|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00550  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Einstellung gemeinnütziger Arbeit


Einstellung des Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund diverser Abwesenheiten des Beschwerdeführers infolge Arbeitsunfähigkeit, die mindestens teilweise weiter anzudauern scheint, erscheint fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer die noch zu leistenden Stunden innert der Zweijahresfrist zu leisten vermag und ob er die persönlichen Voraussetzungen für den Vollzug in gemeinnütziger Arbeit (weiterhin) erfüllt. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers würde erst im Rahmen der Anordnung einer anstelle der Geldstrafen und Bussen zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen sein (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
EINSTELLUNG
GEMEINNÜTZIGE ARBEIT
KRANKHEIT
STRAFVOLLZUG
VOLLZUG
Rechtsnormen:
§ 53 JVV
§ 57a Abs. I lit. b JVV
Art. 79a StGB
Art. 79a Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00550

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 30. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

 

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einstellung gemeinnütziger Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit diversen Strafentscheiden wurden A diverse Bussen und Geldstrafen auferlegt. Für diese Strafen vereinbarte er im Januar 2020 mit dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit, wobei insgesamt 360 Stunden an gemeinnütziger Arbeit zu leisten waren. Während des Vollzugs kamen weitere gemeinsam zu vollziehende Geldstrafen und Bussen hinzu, sodass insgesamt 536 Stunden gemeinnützige Arbeit zu vollziehen waren.

B. Das JuWe brach den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit mit Verfügung vom 10. März 2021 ab. Es ordnete an, dass insgesamt 11 Tage an die Bussen bzw. Geldstrafen angerechnet und die noch offenen Bussen und Geldstrafen den zuständigen Inkassobehörden zur Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben würden.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. April 2021 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und ersuchte darum, weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten zu dürfen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.

III.  

A. Mit Eingabe vom 16. August 2021 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, dass seine Strafen in gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden.

B. Die Justizdirektion beantragte am 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe in seiner Beschwerdeantwort vom 6. September 2021. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

2.  

2.1 Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Dabei wurde schweizweit die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit eingeführt. Nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, auf Gesuch des Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen, insbesondere für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, einer Geldstrafe oder einer Busse (lit. a und c). Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB). Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).

2.2 Gemäss Art. 375 Abs. 1 StGB sind die Kantone für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. Nach § 46a Abs. 1 und 2 der gestützt auf des Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt. Gemäss § 53 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht vereinbarungsgemäss leistet oder wenn ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann. Ebenfalls wird der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV). Ergänzend gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die besonderen Vollzugsformen zur Anwendung (§ 38 Abs. 2 JVV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer der Belastung der Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit gesundheitlich nicht gewachsen sei und, da noch 491,75 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten seien, nicht in der Lage sei, die Arbeitseinsätze vereinbarungsgemäss und innert der Frist von zwei Jahren zu leisten. So sei der Beschwerdeführer jeweils nur über kurze Zeitphasen arbeitsfähig gewesen. Der alleinige Wille des Beschwerdeführers, gemeinnützige Arbeit zu leisten, genüge nicht. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht thematisiert werden müsse, da vorliegend nicht ein Aufgebot zur Strafverbüssung in den Normalvollzug zu beurteilen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Vorinstanz weder seinem Willen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, Beachtung geschenkt habe, noch seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft habe. Er würde sich einem erneuten Vollzug nicht gewachsen fühlen, da er bei einem letzten Gefängnisaufenthalt durch einen Mithäftling bei Leib und Leben bedroht worden sei. Er befürchte, dass sich ein Gefängnisaufenthalt negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde.

4.  

4.1 Die Vorinstanz ging (zusammengefasst) von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei von Beginn an aufgrund seines Gesundheitszustands wiederholt über mehrere Wochen hinweg nicht in der Lage gewesen, gemeinnützige Arbeit zu leisten. So habe er von Februar 2020 bis November 2020 lediglich 41,74 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet, wobei der Vollzug aufgrund der Situation rund um die Ausbreitung des Coronavirus ab 18. März 2020 bis 9. Juni 2020 unterbrochen worden sei. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer im Oktober 2020 eröffnet, dass geprüft werde, ob die gemeinnützige Arbeit abzubrechen sei, woraufhin der Beschwerdeführer am 10. November 2020 darum gebeten habe, im Sinn einer letzten Chance weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten zu können. Der Beschwerdeführer habe im November 2020 nochmals gemeinnützige Arbeit geleistet, am 17. November 2020 aber mitgeteilt, dass er demnächst einen stationären Entzug werde antreten müssen. Am 3. Dezember habe er ein ärztliches Zeugnis des Zentrums für Abhängigkeitskrankheiten der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich eingereicht, wonach seit 18. November 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 mit, dass erneut der Abbruch des Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit geprüft werde. Gemäss Auskunft von Dr. med. univ. B am 23. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es sei schwierig einzuschätzen, wie lange der Zustand des Beschwerdeführers stabil bleiben würde. Am 4. März 2021 teilte Dr. med. univ. B mit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hatte. Momentan sei der Beschwerdeführer stabil und es sei ihm möglich, gemeinnützige Arbeit zu leisten, wobei keine Aussage über die Dauer des stabilen Zustands gemacht werden könne. Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. univ. B des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der PUK Zürich vom 4. Mai 2021 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ambulant behandelt werde und an einer schweren Emotionsregulationsstörung leide. Der Bericht halte (zusammengefasst) fest, dass die Aussicht auf einen weiteren Gefängnisaufenthalt den Beschwerdeführer schwer belasten würde.

Da der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nichts einwendet, ist davon auszugehen.

4.2 Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge diverser durch Arbeitsunfähigkeit begründeten Abwesenheiten innerhalb des Zeitraums von rund einem Jahr, wobei der Vollzug während dreier Monate aufgrund der Corona-Epidemie ausgesetzt war, lediglich 44,25 Stunden gemeinnützige Arbeit leistete, womit 491,75 Stunden noch zu leisten wären. Aufgrund seines Zustands, welcher zu vielen Fehlzeiten führte, und der weiterhin anzudauern scheint, ist nicht ersichtlich, inwiefern er die noch zu leistenden Stunden innert der Zweijahresfrist zu leisten vermag. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer mehrmals darauf hin und gab ihm im November 2020 im Sinn einer letztmaligen Chance die Möglichkeit, weiterhin gemeinnützige Arbeit zu leisten, soweit er seine Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten könne. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer seither lediglich möglich, 2,5 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ohnehin erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für den Vollzug in gemeinnütziger Arbeit erfüllt. Denn die Gewährung des Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit ist auch von den Fähigkeiten und der Eignung, insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der betroffenen Person abhängig und diese muss der Vollzugsform auch gesundheitlich gewachsen sein (vgl. BGr, 17. März 2008, 6B_341/2007, E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]; Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017, Ziff. 1.3.A.). Dies scheint beim Beschwerdeführer angesichts seiner wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall zu sein. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Wille des Beschwerdeführers, die gemeinnützige Arbeit weiterzuführen, einem Abbruch nicht entgegensteht, wenn die weiteren Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind (vgl. § 57a Abs. 1 lit. b JVV). Nachdem während des Vollzugs weitere Geldstrafen und Bussen dazugekommen sind, ist ausserdem fraglich, ob die Voraussetzung von Art. 79a Abs. 1 StGB – wonach nicht erwartet werden darf, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht – noch erfüllt wäre.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein erneuter Gefängnisaufenthalt sei ihm nicht zumutbar, weshalb die gemeinnützige Arbeit nicht beendet werden dürfe, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit vorliegend zu beurteilender Verfügung nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Vielmehr hat die Beendigung der gemeinnützigen Arbeit zur Folge, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten Geldstrafen und Bussen zu vollziehen sind (Art. 79a Abs. 6 StGB). Nur wenn die Geldstrafen und Bussen uneinbringlich wären, stünde allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe infrage (Art. 36 und 106 StGB); erst im Rahmen dieser Anordnung würde die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Rolle spielen.

4.4 Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner habe die gemeinnützige Arbeit zu Recht abgebrochen, nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  1000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …