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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00550
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung
gemeinnütziger Arbeit,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
diversen Strafentscheiden wurden A diverse Bussen und Geldstrafen auferlegt.
Für diese Strafen vereinbarte er im Januar 2020 mit dem Amt für Justizvollzug
und Wiedereingliederung (JuWe) die Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger
Arbeit, wobei insgesamt 360 Stunden an gemeinnütziger Arbeit zu leisten waren.
Während des Vollzugs kamen weitere gemeinsam zu vollziehende Geldstrafen und
Bussen hinzu, sodass insgesamt 536 Stunden gemeinnützige Arbeit zu vollziehen
waren.
B. Das
JuWe brach den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit mit Verfügung vom 10. März
2021 ab. Es ordnete an, dass insgesamt 11 Tage an die Bussen bzw. Geldstrafen
angerechnet und die noch offenen Bussen und Geldstrafen den zuständigen
Inkassobehörden zur Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben würden.
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. April 2021 Rekurs
an die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und ersuchte
darum, weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten zu dürfen. Die Justizdirektion
wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab und auferlegte die Kosten
des Verfahrens A.
III.
A. Mit
Eingabe vom 16. August 2021 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchte darum, dass seine Strafen in gemeinnütziger
Arbeit vollzogen werden.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte das JuWe in seiner Beschwerdeantwort vom 6. September
2021. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
2.
2.1 Am 1. Januar
2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen Teils des StGB
in Kraft. Dabei wurde schweizweit die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit eingeführt. Nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde,
wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten
begeht, auf Gesuch des Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen,
insbesondere für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs
Monaten, einer Geldstrafe oder einer Busse (lit. a und c). Dabei bestimmt
die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren,
innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer
Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).
Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen
oder nicht innert Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der
Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse
vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).
2.2 Gemäss Art. 375
Abs. 1 StGB sind die Kantone für die Durchführung der gemeinnützigen
Arbeit zuständig. Nach § 46a Abs. 1 und 2
der gestützt auf des Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni
2006 (StJVG) erlassenen Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter
Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich
geregelt. Gemäss § 53 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn
die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
vereinbarungsgemäss leistet oder wenn ein ordentlicher Abschluss der
gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann. Ebenfalls wird der Vollzug
abgebrochen, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen für die
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1
lit. b JVV). Ergänzend gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die besonderen Vollzugsformen zur Anwendung (§ 38
Abs. 2 JVV).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer der Belastung der Strafverbüssung
in gemeinnütziger Arbeit gesundheitlich nicht gewachsen sei und, da noch 491,75
Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten seien, nicht in der Lage sei, die
Arbeitseinsätze vereinbarungsgemäss und innert der Frist von zwei Jahren zu
leisten. So sei der Beschwerdeführer jeweils nur über kurze Zeitphasen
arbeitsfähig gewesen. Der alleinige Wille des Beschwerdeführers, gemeinnützige
Arbeit zu leisten, genüge nicht. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht thematisiert
werden müsse, da vorliegend nicht ein Aufgebot zur Strafverbüssung in den
Normalvollzug zu beurteilen sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Vorinstanz weder
seinem Willen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, Beachtung geschenkt habe, noch
seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft habe. Er würde sich einem erneuten
Vollzug nicht gewachsen fühlen, da er bei einem letzten Gefängnisaufenthalt
durch einen Mithäftling bei Leib und Leben bedroht worden sei. Er befürchte,
dass sich ein Gefängnisaufenthalt negativ auf seinen Gesundheitszustand
auswirken würde.
4.
4.1 Die
Vorinstanz ging (zusammengefasst) von folgendem Sachverhalt aus: Der
Beschwerdeführer sei von Beginn an aufgrund seines Gesundheitszustands
wiederholt über mehrere Wochen hinweg nicht in der Lage gewesen, gemeinnützige
Arbeit zu leisten. So habe er von Februar 2020 bis November 2020 lediglich 41,74
Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet, wobei der Vollzug aufgrund der
Situation rund um die Ausbreitung des Coronavirus ab 18. März 2020 bis 9. Juni
2020 unterbrochen worden sei. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer im
Oktober 2020 eröffnet, dass geprüft werde, ob die gemeinnützige Arbeit
abzubrechen sei, woraufhin der Beschwerdeführer am 10. November 2020 darum
gebeten habe, im Sinn einer letzten Chance weiterhin gemeinnützige Arbeit
leisten zu können. Der Beschwerdeführer habe im November 2020 nochmals
gemeinnützige Arbeit geleistet, am 17. November 2020 aber mitgeteilt, dass
er demnächst einen stationären Entzug werde antreten müssen. Am 3. Dezember
habe er ein ärztliches Zeugnis des Zentrums für Abhängigkeitskrankheiten der
Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich eingereicht, wonach seit 18. November
2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdegegner
teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 mit, dass
erneut der Abbruch des Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit geprüft werde. Gemäss
Auskunft von Dr. med. univ. B am 23. Dezember 2020 sei der
Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen,
gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es sei schwierig einzuschätzen, wie lange der
Zustand des Beschwerdeführers stabil bleiben würde. Am 4. März 2021 teilte
Dr. med. univ. B mit, dass sich der Zustand des
Beschwerdeführers verschlechtert hatte. Momentan sei der Beschwerdeführer
stabil und es sei ihm möglich, gemeinnützige Arbeit zu leisten, wobei keine
Aussage über die Dauer des stabilen Zustands gemacht werden könne. Aus einem
weiteren Bericht von Dr. med. univ. B des Zentrums für
Abhängigkeitserkrankungen der PUK Zürich vom 4. Mai 2021 gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer ambulant behandelt werde und an einer schweren
Emotionsregulationsstörung leide. Der Bericht halte (zusammengefasst) fest,
dass die Aussicht auf einen weiteren Gefängnisaufenthalt den Beschwerdeführer
schwer belasten würde.
Da der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt nichts einwendet, ist davon auszugehen.
4.2 Aus dem
dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge diverser
durch Arbeitsunfähigkeit begründeten Abwesenheiten innerhalb des Zeitraums von
rund einem Jahr, wobei der Vollzug während dreier Monate aufgrund der Corona-Epidemie
ausgesetzt war, lediglich 44,25 Stunden gemeinnützige Arbeit leistete, womit
491,75 Stunden noch zu leisten wären. Aufgrund seines Zustands, welcher zu
vielen Fehlzeiten führte, und der weiterhin anzudauern scheint, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er die noch zu leistenden Stunden innert der Zweijahresfrist
zu leisten vermag. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer mehrmals
darauf hin und gab ihm im November 2020 im Sinn einer letztmaligen Chance die
Möglichkeit, weiterhin gemeinnützige Arbeit zu leisten, soweit er seine
Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten könne. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer
seither lediglich möglich, 2,5 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ohnehin
erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen
für den Vollzug in gemeinnütziger Arbeit erfüllt. Denn die Gewährung des
Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit ist auch von den Fähigkeiten und der Eignung,
insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der betroffenen Person abhängig und diese muss
der Vollzugsform auch gesundheitlich gewachsen sein (vgl. BGr, 17. März
2008, 6B_341/2007, E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]; Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März
2017, Ziff. 1.3.A.). Dies scheint beim Beschwerdeführer angesichts seiner
wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall zu sein. Zu Recht ging die
Vorinstanz davon aus, dass der Wille des Beschwerdeführers, die gemeinnützige
Arbeit weiterzuführen, einem Abbruch nicht entgegensteht, wenn die weiteren
Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind (vgl. § 57a Abs. 1 lit. b
JVV). Nachdem während des Vollzugs weitere Geldstrafen und Bussen dazugekommen
sind, ist ausserdem fraglich, ob die Voraussetzung von Art. 79a Abs. 1
StGB – wonach nicht erwartet werden darf, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begeht – noch erfüllt wäre.
4.3 Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, ein erneuter Gefängnisaufenthalt sei ihm nicht
zumutbar, weshalb die gemeinnützige Arbeit nicht beendet werden dürfe, ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit vorliegend zu beurteilender Verfügung
nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Vielmehr hat die
Beendigung der gemeinnützigen Arbeit zur Folge, dass die dem Beschwerdeführer
auferlegten Geldstrafen und Bussen zu vollziehen sind (Art. 79a Abs. 6
StGB). Nur wenn die Geldstrafen und Bussen uneinbringlich wären, stünde
allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe infrage (Art. 36 und
106 StGB); erst im Rahmen dieser Anordnung würde die Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers eine Rolle spielen.
4.4 Zusammengefasst
ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner habe die gemeinnützige
Arbeit zu Recht abgebrochen, nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …