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VB.2021.00549
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
und
Gemeinde Maur, Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Radweglückenschliessung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der B-Strasse in der Gemeinde Maur gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Die von A erhobene Einsprache wies er ab, soweit er auf sie eintrat. II. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am 13. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des Beschlusses, soweit die Neugestaltung der Parkplätze auf der Höhe der Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 nicht dem von ihr eingereichten Lösungsvorschlag entspreche, unter Realisierung desselben. Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 15. September 2021 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene Gemeinde Maur verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeantwort des Regierungsrats wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin verzichtete. Die Kammer erwägt: 1. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2021 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung der Beschwerde. 2. Zufolge ihres subjektiv-dinglichen Miteigentums an der unmittelbar an die B-Strasse angrenzenden und vom Strassenprojekt betroffenen Parzelle Kat.-Nr. 01 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Im rechtskräftig festgesetzten regionalen Richtplan Glattal ist entlang der B-Strasse ein Radweg eingetragen. In der zur Gemeinde Maur gehörenden Ortschaft Aesch besteht eine Lücke des Radwegs zwischen Forch und Ebmatingen; der derzeit vorhandene Radweg endet kurz vor dem Perimeter des hier streitbetroffenen Strassenprojekts. Dieses sieht die Schliessung der Radweglücke vor, indem die B-Strasse im Projektperimeter als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen ausgebaut werden soll. 3.2 Das westlich an die B-Strasse angrenzende, in der Kernzone KB gelegene Grundstück Kat.-Nr. 01 ist mit zwei rechtskräftig bewilligten Fahrzeugabstellplätzen überstellt, die von den ebenfalls in der Kernzone KB situierten Wohnliegenschaften Kat.-Nr. 03 an der B-Strasse 04 (im Eigentum der Beschwerdeführerin) und Kat.-Nr. 05 an der B-Strasse 06 (im Eigentum einer Drittpartei) genutzt werden. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 ist von der B-Strasse durch eine auf rund der Hälfte des Grundstücksanstosses verlaufende Rabatte getrennt. Im übrigen Bereich des Grundstücks befindet sich keine direkte Abgrenzung gegenüber der B-Strasse; über diese Fläche erfolgt derzeit die Ein- und Ausfahrt zu bzw. von den Parkplätzen. 3.3 Mit dem Ausbau der B-Strasse als Kernfahrbahn und der Markierung beidseitiger Radstreifen geht eine Verbreiterung sowie ein Landerwerb zulasten des Parkplatzgrundstücks Kat.-Nr. 01 im Umfang von rund 16 m2 einher. Um für die zwei Fahrzeugabstellplätze einen Ersatz bereitzustellen, sieht das Strassenprojekt eine Neugestaltung der Parkplatzsituation sowie einen Landerwerb vom angrenzenden, in der Freihaltezone liegenden und im Eigentum der Gemeinde Maur stehenden Grundstück Kat.-Nr. 02 im Umfang von rund 63 m2 vor. Geplant ist eine separate Ein- und eine separate Ausfahrt; die beiden Fahrzeugabstellplätze sollen neu hintereinander auf Rasengittersteinen, östlich im strassenabgewandten Bereich, angeordnet werden. Zwischen der Einfahrt im südlichen und der neuen Ausfahrt im nördlichen Bereich ist ein baulich unbefahrbarer Zwischenbereich (ohne Rabatte) vorgesehen. Dergestalt soll die tatsächliche Inanspruchnahme der neuen Ausfahrt bzw. der dort gewährleisteten, verkehrssicherheitstechnisch ausreichenden Sichtweiten auf die B-Strasse sichergestellt werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung der Stellungnahme "einer Fachstelle". Ein Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den Akten – insbesondere dem technischen Bericht, dem Plan "Situation B-Strasse Teil 4" und den von beiden Parteien eingereichten Fotos – ergibt, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Ebenso wenig ist ein Bericht einer nicht näher definierten Fachstelle einzuholen, zumal es sich beim für die Projektierung und Realisierung aller Strassenprojekte an kantonalzürcherischen Staatsstrassen zuständigen Tiefbauamt der Baudirektion bereits um eine solche handelt. 4.2 Offenkundig unzutreffend ist angesichts der durchgeführten öffentlichen Auflage und der persönlichen Mitteilung an die Beschwerdeführerin sodann der Einwand, dass auf das Auflageprojekt nicht aufmerksam gemacht worden sei. Im Umstand, dass das Auflageprojekt nicht vorgängigen Besprechungen entsprach, liegt die mit dem Auflageprojekt rechtsverbindlich bekannt gegebene und der Beschwerdeführerin überdies auch persönlich angekündigte Nichtberücksichtigung ihrer Einwände. 5. In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, ihre Anliegen würden mit der zur Realisierung vorgesehenen Variante 2 in keiner Weise berücksichtigt, sondern ausschliesslich die Interessen der Gemeinde Maur. Das einzige Ziel liege darin, die Landbeanspruchung zulasten des in der Freihaltezone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 der Gemeinde Maur um jeden Preis zu minimieren. Mit dem lieblosen Projekt werde das Ensemble um die unter kommunalem Schutz stehende Linde auf dem östlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 07 vollständig zerstört. Die Beschwerdeführerin habe einen alternativen Lösungsvorschlag mit zwei mittig schräg versetzten Fahrzeugabstellplätzen (zweite Fassung vom 26. Februar 2021, nachfolgend "Variante 3") eingereicht, gemäss welchem die erforderlichen Sichtweiten ebenfalls eingehalten würden. Im Weiteren wäre mit der Variante 3 eine einfachere Reinigung und Schneeräumung verbunden. Die Variante 3 würde auch nur 15 m2 mehr Land des in der Freihaltezone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 beanspruchen, was vernachlässigbar sei. 6. 6.1 Beim konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind – soweit vorliegend relevant – Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen. 6.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 82 f.). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 84 f.). 7. 7.1 Mit Blick auf die Verkehrssicherheit fallen mit der Auffassung der Vorinstanz in erster Linie das Erfordernis einer separaten Ausfahrt aus den Parkplätzen sowie die Sichtweiten nach links und nach rechts beim Einbiegen (über den Gehweg und den Radstreifen) in die eine Längsneigung von über 3 % aufweisende B-Strasse in Betracht. Gemäss fachmännischer Empfehlung zugrunde zu legen ist diesfalls das Erfordernis einer Knotensichtweite von 20 m gegenüber dem Gehweg in Richtung Süden sowie von 55 m gegenüber der B-Strasse (VSS-Norm 40 273a, Ziff. 12.2). Zwar würde grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante 3 eine separate Ausfahrt unter Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten gewährleisten. Ein verkehrssicherheitstechnischer Gewinn bzw. Vorteil gegenüber der projektierten Variante 2 liesse sich darüber hinaus aber nicht eruieren. Ein Eingreifen in das diesbezügliche Auswahlermessen der Vorinstanz erschiene bereits deshalb unstatthaft. 7.2 Mit der Auffassung der Vorinstanz sticht bei dieser Ausgangslage zugunsten der projektierten Variante 2 jedoch der deutlich geringere Bedarf an Landbeanspruchung zulasten der angrenzenden Freihaltezone (Kat.-Nr. 02) ins Auge. Die diesbezügliche Minderbeanspruchung beträgt 29 m2 (projektierte Variante 2: 63 m2; Variante 3 der Beschwerdeführerin: 92 m2). Bei der sparsamen Landbeanspruchung handelt es sich um einen gewichtigen, in § 14 Abs. 2 StrG explizit aufgezählten Projektierungsgrundsatz, der gerade mit Blick auf die besondere Funktion der Freihaltezone im Innern des ansonsten hier recht verdichteten Gemeindegebiets besonders hochrangig erscheint. 7.3 Die möglichst grosse Beibehaltung des Freiflächengrundstücks Kat.-Nr. 02 im zwischen der B-Strasse und der Strasse C gelegenen Spickel unterstützt die imposante Erscheinung der geschützten Linde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07 bei Weitem mehr als die – mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Variante 3 verbundene bzw. von ihr gewünschte – Beibehaltung oder Neuerstellung einer Rabatte zwischen dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und der B-Strasse. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern zwischen einer solchen Rabatte und der besagten Linde ein schützenswerter Zusammenhang im Sinne eines eigentlichen Ensembles vorhanden sein sollte. Der grösstmögliche Verzicht auf einen Einbezug des Freiflächengrundstücks Kat.-Nr. 02 in das Strassenprojekt dient damit auch und gerade einordnungstechnischen und landschaftsschützerischen Interessen, zumal Kiesbeete wie das hier zur Abgrenzung zwischen Strasse und Parkplatz anstelle einer Rabatte angedachte auch im Gebiet einer Kernzone durchaus üblich sind. Das weitere für die Variante 2 sprechende Argument etwas geringerer Landerwerbskosten durch Verzicht auf eine mehr Platz beanspruchende Rabatte ist mit Blick auf den in § 14 Abs. 1 StrG ebenfalls erwähnten Projektierungsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht einfach gänzlich vernachlässigbar. 7.4 Die argumentativ letztlich allein verbleibende, angeblich einfachere Reinigung und Schneeräumung bei der anbegehrten Variante 3 wird von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht weiter begründet. Das Argument erschliesst sich auch nicht auf Anhieb. Bei Verwirklichung der Variante 3 wäre eine deutlich grössere Parkplatzfläche zu reinigen und von Schnee freizuhalten, wenn im Falle der Belegung des südlicheren Fahrzeugabstellplatzes bei der vorgesehenen alleinigen Einfahrt von Süden her der nördlichere Fahrzeugabstellplatz zugänglich bleiben soll. 7.5 Zusammenfassend besteht kein Anlass für einen Eingriff in das Projektierungsermessen der Vorinstanz bzw. in die von ihr vorgesehene Neugestaltung der strittigen Fahrzeugparkierung im Sinne der Variante 8. Das Ausgeführte führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die beantragte Parteientschädigung bleibt ihr ausgangsgemäss von vornherein versagt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |