden. In letzterem Schulhaus sind demnach mindestens noch vier
Plätze frei.
5.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und E ins Schulhaus G umzuteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es
sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Desgleichen ist sie zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteienschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der
Beschwerdegegnerin steht dagegen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des Bezirksrats Bülach vom 21. Juli 2021 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben.
E wird ins Schulhaus G umgeteilt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach
vom 21. Juli 2021 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …