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Geschäftsnummer: VB.2021.00548  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erwerbsberechtigung


Das Verwaltungsgericht hat bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (VB.2020.00118) (E. 2). Vorliegend haben sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts missachtet und damit gegen die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile verstossen. Sowohl die Verfügung des Beschwerdegegners als auch der Rekursentscheid der Vorinstanz sind demnach als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BINDUNGSWIRKUNG
ERWERBSTÄTIGKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
ZUSTIMMUNGSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00548

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erwerbsberechtigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1976 geborene indische Staatsangehörige. Mit Verfügungen vom 7. September 2011 und vom 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Gesuche von C mit Hauptsitz in Indien um Zulassung von A zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Projektingenieurin bei D im Rahmen zweier je auf zwölf Monate befristeter Kurzaufenthalte. Einen weiteren arbeitsmarktlichen Vorentscheid hiess das AWA nach Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) gut, worauf A am 9. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die nach entsprechenden arbeitsmarktlichen Vorentscheiden jeweils verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis am 8. Oktober 2017.

B. Das Migrationsamt zeigte A am 2. August 2017 den Verfall ihrer Aufenthaltsbewilligung an, worauf diese am 14. September 2017 um deren Verlängerung ersuchte und als (neue) Arbeitgeberin E in Zürich angab. Gleichentags ersuchten auch ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das AWA wies das Gesuch von E um Bewilligung des Stellenwechsels von A mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion am 13. August 2018 ab. Das Verwaltungsgericht wies sodann mit Urteil vom 20. Februar 2019 (VB.2018.00582) die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, ihrem Ehemann und ihrem Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab; ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab. Mit Urteil vom 17. Juni 2020 (VB.2020.00118) hiess das Verwaltungsgericht eine gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde gut und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligungen von A, ihrem Ehemann und dem Sohn zu verlängern.

D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und räumte ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde liess A unter anderem beantragen, sie sei "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt zu erklären, während des hängigen Beschwerdeverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen". Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Antrag nicht ein, da es "Sache des zuständigen Kantons [sei], der Beschwerdeführerin während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bewilligen oder zu verbieten".

Am 12. Februar 2021 liess A dem Migrationsamt beantragen, sie sei während es hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht "berechtigt zu erklären", eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nachdem das Migrationsamt beim AWA eine Stellungnahme eingeholt hatte, wies es das Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2021 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juli 2021 ab.

III.  

Am 13. August 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihr zu erlauben, "während des hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (F-488/2021) erwerbstätig zu sein".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. September 2021 reichte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrags, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des dort hängigen Verfahrens zu erlauben, verneint. Aus diesem Grund gelangte die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Antrag an den Beschwerdegegner, welcher das Gesuch abwies. Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts sind nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten hat, war die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2013 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.3 Abs. 2). Ebenso wurde der Beschwerdegegner im zitierten Urteil angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (sowie diejenigen ihres Ehemanns und des gemeinsamen Sohns) zu verlängern (Dispositiv-Ziff. 1). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in (formelle) Rechtskraft. Damit sind sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz an das verwaltungsgerichtliche Urteil im Verfahren VB.2020.00118 gebunden. Daran vermag auch das im Nachgang dazu angestrengte Zustimmungsverfahren beim SEM nichts zu ändern. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist somit nicht von einer unklaren rechtlichen Situation auszugehen; vielmehr ist die Beschwerdeführerin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Praxisgemäss besteht in der Regel kein Anspruch auf Übernahme sämtlicher erforderlichen Kosten (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 80 ff.). Vorliegend haben indes sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts missachtet und damit gegen die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile verstossen. Sowohl die Verfügung des Beschwerdegegners als auch der Rekursentscheid der Vorinstanz sind demnach als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren (vgl. Plüss, § 17 N. 61). Beschwerdegegner und Vorinstanz haben durch dieses rechtswidrige Verhalten unnötige Umtriebe verursacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter macht einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten (zuzüglich Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend, woraus ein Gesamtaufwand von Fr. 3'882.60 resultiert. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'882.60 zuzusprechen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 12. April 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids vom 26. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 26. Juli 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'882.60 zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …